Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2018, Az. 4 StR 538/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 11076

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:100418B4STR538.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 538/17

vom
10. April
2018
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

4.

wegen
zu 1.:
schweren [X.]s

zu 2. -
4.:
schweren [X.]s u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am 10.
April 2018 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3.
Juli 2017 werden jeweils mit der [X.] als unbegründet verworfen, dass
a)
die Angeklagte G.

T.

des schweren
[X.]s in 13
Fällen, des versuchten schweren [X.]s (Fall
II.
17 der Urteilsgründe) und des gewerbs-
und bandenmäßigen [X.] in zwei Fällen,
b)
die Angeklagte M.

D.

des schweren
[X.]s in 14
Fällen, der Anstiftung zum schwe-ren [X.] (Fall
II.
20 der Urteilsgründe) und des gewerbs-
und bandenmäßigen [X.] in zwei Fällen,
c)
der Angeklagte S.

S.

des schweren Ban-
dendiebstahls in 14
Fällen, des versuchten schweren Ban-dendiebstahls (Fall
II.
17 der Urteilsgründe) und des ge-werbs-
und bandenmäßigen [X.] in zwei Fällen, und
d)
die Angeklagte A.

T.

des schweren Ban-
dendiebstahls in vier Fällen und des versuchten schweren [X.]s (Fall
II.
17 der Urteilsgründe) schuldig sind.
-
3
-
2.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:

die Angeklagte G.

T.

wegen schweren Banden-
diebstahls in 14
Fällen und wegen gewerbs-
und bandenmäßig begangenen [X.] in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei [X.] und sechs Monaten,

die Angeklagte M.

D.

und den Angeklagten S.

S.

jeweils wegen schweren [X.]s in 15
Fällen und wegen
gewerbs-
und bandenmäßig begangenen [X.] in zwei Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren und drei Monaten bzw. zwei Jahren und sechs Monaten, und

die Angeklagte A.

T.

wegen schweren [X.]s
in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten.
Gegen dieses Urteil
wenden sich die Angeklagten jeweils mit der nicht näher ausgeführten Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Mit Ausnahme der aus der [X.] ersichtlichen, geringfügigen Berichti-1
2
3
4
5
-
4
-
gungen der Schuldsprüche sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Zu den Revisionen der Angeklagten G.

T.

, A.

T.

und S.

S.

Die Annahme eines vollendeten schweren [X.]s im Fall
II. 17 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a)
Nach den Feststellungen begaben sich die drei Angeklagten am Nach-mittag des 6.
Februar 2017 mit einem von dem Angeklagten S.

geführ-
ten Fahrzeug nach [X.]

, wo die Angeklagten G.

und A.

T.

wie zuvor abgesprochen nach Gelegenheiten für die Begehung von
[X.] suchten, während der Angeklagte S.

fluchtbereit im
Fahrzeug wartete. In Ausführung des gemeinsamen Tatplans betrat G.

T.

schließlich eine Supermarkt-Filiale und entwendete dort die
Geldbörse der Zeugin L.

in Erwartung eines möglichst hohen Geldbetrages.
Die Geldbörse war jedoch leer.
b)
Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] fehlt es dann, wenn sich der Täter, wie hier die drei Angeklagten, nicht ein Behältnis, sondern in der Hoffnung auf möglichst große Beute allein dessen vermuteten Inhalt aneignen will, hinsichtlich des Behältnisses am Zueignungswillen zum Zeitpunkt der Wegnahme. Insoweit liegt dann nur ein aus Sicht des [X.] fehl-geschlagener Versuch vor ([X.], Beschlüsse vom 26.
November 2003

