Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2009, Az. AnwSt (B) 13/08

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2009, 2276

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Abschrift [X.]UNDESGERICHTSHOF [X.]ESCHLUSS AnwSt ([X.]) 13/08 vom 30. Juli 2009 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] Ernemann und [X.], die Richterin [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey, Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. [X.] am 30. Juli 2009 gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 [X.]RAO einstimmig beschlossen:
Die [X.]eschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Senats des [X.]ayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 25. April 2006 wird zurückgewiesen. Der [X.]eschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. [X.] Frellesen [X.] [X.]

Stüer

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.04.2006 - [X.]ay AGH II - 2/06 -

Meta

AnwSt (B) 13/08

30.07.2009

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2009, Az. AnwSt (B) 13/08 (REWIS RS 2009, 2276)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2276

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