Das Urteil kann nur von den Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 15.7.2024 I Nr. 237
G. Neugefasst durch Bek. v. 23.9.1975 I 2535;
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