Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2000, Az. IV ZR 297/98

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2307

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[X.] DES VOLKESURTEILIV ZR 297/98Verkündet am:10. Mai 2000SchickJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] und [X.], Dr. Schlichting,Terno und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2000für Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 31. Zi-vilsenats des [X.] vom 11. [X.] aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des [X.], an den 25. Zivilsenat des Berufungsgerichts zu-rückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger führt in [X.] einen Gewerbebetrieb, der zunächst aus [X.], einer Spielhalle und einem [X.] bestand. Das be-klagte Versicherungsmaklerunternehmen hatte es übernommen, für die-ses Objekt unter anderem eine Feuerversicherung abzuschließen. [X.] die Beklagte insoweit bei der [X.] ab dem1. November 1994 beschafft hatte, erweiterte der Kläger seinen Betriebum einen im ersten Stockwerk eingerichteten Billardsalon. Er beauftragte- 3 -die Beklagte, für eine entsprechende Ergänzung des Versicherungs-schutzes zu sorgen. Mit Schreiben vom 22. September 1994 erbat [X.] darauf bei der [X.] auch für den Billard-salon, die ihr ab dem 23. Dezember 1994 auch zugesagt wurde.Mit Schreiben vom 22. September 1995 übersandte die [X.] Kläger einen Versicherungsschein der [X.] vom29. März 1995, der sich auf den [X.] und den Billardsalon,jeweils mit Bewirtung, bezieht, unter anderem den Abschluß einer Feu-erversicherung ausweist und als Versicherungsablauf den [X.] bezeichnet. Unter der Überschrift "Besondere Vereinbarungen [X.]" enthält der Versicherungsschein unter anderem [X.] "Die [X.] gilt gestrichen. Der [X.] endet zum01.11.95".Am 7. Februar 1996 gegen 1.00 Uhr brach im [X.] ein Brandaus. Eine dort beschäftigte Mitarbeiterin hatte im Laufe des vorangegan-genen Abends die Aschenbecher im Lokal in eine blecherne Kaffeedoseentleert, diese Dose schließlich unentleert auf den Deckel eines metal-lenen [X.] gestellt, über dem sich in etwa 10-20 cm Abstand ei-ne Holzplatte befand. Ein in der blechernen Kaffeedose entstandenerBrand entzündete die Holzplatte. Das sich danach entwickelnde Feuerführte zu erheblichen Schäden an Einrichtung und Gebäude. Die W.Versicherung verweigerte Versicherungsleistungen, weil der mit ihr ge-schlossene Versicherungsvertrag am 1. November 1995 abgelaufen [X.] hat daraufhin die Beklagte auf Schadensersatz in [X.] genommen. Die Beklagte sei beauftragt worden, für durchgehen-den und lückenlosen Versicherungsschutz zu sorgen. Dieser Verpflich-tung habe sie mit Abschluß des nur zeitlich befristeten [X.] nicht genügt. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten habeden Anspruch des [X.] deshalb bereits dem Grunde nach anerkannt.Der Feuerversicherer wäre auch eintrittspflichtig gewesen. Den [X.] im Hinblick auf eine etwaige Verletzung von [X.] der Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht.Das [X.] hat die auf Zahlung von 126.584 DM nebst Zin-sen gerichtete Klage abgewiesen; die Berufung des [X.] ist erfolglosgeblieben. Mit der Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter.Entscheidungsgründe:Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].1. a) Das Berufungsgericht nimmt an, der Kläger habe bereits ei-nen Verstoß der Beklagten gegen den Maklervertrag nicht substantiiertdargelegt. Er habe zu den Vereinbarungen mit der Beklagten hinsichtlicheiner Feuerversicherung für das [X.] nur vorgetragen, die [X.] beauftragt worden, durchgehend für ausreichenden und notwendigenVersicherungsschutz zu sorgen; die Beklagte habe zugesagt, sich darum- 5 -zu bemühen. Nach einer solchen Zusage habe dem Kläger klar seinmüssen, daß