Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2012, Az. IV ZR 140/09

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 10016

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 140/09

Verkündet am:

18. Januar 2012

Heinekamp

[X.]

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja

[X.] § 2 Nr. 1 a

§ 2 Nr. 1 a [X.] stellt bei Gebäuden nicht auf das Eigentum des [X.] ab.

[X.], Urteil vom 18. Januar 2012 -
IV ZR 140/09 -
O[X.]

[X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und die Richterin [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 18.
Januar 2012

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9.
Zi-vilsenats des [X.] vom 2.
Juni 2009 aufgehoben.

[X.] wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt aus abgetretenem Recht den beklagten [X.] auf Zahlung einer Entschädigung wegen eines [X.] in Anspruch.

Die Klägerin ist Montageversicherer der V.

Beteiligungen GmbH & Co. KG und der mitversicherten V.

Parkhaus AG (im [X.]: V.

Parkhaus). §
16 der dem Versicherungsvertrag [X.] liegenden Allgemeinen Montageversicherungsbedingungen ([X.]) lautet:

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"Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versiche-rungsvertrag des Versicherungsnehmers oder eines Ver-sicherten beansprucht werden kann."

Die V.

Parkhaus schloss mit der Versicherungsnehmerin der Beklagten, der [X.]

GmbH & Co. KG (im Folgenden: [X.]

), im [X.] einen Generalunternehmervertrag über die schlüsselfertige Errichtung eines demontierbaren Parkhauses am Flughafen B.

auf
einem Grundstück der B.

Flughafengesellschaft mbH. Verein-bart war, dass die V.

Parkhaus unter Eigentumsvorbehalt liefern und die jeweiligen Teilleistungen mit ihrer Bezahlung in das Eigentum der [X.]

übergehen sollten. Im ersten Bauabschnitt sollte die V.

Parkhaus die Ebenen 0, 1 und 2 erstellen.

Die Versicherungsmaklerin, die von der [X.]

mit der Vermittlung einer Gebäudeversicherung für das Parkhaus beauftragt worden war, bat mit Schreiben vom 13.
April 2004 die Beklagte, vorläufigen [X.] ab dem 15.
April 2004 zu bestätigen. Auf diesem Schreiben vermerkte die Beklagte am 23.
April 2004 die gewünschte vorläufige [X.]. Am 3.
Juni 2004 stellte die Beklagte für das Parkhaus ei-nen Versicherungsschein über eine Gebäude-Vielschutz-Versicherung unter Einschluss einer Feuerversicherung nach Maßgabe der [X.] mit Versicherungsbeginn zum 15.
April 2004 aus.

Als die Ebenen 0 und 1 des Parkhauses fertiggestellt und in [X.] genommen worden waren, kam es am 13.
Juni 2004 auf der noch nicht vollständig fertiggestellten Parkebene
2 durch Brandstiftung zu ei-nem Brand, wodurch die Gebäudekonstruktion sowie auf der Ebene
1 parkende Fahrzeuge beschädigt wurden. Die Beklagte leistete an ihre 3
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Versicherungsnehmerin
für die Ebenen 0 und 1 eine Entschädigung in Höhe von 180.000

eine Einstandspflicht hinsichtlich des Parkdecks
2 ab.

Nach Fertigstellung [X.] durch die V.

Parkhaus ließ sich die Klägerin die etwaigen Entschädigungsansprüche der [X.]

ge-gen die Beklagte durch Vereinbarung vom 28.
November 2005 abtreten.

Auf der Grundlage eines von der Beklagten in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens fordert die Klägerin 162.516,28

Sanierung der Ebene
2. Sie trägt vor, die [X.]

und die Beklagte hätten einen Versicherungsbeginn ab dem 15.
April 2004 vereinbart. Die [X.] habe auch für den Schaden an dem
nicht fertiggestellten Park-deck
2 aufzukommen. Aufgrund der [X.] des §
16 [X.] sei sie, die Klägerin, nicht eintrittspflichtig.

Die
Beklagte behauptet, sie sei mit ihrer Versicherungsnehmerin übereingekommen, dass Deckung erst nach Fertigstellung des [X.] bestehen solle. Im Übrigen sei der [X.]

kein Schaden bezüglich der Ebene
2 entstanden, weil sich diese im Zeitpunkt des [X.] noch im Vorbehaltseigentum der V.