3
StR 406/03, [X.], 333, und vom 8.
September 2009

4
StR
354/09, [X.], 48 [Ls]).
6
7
8
9
-
5
-
Der Senat ändert die Schuldsprüche entsprechend. §
265 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich die geständigen Angeklagten anders als geschehen verteidigt hätten.
c)
Die [X.] werden durch die Schuldspruchänderung im Fall
II.
17 der Urteilsgründe nicht berührt. Dass das [X.] bei zutreffender rechtlicher Bewertung hier von der Möglichkeit der Strafrahmenmilderung nach §§
23 Abs.
2, 49 Abs.
1 StGB Gebrauch gemacht und deshalb jeweils eine niedrigere Einzelstrafe verhängt hätte, liegt fern. Die Tatausführung weist große Vollendungsnähe auf, da es vom Zufall abhing, ob die Angeklagten Geld [X.] oder nicht. Zudem entspricht die Höhe der gegen die Angeklagten in [X.] verhängten Einzelstrafen denjenigen in den Fällen
II.
12 und II.
13 der Urteilsgründe, in denen lediglich
geringe Geldbeträge entwendet werden konn-ten.
2.
Zur Revision der Angeklagten M.

D.
Die vom [X.] im Fall
II.
20 der Urteilsgründe getroffenen Feststel-lungen tragen die Annahme von Mittäterschaft in der Person der Angeklagten D.

nicht.
a)
Der Senat tritt dem [X.] bei, der in seiner Antrags-schrift vom 22.
Januar 2018 insoweit u.a. das Folgende ausgeführt hat:

(en) im Fall
II.
20 (UA S.
24) die
Angeklagte sowie die gesondert Verfolgten St.

T.

und P.

To.

die Mitangeklagte G.

T.

an, sich am Morgen des
07.
Februar 2017 getrennt von den übrigen Bandenmitgliedern allein nach [X.] zu begeben, um dort gemäß der [X.] Dieb-10
11
12
13
14
-
6
-
stahlstaten zu verüben. Die Mitangeklagte G.

T.

entwendete
schließlich gegen 12:08
Uhr in einer C&A-Filiale in [X.] von der Geschädigten eine Geldbörse mitsamt Bargeld in Höhe von 85,-
Euro.
Diese Feststellungen tragen die Annahme einer Mittäterschaft nicht. Die Mitgliedschaft in einer Bande führt nicht dazu, dass jede von einem der Bandenmitglieder aufgrund der [X.] begangene Tat den ande-ren Bandenmitgliedern als gemeinschaftliche Tat gemäß §
25 Abs.
2 StGB zugerechnet werden kann. Die [X.]chaft ist vielmehr anhand der nicht, dass die Angeklagte die Tatherrschaft oder auch nur den Willen dazu hatte. Sie hat die Mitangeklagte G.

T.

zu der von dieser
begangenen Tat bestimmt. Die Mitangeklagte führte nach den [X.] jedoch selbständig aus, denn sie bestimmte sowohl das Tatobjekt als auch die Art der Tatausführung im Einzelnen. Nicht er-sichtlich ist, dass die Angeklagte darauf Einfluss nehmen konnte. [X.] ist die Angeklagte Anstifter (§
26 StGB) und nicht Mittäter. Der [X.] muss die fremde Haupttat nicht in allen Einzelheiten, sondern nur in ihren Hauptmerkmalen erfassen ([X.], Urteil vom 15.
Ok-tober 2003

2
StR
300/03).
Der Schuldspruch ist entsprechend abzuändern. §
265 StPO steht nicht entgegen, da sich die insoweit geständige Angeklagte gegen diesen

b)
Mit Blick auf die gleichbleibende Strafdrohung und den unveränderten Schuldgehalt kann der Senat mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass das [X.] bei einer Verurteilung wegen Anstiftung zum schweren [X.] eine niedrigere Strafe verhängt hätte.
3.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils, wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, weder zum Schuld-
noch zum Strafausspruch einen die Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben (§
349 Abs.
2 StPO).
15
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-
7
-
4.
Die vom Senat vorgenommenen Änderungen der Schuldsprüche stel-len nur unwesentliche Teilerfolge der Revisionen dar und rechtfertigen es nicht, die Angeklagten teilweise von den durch ihre Rechtsmittel entstandenen Kosten freizustellen (SSW-StPO/[X.], 3.
Aufl., §
473 Rn.
22 mwN).
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Bender
Quentin
17

Meta

4 StR 538/17

10.04.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2018, Az. 4 StR 538/17 (REWIS RS 2018, 11076)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11076

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