Bundespatentgericht, Urteil vom 20.09.2019, Az. 6 Ni 33/17 (EP)

6. Senat | REWIS RS 2019, 3359

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Verfahren zum Ummanteln von langgestrecktem Gut, wie insbesondere Kabelsätzen, mit einer Umhüllung" – Zur Frage der Patentfähigkeit – Stand der Technik – erfinderische Tätigkeit


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent EP 1 875 573

([X.] 50 2006 012 080)

hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2019 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie der Richter [X.], [X.], Dipl.-Phys. Univ. [X.] und Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

I.

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des aufgrund der internationalen Anmeldung PCT/[X.]/061594 vom 13. April 2006 (veröffentlicht als WO 2006/108871 [X.]) unter Inanspruchnahme der Priorität aus der [X.] Anmeldung [X.] 10 2005 017 381 vom 14. April 2005 auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.] Patents EP 1 875 573 B1 (Streitpatent).

2

Das beim [X.] unter dem Aktenzeichen 50 2006 012 080.1 geführte Streitpatent trägt die Bezeichnung

3

„[X.] ZUM UMMANTELN VON [X.] [X.], WIE INSBESON[X.]RE KABELSÄTZEN, [X.] EINER  UMHÜLLUNG“

4

und umfasst in der erteilten Fassung 14 Patentansprüche, die mit der am 6. Dezember 2017 eingereichten Nichtigkeitsklage in vollem Umfang angegriffen werden.

5

Die angegriffenen, einander nebengeordneten Patentansprüche 1, 11, 13 und 14 lauten:

6

1. Umhüllung zum Ummanteln von [X.] (5), wie insbesondere Kabelsätzen, aus zwei Klebebändern, wobei auf die Umhüllung ein drittes Klebeband aufgebracht ist und wobei die Umhüllung ein erstes (1) und ein zweites (2) einseitig klebend ausgerüstetes Klebeband aufweist, die in Laufrichtung jeweils klebemasseseitig mit Versatz aufeinander laminiert sind, und an der freien Kante des ersten [X.] (1) der Umhüllung ein drittes einseitig klebend ausgerüstetes Klebeband (3) auf das erste Klebeband (1) in Laufrichtung jeweils klebemasseseitig mit Versatz auflaminiert ist, wobei das dritte Klebeband (3) auf der gleichen Seite des ersten [X.] (1) angeordnet ist wie das zweite Klebeband (2).

7

11. Verfahren zum Ummanteln von [X.] (5), wie insbesondere Kabelsätzen, mit einer Umhüllung, die ein erstes (1) und ein zweites (2) einseitig klebend ausgerüstetes Klebeband aufweist, die in Laufrichtung jeweils klebemasseseitig mit Versatz aufeinander laminiert sind, und an der freien Kante des ersten [X.] (1) der Umhüllung ein drittes einseitig klebend ausgerüstetes Klebeband (3) auf das erste Klebeband (1) in Laufrichtung jeweils klebemasseseitig mit Versatz auflaminiert ist, wobei das dritte Klebeband (3) auf der gleichen Seite des ersten [X.] (1) angeordnet ist wie das zweite Klebeband (2), wobei

8

das dritte Klebeband (3) parallel zur Mittelachse des langgestreckten Guts (5) ausgerichtet wird und auf [X.] fixiert wird,

9

die freie Kante des ersten [X.] (1) der Umhüllung parallel zur Mittelachse des langgestreckten Guts (5) derart ausgerichtet wird, dass bezogen auf die Mittelachse des [X.] (5) die Klebemasse (12) des ersten [X.] (1) außenwärts liegt,

das erste Klebeband (1) der Umhüllung mit der freien Kante an [X.] (5) geführt wird,

das erste Klebeband (1) der Umhüllung um [X.] (5) gewickelt wird, so dass das erste Klebeband (1) der Umhüllung [X.] (5) im wesentlichen vollständig umschlägt,

das zweite Klebeband (2) der Umhüllung in einer weiteren Wicklung um [X.] (5) geführt wird, wobei die offene Klebemasse (22) des zweiten [X.] (2) auf der offenen Klebemasse (12) des ersten [X.] (1) verklebt, so dass [X.] (5) stets von zumindest zwei Lagen Klebeband (1, 2) umgeben ist.