fortlaufender Versicherungsschutz noch nicht bestandenhabe. Dies habe sich auch deutlich aus dem Versicherungsschein vom29. März 1995 ergeben. Eine Pflichtverletzung durch die Beklagte lassesich danach nicht feststellen. Eine solche ergebe sich angesichts derklaren Angaben im Versicherungsschein schließlich auch nicht daraus,daß die Beklagte auf den [X.]sablauf zum 1. November 1995 nichtausdrücklich hingewiesen habe.b) Diese Erwägungen sind - wie die Revision mit Recht rügt -durch einen Verfahrensfehler beeinflußt. Das Berufungsgericht hat [X.] des [X.] zum Inhalt seines Auftrags an die Beklagte, den er un-ter Beweis gestellt hat, übergangen.Der Kläger hat bereits mit seiner Klage vorgetragen, die [X.] beauftragt gewesen, für eine durchgehende und lückenlose Versiche-rung des Objekts zu sorgen. Das hat die Beklagte bestritten und [X.] behauptet, sie sei lediglich beauftragt worden, das Objekt ab dem1. November 1994 zu versichern. Das Berufungsgericht hat aber nichtausreichend beachtet, daß der Kläger daraufhin (Schriftsatz vom23. Juni 1997) seinen Vortrag wie folgt ergänzt und durch das [X.] Ehefrau unter Beweis gestellt [X.] ist auf dem mit Schreiben der Beklagten vom22.09.95 übergebenen Versicherungsschein der Ablauf [X.] vermerkt. Allerdings hat die nachbenannteZeugin den Geschäftsführer der Beklagten daraufhin sogarausdrücklich angesprochen. Daraufhin erklärte dieser, [X.] brauche sich keine Gedanken zu machen. Das Ob-- 6 -jekt werde durchgehend versichert. Dafür werde die [X.] rechtzeitig Sorge tragen und den [X.] entspre-chend verlängern."Die Beklagte ist auch diesem Vortrag entgegengetreten. Ihr [X.] habe auf den [X.]sablauf hingewiesen und lediglich zu-gesichert, er werde sich um eine Anschlußversicherung bemühen. In derBerufungsinstanz hat der Kläger mit der Berufungsbegründung auf sei-nen erstinstanzlichen Vortrag - und dabei ausdrücklich auf den [X.] vom 23. Juni 1997 - Bezug genommen. Er war damit [X.]; einer wiederholenden Darstellung be-durfte es nicht, zumal noch das [X.] auf der Grundlage seinesbisherigen Vorbringens von einer Pflichtverletzung der Beklagten [X.] war.Ist dieser - vom Berufungsgericht übergangene - Vortrag des [X.] zugrunde zu legen, dann ging auch die Beklagte von einem Auftragaus, der sie verpflichtete, für eine durchgehende - mithin fortlaufende -Versicherung zu sorgen; sie hat danach auch ausdrücklich die rechtzei-tige Verlängerung des (befristeten) Feuerversicherungsvertrages zuge-sagt. Da sie eine solche Verlängerung unstreitig nicht bewirkt hat, [X.] Kläger eine Verletzung der [X.]spflichten durch die [X.] und schlüssig dargetan worden. Das Berufungsgericht wardemgemäß gehalten, dem von der Beklagten bestrittenen Vortrag des[X.] durch Beweisaufnahme nachzugehen.c) Der Vortrag der Parteien gibt darüber hinaus Anlaß zu [X.] Hinweisen: Der Kläger hat den Versicherungsschein der [X.] 7 -cherung vom 29. März 1995 durch die Beklagte erst mit Schreiben vom22. September 1995 und damit erst zu einem Zeitpunkt übersandt erhal-ten, in dem der Ablauf der Versicherung etwa sechs Wochen später be-reits feststand. Selbst wenn die Beklagte nur den Auftrag gehabt habensollte, für Versicherungsschutz ab dem 1. November 1994 zu sorgen, er-gab sich für sie schon wegen dieses zeitlichen Zusammenhanges ausdem übernommenen Maklerauftrag die Pflicht, den Kläger klar und ein-deutig darauf hinzuweisen, daß er in wenigen Wochen ohne [X.] sein werde, er umgehend für die Erhaltung und Sicherungdes Versicherungsschutzes Sorge tragen müsse (vgl. zu den [X.], 356, 359 f.). Sollte davon auszugehen sein, daß [X.] - wie sie selbst vorträgt - dem Kläger zugesagt hat, sich um ei-ne Anschlußversicherung zu bemühen, war sie als Maklerin des [X.]verpflichtet, diesen rechtzeitig vor Ablauf