Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2012, Az. XII ZR 6/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 424

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XII ZR 6/12
Verkündet am:

12. Dezember 2012

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§
535, 280, 278; [X.] §
67 a.F. (jetzt: §
86)
a)
Zur Haftung des Vermieters von Geschäftsräumen für Schäden des Mieters, die diesem auf Grund der Verletzung einer mietvertraglichen Fürsorgepflicht durch einen von dem Vermieter mit Bauarbeiten in dem Mietobjekt beauftragten [X.] entstehen.
b)
Der [X.] des Mieters, durch den er seine Geschäfts-einrichtung und seinen [X.] u.a. gegen Feuer versi-chert, kann nicht zugunsten des Vermieters, der einen Schaden an den versi-cherten Gegenständen durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat, ergänzend dahin ausgelegt werden, dass der Versicherer auf einen Regress gegen den Vermieter verzichtet.
[X.], Urteil vom 12. Dezember 2012 -
XII ZR 6/12 -
OLG [X.] in [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 12.
Dezember 2012 durch [X.], die Richterin Dr.
Vézina und [X.]
Klinkhammer, Dr.
Günter und Dr.
Nedden-Boeger
für Recht erkannt:
Die Revisionen gegen das Urteil des 13.
Zivilsenats des Oberlan-desgerichts [X.] vom 28.
Dezember
2011 werden auf Kosten der [X.] zurückgewiesen. Die Kosten der Streithilfe trägt die Streithelferin der [X.] selbst.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin verlangt als Feuerversicherer des Mieters der [X.] (im Folgenden Mieter) Schadensersatz aus gemäß §
67 Abs.
1 [X.] aF (jetzt §
86 [X.]) übergegangenem Recht wegen eines [X.]schadens.
Die Beklagte vermietete 2001 in ihrem Wohn-
und Geschäftshaus [X.] zum Betrieb eines Fitness-Studios. Gemäß §
9 Nr.
11 des [X.] war der Mieter
verpflichtet, u.a. eine Feuer-, Einbruch-, Diebstahl-
und Lei-tungswasserversicherung
als Versicherungsnehmer und [X.] abzuschließen. Der
Mieter schloss diese Versicherungen als Geschäfts-versicherung einschließlich einer Betriebsunterbrechungsversicherung bei der Klägerin ab. Bei der Geschäftsversicherung handelt es sich um eine Versiche-1
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-
rung der
technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung des Fitness-Studios einschließlich der Gebrauchsgegenstände der Betriebsangehörigen und branchenüblicher Waren und Vorräte sowie des [X.].
Am Abend des 20.
Januar 2007 kam es zu einem [X.] in der Tiefgara-ge des Gebäudes,
durch den die über der Garage gelegenen Mieträume und die darin befindlichen Geräte und Einrichtungsgegenstände beschädigt wurden. Ursache des [X.] war eine [X.]stiftung an [X.]platten, die von der Streithelferin der [X.] zwei Tage zuvor in der Garage gelagert worden waren und bei der bevorstehenden von der [X.] in Auftrag gegebenen Sanierung des Flachdaches des Anwesens verbaut werden sollten. Die frei [X.] nach drei Seiten hin offene Garage hat eine Größe von mehr als 100
m².
Die Klägerin behauptet, sie habe an
den Mieter zur Regulierung des [X.]schadens 71.155,39

en müssen. Mit der Klage verlangt sie von der [X.] Ersatz dieses Schadens aus übergegangenem Recht des Mieters.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Es ist der Ansicht, der Mieter habe schon keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte, der auf die Klägerin hätte übergehen können. Darüber hinaus stehe einer Haftung der [X.] §
9 Nr.
11 des [X.] entgegen, aus dem sich ergebe, dass die
Beklagte für von ihr oder ihren
Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden nur dann aufzukommen habe, wenn sie diese Schäden vorsätzlich oder grob fahr-lässig verursacht habe.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der vom Berufungsgericht zugelasse-3
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4
-
nen Revision erstreben die Beklagte und ihre Streithelferin die Wiederherstel-lung
des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:
Die Revisionen haben keinen Erfolg.