13. Ummanteltes langgestrecktes Gut, wie insbesondere ein Kabelsatz, erhalten nach zumindest einem der Ansprüche 11 oder 12.

14. Fahrzeug, [X.] (5) nach Anspruch 11.

Die Patentansprüche 2 bis 10 sind unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 oder 11 rückbezogen. Der [X.] 12 ist unmittelbar auf Patentanspruch 11 rückbezogen.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Streitpatent wegen des [X.] der mangelnden Patentfähigkeit für nichtig zu erklären sei. Dies stützt sie auf die Druckschriften (Nummerierung und Kurzzeichen nach Klageschriftsatz):

NK5 US 4,327,246 A

NK6 EP 1 300 452 A2

[X.] [X.] 42 33 521 [X.]

[X.] [X.] 297 11 387 U1

NK13 [X.] 100 42 732 [X.]

NK14 Joachim Lünenschloß; [X.] (Hrsg): Vliesstoffe, [X.], 1982, Seiten I bis [X.], 177 bis 191 und Seite 254

[X.] EP 0 995 783 A2

[X.] Nonwoven Experts: [X.], [X.], 10. September 2019

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 1 875 573 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich auch gegen eine der Fassungen des Streitpatents nach den [X.] 1a, 1, 1b, 2, 2a, 3, 4, 5, 6 sowie 7 bis 17 richtet.

Wegen des Wortlauts der Hilfsanträge der Klägerin 1 bis 17 vom 14. August 2019 sowie 1a, 1b und 2a vom 19. September 2019 wird auf die Akte verwiesen.

Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin entgegen und hält den Gegenstand des Streitpatents wenigstens in einer der verteidigten Fassungen für schutzfähig.

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 5. Juni 2019 zugeleitet. Im Hinweis, zu dessen Wortlaut auf die Akte verwiesen wird, war den Parteien eine Äußerungsfrist zum Hinweis bis zum 8. Juli 2019 und eine Stellungnahmefrist auf das jeweilige Vorbringen der Gegenseite bis zum 9. August 2019 gesetzt worden, wobei sie über die Folgen einer Fristversäumung nach § 83 Abs. 4 [X.] belehrt wurden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, weil der mit ihr geltend gemachte [X.] der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 54 und 56 EPÜ gegenüber dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 des [X.] nicht besteht. Vielmehr erweist sich dessen Gegenstand gegenüber dem von der Klägerin in Bezug genommenen Stand der Technik als neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend. Auch gegen die nebengeordneten Patentansprüche 11, 13 und 14 ist die Klage unbegründet.

A.

I. Zum Gegenstand des [X.]

1. Hintergrund des [X.] ist die Umhüllung von Kabelsätzen, die in Kraftfahrzeugen verlegt werden. Üblicherweise werden diese Kabelsätze von einem Zulieferer vorgefertigt und dann in die Fahrzeugkarosserie eingezogen. Dabei dürfen die einzelnen Kabel nicht beschädigt werden. Außerdem darf während der Fahrt nichts klappern, zudem müssen die Umhüllungen gegen Temperaturwechsel, Vibrationen, Wasser, sowie Treib- und Schmierstoffe beständig sein.

Das Patent trägt zwar die Bezeichnung „Verfahren zum [X.] von [X.], wie insbesondere Kabelsätzen, mit einer Umhüllung“, der erteilte Patentanspruch 1 ist jedoch auf die Umhüllung gerichtet; erst der nebengeordnete Patentanspruch 11 hat in Übereinstimmung mit der Bezeichnung ein Verfahren zum Gegenstand.

Der erteilte Patentanspruch 13 ist zwar lediglich auf [X.] gerichtet. Es ist jedoch offensichtlich, dass durch den Patentanspruch 13 [X.], sondern außerdem auch die Umhüllung, die mit einem Verfahren nach einem der Ansprüche 11 oder 12 aufgebracht ist, unter Schutz gestellt werden soll.

Ebenso ist offensichtlich, dass der Rückbezug des erteilten Patentanspruchs 14 auf den Patentanspruch 11 falsch ist. Geschützt werden soll vielmehr offensichtlich ein Fahrzeug mit einem mit einer Umhüllung versehenen langgestreckten Gut entsprechend einem, wie vorstehend verstandenen Patentanspruch 13.

