Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2003, Az. VII ZR 357/02

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1487

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESU[X.]TEIL[X.]Verkündet am:25. September 2003Fahrner,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB § 635a)Infolge von Baumängeln entstandene Mietausfälle gehören zu den engen [X.], auch wenn sie nicht beim Auftraggeber, sondern nach Weiter-veräußerung beim Erwerber entstanden sind.b)Die [X.] aus den Streitigkeiten um die Mietausfälle gehören ebenfalls zuden engen Mangelfolgeschäden.[X.], Urteil vom 25. September 2003 - [X.] - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 25. September 2003 durch [X.] Dressler und [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] [X.]echt erkannt:Die [X.]evision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 12. September 2002 wird auf [X.] Kosten zurückgewiesen.Von [X.]echts [X.]:Die Klägerin verlangt Schadensersatz. Die Beklagte hat für sie eineWohnanlage errichtet. Die Klägerin hat die Eigentumswohnungen veräußert,- unter anderem die Wohnung Nr. 8 an die Erwerberin [X.] Diese hat die [X.] vermietet.Einige [X.] später zeigten sich Feuchtigkeitsschäden. Die Mieter von [X.]haben deshalb die Miete gekürzt. Diesen Mietausfall und [X.] auseinem [X.]echtsstreit mit den Mietern hat [X.] in zwei Prozessen gegenüber derKlägerin geltend gemacht. Die Klägerin hatte [X.] 4.488,81 erstatten; außerdem sind ihr 8.352,27 t-standen. Die insgesamt [X.] geltend. Die Parteien streiten allein um die [X.] -Die Klägerin hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Dagegen [X.] sich ihre vom Berufungsgericht zugelassene [X.]evision.Entscheidungsgründe:Die [X.]evision ist nicht begründet.Das für das Schuldverhältnis maßgebliche [X.]echt richtet sich nach [X.] zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).I.Ohne Erfolg beanstandet die [X.]evision, daß das Berufungsgericht mit [X.] und zwei abgeordneten [X.]ichtern entschieden hat. Das war aus-nahmsweise zulässig (§ 3 Abs. 1 [X.] Das Berufungsgericht führt aus, die wegen der Feuchtigkeit entstan-denen Mietausfälle seien Schäden, die nach dem Vortrag der Klägerin auf [X.] im Außenputz zurückzuführen seien, also auf das Werk selbst zurückgingenund diesem unmittelbar anhafteten. Damit handele es sich um enge Mangelfol-geschäden, für welche die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 638 Abs. 1 BGB) gel-te.- 4 -2. Das hält der rechtlichen Überprüfung stand.Infolge von Baumängeln beim Auftraggeber entstandene Mietausfällegehören zu den engen Mangelfolgeschäden ([X.], Urteil vom 28. [X.] - [X.] - [X.]Z 46, 238; st.[X.]spr.). Daß die Mietausfälle zunächstbei [X.] entstanden sind und die Klägerin erst geschädigt haben, nachdem sievon [X.] in Anspruch genommen worden ist, kann an der Würdigung als engemMangelfolgeschaden nichts ändern. Die Klägerin hat den gleichen Schaden er-litten, der eingetreten wäre, wenn sie die Wohnung nicht veräußert, sondernselber vermietet und die Mietminderung eines eigenen Mieters hinzunehmengehabt hätte.[X.] Die Gerichts- und Anwaltskosten aus den beiden [X.] zwi-schen [X.] und der Klägerin sowie die [X.] im Verfahren gegen ihre Mieter ent-standenen Kosten sind nach Auffassung des Berufungsgerichts ebenfalls [X.]