Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2008, Az. AnwSt (B) 5/08

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2008, 3398

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[X.][X.]ESCHLUSS [X.] ([X.]) 5/08 vom 16. Juni 2008 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], [X.] Ernemann, [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.] am 16. Juni 2008 einstimmig beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des früheren Rechtsanwalts gegen die Kostenentscheidung im [X.]eschluss des [X.] vom 6. Juli 2007 wird als unzulässig verworfen. Der [X.]eschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe:Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. 1 Auf das anwaltsgerichtliche Verfahren sind, soweit die [X.]undesrechtsan-waltsordnung keine eigenen Regeln enthält, die Vorschriften der Strafprozess-ordnung entsprechend anzuwenden (§ 116 Satz 2 [X.]RAO). Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 StPO ist die [X.]eschwerde gegen [X.]eschlüsse des [X.], die nicht im ersten Rechtszug erlassen worden sind, generell ausge-schlossen. [X.]eschlüsse des [X.] stehen insoweit Entscheidun-gen des [X.] gleich ([X.]GHSt 37, 356, 357; [X.]GH, [X.]eschluss vom 10. Mai 1999 Œ [X.] ([X.]) 15/98 -; st. Rspr.; vgl. auch [X.]/[X.], [X.]RAO, 7. Aufl., § 116 Rdn. 67). Die gegen die Kostenentscheidung des [X.] in dessen [X.]eschluss vom 6. Juli 2007 gerichtete sofortige 2 - 3 - [X.]eschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (vgl. auch [X.]/[X.] aaO § 197 Rdn. 17). [X.] Ernemann Schmidt-Räntsch [X.] Wüllrich Frey [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 06.04.2008 - (2) 6 [X.] 6/07 -

Meta

AnwSt (B) 5/08

16.06.2008

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2008, Az. AnwSt (B) 5/08 (REWIS RS 2008, 3398)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3398

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