Bundessozialgericht, Urteil vom 18.05.2011, Az. B 3 KR 7/10 R

3. Senat | REWIS RS 2011, 6567

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Krankenversicherung - Versorgung von Erwachsenen mit Rollstuhl-Bike - Krankenkasse - Erlöschen der Sachleistungspflicht bei Kassenwechsel - sozialgerichtliches Verfahren - Weiterverfolgung des Klagebegehrens - keine notwendige Beiladung der neuen Krankenkasse - Umstellung einer Anfechtungs- und Leistungsklage bzw kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage - keine Klageänderung - Begriff des unmittelbaren und mittelbaren Behinderungsausgleichs - Grundbedürfnis auf Erschließung eines körperlichen Freiraums relevanten Nahbereich - Nichteignung der zur rentenversicherungsrechtlichen Wegefähigkeit und zum Nachteilsausgleich "G" entwickelten Maßstäbe


Leitsatz

1. Auch bei erwachsenen Versicherten kann die Versorgung mit einem Rollstuhl-Bike in die Leistungspflicht der Krankenkassen fallen, wenn das Hilfsmittel zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung oder zum Behinderungsausgleich (Erschließung des Nahbereichs unter zumutbaren Bedingungen) erforderlich ist (Abgrenzung zu BSG vom 16.9.1999 - B 3 KR 8/98 R = SozR 3-2500 § 33 Nr 31 - Rollstuhl-Bike als Fahrradersatz).

2. Die Sachleistungspflicht einer Krankenkasse erlischt auch im Bereich der Hilfsmittelversorgung mit dem Wechsel des Versicherten zu einer anderen Krankenkasse, und zwar selbst dann, wenn der Kassenwechsel erst nach Rechtshängigkeit der Klage erfolgt. Maßgebend für die Leistungspflicht einer Krankenkasse ist auch in derartigen Fällen die im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung (Abgabe des Hilfsmittels) bestehende Mitgliedschaft des Versicherten (insoweit Aufgabe von BSG vom 23.1.2003 - B 3 KR 7/02 R = BSGE 99, 220 = SozR 4-2500 § 33 Nr 1).

3. Erfolgt bei einer auf Hilfsmittelversorgung gerichteten Anfechtungs- und Leistungsklage der Kassenwechsel erst nach dem Ende des Berufungsverfahrens, kann das Klagebegehren im Revisionsverfahren nur noch im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage weiterverfolgt werden. Eine notwendige Beiladung der neuen Krankenkasse kommt in solchen Fällen nicht in Betracht.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 10. Juni 2010 geändert und festgestellt, dass der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 1. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2006 rechtswidrig gewesen ist.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in allen Rechtszügen.

Tatbestand

1

Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Versorgung mit einem [X.].

2

Die 1987 geborene Klägerin leidet an einer angeborenen Spaltbildung der Wirbelsäule [X.] bifida) mit Paraparese der Beine. Sie ist mit einem manuell zu bewegenden Rollstuhl ([X.]) versorgt. Im Januar 2006 beantragte die Klägerin unter Vorlage eines vom [X.] erstellten Angebots und einer das Begehren befürwortenden ärztlichen Bescheinigung die Versorgung mit einem [X.] zum Preis von 3323,83 Euro. Die Beklagte lehnte den Leistungsantrag mit der Begründung ab, das begehrte Hilfsmittel sei zum Ausgleich einer Behinderung nicht erforderlich (Bescheid vom 1.2.2006; Widerspruchsbescheid vom [X.]).

3

Das [X.] hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Klägerin mit einem [X.] gemäß dem Kostenvoranschlag des [X.] vom [X.] [X.] B. vom 20.1.2006 zu versorgen (Urteil vom 10.9.2008). Diese Versorgung sei nach dem eingeholten Sachverständigengutachten erforderlich, um einer weiteren Überlastung des [X.] durch die Verwendung des [X.]s vorzubeugen. Das L[X.] hat das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]): Das [X.] sei zur Gewährleistung des allgemeinen [X.] und auf Erschließung eines gewissen körperlichen Freiraums iS des in die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) fallenden Basisausgleichs (Nahbereich der Wohnung) nicht erforderlich. Der Nahbereich der Wohnung beschreibe den Radius, den sich ein behinderter Versicherter mittels eines [X.]s erschließen können müsse. Dieser Radius könne unter Rückgriff auf den für die rentenversicherungsrechtliche Wegefähigkeit geltenden Grenzwert von 500 m konkretisiert werden. Die Klägerin sei nach den gutachterlichen Feststellungen in der Lage, eine über 500 m liegende Wegstrecke in einem zeitlichen Rahmen von 20 Minuten mit dem [X.] zu bewältigen. Dies sei zur Verwirklichung des [X.] ausreichend.

4

Die Klägerin hat ihre Mitgliedschaft bei der [X.] zum [X.] gekündigt und ist seit dem 1.7.2010 Mitglied der [X.] (TKK).

5

Mit der vom L[X.] zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Das [X.] sei im vorliegenden Einzelfall sowohl zur Sicherung des Erfolges einer Krankenbehandlung (§ 33 Abs 1 Satz 1 Variante 1 [X.]B V) als auch zum Ausgleich einer Behinderung (§ 33 Abs 1 Satz 1 Variante 3 [X.]B V) erforderlich, weil durch die Nutzung des [X.]s zum einen das Fortschreiten der degenerativen Veränderungen im Bereich der oberen Extremitäten verhindert und zum anderen die Erschließung des [X.] und somit die Verwirklichung eines allgemeinen Grundbedürfnisses sichergestellt werde. Der Nahbereich könne mit dem vorhandenen [X.] nur unter Schmerzen und übermäßigen Anstrengungen erschlossen werden. Die abweichende Beurteilung des Anspruchs durch das L[X.] beruhe auf einer unzulässigen Übertragung des für die rentenversicherungsrechtliche Wegefähigkeit geltenden Maßstabes. Die Leistungspflicht der [X.] werde auch nicht durch den nach Abschluss der letzten Tatsacheninstanz vorgenommenen [X.] ([X.]) berührt, weil sie das ihr in Bezug auf die Hilfsmittelversorgung zustehende Wahlrecht bereits konkretisiert habe.

6

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 10. Juni 2010 zu ändern und die Berufung der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 10. September 2008 zurückzuweisen;
hilfsweise,
die [X.] gemäß § 75 Abs 2, [X.] iVm § 168 Satz 1, 2. Alt [X.]G beizuladen, die Urteile des [X.] vom 10. Juni 2010 und des [X.] vom 10. September 2008 zu ändern und die Beigeladene zu verurteilen, die Klägerin mit einem [X.] zu versorgen;
weiter hilfsweise,
das Urteil des [X.] vom 10. Juni 2010 zu ändern und festzustellen, dass der Ablehnungsbescheid der [X.] vom 1. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2006 rechtwidrig gewesen ist.

7

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Berufungsurteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist nach Maßgabe des zweiten [X.] begründet (dazu unter [X.]). Hinsichtlich der mit dem Hauptantrag begehrten Verurteilung der Beklagten zur [X.]ewährung eines [X.]s als Sachleistung ist die Revision hingegen unbegründet, weil die Beklagte aufgrund des [X.] ab dem [X.] nicht mehr zur Leistung verpflichtet ist (dazu unter A.). Bezüglich des ersten [X.] ist die Revision ebenfalls unbegründet, da die ab dem [X.] für die Klägerin zuständige [X.] nicht zum Verfahren beizuladen war (dazu unter B.).

