Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2004, Az. VII ZR 357/03

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 302

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 357/03 vom 9. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit

[X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 9. Dezember 2004 durch [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.]

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 20. November 2003 wird zurückgewiesen. Der Senat teilt nicht die Ausführungen des Berufungsgerichts auf der Grundlage des § 2 Nr. 8 Abs. 1 und 2 VOB/B. Diese Regelung ist nicht anwendbar, weil sie der Inhaltskontrolle, die hier vorzunehmen ist, nicht standhält. Bedenken gegen die Überlegungen, mit denen das Berufungsgericht einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung ablehnt, rechtfertigen die Zulassung nicht, da ein Zulassungsgrund nicht gegeben ist. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 48.700,45 •
Dressler [X.] Wiebel
[X.] [X.]

Meta

VII ZR 357/03

09.12.2004

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2004, Az. VII ZR 357/03 (REWIS RS 2004, 302)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 302

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