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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 54/04 vom 16. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit
[X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 16. Dezember 2004 durch [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.]
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 8. Dezember 2003 wird zurückgewiesen. Bedenken gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, Sonder- und Gemeinschaftseigentum der einzelnen Wohnungseigentümer seien im Rahmen der VOB/B innerhalb des Vertragsverhältnisses Bauträger/Bauunternehmer nicht teilabnahmefähig, rechtfertigen die Zulassung nicht, da diese Überlegungen im Hinblick auf die im übrigen getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich sind. Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 66.804,02 •
Dressler [X.] Wiebel
[X.] [X.]
Meta
16.12.2004
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2004, Az. VII ZR 54/04 (REWIS RS 2004, 151)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 151
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