9

A. Das [X.] hat im Ergebnis zu Recht einen gegen die Beklagte gerichteten Anspruch der Klägerin auf Versorgung mit einem [X.] abgelehnt. Ausschlaggebend für den fehlenden Leistungsanspruch ist jedoch nicht - wie vom [X.] angenommen - das Fehlen der materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 33 Abs 1 Satz 1 [X.], sondern der Umstand, dass die Leistungspflicht der Beklagten nach Verkündung des [X.]-Urteils aufgrund der Kündigung des klägerischen Mitgliedschaftsverhältnisses am [X.] erloschen ist.

Diese Bindung der Leistungspflicht an die Mitgliedschaft ergibt sich aus § 19 Abs 1 Halbs 1 [X.], wonach der Anspruch auf Leistungen mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt. Die Vorschrift erfasst nicht nur das Ausscheiden aus der [X.] schlechthin, sondern auch die Fälle des [X.] ([X.], 102 = [X.] 4-2500 § 19 [X.] Rd[X.]2 mwN). § 19 Abs 1 [X.] gilt auch für einmalige Leistungen ([X.], 220, 229 = [X.] 4-2500 § 33 [X.] mwN). Maßgebend für die Leistungspflicht ist in diesen Fällen die im [X.]punkt der tatsächlichen Leistungserbringung, dh der Abgabe des Hilfsmittels, bestehende Mitgliedschaft ([X.], 220, 229 f = [X.] 4-2500 § 33 [X.]), so dass die Beklagte vorliegend ab dem [X.] nicht mehr zur [X.]ewährung des [X.]s verurteilt werden kann.

Für einen Leistungsanspruch nach beendeter Mitgliedschaft (sog nachgehender Leistungsanspruch) bestehen keine gesetzlichen Anknüpfungspunkte. Nachgehende Leistungsansprüche sind als Ausnahme von der das Versicherungsprinzip zum Ausdruck bringenden Regel des § 19 Abs 1 Halbs 1 [X.] grundsätzlich nur zulässig, wenn sie im [X.] bestimmt sind (§ 19 Abs 1 Halbs 2 [X.]). Entsprechende Bestimmungen finden sich ua in § 19 Abs 2 und 3 [X.], deren Voraussetzungen hier aber nicht vorliegen. Darüber hinaus sind Abweichungen nur gestattet, wenn ein nachgehender Leistungsanspruch zum Schutz des Versicherten erforderlich ist. Eine solche besondere Schutzbedürftigkeit ist allerdings nicht schon dann anzunehmen, wenn der Versicherte sein Wahlrecht auf ein bestimmtes Hilfsmittel konkretisiert und die frühere Krankenkasse ([X.]) den geltend gemachten [X.] zu Unrecht abgelehnt hat, sich mit der Leistungserbringung also im Verzug befindet. Soweit der [X.] in seiner Entscheidung vom [X.] (B 3 [X.] 7/02 R - [X.], 220, 229 f = [X.] 4-2500 § 33 [X.] f) in einer entsprechenden Fallkonstellation einen nachgehenden Leistungsanspruch bejaht hat, wird diese Rechtsprechung im Hinblick auf die Zweckbestimmung des § 19 [X.] nicht fortgeführt.

Mit der Einführung des § 19 [X.] durch das [X.]esetz zur Strukturreform im [X.]esundheitswesen vom 20.12.1988 ([X.] 2477) wollte der [X.]esetzgeber die bis zu diesem [X.]punkt nach den Vorschriften der [X.] und deren Auslegung durch die Rechtsprechung bestehende Vielzahl nachgehender Leistungsansprüche (dazu [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 19 Rd[X.]6 f mwN) auf ein "vertretbares Maß" zurückführen (BT-Drucks 11/2237 [X.]). Zu diesem Zweck hat er das bis zum 31.12.1988 zugunsten nachgehender Leistungsansprüche bestehende [X.] umgekehrt, so dass nunmehr das Versicherungsprinzip gilt (§ 19 Abs 1 Halbs 1 [X.]), von dem nur in eng begrenzten und gesetzlich geregelten Ausnahmefällen (§ 19 Abs 1 Halbs 2 iVm Abs 2 und 3 [X.]) abgewichen werden darf. Von dieser Zielsetzung ausgehend können zusätzlich zu den gesetzlich geregelten, aber vorliegend nicht einschlägigen nachgehenden Leistungsansprüchen nur weitere Ausnahmen vom Versicherungsprinzip anerkannt werden, wenn eine den gesetzlich normierten [X.] 19 Abs 2 und 3 [X.]) vergleichbare Interessenlage besteht. Diese ist durch eine Versicherungsnähe in zeitlicher Hinsicht, eine besondere Schutzbedürftigkeit des Versicherten und die Beendigung der Mitgliedschaft durch plötzliche, unvorhersehbare und unvermeidbare Umstände ([X.] aaO Rd[X.]4 f) gekennzeichnet, wobei die für einen nachgehenden Leistungsanspruch notwendige besondere Schutzbedürftigkeit des Versicherten nur vorliegt, wenn ein solcher Anspruch erforderlich ist, um Lücken im Versicherungsschutz zu vermeiden (BT-Drucks 11/2237 [X.]). Bei einem [X.]-Wechsel besteht - zumindest in den ersten Monaten nach dem Ende der Mitgliedschaft bei der alten [X.] - noch eine gewisse Nähe zu dem alten Versicherungsverhältnis. Allerdings bedarf der Versicherte in diesen Fällen - anders als in den Fällen der beendeten Mitgliedschaft - nicht des Schutzes durch einen nachgehenden Leistungsanspruch, soweit er die Möglichkeit hat, den primären Anspruch gegenüber der neuen [X.] geltend zu machen; die [X.]efahr einer Versicherungslücke besteht dann nicht. Dies gilt auch, wenn das gegen die alte [X.] gerichtete Leistungsbegehren bereits [X.]egenstand eines gerichtlichen Verfahrens ist, weil die vom Versicherten erworbenen "Prozessfrüchte" mit einer gegen die alte [X.] gerichteten Fortsetzungsfeststellungsklage gesichert werden können. Zudem wird die Mitgliedschaft bei einem [X.]-Wechsel nicht - wie in den Fallkonstellationen des § 19 Abs 2 und 3 [X.] - durch ein unvorhersehbares und unvermeidbares Ereignis beendet, sondern ist in der Regel auf eine bewusste und geplante Entscheidung des Versicherten zurückzuführen.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die der Entscheidung des 3. [X.]s vom [X.] ([X.], 220, 229 f = [X.] 4-2500 § 33 [X.] f) zugrunde liegende Fallkonstellation vom [X.]esetzgeber übersehen wurde und somit eine planwidrige Regelungslücke besteht, die im Wege der gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung geschlossen werden könnte. Die in § 19 Abs 2 und 3 [X.] geregelten Ausnahmetatbestände lassen vielmehr erkennen, dass der [X.]esetzgeber die Möglichkeit einer fortwirkenden Leistungspflicht in Erwägung gezogen, sie aber nur in sachlich und zeitlich eng begrenzten Fällen für zulässig erachtet hat.

B. Die Klägerin kann im vorliegenden Verfahren auch keinen Anspruch auf die [X.]ewährung eines [X.]s durch die ab dem [X.] zuständige [X.] geltend machen, weil diese weder am Rechtsstreit beteiligt ist noch - im Wege der notwendigen Beiladung - hätte beteiligt werden müssen.

