Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2014, Az. 4 StR 191/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 4318

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 191/14

vom
3. Juli
2014
in der Strafsache
gegen

wegen schweren [X.] u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 3.
Juli
2014
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
357
StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten [X.]

wird das Urteil
des [X.] vom 6.
Dezember 2013

auch be-züglich der Mitangeklagten [X.]

und M.

im Schuldspruch wie folgt geändert:
a)
Die Angeklagten [X.]

und [X.]

sind je-
weils des schweren [X.] in zehn Fällen und des versuchten schweren [X.] in drei Fäl-len schuldig.
b)
Der Angeklagte M.

ist des schweren Banden-
diebstahls in elf Fällen und des versuchten schweren [X.] in drei Fällen schuldig.
Die gegen die Angeklagten im Fall
II.3 der Urteilsgründe ver-hängten [X.]n entfallen.
2.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten [X.]

wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten [X.]

[X.] in 14

,
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. [X.] die Mitangeklagten [X.]

, M.

und A.

hat es we-

Fällen, wobei es in vier Fällen beim .

ren [X.] in 15
Fällen, wobei

.

) und Wohnungseinbruchs-
diebstahls (A.

) ([X.] von vier Jahren und sechs
Monaten ([X.]

und M.

) sowie einem Jahr und sechs Mona-
ten (A.

) verhängt. Die gegen die Mitangeklagten ergangenen Urteile
sind rechtskräftig. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des An-geklagten [X.]

führt zu der aus dem [X.] ersichtlichen Änderung
des Schuldspruchs und dem Wegfall einer [X.]; im Übrigen ist sie un-begründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO. Gemäß §
357 StPO ist die
Ände-rung
auf die nicht revidierenden Mitangeklagten [X.]

und M.

zu erstrecken.
1.
Die Annahme real konkurrierender Taten in den Fällen
II.3 und II.4 der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a)
Nach den Feststellungen fuhren der Angeklagte [X.]

, die Mit-
angeklagten [X.]

und M.

sowie der anderweitig verfolgte
Mi.

am 1.
Februar 2013 nach [X.], um dort Wohnungs-
einbrüche zu begehen. In der Folge drangen mehrere Mitglieder der Gruppe durch eine aufgehebelte Tür in die Souterrainwohnung des Geschädigten Ah.

ein, während die übrigen Gruppenmitglieder die Umgebung absicherten
1
2
3
-
4
-
(Fall
II.3 der Urteilsgründe). Nachdem sie in der unmöblierten Wohnung nichts Stehlenswertes gefunden hatten, brachen sie von außen in die im ersten [X.] desselben Hauses gelegene Wohnung des Geschädigten Ko.

ein
und entwendeten daraus Gegenstände in einem Wert von 10.000
Euro (Fall
II.4 der Urteilsgründe). Nähere Feststellungen dazu, wer aus der Tätergruppe in das Haus eingedrungen ist und wer die Umgebung abgesichert hat, vermochte das [X.] nicht zu treffen.
b)
Sind an einer Deliktserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare [X.], Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Frage, ob die einzelnen Taten tatein-heitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, bei jedem Beteiligten
gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei der Umfang des erbrachten [X.]. Leistet ein Mittäter für alle oder einige [X.] einen [X.], nur je diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten

soweit keine natürliche Handlungseinheit vorliegt

als tatmehrheitlich begangen zuzurech-nen. Fehlt es an einer solchen individuellen Tatförderung, erbringt der Täter aber im Vorfeld oder während des Laufs der [X.], durch die alle oder mehrere [X.]
seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert wer-den, sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbei-trag zu einer Handlung im Sinne des §
52 Abs.
1 StGB verknüpft werden. Ohne Bedeutung ist dabei, ob die Mittäter die einzelnen Delikte tatmehrheitlich be-gangen haben (st. Rspr., vgl. nur [X.], Beschluss vom 30.
Juli 2013

4
StR
29/13, [X.], 641 m. Anm. Kämpfer; Beschluss vom 22.
Dezem-ber 2011

4
StR
514/11, [X.], 146, 147; Beschluss
vom 7.
Dezember 2010

3
StR
434/10, StraFo 2011, 238; Urteil vom 17.
Juni 2004

3
StR
344/03, [X.]St 49, 177, 182
f.). Lässt sich nicht feststellen, durch wie viele Handlungen im Sinne der §§
52, 53 StGB der Angeklagte die [X.]
-
5
-
ten Taten gefördert hat, so ist im Zweifel zu seinen Gunsten davon auszuge-hen, dass er nur eine Handlung begangen hat ([X.], Beschluss vom 19.
No-vember 1996