I.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Mieter
habe gegen die [X.] dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§
535, 280 Abs.
1, 278 BGB, der nach §
67 [X.] aF
auf die Klägerin übergegangen sei.
Die Streithelferin der [X.] habe gegen §
14 Abs.
2 [X.] ([X.]) verstoßen, indem sie in der Garage des Anwesens [X.]platten für anstehende Dacharbeiten abgestellt habe. Nach dieser Vorschrift sei die Aufbewahrung brennbarer Stoffe in Mittel-
und Großga-ragen nur zulässig, wenn sie zum Fahrzeugzubehör zählten oder der Unterbrin-gung von Fahrzeugzubehör dienten. [X.] sei ein brennbarer Stoff, wie schon die erfolgte [X.]stiftung belege. Die Platten hätten bis zum [X.] schon seit einigen Tagen in der Garage gelegen und seien deshalb im Sinne der Vorschrift dort aufbewahrt worden.
Der vorsätzlich verursachte [X.] in der Garage werde auch vom Schutzzweck des §
14 Abs.
2 [X.] umfasst. Sinn der Regelung sei es, die Gefahr eines [X.] in einer Garage möglichst gering zu halten. Das Verbot der Lagerung von brennbaren der Fahrzeugnutzung nicht dienenden Stoffen solle verhindern, dass es zu einer unnötigen Steigerung der bereits von den 7
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geparkten Fahrzeugen ausgehenden Gefahr, die
wegen des Benzins, der [X.] oder der Lackierung
einem Feuer Nahrung geben könnten, komme. Der Zurechnungszusammenhang sei auch nicht dadurch unterbrochen, dass ein vorsätzliches Verhalten eines Dritten dazwischen getreten sei. Die Möglichkeit, dass ein [X.]stifter brennbares Material in einer Garage anzünde und darauf-hin dort mehrere Fahrzeuge in [X.] gerieten, liege nicht so fern, als dass sie nicht nach der Erfahrung des täglichen Lebens in Betracht gezogen werden könne.
Das gemäß §
280 Abs.
1 Satz
2 BGB zu vermutende Verschulden der Streithelferin sei der [X.] gemäß §
278 BGB zuzurechnen. Die Streithelfe-rin sei in Erfüllung der Pflicht der [X.] als Vermieterin, ein den Mieter schädigendes Verhalten zu unterlassen, als deren Erfüllungsgehilfe tätig ge-worden.
Entgegen der Ansicht des [X.]s ergebe sich aus §
9 Nr.
11 des [X.] auch keine konkludente Haftungsbeschränkung zugunsten der [X.] gegenüber ihrem Mieter auf Fälle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Die Rechtsprechung zum [X.] des [X.] des [X.] zugunsten des Mieters sei auf den vorliegenden umgekehrten Fall, in dem die Feuerversicherung des Mieters den Vermieter aufgrund übergegange-nen Rechts in Anspruch nehmen wolle, nicht übertragbar. Die Verpflichtung des Mieters
zum Abschluss einer Feuerversicherung beruhe nicht auf einem Inte-resse der [X.] daran, dass der Mieter
für den Fall einer Schädigung durch die Beklagte abgesichert und die Haftung der [X.] wegen einfacher Fahr-lässigkeit ausgeschlossen sei. Der Vermieter könne das Risiko, vom Mieter we-gen Schäden in Anspruch genommen zu werden, bereits mit einer Haftpflicht-versicherung abdecken. Die Regelung in §
9 Nr.
11 des [X.] erkläre 11
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-
sich vielmehr aus dem Interesse der [X.],
sich selbst gegen das [X.] ihres Mieters abzusichern.
Darüber hinaus stelle die Auslegung des [X.]s eine Regelung zu Lasten der Klägerin dar, weil dadurch die Eintrittspflicht des Vermieters für fahr-lässig verursachte Schäden des Mieters auf dessen Versicherung abgewälzt werde. Hierdurch werde die Sachversicherung letztlich zu einer [X.] umfunktioniert.