1. Die ab dem [X.] für die Klägerin zuständige [X.] ist nicht im Wege eines gesetzlichen Beteiligtenwechsels an die Stelle der bis zum [X.] für den klägerischen Anspruch zuständigen Beklagten getreten. Ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel auf Seiten einer juristischen Person oder Behörde (sog [X.]) liegt nur vor, wenn aufgrund eines nach Klageerhebung erfolgten gesetzlichen oder behördlichen Organisationsaktes eine andere als die zunächst beklagte juristische Person bzw Behörde zuständig wird (vgl zur [X.]: [X.], 15 = [X.] 4-3300 § 55 [X.] Rd[X.]2; [X.] 62, 269, 270 ff = [X.] 1200 § 48 [X.]4 S 71 ff; BVerw[X.]E 44, 148, 150 f; [X.], 521, 523 f). Ein der [X.] vergleichbarer Übergang von Verwaltungsaufgaben liegt dagegen nicht vor, wenn lediglich die Zuständigkeit aufgrund der Ausübung eines dem Versicherten gesetzlich zustehenden Wahlrechts im Einzelfall wechselt.

2. Die [X.] war auch nicht zum vorliegenden Rechtsstreit notwendig beizuladen. Zwar kommt deren Leistungspflicht für das bei der Beklagten beantragte, aber von dieser tatsächlich nicht gewährte und nach § 19 Abs 1 Halbs 1 [X.] rechtlich auch nicht mehr zu gewährende [X.] aufgrund des zum [X.] vorgenommenen [X.] ernsthaft in Betracht, so dass die Voraussetzungen für eine notwendige unechte Beiladung nach § 75 Abs 2 Alt 2 [X.] grundsätzlich erfüllt sind. [X.]leichwohl bestand für den [X.] keine Veranlassung, die ab dem [X.] zuständige [X.] - mit deren Zustimmung (§ 168 Satz 2 Alt 2 [X.]) - im Revisionsverfahren beizuladen. § 168 Abs 2 Alt 2 [X.] berechtigt unter Berücksichtigung des [X.] nur zur Nachholung einer in der Vorinstanz versäumten notwendigen Beiladung (sog vergessene Beiladung), wohingegen es dem Revisionsgericht verwehrt ist, insoweit Tatsachen zu berücksichtigen, die erst nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz entstanden sind und bei fortgesetztem Berufungsverfahren eine notwendige Beiladung bedingt hätten. Denn durch die mit dem [X.]esetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 11.1.1993 ([X.] 50) eingefügte Möglichkeit einer revisionsgerichtlichen Beiladung soll im Interesse der [X.] die Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz allein wegen einer unterbliebenen Beiladung vermieden werden (BT-Drucks 12/1217 [X.]).

Vor diesem Hintergrund darf das Revisionsgericht eine Beiladung nach § 75 Abs 2 [X.] mit Zustimmung des [X.] nur vornehmen, wenn die Beiladung in der Vorinstanz verfahrensfehlerhaft unterblieben ist, denn nur dann wäre eine mögliche Zurückverweisung gerechtfertigt. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Aufgrund des erst nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem [X.] erfolgten [X.] konnte das [X.] die Beiladung weder während des Berufungsverfahrens vornehmen noch durfte es diese nach dem Erlass seines Urteils nachholen. Zwar ist eine Beiladung grundsätzlich in jeder Lage des Verfahrens und somit auch in der [X.] nach der Verkündung des Urteils bis zu seiner Zustellung (BS[X.] [X.] 3-5420 § 3 [X.]; BS[X.] [X.] 1500 § 62 [X.]) oder dem Eintritt der Rechtskraft bzw der Einlegung eines Rechtsmittels möglich ([X.] Urteil vom [X.]/90 - [X.]/NV 1993, 81 mwN; [X.] in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl, § 75 Rd[X.] 5b). Ob diese Rechtsauffassung wegen der erforderlichen [X.]ewährung rechtlichen [X.]ehörs in der Tat zutreffend ist, mag bezweifelt werden können; dies braucht aber vorliegend nicht entschieden zu werden. Denn eine Beiladung nach Erlass des Urteils ist bislang höchstrichterlich nur für zulässig erachtet worden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung bereits vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegen hatten, die rechtzeitige Beiladung mithin pflichtwidrig unterlassen und somit nachgeholt wurde (vgl BS[X.] aaO und [X.] aaO). Dies ist vorliegend jedoch gerade nicht der Fall.

Eine Beiladung im hiesigen Verfahren würde zudem gegen § 163 [X.] verstoßen und somit in einem nicht zulässigen Wertungswiderspruch zu den [X.]rundsätzen des Revisionsverfahrens stehen (vgl dazu [X.] 102, 10 = [X.] 4-2500 § 264 [X.], Rd[X.]1). Die Notwendigkeit der Beiladung ergibt sich vorliegend erst aus dem zum [X.] vorgenommenen [X.]-Wechsel und somit aus einer Tatsache, die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz eingetreten und daher vom Revisionsgericht nicht zu berücksichtigen ist. Soweit das [X.] den [X.]-Wechsel in seinem Urteil als Tatsache genannt hat, handelt es sich um eine Feststellung, die es außerhalb des ihm zustehenden Bewertungsrahmens getroffen hat und die das Revisionsgericht nicht bindet, denn das [X.] darf bei einer aufgrund mündlicher Verhandlung unter Beteiligung [X.] getroffenen Entscheidung nur den Tatsachenstoff berücksichtigen, der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden ist ([X.]rundsatz der Unmittelbarkeit, vgl §§ 124 Abs 1 und 129 [X.]).

Der [X.]-Wechsel ist letztlich auch keine Tatsache, die der [X.] wegen zu berücksichtigen hat. Von Amts wegen und somit ohne Verstoß gegen § 163 [X.] zu berücksichtigen sind generelle und solche Tatsachen, die für die Zulässigkeit der Revision von Bedeutung sind, sowie solche, deren Nichtbeachtung zu einem fortwirkenden Verstoß gegen einen im öffentlichen Interesse liegenden verfahrensrechtlichen [X.]rundsatz führt ([X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 163 Rd[X.] 5b und 7 mwN). Zu letzteren zählen ua die Prozessvoraussetzungen betreffende Tatsachen. Daher hat der [X.] den [X.]-Wechsel insoweit zu berücksichtigen, als dieser für die Zulässigkeit der gegen die Beklagte gerichteten Klage (dazu unter [X.]) und somit für das streitgegenständliche Rechtsverhältnis von Bedeutung ist, nicht hingegen in Bezug auf ein neues und bisher nicht streitgegenständliches Rechtsverhältnis.

[X.] Das mit dem zweiten Hilfsantrag verfolgte [X.] ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig (dazu unter 1. und 2.) und begründet (dazu unter 3.).

1. Mit dem [X.]-Wechsel haben sich die angefochtenen Bescheide der Beklagten auf andere Weise erledigt (§ 131 Abs 1 Satz 3 [X.] iVm § 39 Abs 2 [X.] X), weil die Beklagte aufgrund der Regelung des § 19 Abs 1 [X.] ab dem [X.] rechtlich nicht mehr zur Erbringung der von der Klägerin begehrten Leistung verpflichtet ist (vgl unter A.). Daher ist mit dem [X.]-Wechsel das für die Fortführung der ursprünglich zulässigen Anfechtungs- und Leistungsklage notwendige Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Dem hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem [X.] durch eine Umstellung der Klageanträge Rechnung getragen. Die Umstellung einer Anfechtungs- und Leistungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist keine Klageänderung und daher auch im Revisionsverfahren statthaft - § 99 Abs 3 [X.] iVm § 168 Satz 1 Alt 1 [X.] (vgl dazu [X.], 145 = [X.] 4-2500 § 116 [X.], Rd[X.]4 mwN). § 131 Abs 1 Satz 3 [X.] gilt entsprechend für die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ([X.] 78, 243, 249 = [X.] 3-2500 § 109 [X.] S 18).

