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PDF anzeigen[X.][X.]ESCHLUSS [X.] ([X.]) 3/09 vom 14. Oktober 2009 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] Frellesen, die Richterin [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. [X.] am 14. Oktober 2009 einstimmig gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 [X.]RAO be-schlossen: Die [X.]eschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Senats des [X.]ayerischen Anwaltsge-richtshofs vom 19. März 2007 wird zurückgewiesen. Von der Auferlegung von Kosten und gerichtlichen Auslagen des [X.]eschwerdeverfahrens wird abgesehen. Gründe: Wegen übler Nachrede in Tateinheit mit [X.]eleidigung in drei Fällen, began-gen im Juni 1999, im Juli 2000 und im April 2001 wurde der Rechtsanwalt vom [X.]am 10. Dezember 2003 rechtskräftig zu Geldstrafen von 60 Tagessätzen, 50 Tagessätzen und 40 Tagessätzen zu je 20 • verurteilt. Unter Einbeziehung der Strafen aus dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts K. vom 24. November 2003 (Einzelstrafen von jeweils 40 Tagessätzen zu je 20 • wegen [X.]eleidigung in Tateinheit mit übler Nachrede in fünf Fällen, [X.] Dezember 2002 und Januar 2003) wurde eine Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 20 • verhängt. Vom [X.]wurde der Rechtsanwalt am 22. Juni 2005 rechtskräftig wegen Vorenthaltens von [X.] - 3 - entgelt in fünf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 25 • verurteilt. Die Taten beging er von Januar bis Mai 2004. Wegen der in den ab-geurteilten Taten zugleich liegenden Verletzung anwaltlicher Pflichten und we-gen des Verstoßes gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Wider-rufsbescheid der Rechtsanwaltskammer für den [X.]vom 17. Mai 2001 hat das Anwaltsgericht den Rechtsanwalt durch Urteil vom 11. Oktober 2006 aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Der [X.] hat auf die [X.]erufung des Rechtsanwalts durch Urteil vom 19. März 2007 den Rechtsfolgenausspruch geändert und einen Verweis und eine Geldbuße von 12.000 • verhängt. Die Revision ist nicht zugelassen [X.]. Der Rechtsanwalt hat am 19. April 2007 Nichtzulassungsbeschwerde [X.]. Der [X.] hat durch [X.]eschluss vom 23. März 2009 der [X.]eschwerde nicht abgeholfen. 2 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Rechtsanwalts ist offensichtlich un-begründet. Zur [X.]egründung nimmt der Senat auf die zutreffende [X.]egründung des [X.] des [X.]s und den Antrag des [X.] vom 2. Juni 2009 [X.]ezug. 3 Zwar ist es im [X.]eschwerdeverfahren bis zur Vorlage der Akten an den [X.] zu einer rechtsstaatswidrigen Verletzung des [X.]eschleu-nigungsgrundsatzes gekommen. Insbesondere in der fast zwei [X.] des Verfahrens zwischen Eingang der Nichtzulassungsbe-schwerde und Erlass des [X.] durch den [X.] zwischen April 2007 und März 2009 liegt eine unvertretbare Verfahrensver-zögerung. Der Senat hat der nach Erlass des [X.]erufungsurteils eingetretenen 4 - 4 - Verletzung des [X.]eschleunigungsgrundsatzes - jenseits ihrer gebotenen aus-drücklichen Feststellung - im Rahmen der auf entsprechende Anwendung des § 21 GKG gestützten Kostenentscheidung Rechnung getragen (vgl. Senat, [X.]e-schluss vom 1. Dezember 2003 - [X.] ([X.]) 9/03). [X.]Frellesen Roggenbruck Stüer [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 19.03.2007 - [X.]ayAGH II - 1/07 -
Meta
14.10.2009
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2009, Az. AnwSt (B) 3/09 (REWIS RS 2009, 1179)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1179
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