II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus gemäß §
67 [X.] aF überge-gangenem Recht des Mieters
dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz des von ihr regulierten [X.]schadens. Auf das Versicherungsverhältnis ist das bis zum 31.
Dezember 2007 geltende Recht anwendbar, weil es sich um einen vor dem 31.
Dezember 2008 eingetretenen Versicherungsfall aus einem Altvertrag handelt (Art.
1 Abs.
2 EG[X.]).
1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Mie-ter
gegen die Beklagte gemäß §§
535, 280, 278 BGB wegen Verletzung der mietvertraglichen Fürsorgepflicht
einen Anspruch auf Ersatz des ihm durch den [X.] verursachten Schadens hat.
a) Den Vermieter trifft neben der Hauptpflicht, dem Mieter den ungestör-ten Gebrauch der vermieteten Sache zu gewähren, die vertragliche Neben-pflicht, Störungen des Mieters und Beschädigungen der von diesem einge-brachten Sachen zu unterlassen (Senatsurteil vom 22.
Oktober 2008 13
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-
7
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XII
ZR
148/06
NJW 2009, 142; [X.]
Urteile vom 16.
Oktober 1963

VIII
ZR
28/62

NJW 1964, 33, 35
und
vom 20.
Mai 1964

VIII
ZR
242/62

MDR 1964, 750; vgl. [X.]Eisenschmid Mietrecht 10.
Aufl. §
535 BGB Rn.
91
f.). Aus dieser Fürsorgepflicht folgt, dass der Vermieter keine zu-sätzliche Gefahrenquelle schaffen darf, die die [X.]gefahr für die Mieträume erhöht.
Für die Beurteilung, welche gefahrbegründenden Handlungen der [X.] danach zu unterlassen hat, können öffentlich-rechtliche Betriebsvor-schriften herangezogen werden, die dem [X.]schutz dienen
(vgl. [X.] in [X.]/[X.] Miete 3.
Aufl. §
535 Rn.
306).
Eine solche Vorschrift stellt §
14 Abs.
2 [X.] dar, der die Aufbe-wahrung von brennbaren Stoffen in Mittel-
und Großgaragen, somit in Garagen ab einer Größe von über 100
m² (§
1 Abs.
8 Nr.
2, 3 [X.]) verbietet, es sei denn die Stoffe zählen zum Fahrzeugzubehör oder dienen dessen Unter-bringung.
§
14 Abs.
2 [X.] dient der Verringerung der [X.]last in Garagen und damit der Verringerung der [X.]gefahr. Durch das Verbot, neben Kraft-fahrzeugen und deren Zubehör noch andere brennbare Stoffe in Mittel-
oder Großgaragen zu lagern, soll der erhöhten [X.]gefahr, die in einer Garage [X.] der dort abgestellten Kraftfahrzeuge besteht, Rechnung getragen wer-den. Deshalb ist es entgegen der Ansicht der [X.] und ihrer Streithelferin für die Anwendbarkeit von §
14 Abs.
2 [X.] ohne Bedeutung, ob die brennbaren Stoffe leicht oder schwer entflammbar sind und ob ein [X.] durch vorsätzliches Inbrandsetzen eines Fahrzeugs oder der verbotswidrig gelagerten Stoffe oder im Rahmen des üblichen Gebrauchs einer Garage verursacht wor-den ist.
18
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20
-
8
-
b) Die von der [X.] mit der Sanierung des Daches beauftragte Streithelferin
der [X.] hat dadurch, dass sie [X.]platten vorüberge-hend in der Garage des Gebäudes gelagert hat, die [X.]last und damit die [X.]gefahr in der Garage und für die darüber gelegenen Mieträume erhöht. Sie hat dadurch die der [X.] gegenüber ihrem Mieter
obliegende mietver-tragliche Fürsorgepflicht fahrlässig verletzt.
Diese Pflichtverletzung muss sich die Beklagte gemäß §
278 BGB zu-rechnen lassen.
Die Beklagte hat die Streithelferin mit Reparaturen am Haus beauftragt. Damit hat sie ihr auch die Erfüllung der ihr als Vermieterin gegenüber ihren [X.] obliegenden Fürsorgepflichten übertragen ([X.] Urteile vom 20.
Mai 1964