Parkhaus befunden habe.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klä-gerin hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Kla-gebegehren weiter.
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Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das Berufungsgericht.

[X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte aus dem zwischen ihr und der [X.]

geschlossenen Versicherungsvertrag nicht für den an der Parkebene
2 entstandenen Brandschaden einzu-stehen. Zwar habe die Gebäudeversicherung bereits zu dem im [X.] genannten Zeitpunkt, dem 15.
April 2004, und damit vor dem Brand bestanden. Weder aus dem Wortlaut des [X.] noch aus der vorläufigen Deckungszusage ergebe sich die Ein-schränkung, dass Versicherungsschutz nur für den Fall der Fertigstellung und Abnahme bzw. Abnahmereife gewährt werden solle. Die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Versicherungsscheins sei [X.] der Aussagen der in der Berufungsinstanz vernommenen Zeugen nicht widerlegt.

Die [X.]

habe aber infolge des [X.] keinen Schaden hin-sichtlich des Parkdecks
2 erlitten. Die Klägerin habe nicht substantiiert dargelegt und bewiesen, dass die [X.]

sämtliche Teilleistungen be-zahlt und dann Eigentum an der Parkebene
2 erworben habe. Da die [X.]

nicht Eigentümerin des Baugrundstücks gewesen sei, könne sie nicht gemäß §
946 BGB Eigentümerin der Ebene
2 dadurch geworden sein, dass Montageteile wesentliche Grundstücksbestandteile geworden seien. Der [X.]

sei auch kein sonstiges eigenes Interesse an der im Eigentum der V.

Parkhaus stehenden Ebene
2 zuzugestehen. Die Interessen der V.

Parkhaus als Vorbehaltseigentümerin seien nicht nach §
2 Nr.
3 b [X.] in den Vertrag einbezogen. Diese Bestimmung 10
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finde keine Anwendung, weil ausdrücklich ein Parkhaus als Gebäude versichert sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne der [X.] nicht so
ausgelegt werden, dass auch das fremde [X.] der Firma V.

versichert sei.

I[X.] Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Die Beklagte hat nach §
1 Nr.
1
a [X.] eine Entschädigung für den Brandschaden an dem Parkdeck
2 zu
leisten.
Dieses war schon zur Zeit des [X.] gemäß §
2 Nr.
1
a [X.] vom Versicherungs-schutz umfasst.

a) Nach dieser Bestimmung sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude und sonstigen Grundstücksbestandteile versi-chert. Ein Gebäude
im Sinne dieser Bestimmung ist das Parkhaus, zu dem auch das Parkdeck 2 gehört.

aa) Der Begriff des Gebäudes wird in den [X.] nicht näher er-läutert. Eine Definition findet sich in der [X.] unter 1.1 bis 1.2. Danach gelten als Gebäude alle Bauwerke (auch Um-, An-
und Neubauten), einschließlich Fundamenten, Grund-
und Kellermauern, die zur Aufnahme von Menschen, Tieren oder Sachen geeignet sind (Jo-hannsen/[X.] in [X.], Kommentar zum Versicherungsver-tragsgesetz Bd.
III 8.
Aufl. [X.].
H
87 S.
607, H
89 S.
613; [X.]/
[X.] in [X.] [X.] Versicherungsrecht 2.
Aufl. §
5 Rn.
124).

bb) Das Parkhaus dient dem Abstellen von Fahrzeugen und ist damit zur Aufnahme von Sachen geeignet. Im Übrigen ist es ausdrück-13
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lich als Gebäude versichert, was letztlich entscheidend ist. Selbst wenn eine bewegliche Sache ihrer Nutzungsart entsprechend als Gebäude eingestuft und ausdrücklich eine Gebäudeversicherung vereinbart wird, sind nach dem maßgeblichen Parteiwillen auf
das Versicherungsobjekt die Regelungen anzuwenden, die für versicherte Gebäude gelten ([X.] VersR 2002, 1279 m.w.N.).