1
StR
572/96, [X.]R StGB §
52 Abs.
1 in dubio pro reo
7; vgl. Beschluss vom
15.
April 1987

3
StR
138/87, [X.]R StGB §
52 Abs.
1 in dubio pro reo
1).
Da das [X.] die einzelnen [X.] nicht genauer feststellen konnte, ist nach dem [X.] zugunsten des Angeklagten davon auszuge-hen, dass er nicht selbst in die Wohnungen der Geschädigten Ah.

und Ko.

eingedrungen ist, sondern an den von seinen Mittätern ausgeführten Einbrü-chen durch das Absichern der Umgebung übergreifend mitgewirkt hat. Damit hat er in Bezug auf diese beiden Taten keinen individuellen, sondern nur einen einheitlichen Tatbeitrag erbracht, so dass insoweit (gleichartige) Tateinheit ge-mäß §
52 Abs.
1 StGB gegeben ist (vgl. [X.], Beschluss vom 30.
Juli 2013

4 StR 29/13, Rn.
5)
2.
Der Senat ändert den Schuldspruch unter Verzicht auf eine ausdrück-liche Kennzeichnung der gleichartigen Tateinheit entsprechend ab (vgl. [X.], Urteil vom 27.
Juni 1996

4 [X.], Rn.
17).
§
265 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidi-gen können.
Infolge der Schuldspruchänderung entfällt die [X.] von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe im Fall
II.3 der Urteilsgründe. Die [X.] von zwei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe im Fall
II.4 der [X.] bleibt als alleinige [X.] bestehen. Einer Aufhebung der Ge-samtstrafe bedarf es nicht. Die bloße Korrektur des [X.] hat keine Verringerung des Tatunrechts und des [X.] in seiner Ge-5
6
7
-
6
-
samtheit zur Folge ([X.], Urteil vom 20.
Februar 2014

3
StR
178/13,
Rn.
8; Beschluss vom 5.
Juni 2013

2
StR
537/12, Rn.
12; Beschluss vom 30.
Juli 2013

4
StR
29/13, [X.], 641; Beschluss vom 22.
Dezember 2011

4
StR
514/11, [X.], 146, 147; Beschluss vom 7.
Januar 2011

4
StR
409/10, [X.], 281, 282). Der Senat schließt deshalb aus, dass das [X.] vor dem Hintergrund der verbleibenden [X.]n von [X.] zwei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe, [X.] zwei Jahren Frei-heitsstrafe, [X.] einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe
und [X.] einem Jahr und vier Monate Freiheitsstrafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheits-strafe erkannt hätte.
3.
Da die [X.] auf einer Rechtsverletzung beruht, die auf die Sachrüge hin zu beachten ist, ändert der Senat nach §
357 StPO
(vgl. dazu El-Ghazi, Die Zuordnung von Gesetzesverletzungen zu Sach-
und Verfahrensrüge in der strafprozessualen Revision, 2014, S.
90
f.
mwN; krit. [X.] in Fest-schrift Meyer-Goßner, 2001, [X.], 673 f.; [X.] in Festschrift [X.], 1999, [X.], 383 ff.)
auch bei den nichtrevidierenden Mitangeklagten [X.]

8
-
7
-
und M.

die Schuldsprüche entsprechend ab. Dadurch kommt auch
bei ihnen die im Fall
II.3 der Urteilsgründe verhängte [X.] in Wegfall. Die gegen sie festgesetzten Gesamtstrafen werden davon nicht berührt, da der Senat mit Rücksicht auf die verbleibenden [X.]n ausschließen kann, dass das [X.] auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.
VRi'in[X.] Sost-Scheible

Cierniak

Ri[X.] Dr. Franke
befindet sich im Urlaub

befindet sich im Urlaub
und ist daher gehindert

und ist daher gehindert
zu unterschreiben.

zu unterschreiben.
Cierniak

Cierniak

Mutzbauer

Quentin

Meta

4 StR 191/14

03.07.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2014, Az. 4 StR 191/14 (REWIS RS 2014, 4318)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4318

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 StR 191/14

4 StR 29/13

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