2. Das für die Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche besondere Interesse der Klägerin an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom [X.] in der [X.]estalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] besteht unter dem [X.]esichtspunkt der Präjudizialität und der Wiederholungsgefahr. Auf diese Aspekte kann ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse gestützt werden, wenn die begehrte Feststellung unmittelbar bindend für ein anderes gerichtliches oder behördliches Verfahren ist (rechtliche Präjudizialität - vgl dazu [X.]/[X.], Vw[X.]O, 16. Aufl 2009 § 113 Rd[X.]40) bzw ihr eine natürliche Autorität für ein anderes Rechtsverhältnis zukommt (tatsächliche Präjudizialität - [X.]/[X.] aaO; vgl auch [X.]E 108, 92, 95) oder wenn die hinreichend bestimmte [X.]efahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergeht (BS[X.] [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.] 7 mwN). Auf diese Weise sollen erreichte [X.] gesichert und Folgeprozesse vermieden werden ([X.]/[X.] aaO Rd[X.] 96). Vorliegend kann durch die begehrte Feststellung mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Folgeprozess über den [X.] vermieden werden, denn die im hiesigen Verfahren streitige materiell-rechtliche Frage ist auch für das gegenüber der neuen [X.] bestehende Mitgliedschaftsverhältnis von Bedeutung. Unerheblich ist dabei, dass infolge des erledigenden Ereignisses nunmehr eine andere Behörde für die Entscheidung über einen künftigen Antrag zuständig ist (so auch BVerw[X.] Urteil vom [X.]/93 - [X.] 310 § 113 Vw[X.]O [X.]61; BVerw[X.] Urteil vom [X.] - 1 C 32/84 - NJW 1987, 2179). Vielmehr ist angesichts der Bedeutung höchstrichterlicher Entscheidungen für die Rechtsfortbildung davon auszugehen, dass sich die neue [X.] als an Recht und [X.]esetz gebundene Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 4 Abs 1 [X.] iVm Art 20 Abs 3 [X.][X.]) den [X.]ründen eines obsiegenden Feststellungsurteils nicht verschließen wird. Darüber hinaus haben die Vorinstanzen in Bezug auf den klägerischen Anspruch Tatsachen ermittelt, die als "erworbene Prozessfrüchte" nicht verloren gehen, sondern die [X.]rundlage für eine mit entsprechender "natürlicher Autorität" ausgestatteten Entscheidung bilden sollen.

3. Das zulässige Fortsetzungsfeststellungsbegehren ist auch begründet. Die Klägerin hatte unter Zugrundelegung der vom [X.] festgestellten Tatsachen bis zum [X.] einen gegen die Beklagte gerichteten Anspruch auf Versorgung mit einem [X.] als Hilfsmittel der [X.]. Der diesen Anspruch ablehnende Bescheid der Beklagten vom [X.] in der [X.]estalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] war daher rechtswidrig.

a) Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 33 Abs 1 [X.] in der zum [X.]punkt der Erledigung (zur maßgebenden Sach- und Rechtslage bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 131 Rd[X.]0i; [X.]/[X.] aaO § 113 Rd[X.]24, 147) geltenden Fassung des Art 1 [X.]7a [X.]esetz zur Stärkung des [X.] in der gesetzlichen Krankenversicherung - [X.]-[X.]stärkungsgesetz ([X.]-WS[X.]) vom [X.] ([X.] 378). Danach haben Versicherte einen Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine [X.]ebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs 4 [X.] ausgeschlossen sind. Dabei besteht ein Anspruch auf Versorgung im Hinblick auf die "Erforderlichkeit im Einzelfall" nur, soweit das begehrte Hilfsmittel geeignet, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet; darüber hinausgehende Leistungen darf die [X.] gemäß § 12 Abs 1 [X.] nicht bewilligen.

Ein gegen die Beklagte gerichteter Anspruch auf Versorgung mit einem [X.] als Hilfsmittel der [X.] (dazu unter b) bestand bis zum [X.] unter dem [X.]esichtspunkt des [X.]s (dazu unter d), so dass über die Frage der Erforderlichkeit des Hilfsmittels zur Sicherung des Erfolges einer Krankenbehandlung nicht abschließend entschieden werden muss (dazu unter c).

b) Dem [X.] kann in Bezug auf erwachsene Versicherte nicht bereits - wie vom [X.] angedeutet, aber mangels Entscheidungsrelevanz offen gelassen - die Eigenschaft als Hilfsmittel abgesprochen werden. Hilfsmittel iS von § 33 Abs 1 Satz 1 [X.] sind alle sächlichen Mittel, die den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern, einer drohenden Behinderung vorbeugen oder eine bestehende Behinderung ausgleichen, selbst dann, wenn ihre Anwendung durch den Versicherten selbst sicherzustellen ist ([X.] 88, 204 = [X.] 3-2500 § 33 [X.]1; [X.] 87, 105, 108 f = [X.] 3-2500 § 139 [X.] S 5; BS[X.] [X.] 3-2500 § 33 [X.]9 S 220). Diese Voraussetzungen erfüllt das [X.], denn die [X.] wird allein nach objektiven Kriterien bestimmt. Personenbezogene Merkmale - wie zB das Alter des Versicherten - sind hierfür nicht maßgeblich. [X.]egenteiliges ergibt sich auch nicht aus der [X.]sentscheidung vom 16.9.1999 (BS[X.] [X.] 3-2500 § 33 [X.]1), wonach "ein [X.] für Personen im Erwachsenenalter kein Hilfsmittel der gesetzlichen KV" ist. Mit dieser Aussage wollte der [X.] nicht die [X.] des [X.]s für erwachsene Versicherte in Frage stellen, sondern dessen Eignung und Erforderlichkeit zur Erreichung der Versorgungsziele des § 33 [X.] im Einzelfall beurteilen.

c) Ob das [X.] als Hilfsmittel zur Sicherung des Erfolges einer Krankenbehandlung (§ 33 Abs 1 Satz 1 Variante 1 [X.]) erforderlich war, kann anhand der vom [X.] getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden.