Die Parkebene
2 war zur Zeit des [X.] Teil des Parkhauses, auch wenn sie nicht völlig fertiggestellt war. Sie bildete -
schon als [X.] des Parkdecks
1
-
eine geschlossene bauliche Einheit mit den übri-gen Parkebenen.

b) Ob die Versicherungsnehmerin der Beklagten zur Zeit des [X.] bereits Eigentum an dem Parkdeck
2 erworben hatte, ist uner-heblich. Mit dem Gebäudeversicherungsvertrag ist das Interesse an der Erhaltung der [X.] des Parkhauses und seiner Bestandteile versichert. Dieses Sacherhaltungsinteresse konnte die [X.]

versi-chern, ohne dass es auf die Eigentumsverhältnisse ankam.

aa) §
2 Nr.
1 a
[X.] stellt bei Gebäuden nicht auf das Eigentum des Versicherungsnehmers ab ([X.]/[X.] in [X.] aaO [X.].
H
88 S.
612; [X.]/[X.] in [X.] [X.] aaO Rn.
123; [X.], Sachversicherungs-recht 3.
Aufl. J
III Rn.
4). So versteht bei verständiger Würdigung, auf-merksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzu-sammenhangs ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer einer Gebäu-defeuerversicherung die Klausel (vgl. Senatsurteil vom 23.
Juni 1993 -
IV ZR 135/92, [X.]Z 123, 83, 85 zur Auslegung Allgemeiner [X.]).

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(1) Für ihn ergibt sich bereits
aus dem Wortlaut des §
2 Nr.
1
a [X.] nicht, dass es bei der Feuerversicherung darauf ankommt, ob das versicherte Gebäude im Eigentum des Versicherungsnehmers steht oder Fremdeigentum ist. Auch aus §
2 Nr.
2 [X.] vermag er nicht zu ersehen, dass das Eigentum an dem versicherten Gebäude von Bedeu-tung sein soll. Dort wird die Versicherung von Gebäuden dahingehend konkretisiert, dass sie mit ihren Bestandteilen, aber ohne Zubehör versi-chert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Dass nur dem [X.] gehörende Gebäude versichert sein können, lässt sich daraus nicht erschließen.

Eine abweichende Regelung entnimmt der durchschnittliche Versi-cherungsnehmer
dagegen
aus §
2 Nr.
3 [X.] für bewegliche Sachen. Diese sind nur versichert, soweit der Versicherungsnehmer a) Eigentü-mer ist, b) sie unter Eigentumsvorbehalt erworben hat oder c) sie siche-rungshalber übereignet hat
und dem Erwerber kein Entschädigungsan-spruch zusteht. Diese Bestimmung findet -
wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat
-
auf das als Gebäude versicherte Parkhaus keine Anwendung. Darüber hinaus ist gemäß §
2 Nr.
4 [X.] fremdes Eigen-tum versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung oder Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem
Eigentü-mer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch den Versicherungs-nehmer nicht versichert zu werden brauchen. Die Differenzierung zwi-schen unbeweglichen und beweglichen Sachen kann der
durchschnittli-che
Versicherungsnehmer gut nachvollziehen. Daraus, dass §
2 Nr.
1 [X.] bei Gebäuden anders als bei beweglichen Sachen nicht auf das Eigentum abstellt, wird er folgern, dass auch im Fremdeigentum [X.] versicherbar sind.
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(2) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts fehlt es der [X.]

als Versicherungsnehmerin nicht an einem eigenen Interesse, mög-licherweise im Eigentum der V.

Parkhaus stehende,
noch fertigzu-stellende Gebäudeteile zu versichern.