2. Nach der Beschreibung des [X.] ist Aufgabe der Erfindung, gegenüber dem Stand der Technik eine merkliche Verbesserung zu erzielen und ein Verfahren zur Ummantelung bereitzustellen, welches die Möglichkeit zur Bandagierung von Einzelleitungen zu Kabelsätzen mit hohem Schutz gegen mechanische Schädigungen durch Scheuern und Reiben an scharfen Kanten, Graten, Schweißpunkten kombiniere (Absatz 0014 der Patentschrift).

Gelöst werde diese Aufgabe durch eine Umhüllung bzw. ein Verfahren mit in den Patentansprüchen 1 oder 11 genannten Merkmalen, die in gegliederter Form wie folgt lauten:

Patentanspruch 1

11 Umhüllung zum [X.] von [X.] (5),

1a wie insbesondere Kabelsätzen,

1b aus zwei Klebebändern,

1c wobei auf die Umhüllung ein drittes Klebeband aufgebracht ist und

2 wobei die Umhüllung ein erstes (1) und ein zweites (2)

2a einseitig klebend ausgerüstetes Klebeband aufweist,

2b die in Laufrichtung jeweils klebemasseseitig

2c mit Versatz aufeinander laminiert sind, und

3 an der freien Kante des ersten Klebebandes (1) der Umhüllung

3a ein drittes einseitig klebend ausgerüstetes Klebeband (3)

3b auf das erste Klebeband (1)

3c in Laufrichtung jeweils klebemasseseitig

3d mit Versatz auflaminiert ist,

4 wobei das dritte Klebeband (3) auf der gleichen Seite des ersten Klebebandes (1) angeordnet ist wie das zweite Klebeband (2).

Patentanspruch 11:

111 Verfahren zum [X.] von [X.] (5),

1a wie insbesondere Kabelsätzen,

11 mit einer Umhüllung,

2 die ein erstes (1) und ein zweites (2)

2a einseitig klebend ausgerüstetes Klebeband aufweist,

2b die in Laufrichtung jeweils klebemasseseitig

2c mit Versatz aufeinander laminiert sind, und

3 an der freien Kante des ersten [X.] (1) der Umhüllung

3a ein drittes einseitig klebend ausgerüstetes Klebeband (3)

3b auf das erste Klebeband (1)

3c in Laufrichtung jeweils klebemasseseitig mit Versatz auflaminiert ist,

4 wobei das dritte Klebeband (3) auf der gleichen Seite des ersten [X.] (1) angeordnet ist wie das zweite Klebeband (2),

5a wobei das dritte Klebeband (3) parallel zur Mittelachse des langgestreckten Guts (5) ausgerichtet wird

5b und auf [X.] fixiert wird,

6a1 die freie Kante des ersten [X.] (1) der Umhüllung

6b parallel zur Mittelachse des langgestreckten Guts (5)

6c derart ausgerichtet wird, dass bezogen auf die Mittelachse des [X.] (5) die Klebemasse (12) des ersten [X.] (1) außenwärts liegt,

6a2 das erste Klebeband (1) der Umhüllung mit der freien Kante an [X.] (5) geführt wird,

7a das erste Klebeband (1) der Umhüllung um [X.] (5) gewickelt wird,

7b so dass das erste Klebeband (1) der Umhüllung [X.] (5) im wesentlichen vollständig umschlägt,

7c das zweite Klebeband (2) der Umhüllung in einer weiteren Wicklung um [X.] (5) geführt wird,

7d wobei die offene Klebemasse (22) des zweiten [X.] (2) auf der offenen Klebemasse (12) des ersten [X.] (1) verklebt,

7e so dass [X.] (5) stets von zumindest zwei Lagen Klebeband (1, 2) umgeben ist.

3. Als zuständigen Fachmann sieht der Senat bei dieser Sachlage einen Diplom-Ingenieur (FH) bzw. Bachelor oder Techniker der Fachrichtung Maschinenbau, speziell der Verfahrenstechnik, der über langjährige Erfahrung in der Konfektionierung von Kabelsätzen verfügt.