Der Sicherung des Erfolges einer Krankenbehandlung dient ein sächliches Mittel, soweit es spezifisch im Rahmen der ärztlich verantworteten Krankenbehandlung eingesetzt wird, um zu ihrem Erfolg beizutragen. Dabei kommt nur solchen Maßnahmen zur körperlichen Mobilisation ein Bezug zur ärztlich verantworteten Krankenbehandlung iS von § 27 [X.] zu, die in einem engen Zusammenhang zu einer andauernden, auf einem ärztlichen Therapieplan beruhenden Behandlung durch ärztliche oder ärztlich angeleitete Leistungserbringer stehen und für die gezielte Versorgung iS der Behandlungsziele des § 27 [X.] als erforderlich anzusehen sind (BS[X.] vom 7.10.2010 - B 3 [X.] 5/10 R - Therapiedreirad - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen, Rd[X.]1). Diese Voraussetzungen liegen bei einer Hilfe zur körperlichen Betätigung vor, wenn der Versicherte aufgrund der Schwere der Erkrankung dauerhaft Anspruch auf Maßnahmen der physikalischen Therapie hat und die durch das beanspruchte Hilfsmittel unterstützte eigene körperliche Betätigung diese Therapie entweder wesentlich fördert oder die Behandlungsfrequenz infolge der eigenen Betätigung geringer ausfallen kann (BS[X.] aaO). Bei der Klägerin bestehen neben der [X.]ehbehinderung degenerativ bedingte Beschwerden und Funktionsstörungen im Bereich der oberen Extremitäten, die krankengymnastisch behandelt werden. Die Frage, ob diese Krankengymnastik durch die Verwendung eines [X.]s wesentlich gefördert oder die Behandlungsfrequenz reduzieren wird, kann anhand der getroffenen Feststellungen nicht abschließend beantwortet werden. Zwar hat das [X.] festgestellt, dass die verordnete Krankengymnastik im Vergleich zu den mit der Nutzung des [X.]s verbundenen gesundheitlichen Vorteilen ausreichend und sogar besser geeignet ist, um Verbesserungen der körperlichen und seelischen Verfassung eines behinderten Menschen zu erreichen. Allerdings bleibt offen, auf welche medizinische Tatsachen das [X.] diese Feststellung stützt, zumal sie im Widerspruch zu den gutachterlichen Feststellungen steht. Nach Auffassung des Sachverständigen ersetzt ein [X.] zwar nicht die aufgrund der degenerativen Erkrankung der oberen Extremitäten erforderliche Krankengymnastik, ermöglicht aber wegen der Verringerung der Schmerzsituation im Bereich des Schultergürtels dessen intensivere krankengymnastische Beübung und kann ein Fortschreiten der Veränderungen erheblich verringern. Soweit das [X.] diesen medizinischen Tatsachen offensichtlich nicht folgt, wären weitere Ermittlungen erforderlich gewesen.

d) Diese unzureichenden Ermittlungen führen gleichwohl nicht zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das [X.] zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, weil der von der Klägerin geltend gemachte [X.] unter dem [X.]esichtspunkt des [X.]s (§ 33 Abs 1 Satz 1 Variante 3 [X.]) begründet ist. Zwar ist ein [X.] grundsätzlich nicht zum Ausgleich einer Behinderung erforderlich, weil es dem Versicherten eine Mobilität ermöglicht, die über den durch Leistungen der [X.] zu gewährleistenden Bereich der medizinischen Rehabilitation hinausgeht. Allerdings bestand gleichwohl ein entsprechender [X.], weil die Behinderung im vorliegenden Einzelfall nicht auf andere Weise zumutbar ausgeglichen werden kann.

aa) Der [X.] nach § 33 Abs 1 Satz 1 Variante 3 [X.] umfasst zwei Zielrichtungen:

Im Vordergrund steht der Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst. Bei diesem sog unmittelbaren [X.] gilt das [X.]ebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des [X.] und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts ([X.], BS[X.] [X.] 4-2500 § 33 [X.]4 Rd[X.]8 mwN - Badeprothese). Dabei kann die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte [X.] sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des [X.]leichziehens mit einem nicht behinderten Menschen erreicht ist (BS[X.] aaO; vgl auch [X.] 93, 183 = [X.] 4-2500 § 33 [X.] 8, Rd[X.] mwN - [X.]). Die Prüfung, ob mit der vorgesehenen Verwendung ein allgemeines [X.]rundbedürfnis des täglichen Lebens betroffen ist, entfällt in den Fällen der Erst- und Ersatzausstattung, weil sich die unmittelbar auszugleichende Funktionsbeeinträchtigung selbst immer schon auf ein [X.]rundbedürfnis bezieht; die Erhaltung bzw Wiederherstellung einer Körperfunktion ist als solche ein [X.]rundbedürfnis (BS[X.] [X.] 4-2500 § 33 [X.]4 Rd[X.]8 - Badeprothese).

Daneben können Hilfsmittel den Zweck haben, die direkten und indirekten Folgen der Behinderung auszugleichen. Im Rahmen dieses sog mittelbaren [X.]s geht es nicht um einen Ausgleich im Sinne des vollständigen [X.]leichziehens mit den letztlich unbegrenzten Möglichkeiten eines gesunden Menschen. Denn Aufgabe der [X.] ist in allen Fällen allein die medizinische Rehabilitation (vgl § 1 [X.], § 6 Abs 1 [X.] iVm § 5 [X.] und 3 [X.]), also die möglichst weitgehende Wiederherstellung der [X.]esundheit und der Organfunktionen einschließlich der Sicherung des [X.], um ein selbständiges Leben führen und die Anforderungen des Alltags meistern zu können. Eine darüber hinausgehende berufliche oder [X.] Rehabilitation ist hingegen Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme (zum mittelbaren [X.] zuletzt: [X.] vom 7.10.2010 - B 3 [X.] 13/09 R - [X.], zur Veröffentlichung in [X.] und [X.] vorgesehen, Rd[X.]8 mwN). Ein Hilfsmittel zum mittelbaren [X.] ist daher von der [X.] nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines [X.]rundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft ([X.], zuletzt [X.] vom 10.3.2011 - B 3 [X.] 9/10 R - Barcodelesegerät, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen, Rd[X.]3 ff mwN). Nach [X.] gehören zu den allgemeinen [X.]rundbedürfnissen des täglichen Lebens das [X.]ehen, Stehen, Sitzen, Liegen, [X.]reifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnehmen, Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (vgl zuletzt [X.] vom 10.3.2011 aaO und Urteil vom 7.10.2010 - B 3 [X.] 13/09 R aaO, jeweils mwN).

Nach Maßgabe dieser [X.]rundsätze handelt es sich im vorliegenden Fall um den mittelbaren [X.], weil durch das begehrte Hilfsmittel nicht das [X.]ehen selbst ermöglicht wird, sondern lediglich die Folgen einer Funktionsbeeinträchtigung der Beine - hier in Form des eingeschränkten [X.]eh- und Stehvermögens - ausgeglichen werden sollen.

bb) Das hier betroffene [X.]rundbedürfnis auf Erschließung eines körperlichen Freiraums umfasst die Bewegungsmöglichkeit in der eigenen Wohnung und im umliegenden Nahbereich ([X.] vom 7.10.2010 - B 3 [X.] 13/09 R - zur Veröffentlichung in [X.] und [X.] vorgesehen, Rd[X.]0 ff mwN - [X.]). Anknüpfungspunkt für die Reichweite des [X.] ist der Bewegungsradius, den ein Nichtbehinderter üblicherweise zu Fuß zurücklegt (BS[X.] [X.] 4-2500 § 33 [X.]7 Rd[X.]5 - Elektrorollstuhl). Dies entspricht dem Umkreis, der mit einem vom behinderten Menschen selbst betriebenen [X.] erreicht werden kann (vgl zu diesem Maßstab BS[X.] [X.] 3-2500 § 33 [X.]8 S 163 - [X.]; BS[X.] [X.] 3-2500 § 33 [X.]5 S 141 - [X.]; BS[X.] [X.] 3-2500 § 33 [X.] 7 S 26 - [X.]). Die in früheren Entscheidungen angedeutete Möglichkeit, dass "zwischen dem durch einen Selbstfahrrollstuhl regelmäßig eröffneten Freiraum und den Entfernungen, die ein [X.]esunder auch bei eingeschränktem [X.]esundheitszustand vor allem im ländlichen Bereich zu Fuß zurücklegt, eine Lücke besteht, die ebenfalls noch den [X.]rundbedürfnissen zuzurechnen ist" (so noch BS[X.] [X.] 3-2500 § 33 [X.] 7 S 27 - [X.]), hat der [X.] nicht weiter verfolgt (BS[X.] [X.] 3-2500 § 33 [X.]1 S 187 - [X.] II).