der Versicherung über [X.] ihrer Bemühungen zu unterrichten, um diesem Gelegenheitzu geben, selbst und anderweit den Erhalt des [X.] sichern. Daß die Beklagte dieser Pflicht genügt hätte, ist bislang [X.]) Soweit die Revision meint, die danach gebotene weitereSachaufklärung sei im vorliegenden Falle deshalb entbehrlich, weil [X.] der Beklagten bereits mit Schreiben vom 3. [X.] ein die Beklagte bindendes Schuldanerkenntnis dem Grunde [X.] habe, ist ihr nicht zu folgen. Vielmehr hat das Berufungsgerichtdas Schreiben des [X.] rechtsfehlerfrei dahin ausge-legt, daß mit ihm jedenfalls kein Anerkenntnis dem Kläger gegenüber [X.] worden ist. Seine Würdigung, das Schreiben berichte zwar darüber,- 8 -daß der Versicherer seinem Versicherungsnehmer - der Beklagten -Deckungsschutz gewährt und eine Abschlagszahlung überwiesen habe,es enthalte aber keine Verpflichtungserklärung für die Beklagte gegen-über dem Kläger, ist möglich und insbesondere - entgegen der [X.] der Revision - nicht denkgesetzwidrig. Daran ändert auch der [X.] nichts, daß nach dem weiteren Inhalt des Schreibens der [X.] um eine Schadensaufstellung gebeten worden ist. Auf die vom Be-rufungsgericht und der Revision weiterhin erörterten Fragen zum [X.] Vollmacht des [X.] kommt es danach schon nichtmehr an.2. a) Das Berufungsgericht nimmt weiter an, daß der Kläger - hättedie Beklagte für eine Verlängerung der Feuerversicherung bis über denTag des [X.] hinaus gesorgt - aus dieser Versicherung keinen Er-satz für den Brandschaden erlangt hätte. Der Feuerversicherer [X.] §§ 7 Nr. 1 a, 2 [X.], 6 Abs. 1 [X.] wegen grob fahrlässiger Ver-ursachung des [X.] durch dem Kläger zurechenbares Verhalten lei-stungsfrei gewesen. Die im Lokal arbeitende Bedienung habe mit [X.] der Blechdose dicht unter einer Holzabdeckung die [X.] Nr. 3.6 des Feuerversicherers verletzt, nach der [X.] "nur in doppelwandigen Metallbehältern mit selbstschließendemDeckel zu entleeren" seien. Dieser brandauslösende Verstoß sei [X.] verschuldet im Sinne des § 6 Abs. 1 [X.]. Dem Kläger sei [X.] das Fehlverhalten der Bedienung bekannt ge-wesen; er habe es abstellen [X.] 9 -b) Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten [X.] nicht uneingeschränkt stand; auch sie rechtfertigen dieAbweisung der Klage nicht.aa) Allerdings hat das Berufungsgericht zunächst zutreffend dar-auf abgestellt, daß einem hypothetischen, im Zeitpunkt des [X.] be-stehenden Feuerversicherungsvertrag die [X.] die Sicherheitsvorschriften zugrunde zu legen seien, die mit dem [X.] November 1995 abgelaufenen [X.] vereinbart worden waren. [X.] dem Vortrag des [X.] hatte die Beklagte von vornherein fürdurchgehende Deckung zu sorgen, jedenfalls aber ausdrücklich [X.] des befristeten [X.]es zugesagt. Demgemäß hätte [X.] Verhalten der Beklagten beim Brand ein Feuerversiche-rungsvertrag bestanden, dem die Sicherheitsvorschriften der [X.] und die allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung([X.]) zugrunde liegen. Soweit das Berufungsgericht auf dieserGrundlage zur Annahme von Leistungsfreiheit des [X.] § 7 Nr. 1 a, 2 [X.] i. V. mit Nr. 3.6 der [X.], erweisen sich seine Erwägungen dagegen nicht als rechtsfeh-lerfrei.bb) Das Berufungsgericht legt unter Hinweis auf §§ 7 [X.], 6Abs. 1 [X.] dar, daß der Feuerversicherer wegen grob fahrlässiger Ver-ursachung des [X.] durch dem Kläger zurechenbares Verhalten lei-stungsfrei gewesen [X.] 10 -Abgesehen davon, daß der Hinweis auf eine grob fahrlässige Ver-ursachung des [X.] auf eine Beurteilung nach § 61 [X.] und nichtauf den vom Berufungsgericht herangezogenen § 6 Abs. 1 [X.] hindeu-tet, will das Berufungsgericht insoweit an eine Verursachung "durch [X.] zurechenbares Verhalten" anknüpfen. Es geht dem [X.] danach also nicht um ein Verhalten des [X.] selbst, sondern