VIII
ZR
242/62

MDR 1964, 750
und
vom 16.
Oktober 1963 -
VIII
ZR
28/62

NJW 1964, 33, 35; vgl. [X.]/Löwisch
BGB
[2004] §
278 Rn.
22, 40, 94; Günther
Der Regress des Sachversicherers 4.
Aufl. S.
97 mwN)
c) Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, dass zwi-schen der die [X.]gefahr erhöhenden pflichtwidrigen Lagerung der [X.]-platten und dem durch den [X.] eingetretenen Schaden des
Mieters
ein adä-quater Kausalzusammenhang besteht, der durch die vorsätzliche [X.]stiftung nicht unterbrochen worden ist.
Von einer Unterbrechung der Kausalität könnte nur ausgegangen wer-den, wenn zwischen der pflichtwidrigen Lagerung der [X.]platten und der [X.]stiftung keinerlei Zusammenhang bestünde (vgl. [X.]Z 106, 313
=
NJW 1989, 2127, 2128; [X.] 2001, 115). Das ist jedoch hier nicht der Fall. Vielmehr ist der [X.] gerade durch die Lagerung der [X.]platten er-möglicht
worden. Dass ein Dritter diese anzünden würde, lag angesichts der 21
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-
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-
freien Zugänglichkeit der nach drei Seiten hin offenen Garage nicht außerhalb der Wahrscheinlichkeit.
d) Der geltend gemachte Schaden des Mieters
fällt auch unter den Schutzzweck der verletzten Fürsorgepflicht. Mit dem [X.] der die [X.]last erhöhenden [X.]platten hat sich die Gefahr verwirklicht, vor
der die auf §
14
Abs.
2 [X.] gestützte Fürsorgepflicht schützen soll. Für die [X.] dieser Gefahr ist es ohne Bedeutung, dass der [X.] vorsätzlich gelegt worden und nicht zufällig entstanden ist.
2. Der Anspruch des Mieters
gegen die Beklagte auf Schadensersatz gemäß §§
535, 280, 278 BGB wegen leicht fahrlässiger Schadensverursachung ist auch nicht durch einen stillschweigenden mietvertraglichen Haftungsverzicht ausgeschlossen.
Aus der gemäß §
9 Nr.
11 des [X.]
bestehenden Verpflichtung des Mieters, u.a. eine Feuerversicherung auf seine Kosten als Versicherungs-nehmer und als Versicherungsbegünstigter abzuschließen, kann nicht im Wege der ergänzenden Auslegung des [X.] auf seinen
stillschweigenden Haftungsverzicht für von der [X.] leicht fahrlässig verursachte Schäden
an den versicherten Gegenständen geschlossen werden.
a) Soweit der [X.] für den vom [X.] bei Beteiligung des Mieters an den Kosten aus der Interessenlage der Mietvertragsparteien eine stillschweigende [X.] auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit hergeleitet
hat (haf-tungsrechtliche Lösung, [X.]Z 131, 288
=
NJW 1996, 715, 716; Senatsbe-schluss vom 26.
Januar 2000 -
XII
ZR 204/97
-
NJW-RR 2000, 1110), hat er in seiner neueren Rechtsprechung daran nicht mehr festgehalten ([X.]Z 145, 393
=
NJW 2001, 1353, 1354; [X.] Urteile
vom 14.
Februar 2001

VIII
ZR
292/98

26
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28
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-
10
-
NZM 2001, 638
und
vom 3.
November 2004 -
VIII
ZR
28/04
-
NZM 2005, 100, 101; Senatsbeschluss vom 12.
Dezember 2001 -
XII
ZR
153/99
-
NJW-RR 2002, 1243). Er geht vielmehr davon aus, dass sich aus einer ergänzenden Auslegung des von dem Vermieter abgeschlossenen [X.] ein konkludenter [X.] des Versicherers für die Fälle ergibt, in denen der Mieter einen [X.]schaden durch nur einfache Fahrlässig-keit verursacht hat (versicherungsrechtliche Lösung).
b) Hier fehlt es schon an einer Interessenlage der Mietvertragsparteien, aus der auf einen stillschweigenden
Haftungsverzicht des Mieters
für von der [X.] leicht fahrlässig verursachte Schäden an seiner Geschäftseinrichtung geschlossen werden könnte.
Daraus, dass der Mieter
sich verpflichtet hat,
auf seine Kosten seine [X.] und seinen [X.] zu versichern, folgt ein solcher Haftungsverzicht nicht. Die Versicherung dient vielmehr der Absicherung seines
eigenen wirtschaftlichen Risikos.
Darauf ist auch das Inte-resse der [X.] gerichtet, die als Vermieterin daran interessiert ist, dass ihr Mieter durch eine Beschädigung bzw. Zerstörung seiner [X.] nicht insolvent wird.
3. Auch der Versicherungsvertrag zwischen der Klägerin und dem Mieter
kann, wovon das Berufungsgericht zu Recht
ausgeht, nicht ergänzend dahin ausgelegt werden, dass ihm ein konkludenter [X.] der Klägerin zu-gunsten der [X.] zu entnehmen ist.
a) Entgegen der Ansicht der Revisionen kann die Rechtsprechung des [X.], nach der ein von dem Vermieter abgeschlossener Gebäu-deversicherungsvertrag ergänzend dahin ausgelegt werden kann, dass er einen konkludenten [X.] des Versicherers zugunsten des Mieters enthält, 30
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33
-
11
-
der einen [X.]schaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat ([X.]Z 145, 393
=
NJW 2001, 1353, 1354; Senatsbeschluss vom 12.
Dezember 2001

