Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2017, Az. 4 StR 129/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 11909

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:260417B4STR129.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 129/17

vom
26. April
2017
in der Strafsache
gegen

wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 26.
April
2017
gemäß §
44, §
46, §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 19.
Oktober 2016 auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Damit ist der Beschluss des [X.] vom 16.
Januar 2017, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.
2.
Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Urteil
a)
im
Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in vier Fällen, des Dieb-stahls oder der Hehlerei in siebzehn Fällen, des Dieb-stahls in sieben Fällen, der gewerbsmäßigen Hehlerei und der Beihilfe zum Diebstahl schuldig ist; im Übrigen ist er freigesprochen,
b)
dahin ergänzt, dass das Abschleppfahrzeug mit der
[X.]

und der Pkw Daimler-Benz
E280CDI mit der [X.]

eingezogen
sind,
c)
im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit--
3
-
tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zu-rückverwiesen.
4.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
I.
Das [X.] hatte den Angeklagten durch Urteil vom 9.
März 2015 wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen, Diebstahls oder gewerbsmä-ßiger Hehlerei in neunzehn Fällen, Diebstahls in sechs Fällen und wegen [X.] zum Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im Übrigen waren der Angeklagte freigesprochen und u.a. ein Abschleppwagen und ein Pkw [X.] eingezogen worden. Auf die Revision des Angeklagten änderte der Senat durch Beschluss vom 1.
De-zember 2015 den Schuldspruch teilweise und hob einen Fall der Verurteilung wegen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei (II.
14 der Urteilsgründe) mit den Feststellungen auf. Die Änderung des Schuldspruchs betraf zwei Fälle des schweren Bandendiebstahls (Fälle
II.
30 und 31 der Urteilsgründe), die tatein-heitlich begangen wurden, sowie einen Fall der Verurteilung wegen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei, den der Senat in eine Verurteilung wegen ge-werbsmäßiger Hehlerei abänderte. Darüber hinaus hob der Senat den gesam-ten Strafausspruch sowie den Ausspruch über die Einziehung mit Ausnahme der beiden oben genannten Fahrzeuge auf.
1
-
4
-
Das [X.] hat den Angeklagten nunmehr im Fall
II.
14 der früheren Urteilsgründe wegen Diebstahls schuldig gesprochen und insoweit eine Einzel-strafe von zwei Jahren verhängt. Es hat den [X.] dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen schweren Bandendiebstahls in vier Fällen, ge-werbsmäßiger Hehlerei, Diebstahls in sieben Fällen und wegen Beihilfe zum Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und vier Monaten ver-urteilt ist und im Übrigen freigesprochen bleibt. Eine weiter gehende Einzie-hungsentscheidung hat das [X.] nicht getroffen, weil der Angeklagte sich mit der außergerichtlichen Einziehung der ihm
gehörenden beschlagnahm-ten und asservierten Gegenstände einverstanden erklärt hat.
Gegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch wegen Diebstahls im Fall
II.
14 der früheren Urteilsgründe unbe-gründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO, führt aber zur Klarstellung des [X.] insgesamt und zur erneuten Aufhebung des Strafausspruchs.
II.
1.
Dem Angeklagten war auf seinen zulässigen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der [X.] zu gewähren. Denn den Angeklagten trifft kein Verschulden daran, dass sein Verteidiger die Frist zur rechtzeitigen Begründung des Rechtsmittels ver-säumt hat.
Mit Gewährung der Wiedereinsetzung ist der Beschluss des Landge-richts vom 16.
Januar 2017, mit dem die Revision als unzulässig verworfen wurde, gegenstandslos.
2
3
4
5
-
5
-
2.
Bei der Neufassung des Tenors hat das [X.] den bereits rechtskräftigen Schuldspruch wegen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei in siebzehn Fällen übersehen. Der Senat hat die Tenorierung daher berichtigt und um die bestehen gebliebene Einziehungsentscheidung ergänzt.
3.
Der Strafausspruch kann erneut nicht bestehen bleiben. Zum einen hat das [X.] nur für den Fall
II.
14 der früheren Urteilsgründe eine [X.] festgesetzt, obwohl der Senat den gesamten Strafausspruch des früheren Urteils aufgehoben hatte, so dass auch für die übrigen bereits abgeur-teilten 29
Fälle neue Einzelstrafen hätten festgesetzt werden müssen. Darüber hinaus hat das [X.] bei der Bemessung der Einzelstrafe im Fall
II.
14 der früheren Urteilsgründe den Wert der eingezogenen Fahrzeuge (wiederum) nicht berücksichtigt, was bereits der Grund für die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs durch den Senatsbeschluss vom 1.
Dezember 2015 war. Es hat lediglich bei der Bemessung der Gesamtstrafe den Wert der

teils außer-gerichtlich

eingezogenen Gegenstände strafmildernd erwogen, was nicht ge-nügt (vgl. [X.],
Beschluss vom 27.
Mai 2014

3
StR
137/14, [X.], 633).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Quentin
Feilcke
6
7

Meta

4 StR 129/17

26.04.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2017, Az. 4 StR 129/17 (REWIS RS 2017, 11909)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11909

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