Bei der Gebäudeversicherung ist anerkannt, dass neben dem Ei-gentümer auch
andere Personen ein berechtigtes Interesse an der Sach-versicherung haben wie Mieter, Pächter, Käufer und sonstige Dritte, de-nen eine eigene Gefahrverwaltung übertragen worden ist ([X.] aaO Rn.
4
f.; vgl. Senatsurteile vom 18.
Oktober 2000 -
IV ZR 100/99, [X.], 53 unter 2 a und b m.w.N.; vom 20.
Januar 1988 -
IVa [X.], [X.], 86, 87; Senatsbeschluss vom 29.
April 2009 -
IV ZR 201/06, [X.], 980 Rn.
6). In der im eigenen Namen geschlossenen Versi-cherung liegt dann zugleich eine Fremdversicherung (vgl. Senatsurteil vom 18.
September 1991
[X.], [X.], 1404
unter 2 a; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 27.
Aufl. §
80 Rn.
27; [X.] in [X.]/
Langheid, [X.] 2.
Aufl. §
74 Rn.
11). Ein solcher [X.] ist keineswegs ungewöhnlich und wird von den Versicherern we-gen des regelmäßig gegebenen wirtschaftlichen Bedürfnisses als sach-gerecht akzeptiert ([X.]/[X.] in [X.] aaO S.
613; [X.]/[X.] in [X.] [X.] Versicherungs-recht aaO). Diese Interessenlage ist abstrakt ohne Berücksichtigung des Gefahrübergangs im Einzelnen zu betrachten. Sie besteht erkennbar auch, wenn Versicherungsnehmer
wie die [X.]

für ein im Bau [X.] versichertes Gebäude Teile unter Eigentumsvorbehalt liefern und einbauen lassen.

bb) Es kommt daher nicht darauf an, ob und inwieweit die nicht [X.] noch im Vorbehaltseigentum der V.

Park-23
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haus stand
oder diese das Eigentum an den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Baustoffen
dadurch verloren hatte, dass sie zur Herstellung des Gebäudes eingefügt worden und dessen wesentliche Bestandteile i.S. des §
94 Abs.
2 BGB
geworden waren. Ebenso kann dahinstehen, ob das Parkhaus gemäß §
94 Abs.
2 BGB wesentlicher Bestandteil des im Eigentum der B.

Flughafengesellschaft mbH stehenden Grund-stücks wurde oder Scheinbestandteil i.S. des §
95 Abs.
1 BGB war. In jedem Fall konnte die [X.]

als Bauherrin ihr Interesse an der Erhal-tung der [X.] versichern.

c) Fragen zu einer etwaigen anteiligen Haftung als [X.] nach den Grundsätzen der Doppelversicherung (§
59 Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F.)
und zur [X.] des §
16 [X.] (vgl. Se-natsurteile vom 18.
November 2009 -
IV ZR 58/06, [X.], 247 Rn.
10; vom
21.
April 2004 -
IV ZR 113/03, [X.], 994 unter II 1 a; jeweils m.w.N.) stellen sich schon deswegen nicht, weil die Klägerin aus abgetretenem Recht der [X.]

die Beklagte in Anspruch nimmt.

2. Die angefochtene Entscheidung erweist sich nicht
aus anderen Gründen als richtig. Die Beklagte kann die Entschädigung bezüglich des Parkdecks
2 nicht mit der Begründung verweigern, dass die Versiche-rung zur Zeit des [X.] noch nicht bestanden habe. Aus dem Wortlaut des Versicherungsscheins, der als Versicherungsbeginn den 15.
April 2004 und damit einen Zeitpunkt vor dem Brand ausweist, und aus der vorläufigen Deckungszusage vom 23.
April 2004 konnte das Berufungs-gericht keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der materielle Versi-cherungsbeginn bis zur Fertigstellung und Abnahme der einzelnen Park-ebenen hinausgeschoben werden sollte. Die Vermutung der Vollständig-keit und Richtigkeit des Versicherungsscheins hat das Berufungsgericht aufgrund der Aussagen der von ihm vernommenen Zeugen als nicht wi-26
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derlegt angesehen. Die Beweiswürdigung lässt Rechts-
oder Verfahrens-fehler nicht erkennen.

3. [X.] ist noch nicht entscheidungsreif, weil Feststellungen zur -
von der Beklagten bestrittenen
-
Höhe des Schadens fehlen. Diese wird das Berufungsgericht nachzuholen haben.

[X.] [X.] [X.]

Dr.
Karczewski Dr.
Brockmöller

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.11.2007 -
24 O 343/06 -

O[X.], Entscheidung vom 02.06.2009 -
9 U 222/07 -

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Meta

IV ZR 140/09

18.01.2012

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2012, Az. IV ZR 140/09 (REWIS RS 2012, 10016)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 10016

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IV ZR 140/09

9 U 222/07

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