XII
ZR
153/99

NJW-RR
2002, 1243; [X.] Urteile vom 3.
November 2004

VIII
ZR 28/04
NZM 2005, 100 und
vom 13.
September 2006

IV
ZR
378/02

VersR 2006, 1530
Rn.
14
f.;
vgl. [X.]/[X.] [X.] 28.
Aufl. §
43 Rn.
23; [X.] in Bruck/[X.] [X.] 9.
Aufl. §
86 Rn.
193
ff.) nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Diese Rechtsprechung
des [X.] beruht [X.], dass dem Vermieter für den Versicherer erkennbar daran gelegen ist, den Mieter in den Schutz des Gebäudeversicherungsvertrags einzubeziehen. Der Vermieter hat ein Interesse daran, dass der Mieter, auf den er in der Regel die Kosten der Versicherung abwälzt, in seiner Erwartung, er sei bei fahrlässiger Schadensverursachung durch die Versicherung geschützt, nicht enttäuscht wird. Auch liegt es nicht im wirtschaftlichen Interesse des Vermieters, wenn das Vermögen seines Mieters mit Regressforderungen belastet wird, weil sich diese Belastungen auf die Mietzahlungen auswirken können ([X.]Z 145, 393
=
NJW 2001, 1353, 1354; [X.] Urteil vom 13.
September 2006 -
IV
ZR
378/02
-
VersR 2006, 1530 Rn.
14).
b) Die Voraussetzungen für eine entsprechende ergänzende Auslegung des die Feuerversicherung umfassenden [X.]es des Mieters
dahin, dass die Klägerin zugunsten der [X.] auf einen Regress für den Fall verzichtet, dass die Beklagte den [X.] leicht fahrlässig verursacht, liegen nicht vor. Gegenstand der Versicherung ist nicht das Gebäude der [X.], sondern sind
ausweislich des Versicherungsscheins die in den Ge-schäftsräumen befindliche technische und kaufmännische Betriebseinrichtung einschließlich der Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen und bran-chenübliche Waren und Vorräte sowie der [X.]. Die versicherten Gegenstände und die Betriebsunterbrechungsversicherung stehen in keinem Bezug zu der [X.] als Vermieterin (vgl. [X.] Urteil vom 34
-
12
-
13.
September 2006

IV
ZR
26/04

NJW 2006, 3714
Rn.
7). Vielmehr dient die Geschäftsversicherung der Absicherung des eigenen wirtschaftlichen Interes-ses des Mieters. Ein für die Klägerin erkennbares Interesse des Mieters
daran, die Beklagte durch die Geschäftsversicherung vor einem Regress wegen eines von dieser
leicht fahrlässig verursachten Schadens an den versicherten Gegen-ständen zu schützen, besteht danach nicht.

Dose

Vézina

Klinkhammer

Günter

Nedden-Boeger

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.09.2010 -
2 O 433/09 D -

OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 28.12.2011 -
13 [X.] -

Meta

XII ZR 6/12

12.12.2012

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2012, Az. XII ZR 6/12 (REWIS RS 2012, 424)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 424

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZR 6/12

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