cc) Für die Bestimmung des [X.] gilt ein abstrakter, von den Besonderheiten des jeweiligen Wohnortes unabhängiger Maßstab ([X.] 102, 90 = [X.] 4-2500 § 33 [X.]1, Rd[X.]4 - Kraftknoten; [X.] 98, 213 = [X.] 4-2500 § 33 [X.]5, Rd[X.]7 - behinderungsgerechter Pkw). Dem steht weder entgegen, dass nach § 33 Abs 1 Satz 1 [X.] Hilfsmittel zu gewähren sind, wenn sie "im Einzelfall erforderlich sind", noch dass nach § 33 [X.] I bei der Ausgestaltung von Rechten nach dem [X.] "die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten" berücksichtigt werden müssen. Die Frage, ob ein Hilfsmittel der Sicherung menschlicher [X.]rundbedürfnisse dient, betrifft dessen Eignung und Erforderlichkeit zur Erreichung der in § 33 Abs 1 Satz 1 [X.] genannten Versorgungsziele. Diese Eignung und Erforderlichkeit zählt ebenso wie die [X.] und das Nichtvorliegen der in § 33 Abs 1 Satz 1 Halbs 2 [X.] formulierten Ausschlusstatbestände zu den objektiven, dh unabhängig vom konkreten Einzelfall zu beurteilenden Anspruchsvoraussetzungen. Hierfür ist allein die Zielsetzung des § 33 [X.] und somit die Abgrenzung der Leistungspflicht der [X.] von der anderer Träger nach einem abstrakt-aufgabenbezogenen Maßstab ausschlaggebend. Die Erforderlichkeit der Hilfsmittelversorgung "im Einzelfall" ist dagegen - ebenso wie deren Wirtschaftlichkeit - eine subjektbezogene Anspruchsvoraussetzung, die nach einem konkret-individuellen Maßstab beurteilt wird. Der in § 33 [X.] I normierte [X.] ist für den die Anspruchsvoraussetzungen des § 33 [X.] betreffenden Nahbereich bereits deshalb ohne Bedeutung, weil er ausschließlich für die Ausgestaltung [X.]r Rechte gilt, seine Anwendung mithin auf die Rechtsfolgenseite einer im [X.] geregelten Anspruchsgrundlage beschränkt ist (BS[X.] [X.] 4-7610 § 362 [X.] Rd[X.]1 f).

dd) Der Nahbereich wurde in der bisherigen [X.]srechtsprechung nicht im Sinne einer Mindestwegstrecke bzw einer Entfernungsobergrenze festgelegt, sondern lediglich beispielhaft im Sinne der Fähigkeit konkretisiert, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang "an die frische Luft zu kommen" oder um die - üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden - Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind ([X.], erstmals BS[X.] [X.] 3-2500 § 33 [X.]1 S 187 - [X.] II; zuletzt [X.] vom 10.3.2011 - B 3 [X.] 9/10 R -, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen, Rd[X.]5 - Barcodelesegerät), wobei allerdings die Fähigkeit, eine Wegstrecke von 100 m ([X.] vom 21.11.2002 - B 3 [X.] 8/02 R, Rd[X.]6 - [X.]V) bzw 200 m (BS[X.] [X.] 4-2500 § 33 [X.]2 Rd[X.]5 f - [X.]) zurückzulegen, nicht als ausreichend zur Erschließung des [X.] angesehen worden ist. Dagegen umfasst der von der [X.] zu gewährleistende [X.] nicht die Fähigkeit, weitere Wegstrecken, vergleichbar einem Radfahrer, Jogger oder Wanderer, zu bewältigen (BS[X.] [X.] 3-2500 § 33 [X.]1 S 186 - [X.] II). An diesen [X.]rundsätzen hält der [X.] weiterhin fest. Eine weitere Konkretisierung des [X.] im Sinne einer Mindestwegstrecke ist vor dem Hintergrund des sich wandelnden Mobilitätsverhaltens (vgl Kurzfassung des Ergebnisberichts "Mobilität in [X.] 2008", abrufbar unter www.mobilitaet-in-deutschland.de - recherchiert am 16.5.2011) weder tatsächlich möglich noch zur sachgerechten Anwendung des § 33 Abs 1 Satz 1 [X.] notwendig.

ee) Für die Bestimmung des durch Hilfsmittel der [X.] zu erschließenden [X.] ist allein der Zweck des § 33 Abs 1 Satz 1 [X.] maßgebend. Dieser liegt in der Sicherstellung der in Satz 1 formulierten Versorgungsziele. Dabei soll mit dem Versorgungsziel des [X.]s (§ 33 Abs 1 Satz 1 Variante 3 [X.]) grundsätzlich eine [X.]leichstellung des behinderten Menschen mit Nichtbehinderten erreicht werden, wobei allerdings im Bereich des mittelbaren [X.]s kein [X.]leichziehen mit den nahezu unbegrenzten Möglichkeiten zu gewährleisten ist, sondern lediglich ein Aufschließen zu den [X.]rundbedürfnissen eines nicht behinderten Menschen (BS[X.] [X.] 3-2500 § 33 [X.]1 S 185 - [X.] II), um die Zuständigkeit der [X.] von der anderer Träger abzugrenzen. Von dieser Zielsetzung ausgehend sind dem der Zuständigkeitsabgrenzung der [X.] von anderen Rehabilitationsträgern dienenden Nahbereich beim mittelbaren [X.] solche Wege zuzuordnen, die räumlich einen Bezug zur Wohnung und sachlich einen Bezug zu den [X.]rundbedürfnissen der physischen und psychischen [X.]esundheit bzw der selbständigen Lebensführung aufweisen. In räumlicher Hinsicht ist der Nahbereich auf den unmittelbaren Umkreis der Wohnung des Versicherten beschränkt (vgl zum Zusammenhang zwischen dem [X.]rundbedürfnis auf Mobilität und dem [X.]rundbedürfnis des selbständigen Wohnens: [X.] vom 10.3.2011 - B 3 [X.] 9/10 R - Barcodelesegerät - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen, Rd[X.]5). Diese ist Ausgangs- und Endpunkt der zum Nahbereich zählenden Wege, so dass die Mobilität für den Hin- und Rückweg durch Leistungen der [X.] sicherzustellen ist. Hierfür sind allerdings nicht die konkreten Wohnverhältnisse des behinderten Menschen maßgebend, weil der Nahbereich ein allgemeines [X.]rundbedürfnis des täglichen Lebens konkretisiert und somit die Eignung und Erforderlichkeit des Hilfsmittels als objektive Anspruchsvoraussetzung betrifft. Sachlich umfasst der Nahbereich gesundheitserhaltende Wege, [X.]e sowie elementare [X.]. Zu den gesundheitserhaltenden Wegen zählen Entfernungen, die zur Aufrechterhaltung der physischen und psychischen Existenz zurückgelegt werden (zB Besuch von Ärzten und Therapeuten, Aufsuchen der Apotheke). Der [X.] umschreibt dagegen die Fähigkeit, die Wohnung zu verlassen, um die für die [X.]rundbedürfnisse der selbständigen Existenz und des selbständigen Wohnens notwendigen Verrichtungen und [X.]eschäfte (Einkauf, Post, [X.]) wahrnehmen zu können. Die Mobilität für [X.] ist in Abgrenzung zu der durch andere Leistungsträger sicherzustellenden Teilhabe am Leben in der [X.] jedoch nur durch Leistungen der [X.] abzudecken, wenn (und soweit) diese Wege von besonderer Bedeutung für die physische und psychische [X.]esundheit sind. In diesem Sinne zählen zu den [X.]n Entfernungen, die bewältigt werden, um die körperlichen Vitalfunktionen aufrechtzuerhalten (kurzer Spaziergang an der frischen Luft) und um sich einen für die seelische [X.]esundheit elementaren geistigen Freiraum zu erschließen (zB [X.]ang zum Nachbarn zur [X.]ewährleistung der Kommunikation, [X.]ang zum [X.]ungskiosk zur Wahrnehmung des Informationsbedürfnisses).