Weshalb es zur Lösung der im Streitpatent aufgezeigten Probleme bei der Herstellung und Verlegung von Kabelsätzen eines Masterabschlusses oder einer Promotion bedurfte, wie die Klägerin meint, ist für den Senat nicht ersichtlich, da die genannten mechanischen Schädigungen nicht aufgrund theoretischer Überlegungen hergeleitet werden, sondern im praktischen Gebrauch auftreten und dabei erkannt werden.

4. Der Fachmann legt die Angaben im erteilten Patentanspruch 1 folgendermaßen aus:

Obwohl die Umhüllung dem Wortlaut nach nur aus dem ersten und zweiten Klebeband (Merkmale 1b, 2 und 2a) besteht, auf die das dritte Klebeband zusätzlich aufgebracht wird (Merkmal 1c), erkennt der Fachmann, dass die erfindungsgemäße Umhüllung tatsächlich alle drei Klebebänder aufweist. Damit übereinstimmend ist auch gemäß den Ausführungsbeispielen nach den Figuren 3 bis 5 das dritte Klebeband mit der [X.] 3 Teil der Umhüllung.

Alle drei Klebebänder sind als einseitig klebend bezeichnet (Merkmale 2a, 3a). Außerdem ist jeweils eine Seite als „klebemasseseitig“ bezeichnet (Merkmal 2b, 3c). Daher schließt der Fachmann aus, dass der Werkstoff der Bänder selbst die klebende Eigenschaft aufweist, vielmehr muss zwingend eine separate Klebemasse vorhanden sein.

Im Übrigen gibt weder der Wortlaut der Patentansprüche noch eine andere Stelle der Patentschrift Anlass, etwas anderes anzunehmen, als dass die Klebebänder jeweils vollflächig einseitig mit der Klebemasse versehen sind. Das schließt zugleich aus, dass es sich bei einem oder mehreren der Klebebänder um ein doppelseitiges Klebeband handeln könnte.

Entgegen der im Urteil des [X.] vom 18. Juni 2019 im parallelen [X.] mit dem [X.]. 4a [X.]/17 vertretenen Auffassung stellt ein schmaler Klebestreifen, der auf ein Trägermaterial aufgebracht ist, keine einseitig klebende Ausrüstung dar. Der [X.]chrift ist an keiner Stelle zu entnehmen, dass eine derartige über das unmittelbare Verständnis des Fachmanns hinausgehende Ausgestaltung der Erfindung gemeint sein könnte.

Im Gegenteil fasst der Fachmann die Erwähnung einer aus dem Stand der Technik bekannten Umhüllung, bei der lediglich ein schmaler Klebestreifen vorhanden ist (Absatz 0013 der [X.]chrift), ohne dass auf die gleiche Ausgestaltung zumindest ein Unteranspruch gerichtet ist oder eine solche in einem Ausführungsbeispiel dargestellt ist, als Anzeichen auf, dass der erfindungsgemäße Gegenstand dieses Merkmal nicht aufweisen soll.

Aufgrund der ausdrücklichen Nennung eines ersten, zweiten und dritten Klebebandes schließt der Fachmann aus, dass zwei der genannten Klebebänder derart ineinander übergehen, dass de facto nur zwei statt drei Klebebänder unterscheidbar sind.

Sowohl das erste und das zweite Klebeband als auch das erste und das dritte Klebeband sollen mit Versatz aufeinander laminiert sein. Gemäß den Figuren 2a und 2b sollen dabei immer das zweite und das dritte Klebeband überstehen, wobei der Wortlaut des Anspruchs 1 das Maß des [X.] sowohl relativ als auch absolut offen lässt.

Die Bedeutung der „freien Kante“ des ersten Klebebandes sieht der Fachmann lediglich in der Seite, die dem Ende, auf dem das zweite Klebeband auf das erste auflaminiert ist, abgewandt ist. Nachdem das dritte Klebeband auflaminiert ist, gibt es – anders als in Merkmal 6a1 angegeben - die freie Kante nicht mehr und es ist auch nicht mehr unterscheidbar, welches das zweite und welches das dritte Klebeband ist.

