Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2013, Az. 4 StR 77/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 5303

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 77/13

vom
5.
Juni
2013
in der Strafsache
gegen

wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 5.
Juni
2013
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 10.
Oktober 2012 dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall
II.
72 der Urteilsgründe wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten und im Fall
II.
73 der Urteilsgründe wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt ist.
2.
Der Tenor des angefochtenen Urteils wird dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen, wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit schwerer Brand-stiftung, wegen Bandendiebstahls
und wegen Diebstahls in 13
Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb, verur-teilt ist.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
4.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-stahls in sieben Fällen, wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung, wegen [X.], wegen Diebstahls in neun Fällen und wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mona-ten verurteilt. Die auf
die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Re-vision des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen gering-fügigen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
I.
Der Tenor des angefochtenen Urteils ist durch den Senat zu berichtigen; die Voraussetzungen für den insoweit ergangenen Berichtigungsbeschluss des [X.]s vom 11.
Dezember 2012 lagen nicht vor.
In seiner Zuschrift an den Senat vom 26.
Februar 2013 hat der [X.] dazu unter anderem Folgendes ausgeführt:

des [X.]s vom 11.
Dezember 2012, durch den es den Tenor des angefochtenen Urteils selbst korrigiert hat, ist rechtsfehlerhaft ergangen. Die nachträgliche Berichtigung eines schriftlichen Urteils ist nach der Rechtsprechung des [X.] nur ganz ausnahmsweise bei offenbaren Versehen nichtsachlicher Art möglich, wohingegen sachliche Fehler auch dann nicht berücksichtigungsfähig
sind, wenn sie offensicht-lich sind (so bereits [X.], Urteil vom 23.
Oktober 1952 -
5
StR
480/52, NJW 1953, 76; [X.], Beschluss vom 23.
November 2004 -
4
StR
362/04, 1
2
3
-
4
-
BeckRS 2005, 00265). Bei der Tenorierung der Anzahl der dem [X.] liegenden Fälle handelt es sich um eine sachlich-rechtliche Aussage. Da es sich dabei um ein offenkundiges Verkün-dungsversehen in dem Sinne handelt, dass dem [X.] schlichte Zählfehler unterlaufen sind, die für alle Beteiligten offensichtlich sind,
obliegt es dem Senat, den Tenor entsprechend zu berichtigen. Den
Verdacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils vermag diese Berichti-gung nicht zu begründen (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
März 2000
-
2
StR
430/99, [X.], 386 und Beschluss vom 23.
November 2004 -
4
StR

Dem schließt sich der Senat an.
II.
Der Schuldspruch wegen schweren Bandendiebstahls im Fall
II.
72
der Urteilsgründe sowie wegen versuchten schweren Bandendiebstahls im Fall
II.
73 der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
1.
Nach den Feststellungen waren sich die Angeklagten [X.]

, H.

sowie S.

und F.

B.

zwar spätestens am 17.
September
2011 zumindest stillschweigend darüber einig, in der Folgezeit gemeinsam [X.] zu begehen, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Der Angeklagte Fr.

B.

schloss sich dieser Übereinkunft aber
erst (spä-
testens) ab dem 19.
Dezember 2012 an, nachdem er sich zuvor lediglich ver-einzelt an den Taten der übrigen Angeklagten beteiligt hatte.
2.
a)
Danach wird die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren bzw. wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in den Fällen II.
72 und II.
73 der Urteilsgründe von den Feststellungen nicht getragen. Die Taten in den Fällen
II.
72 und II.
73 wurden im Zeitraum zwischen dem 17. und dem 19.
De-4
5
6
7
-
5
-
zember 2011 ausgeführt. Eine Bandenmitgliedschaft des Angeklagten schon zu diesem Zeitpunkt ist nicht belegt.
b)
Der Senat berichtigt in beiden Fällen den Schuldspruch
wie aus der [X.] ersichtlich. Die vom [X.] getroffenen Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch wegen Diebstahls bzw. versuchten Diebstahls; §
265 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der insoweit im Wesentlichen geständige Angeklagte anders als geschehen verteidigt hätte. Wegen der Änderung der Schuldsprüche können die Aussprüche über die Ein-zelstrafen nicht bestehen bleiben. In
entsprechender Anwendung von §
354 Abs.
1 StPO setzt der Senat diese, wie in den übrigen, vom [X.] ausge-urteilten Fällen des (versuchten) Diebstahls (im besonders schweren Fall) [X.], im Fall
II.
72 auf zehn Monate, im Fall
II.
73 auf acht Monate fest. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe wird davon nicht berührt. Angesichts der Summe der Einzelstrafen und der Vielzahl der Fälle kann der Senat aus-schließen, dass diese bei zutreffender rechtlicher Würdigung niedriger ausgefal-len wäre.
Mutzbauer
Franke
Bender

Quentin
Reiter
8

Meta

4 StR 77/13

05.06.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2013, Az. 4 StR 77/13 (REWIS RS 2013, 5303)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5303

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