ff) Dagegen sind die zur rentenversicherungsrechtlichen Wegefähigkeit und zum Nachteilsausgleich "[X.]" entwickelten Maßstäbe aufgrund ihrer abweichenden Zweckbestimmung nicht geeignet, den für das [X.]rundbedürfnis auf Erschließung eines körperlichen Freiraums relevanten Nahbereich näher bzw in anderer Weise zu bestimmen.

Die Wegefähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung, dh das gesundheitliche Vermögen, viermal am Tag eine Wegstrecke von 500 m in einem [X.]raum von 20 Minuten zurückzulegen (vgl BS[X.] [X.] 4-2600 § 43 [X.] 8 Rd[X.]5; [X.] vom [X.] - B 5 RJ 12/02 R - Rd[X.]3 und 15), ist ein wesentliches Kriterium für die Erwerbsfähigkeit. Sie betrifft Voraussetzungen für die [X.]ewährung der Versicherungsleistung Rente. Bereits aus diesem [X.]rund ist der für die rentenversicherungsrechtliche Wegefähigkeit geltende Maßstab nicht zur Bestimmung der Leistungspflicht im Bereich der [X.]-Rehabilitationsleistungen geeignet. Soweit entsprechend dem [X.]rundsatz "Rehabilitation vor Rente" (§ 9 Abs 1 Satz 2 [X.]I) zum Ausgleich einer eingeschränkten Wegefähigkeit Leistungen des Rentenversicherungsträgers zur (beruflichen) Rehabilitation erbracht werden, dienen diese Leistungen dem Zweck, die Erwerbsfähigkeit zu erhalten bzw gesundheitlich bedingte Erwerbshindernisse zu beseitigen, und verfolgen daher einen erwerbsbezogenen [X.] (§ 9 Abs 1 [X.]I; § 6 Abs 1 [X.] iVm § 5 [X.], 2 [X.]). Dagegen liegt den von der [X.] zu erbringenden Leistungen der medizinischen Rehabilitation ein gesundheitsbezogener [X.] zugrunde. Mit diesen Leistungen soll eine durch Krankheit bedingte Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abgewendet, beseitigt, gemildert, ausgeglichen, ihre Verschlimmerung verhütet oder ihre Folgen gemildert werden (§ 11 Abs 2 Satz 1 [X.]; § 6 Abs 1 [X.] iVm § 5 [X.] [X.]). In diesem Sinne erschließen die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation dem Versicherten die Möglichkeiten - im Rahmen des mittelbaren [X.]s allerdings nur in Bezug auf seine [X.]rundbedürfnisse - eines nicht behinderten Menschen. Maßstab ist daher weder der erwerbsfähige noch der aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen ggf an der [X.]renze zur aufgehobenen Erwerbsfähigkeit stehende Versicherte, sondern der nichtbehinderte Mensch, so dass die Bestimmung des [X.] anhand der zur rentenversicherungsrechtlichen Wegefähigkeit entwickelten Kriterien den Leistungsumfang des § 33 Abs 1 Satz 1 [X.] in einer mit der Zweckrichtung der Norm nicht zu vereinbarenden Weise verkürzen würde.

Der für die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs mit dem Merkzeichen "[X.]" geltende (Mobilitäts-)Maßstab kann aufgrund seiner abweichenden Zweckbestimmung ebenfalls nicht zur Konkretisierung des [X.] herangezogen werden. Das Merkzeichen "[X.]" wird zuerkannt, wenn infolge einer Einschränkung des [X.]ehvermögens Wegstrecken im Ortsverkehr, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden, nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder [X.]efahren bewältigt werden können (§ 146 Abs 1 Satz 1 [X.]), wobei die "Wegstrecken im Ortsverkehr" von der Rechtsprechung im Sinne einer Länge von bis zu 2 km bei einer [X.]ehdauer von 30 Minuten konkretisiert worden sind (so schon [X.] 62, 273, 274 ff = [X.] 3870 § 60 [X.] S 3 ff). Mit dem Merkzeichen "[X.]" sollen Mehraufwendungen ausgeglichen werden, die einem gehbehinderten Menschen dadurch entstehen, dass er öfter als ein nicht behinderter Mensch - nämlich auch für kürzere und üblicherweise zu Fuß zu bewältigende Wegstrecken - auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel angewiesen ist (BT-Drucks 8/2453, [X.] zu § 59 Schwb[X.]; [X.] 62, 273, 276 f = [X.] 3870 § 60 [X.] S 4; Dreher, ZfS 1986, 65, 67). Maßstab für die [X.]ewährung des Nachteilsausgleichs ist damit zwar - ebenso wie bei den von der [X.] zu erbringenden Leistungen - der nichtbehinderte Mensch. Allerdings gehen die mit der Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "[X.]" verbundenen Vergünstigungen (unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr - § 145 iVm § 147 Abs 1 [X.]) über den engeren Umkreis der Wohnung des behinderten Menschen hinaus, weil zum einen die den Ausgleich begründenden Wegstrecken nicht zwingend von der eigenen Wohnung ausgehen bzw zu ihr hinführen (Dreher, ZfS 1986, 65, 67) und zum anderen mit dem Merkzeichen "[X.]" nicht nur Mobilitätsdefizite im Nahbereich der Wohnung, sondern darüber hinaus auch solche in Bezug auf Arbeitswege und [X.] jeglicher Art ausgeglichen werden. Mit dem Merkzeichen "[X.]" werden Nachteile des behinderten Menschen im Hinblick auf die "nahezu unbegrenzten Möglichkeiten" und nicht nur die [X.]rundbedürfnisse eines nicht behinderten Menschen ausgeglichen. Für die Zuerkennung dieses Merkzeichens ist ein über den gesundheitsbezogenen Ansatz des § 33 Abs 1 Satz 1 [X.] hinausgehender teilhabebezogener [X.] maßgebend. Infolge dessen ist im Rahmen des Nachteilsausgleichs "[X.]" die Wegstrecke und somit die Entfernung im Sinne einer Mindestwegstrecke für die Leistungspflicht ausschlaggebend (Dreher, ZfS 1986, 65, 68 f), während im Anwendungsbereich des § 33 Abs 1 Satz 1 [X.] die Wegeart, dh der mit der Zurücklegung des Weges verbundene Zweck im Sinne des [X.], leistungsrechtlich von Bedeutung ist.