II. Zum [X.] fehlender Patentfähigkeit hinsichtlich der erteilten Fassung

Die jeweiligen Gegenstände der erteilten Patentansprüche 1, 11, 13 sowie 14 und damit auch die auf die Patentansprüche 1 bzw. 11 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10 sowie 12, gelten gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik als neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend:

1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gilt als neu im Sinne des Art. 54 EPÜ gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik:

Die aus der Druckschrift [X.] [[X.]] bekannte Umhüllung geht hinsichtlich des Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nicht über folgendes hinaus (vgl. Figur 5 oder Figur 7): eine

11 Umhüllung zum [X.] von [X.] 5,

1a wie insbesondere Kabelsätzen (Absatz 0001),

1b aus einem Klebeband 2 sowie einem (nichtklebenden) Band (Eindeckung 1),

1c wobei auf die Umhüllung ein drittes Klebeband 3 aufgebracht ist und

2 wobei die Umhüllung ein erstes Band 1 und ein zweites

2a einseitig klebend ausgerüstetes Klebeband 2 aufweist,

2b die in Laufrichtung – bezogen auf das Klebeband 2 – klebemasseseitig

2c mit Versatz aufeinander laminiert sind (vgl. Figur 5 i. V. m Spalte 14, Zeilen 44 bis 49), und

3 an der freien Kante des [X.] 1 der Umhüllung

3a ein drittes einseitig klebend ausgerüstetes Klebeband 3

3b auf das erste Band 1

3c in Laufrichtung – bezogen auf das Klebeband 2 – klebemasseseitig

3d mit Versatz auflaminiert ist (vgl. Figur 5 i. V. m Spalte 14, Zeilen 49 bis 53),

4 wobei das dritte Klebeband 3 auf der gleichen Seite des [X.] 1 angeordnet ist wie das zweite Klebeband 2.

Der Druckschrift [X.] ist nicht zweifelsfrei zu entnehmen, dass das erste Band, wie im Patentanspruch 1 gemäß Streitpatent gefordert, ein einseitig klebend ausgerüstetes Klebeband wäre. Selbst wenn man wie die Klägerin annimmt, dass am fertigen Produkt nicht feststellbar ist, dass die Klebemassen der Klebebänder 2 und 3 nicht zusätzlich auch von dem Band 1 stammen, verbliebe noch der Unterschied, dass gemäß Merkmal 2a auch das erste Band 1 über seine ganze Breite ein einseitig klebendes Klebeband sein soll.

Auch die Angaben in der Druckschrift [X.], wonach auf das erste Band einseitig ein Bindemittel aufgebracht sei (Absatz 0044), wobei das Bindemittel nach Ende des [X.] seine Klebrigkeit nicht zwingend verloren haben müsse (Absatz 0045, Spalte 9, Zeilen 55 bis 58), führt den Fachmann nicht dahin, das erste Band 1 als einseitig klebend ausgerüstetes Klebeband zu betrachten. Die Angabe, dass noch Klebrigkeit vorhanden sein kann, bezieht sich weder auf den Zeitpunkt zu dem das erste Band mit dem zweiten oder dritten verklebt wird noch auf das fertige Endprodukt, sondern auf das Ende des [X.], mittels dem das erste Band hergestellt wird. Es widerspräche der Erfahrung des Fachmanns, würde er annehmen, an die Fertigung des [X.] mittels eines [X.] würde sich unmittelbar die Verklebung mit dem zweiten sowie dem dritten Klebeband anschließen.

Entgegen dem Vortrag der Klägerin erwartet der Fachmann aufgrund der Ausführung, wonach es nicht zwingend notwendig sei, dass das Bindemittel nach Ende seine Klebrigkeit verloren habe, nicht, dass diese Eigenschaft über einen längeren Zeitraum erhalten bleiben soll. Vielmehr erwartet der Fachmann, dass die Aktivierung des Bindemittels durch Trocknung, Erwärmung, Infrarotstrahlung, UV-Strahlung, Ultraschall, Hochfrequenzstrahlung oder dergleichen (Absatz 0045, Spalte 9, Zeilen 47 bis 54), derart [X.], dass die Klebrigkeit stetig abnimmt und schließlich nicht mehr gegeben ist.

Abgesehen von all dem ist der Druckschrift [X.] nicht zu entnehmen, dass das erste Band mit der Seite, die mit dem Bindemittel besprüht ist, zur Anlage mit den Klebemassen des zweiten und dritten Bandes kommen soll, wie durch die Merkmale 2b sowie 3c des [X.] gefordert.