umdas eines [X.], das - soll es "zugerechnet" werden - das eines Reprä-sentanten des [X.] sein müßte. In der Folge nimmt das [X.] zwar auch das Verhalten einer Bedienung im Lokal des [X.] inden Blick, stellt aber insoweit nicht fest, daß diese als Repräsentantindes [X.] anzusehen ist. Dafür ist im übrigen nach dem Vortrag [X.] auch nichts ersichtlich. Schon deshalb wird die vom Berufungs-gericht bejahte Leistungsfreiheit des Feuerversicherers von der für siegegebenen Begründung nicht getragen.Zwar spricht das Berufungsgericht auch von einem vom Klägerverschuldeten Verstoß. Ob damit aber nunmehr allein an ein Verhaltendes [X.] selbst angeknüpft werden soll, ist angesichts der einleiten-den Erwägungen ("zurechenbares Verhalten") nicht sicher festzustellen.Die Erwägungen des Berufungsgerichts stellen sich insoweit als wider-sprüchlich dar. Hinzu kommt, daß das Berufungsgericht in diesem Zu-sammenhang von einem Verschulden des [X.] im Sinne von § 6Abs. 1 [X.] ausgehen will. Für die Leistungsfreiheit des Versicherersgenügt nach dieser Vorschrift jedes Verschulden des Versicherungs-nehmers. Dagegen tritt nach § 7 Nr. 2 Abs. 1 Satz 3 [X.] Leistungs-freiheit des Versicherers nicht ein, wenn die Verletzung der [X.] auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Die [X.] -dung des Berufungsgerichts verdeutlicht nicht hinreichend, daß es dieseEinschränkung der Voraussetzungen der Leistungsfreiheit des [X.] bei seiner Würdigung des Verhaltens des [X.] erkannt hat.cc) Schließlich: Wenn das Berufungsgericht allein auf ein Überwa-chungsverschulden des [X.] hat abstellen wollen, erweisen sich sei-ne dazu getroffenen Feststellungen nicht als verfahrensfehlerfrei.Das Berufungsgericht stellt fest, dem Kläger sei das [X.] Bedienung bekannt gewesen. Bei diesem Fehlverhalten kann esnach dem Zusammenhang seiner Erwägungen nur darum gegangen sein,daß die Bedienung die in der blechernen Kaffeedose gesammelten Ab-fälle nicht ordnungsgemäß in den metallenen Abfalleimer entleert, viel-mehr die unentleerte Kaffeedose auf diesem Abfalleimer abgestellt hat.Nach dem Vortrag des [X.] hatte dieser das Personal angewiesen,die Aschenbecher auf den Tischen zunächst in die blecherne [X.] entleeren, sodann [X.] getrennt zu entsorgen und den Restin den metallenen Abfalleimer zu entleeren. Das ihm bekannte [X.] des Personals habe darin bestanden, daß die Trennung des Pa-piers nicht erfolgt, vielmehr alles in den Metallbehälter gekippt [X.]. In diesem Zusammenhang hat der Kläger bestritten, davon Kenntnisgehabt zu haben, daß die blecherne Kaffeedose schon zuvor unentleertauf dem Abfalleimer abgestellt worden sei.Die Feststellung des Berufungsgerichts, dem Kläger sei das Fehl-verhalten der Bedienung bekannt gewesen, findet danach im Klägervor-trag keine Stütze. Die Beweislast für den Tatbestand einer [X.] 12 -heitsverletzung aber trifft die Beklagte. Demgemäß war es an ihr, vorzu-tragen und zu beweisen, daß der Kläger von einem anweisungswidrigenVerhalten seines Personals, was die Entleerung der blechernen Kaffee-dose anlangt, Kenntnis hatte. Auf dieser Grundlage fehlt es bislang anverfahrensfehlerfreien Feststellungen des [X.] -dd) Soweit das Berufungsgericht schließlich annimmt, der Klägerhabe entgegen der Sicherheitsvorschrift Nr. 3.8 nach [X.] alle brennbaren Abfälle und Abfallbehälter aus den [X.], entbehrt diese Annahme - was ein dem Kläger selbst vorwerfba-res Verhalten anlangt - tatsächlicher Feststellungen und einer näherenBegründung.Dr. [X.] Prof. [X.] Dr. Schlichting Terno [X.]

Meta

IV ZR 297/98

10.05.2000

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2000, Az. IV ZR 297/98 (REWIS RS 2000, 2307)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2307

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