gg) Hiervon ausgehend eröffnet das [X.] dem behinderten Menschen grundsätzlich eine dem Radfahren vergleichbare und somit über den nach den dargelegten [X.]rundsätzen (vgl unter ee) bestimmten Nahbereich hinausgehende Mobilität. Denn mit dem [X.] können nicht nur die im Nahbereich der Wohnung liegenden Ziele erreicht, sondern darüber hinaus auch Arbeits- und [X.] jeglicher Art bewältigt werden. Allerdings sind Hilfsmittel, die dem Versicherten eine über den Nahbereich hinausgehende Mobilität ermöglichen, im Einzelfall gleichwohl von der [X.] zu gewähren, wenn besondere qualitative Momente dieses "Mehr" an Mobilität erfordern. Solche besonderen qualitativen Momente liegen zB vor, wenn der Nahbereich ohne das begehrte Hilfsmittel nicht in zumutbarer Weise erschlossen werden kann oder wenn eine über den Nahbereich hinausgehende Mobilität zur Wahrnehmung eines anderen [X.]rundbedürfnisses notwendig ist. So ist etwa die Erschließung des [X.] ohne das begehrte Hilfsmittel unzumutbar, wenn Wegstrecken im Nahbereich nur unter Schmerzen oder nur unter Inanspruchnahme fremder Hilfe bewältigt werden können (BS[X.] [X.] 4-2500 § 33 [X.]7 Rd[X.]4 - Elektrorollstuhl) oder wenn die hierfür benötigte [X.]spanne erheblich über derjenigen liegt, die ein nicht behinderter Mensch für die Bewältigung entsprechender Strecken zu Fuß benötigt. Andere [X.]rundbedürfnisse, die eine über den Nahbereich hinausgehende Mobilität erfordern, sind vom [X.] in der Integration von Kindern und Jugendlichen in den Kreis [X.]leichaltriger (BS[X.] [X.] 4-2500 § 33 [X.]0 Rd[X.]6 - [X.]; BS[X.] [X.] 3-2500 § 33 [X.]6 S 258 f - Therapiedreirad; BS[X.] [X.] 3-2500 § 33 [X.]7 S 158 f - [X.] I) sowie in der Erreichbarkeit von Ärzten und Therapeuten bei Bestehen einer besonderen gesundheitlichen Situation ([X.] 93, 176 = [X.] 4-2500 § 33 [X.] 7, Rd[X.]3 ff - schwenkbarer Autositz II) gesehen worden. Zur Beantwortung der Frage, ob besondere qualitative Umstände ausnahmsweise die [X.]ewährung eines [X.]s erfordern, sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls maßgebend.

hh) Im vorliegenden Fall kann offen gelassen werden, ob das vom [X.] festgestellte gesundheitliche Vermögen der Klägerin, sich mit dem vorhandenen [X.] etwa zehn Minuten in langsamen Fußgängertempo fortzubewegen und diese Fortbewegung nach einer zwei- bis dreiminütigen Pause in entsprechender Weise fortzuführen, ausreicht, um den Nahbereich der Wohnung zu erschließen, weil jedenfalls die Bedingungen, unter denen dies möglich ist, nicht zumutbar sind und somit besondere qualitative Momente bestehen, die das mit der [X.]ewährung eines [X.]s verbundene "Mehr an Mobilität" in den Hintergrund treten lassen.

Ausgehend von den Feststellungen des [X.] haben sich bei der Klägerin die degenerativen Veränderungen und die hierdurch bedingten Funktionsstörungen und Beschwerden im Bereich der oberen Extremitäten in der [X.] zwischen der erst- und zweitinstanzlichen Begutachtung verschlechtert. Nunmehr treten bereits nach einer zehnminütigen Fortbewegung mit dem [X.] Schmerzen auf, die zur Einlegung einer Pause zwingen. Diese degenerativen Veränderungen werden nach den gutachterlichen Feststellungen bei der weiteren Verwendung des [X.]s fortschreiten und die dadurch bedingten Beschwerden zunehmen, wohingegen die Progredienz der degenerativen Veränderungen durch die Verwendung des [X.]s erheblich vermindert werden kann. Die Wahrnehmung eines [X.]rundbedürfnisses unter Inkaufnahme gesundheitlicher Einschränkungen und verbunden mit der [X.]efahr einer Verschlechterung des [X.]esundheitszustandes ist nicht zumutbar. Aus diesem [X.]rund erfordert die besondere gesundheitliche Situation der Klägerin die Versorgung mit einem [X.].

ii) Das [X.] ist auch nicht als allgemeiner [X.]ebrauchsgegenstand des täglichen Lebens (§ 33 Abs 1 Satz 1, letzter Halbs [X.]) von der Sachleistungspflicht der [X.] ausgenommen. Es handelt sich um eine speziell für die Bedürfnisse behinderter Menschen entwickelte Zusatzausrüstung für einen [X.], die von gesunden Menschen nicht genutzt werden kann.

jj) [X.]egen die Versorgung der Klägerin mit einem [X.] sprechen auch keine Kostengesichtspunkte. Es handelt sich um eine wirtschaftliche Hilfsmittelversorgung (§ 12 Abs 1 [X.]). Insbesondere kann die Klägerin nicht alternativ auf einen restkraftunterstützenden [X.]reifreifenantrieb verwiesen werden. Zwar bietet dieser möglicherweise dem [X.] vergleichbare Erleichterungen, weil der behinderte Mensch in die Lage versetzt wird, beim Auftreten von Schmerz- oder Erschöpfungszuständen individuell über eine Fernbedienung den zusätzlichen Antrieb zuzuschalten. Aufgrund der bei voller Aufladung des Antriebs ermöglichten Reichweite von 25 km ist die Erschließung des [X.] in jedem Fall sichergestellt. Allerdings belaufen sich die Kosten für den Zusatzantrieb auf 3500 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer - bezogen auf einen [X.]ewährleistungszeitraum von 60 Monaten - und liegen damit über den für ein [X.] aufzuwendenden Kosten. Zudem würde die Vergütungspauschale nach dem Ablauf des [X.]ewährleistungszeitraums erneut anfallen.

D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 [X.].

Meta

B 3 KR 7/10 R

18.05.2011

Bundessozialgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Köln, 10. September 2008, Az: S 5 KR 181/06, Urteil

§ 2 Abs 2 S 1 SGB 5, § 11 Abs 2 S 1 SGB 5, § 12 Abs 1 SGB 5, § 19 Abs 1 Halbs 1 SGB 5, § 19 Abs 1 Halbs 2 SGB 5, § 19 Abs 2 SGB 5, § 19 Abs 3 SGB 5, § 27 Abs 1 S 1 SGB 5, § 33 Abs 1 S 1 Alt 1 SGB 5 vom 26.03.2007, § 33 Abs 1 S 1 Alt 3 SGB 5 vom 26.03.2007, § 9 Abs 1 SGB 6, § 5 Nr 1 SGB 9, § 5 Nr 2 SGB 9, § 6 Abs 1 Nr 1 SGB 9, § 6 Abs 1 Nr 4 SGB 9, § 146 Abs 1 S 1 SGB 9, § 39 Abs 2 SGB 10, § 54 Abs 4 SGG, § 75 Abs 2 Alt 2 SGG, § 99 Abs 3 Nr 3 SGG, § 131 Abs 1 S 3 SGG, § 168 S 1 Alt 1 SGG, § 168 S 2 Alt 2 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 18.05.2011, Az. B 3 KR 7/10 R (REWIS RS 2011, 6567)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6567

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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