Der Sichtweise der Klägerin, wonach es an der Neuheit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent fehlen würde, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich die in der Druckschrift [X.] genannten Einzelheiten dahingehend interpretieren lassen, dass sie mit den Merkmalen des [X.] übereinstimmen, tritt der Senat entschieden entgegen.

Zum einen sind auch bei der Neuheitsbetrachtung nur die Inhalte einer Druckschrift zu berücksichtigen, die der Fachmann ohne Kenntnis der Erfindung unmittelbar und eindeutig entnimmt. Zum anderen wird durch die Aneinanderreihung einer Interpretation - das mit Bindemittel verfestigte Vlies sei ein einseitig klebend ausgerüstetes Klebeband - und einer Auswahlentscheidung - die besprühte Seite des [X.] komme in Anlage mit den Klebemassen des zweiten und des dritten Bandes - die Neuheitsbetrachtung verlassen.

Auch die Behauptung der Klägerin, die Druckschrift [X.] lehre, das Faservlies, in dem sie das erste Klebeband entsprechend dem Streitpatent sieht, solle planmäßig bei der Endanwendung noch klebrig sein, hält einer Überprüfung nicht stand. Im Gegenteil besagt der Wortlaut der Druckschrift [X.], für die Endanwendung sei es sinnvoll, wenn das Bindemittel nach Ende des [X.] seine Klebrigkeit verloren habe. Der Umkehrschluss, nach Ende des [X.] müsse die Klebrigkeit nicht zwingend notwendig verloren gegangen sein, stellt keine Anleitung zu einem planmäßigen Handeln in diese lediglich tolerierte Richtung dar.

Auch durch keine der weiteren von der Klägerin in Bezug genommenen Druckschriften sind alle im Patentanspruch 1 gemäß Streitpatent genannten Merkmale vorweggenommen. Auch die Klägerin hat nach dem entsprechenden gerichtlichen Hinweis oder in der mündlichen Verhandlung nichts anderes geltend gemacht.

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik nach Art. 56 EPÜ auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da er sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt:

2.1 Die Zusammenschau der Druckschrift [X.] [[X.]] mit der Druckschrift [X.] [[X.]] liegt weder nahe, noch würde eine solche zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent führen:

Aus der Druckschrift [X.] ist in Worten des erteilten Patentanspruchs 1 ausgedrückt, lediglich folgendes bekannt: Eine

11 Umhüllung zum [X.] von [X.] 3 (Absatz 0088),

1a insbesondere Kabelsätzen (Absätze 0001 und 0002),

1b aus zwei Klebebändern (Absatz 0050),

2 wobei die Umhüllung ein erstes und ein zweites

2a einseitig klebend ausgerüstetes Klebeband aufweist,

2bteils die jeweils klebemasseseitig

2c mit Versatz aufeinander laminiert sind (Absätze 0050 und 0051).

Obwohl die Umhüllung in der Druckschrift [X.] als spiralförmig bezeichnet ist, zieht der Fachmann nicht in Betracht, statt der wendelförmigen Umhüllung, die gemäß dieser Druckschrift vorgesehen ist, auch über eine axiale Umhüllung, die den Ausgangspunkt des [X.] bildet, nachzudenken. Vielmehr erkennt der Fachmann, dass die Bezeichnung „spiralförmig“ auf einem der Umgangssprache geschuldeten (in mathematischem Sinne falschen) Verständnis des Begriffes Spirale beruht, das er gedanklich unmittelbar in [X.], [X.] oder [X.] umwandelt, sofern ihm dieses Missverständnis überhaupt bewusst ist.

Selbst wenn der Fachmann Anlass sieht, die aus der Druckschrift [X.] bekannte Umhüllung auf [X.] zu fixieren, beispielsweise, um bei Beginn des [X.] ein Verrutschen zu verhindern, und er dabei die Lösung gemäß der Druckschrift [X.] mit einem dritten Klebeband in Betracht ziehen würde, führt dies nicht zu einer Umhüllung mit den im erteilten Patentanspruch 1 genannten Merkmalen, da dieses dritte Band an den Stirnseiten des ersten und zweiten Bandes platziert sein müsste, um eine Fixierung auf [X.] zu ermöglichen, also anders als in Merkmal 3c gefordert nicht in Laufrichtung, sondern quer dazu.