. Mit solchen Kosten sei regelmäßig bei streitigen [X.] zu rechnen. Unerheblich sei, ob die [X.] in einer [X.] dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer entstanden seien oderzwischen dem Erwerber und dem Auftraggeber sowie dem Erwerber und sei-nen Mietern. Die Ursache der Kosten sei gleichbleibend der Mangel des [X.] und die nicht rechtzeitige Erfüllung der Gewährleistungspflicht des [X.].Allerdings habe der [X.] in einer älteren Entscheidung [X.] und Anwaltskosten nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverlet-zung für ersatzfähig erachtet. Jener Entscheidung sei aber nicht zu folgen.Deshalb werde die [X.]evision zur Sicherung einer einheitlichen [X.] -2. Dagegen wendet sich die [X.]evision vergeblich.Die [X.] aus den Streitigkeiten um die Mietausfälle gehöreneng und unmittelbar zu dem zugrundeliegenden Mangel. Entsprechendes [X.] Streitigkeiten zwischen einem Auftraggeber und seinem gewährleistungs-pflichtigen Auftragnehmer keine Frage sein. Solche Mietausfälle sind nichts [X.] als entgangener Gewinn, der sich aus der Mangelhaftigkeit des Werkesergibt und unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung zu ersetzen ist ([X.]aaO, [X.]Z 46, 240). Im Zusammenhang damit anfallende [X.] gehö-ren genauso dazu, wie Kosten aus Streitigkeiten um den Werkmangel selber.Daß die fraglichen [X.] nicht in einer Auseinandersetzung derVertragsparteien des Bauvertrages entstanden sind, sondern zwischen der Klä-gerin und [X.] sowie zwischen [X.] und deren Mietern, ist unerheblich. Ebenso wiebei den [X.] wäre auch bei den [X.] eine unterschiedlicherechtliche Behandlung nicht gerechtfertigt, nur weil der Schaden zunächst [X.] Auftraggeber, sondern bei einem weiteren Erwerber des [X.] ist.Aus dem vom Berufungsgericht herangezogenen Senatsurteil vom4. November 1965 ([X.], [X.]/Finnern, [X.] Bl. 31) folgt [X.]. Der dort nicht weiter problematisierte Hinweis, die Anwaltskostenkönnten unter dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung ersatzfä-hig sein, steht einer Entscheidung im Sinne des Berufungsgerichts nicht entge-gen.[X.] Das Berufungsgericht führt aus, der Lauf der fünfjährigen [X.] habe am 6. Oktober 1995 mit der Abnahme der Wohnung Nr. 8 von- 6 -der Klägerin durch [X.] begonnen. Unerheblich sei, daß bei der Abnahme [X.] der [X.] nicht anwesend gewesen sei. Die Abnahme zwischen[X.] und der Klägerin wirke auch im Verhältnis der Klägerin zu der [X.].Danach sei die Verjährungsfrist am 6. Oktober 2000 abgelaufen.2. Das greift die [X.]evision im Ergebnis ohne Erfolg an.[X.]ichtig ist allerdings, daß die Abnahme durch [X.] mit Hinblick auf die [X.] unbeachtlich war. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß die Beklagte die Er-klärungen von [X.] gegen sich gelten lassen müßte. Das hilft der [X.]evision [X.] weiter. Denn die Klägerin selber hat die Wohnung von der [X.] ab-genommen. Sie hat dies konkludent dadurch getan, daß sie die Wohnung [X.] von der [X.] übernommen und entsprechend der vonvornherein getroffenen Bestimmung des Bauvorhabens weiterveräußert hat.Die konkludente Abnahme lag vermutlich sogar früher, jedenfalls aber nichtspäter als die Abnahme durch [X.]V.1. Die Verjährung ist nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht durch [X.] unterbrochen worden. Sie sei auch nicht gemäß § 639 Abs. [X.] gehemmt worden. Der Vortrag hierzu sei neues Vorbringen, das gemäߧ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO im Berufungsverfahren nicht zuzulassen sei.- 7 -2. Die hiergegen gerichteten Verfahrensrügen der [X.]evision hat der [X.] und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).Dressler Hausmann Wiebel [X.] Bauner

Meta

VII ZR 357/02

25.09.2003

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2003, Az. VII ZR 357/02 (REWIS RS 2003, 1487)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1487

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.