Abgesehen davon ist im Absatz 0024 der Druckschrift [X.] bereits eine Lösung angegeben, wie ein Verrutschen der Umhüllung beim Beginn der Wicklung verhindert werden kann, so dass schon nicht ersichtlich ist, dass der Fachmann Anlass gehabt hätte, nach einer Alternative für die bereits vorhandene Lösung zu suchen.

2.2 Die Zusammenschau der Druckschrift [X.] [[X.]] mit der Druckschrift [X.] [[X.]] liegt nicht nahe:

Aus der Druckschrift [X.] (vgl. insbesondere Figur 2) ist hinsichtlich des Gegenstands des erteilten Patentanspruchs 1 lediglich folgendes bekannt: Eine

11 Umhüllung 26 zum [X.] von [X.] 14 und 26,

1bteils aus zwei Bändern 28 und 30,

1cteils wobei auf die Umhüllung ein drittes Band 32 aufgebracht ist und

2teils wobei die Umhüllung ein erstes

2a einseitig klebend ausgerüstetes Klebeband 28 aufweist (Spalte 2, Zeilen 49 bis 53),

2b das in Laufrichtung klebemasseseitig

2c auf das zweite Band 30 laminiert ist (Spalte 2, Zeilen 38 bis 42), und

3 an der freien Kante des ersten Klebebandes 28 der Umhüllung

3ateils das dritte Band 32

3b auf das erste Klebeband 28

3d auflaminiert ist (Spalte 2, Zeilen 38 bis 42).

Der Druckschrift [X.] ist nicht zu entnehmen, dass alle drei Bänder 28, 30 und 32 vor dem Zusammenfügen einseitig mit einer Klebemasse versehen sein sollen. Der zeichnerischen Darstellung gemäß Figur 2 sowie der Beschreibung (Spalte 2, Zeilen 49 bis 53) ist vielmehr zu entnehmen, dass lediglich das Band 28 beidseitig mit Klebstoff versehen ist.

Weiter entnimmt der Fachmann der Druckschrift [X.] nicht, dass sowohl das erste und das zweite als auch das erste und das dritte Klebeband mit Versatz aufeinander laminiert sein sollen, vielmehr scheinen die Bänder einseitig bündig miteinander abzuschließen.

Dazu kommt noch, dass gemäß der Druckschrift [X.] das dritte Band nicht auf der selben Seite des ersten Klebebandes angeordnet ist wie das zweite Klebeband, sondern auf der dazu entgegengesetzten Seite.

Da die in der Druckschrift [X.] beschriebene Umhüllung der Abschirmung von [X.] gegen elektromagnetische Störungen dient, wobei zum mechanischen Schutz sowie zur elektrischen Isolation zusätzlich ein Mantel 12 vorgesehen ist (vgl. Figur 1 i. V. m. Spalte 2, Zeilen 4 bis 14), ist nicht ersichtlich aufgrund welcher Überlegung der Fachmann dieses Signalkabel zur Lösung der Aufgabe, eine Ummantelung bereitzustellen, welche die Möglichkeit bietet, Einzelleitungen zu Kabelsätzen zu bandagieren und zugleich einen hohen Schutz gegen mechanische Schädigungen durch Scheuern und Reiben an scharfen Kanten, Graten oder Schweißpunkten zu erzielen, hätte in Betracht ziehen sollen.

Auch wenn der Senat die in der [X.]chrift genannte Aufgabe unberücksichtigt lassen wollte, erschließt sich aus der Druckschrift [X.] nicht, aus welchem Anlass der Fachmann aufgrund der Druckschrift [X.] eine Fixierung der (Zwischen-)Umhüllung an den Leitern in Betracht ziehen sollte. Vielmehr ist es bei der Herstellung von Kabeln üblich, derartige Umhüllungen durch den äußeren, in der Regel extrudierten Mantel zu fixieren, was dem Fachmann auch bekannt ist.

Eine erfindungsgemäße Applikationshilfe für die Umhüllung über die gesamte Erstreckung des Kabels wäre beim späteren Abisolieren des Kabels und Kontaktieren der Leiter hinderlich und wird daher vom Fachmann als unbrauchbar verworfen.

2.3 Auch durch keine der weiteren von der Klägerin in Bezug genommenen Druckschriften oder eine Kombination mehrerer dieser Druckschriften ergibt sich eine Umhüllung mit den im Patentanspruch 1 gemäß Streitpatent genannten Merkmalen in naheliegender Weise. Auch die Klägerin hat nach dem entsprechenden gerichtlichen Hinweis oder in der mündlichen Verhandlung nichts anderes geltend gemacht.

3. Zum Verfahrensanspruch 11 hat die Klägerin schriftsätzlich, ebenfalls ausgehend von der Druckschrift [X.], behauptet, das Verfahren gemäß Patentanspruch 11 sei nicht neu bzw. zumindest nahegelegt.

Da die Umhüllung als solche, wie zum Patentanspruch 1 festgestellt, gegenüber der aus der Druckschrift [X.] bekannten neu ist, ist es auch das Verfahren zu deren Montage auf [X.], da im Patentanspruch 11 über den Patentanspruch 1 hinaus auch noch folgende Arbeitsschritte genannt sind, die aus der Druckschrift [X.] nicht bekannt sind:

5a wobei das dritte Klebeband (3) parallel zur Mittelachse des langgestreckten Guts (5) ausgerichtet wird

5b und auf [X.] fixiert wird,

6a1 die freie Kante des ersten [X.] (1) der Umhüllung

6b parallel zur Mittelachse des langgestreckten Guts (5)

6c derart ausgerichtet wird, dass bezogen auf die Mittelachse des [X.] (5) die Klebemasse (12) des ersten [X.] (1) außenwärts liegt,

6a2 das erste Klebeband (1) der Umhüllung mit der freien Kante an [X.] (5) geführt wird,

7a das erste Klebeband (1) der Umhüllung um [X.] (5) gewickelt wird,

7b so dass das erste Klebeband (1) der Umhüllung [X.] (5) im wesentlichen vollständig umschlägt,

7c das zweite Klebeband (2) der Umhüllung in einer weiteren Wicklung um [X.] (5) geführt wird,

7d wobei die offene Klebemasse (22) des zweiten [X.] (2) auf der offenen Klebemasse (12) des ersten [X.] (1) verklebt,

7e so dass [X.] (5) stets von zumindest zwei Lagen Klebeband (1, 2) umgeben ist.

Außerdem ist anhand der Druckschrift [X.] auch nicht ersichtlich, weshalb die Umhüllung mit den vorstehend genannten Arbeitsschritten aufgebracht werden sollte, derart, dass [X.] schließlich von zumindest zwei Lagen Klebeband umgeben ist.

4. Im Hinblick auf die nebengeordneten Ansprüche 13 und 14 hat die Klägerin lediglich schriftsätzlich pauschal auf ihren Vortrag zum erteilten Patentanspruch 1 verwiesen bzw. darauf, dass die Druckschrift [X.] an dieser Stelle ebenso einschlägig sei.

Der Vortrag der Klägerin erweist sich auch gegenüber den erteilten Patentansprüchen 13 sowie 14 als unbegründet, da dieser nicht erkennen lässt, inwiefern der Druckschrift [X.] [X.] entsprechend dem Patentanspruch 13, mit einer Umhüllung, die mit einem Verfahren nach einem der Ansprüche 11 oder 12 aufgebracht ist, oder ein Fahrzeug mit einem mit einer Umhüllung versehenen langgestreckten Gut entsprechend dem Patentanspruch 14 zu entnehmen sein soll.

5. Die weiter angegriffenen Ansprüche des Patents 2 bis 10 sowie 12 werden aufgrund ihrer Rückbeziehung von den beständigen Hauptansprüchen 1 und 11 getragen, ohne dass es hierzu weiterer Feststellungen bedürfte.

III.

Da das Streitpatent in der erteilten Fassung Bestand hat, war die Nichtigkeitsklage abzuweisen, ohne dass es Ausführungen hinsichtlich der Hilfsanträge der Beklagten bedürfte.

B. Nebenentscheidungen

Beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 ZPO.

Meta

6 Ni 33/17 (EP)

20.09.2019

Bundespatentgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

nachgehend BGH, 26. Oktober 2021, Az: X ZR 104/19, Urteil

Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 52 EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 20.09.2019, Az. 6 Ni 33/17 (EP) (REWIS RS 2019, 3359)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3359

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