Bundespatentgericht, Beschluss vom 05.06.2019, Az. 19 W (pat) 103/17

19. Senat | REWIS RS 2019, 6587

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Gegenstand

Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – "Vorrichtung zum Verschweißen von elektrischen Leitern" – zur Zulässigkeit einer Beschwerde – zum Schriftformerfordernis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2013 222 938           

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.], der Richterin [X.] sowie der Richter [X.] und Dipl.-Ing. Matter

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der [X.] 1.34 des [X.] vom 22. Juni 2017 aufgehoben und das Patent 10 2013 222 938 widerrufen.

Gründe

I.

1

 Auf die am 11. November 2013 beim [X.] eingegangene Patentanmeldung ist die Erteilung des [X.] Patents mit der Nummer 10 2013 222 938 am 30. April 2015 veröffentlicht worden. Es trägt die Bezeichnung „Vorrichtung zum Verschweißen von elektrischen Leitern“.
Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schreiben vom 1. Februar 2016, beim [X.] eingegangen am selben Tag, Einspruch erhoben mit der Begründung, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht neu oder beruhe zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

2

Die [X.] 1.34 hat das Patent am Ende einer Anhörung am 22. Juni 2017 in vollem Umfang aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss hat die Einsprechende mit auf den 7. Oktober 2017 datiertem Schriftsatz, eingegangen im [X.] am 6. Oktober 2017, Beschwerde eingelegt.

3

Die beschwerdeführende Einsprechende beantragt,

4

den Beschluss der [X.] 1.34 des [X.]s vom 22. Juni 2017 aufzuheben und das Patent 10 2013 222 938 in vollem Umfang zu widerrufen.

        
5

Die Patentinhaberin beantragt,

6

die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen,
hilfsweise, unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde,
das angegriffene Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 2 gemäß Hilfsantrag 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 5. Juni 2019,
weiter hilfsweise,
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 5. Juni 2019,
Beschreibung und Zeichnungen zu den Hilfsanträgen jeweils wie erteilt.

7

Der erteilte Patentanspruch 1 (Hauptantrag) lautet:

8

Vorrichtung zum Verschweißen von stabförmigen, mit einer äußeren isolierenden Umhüllung (30) versehenen elektrischen Leitern (28, 29), die von der Umhüllung befreite [X.] (33, 34) aufweisen, deren Länge l durch eine axiale Umhüllungsendfläche (35, 36) definiert ist, umfassend einen Verdichtungsraum (18) zur Aufnahme von miteinander zu verbindenden [X.] (26, 27) der Leiter, wobei der Verdichtungsraum in einer ersten Achsenrichtung (z-Achse) an zwei einander gegenüberliegenden Seiten durch eine Arbeitsfläche (19) einer in die erste Achsenrichtung [X.] übertragenden [X.] (16) und eine Gegenfläche (20) einer [X.] (21) sowie in einer zweiten Achsenrichtung (y-Achse) an zwei gegenüberliegenden Seiten durch eine Begrenzungsfläche (22) eines in die zweite Achsenrichtung verfahrbaren [X.]es (23) und eine Begrenzungsfläche (24) eines [X.] (25) begrenzt ist, wobei der Verdichtungsraum zumindest ein [X.] (41, 42, 45, 48, 49) aufweist, das seitlich zum [X.] angeordnet und relativ zum [X.] in die zweite Achsenrichtung bewegbar ist, und das [X.] eine Führungskante zur Positionierung eines Leiters in der zweiten Achsenrichtung relativ zur Begrenzungsfläche des [X.] aufweist,
dadurch gekennzeichnet,
dass das [X.] mit einer [X.] (43, 46, 47) zur axialen Positionierung der Umhüllungsendfläche versehen ist, wobei der Abstand der [X.] von der Arbeitsfläche der [X.] so gewählt ist, dass bei einem Anschlag der Umhüllungsendfläche gegen die [X.] und in einer dritten Achsenrichtung parallel zur Arbeitsfläche der [X.] und der Begrenzungsfläche des [X.]s ausgerichtetem [X.] sich der [X.] mit einer definierten Länge l innerhalb des [X.] erstreckt.

9

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 vom 5. Juni 2019 lautet:

Vorrichtung zum Verschweißen von stabförmigen, mit einer äußeren isolierenden Umhüllung (30) versehenen elektrischen Leitern (28, 29), die von der Umhüllung befreite [X.] (33, 34) aufweisen, deren Länge l durch eine axiale Umhüllungsendfläche (35, 36) definiert ist, umfassend einen Verdichtungsraum (18) zur Aufnahme von miteinander zu verbindenden [X.] (26, 27) der Leiter, wobei der Verdichtungsraum in einer ersten Achsenrichtung (z-Achse) an zwei einander gegenüberliegenden Seiten durch eine Arbeitsfläche (19) einer in die erste Achsenrichtung [X.] übertragenden [X.] (16) und eine Gegenfläche (20) einer [X.] (21) sowie in einer zweiten Achsenrichtung (y-Achse) an zwei gegenüberliegenden Seiten durch eine Begrenzungsfläche (22) eines in die zweite Achsenrichtung verfahrbaren [X.]es (23) und eine Begrenzungsfläche (24) eines [X.] (25) begrenzt ist, wobei der Verdichtungsraum zumindest ein [X.] (41, 42, 45, 48, 49) aufweist, das seitlich zum [X.] angeordnet und relativ zum [X.] in die zweite Achsenrichtung bewegbar ist, und das [X.] eine Führungskante zur Positionierung eines Leiters in der zweiten Achsenrichtung relativ zur Begrenzungsfläche des [X.] aufweist,
wobei das [X.] mit einer [X.] (43, 46, 47) zur axialen Positionierung der Umhüllungsendfläche versehen ist, wobei der Abstand der [X.] von der Arbeitsfläche der [X.] so gewählt ist, dass bei einem Anschlag der Umhüllungsendfläche gegen die [X.] und in einer dritten Achsenrichtung parallel zur Arbeitsfläche der [X.] und der Begrenzungsfläche des [X.]s ausgerichtetem [X.] sich der [X.] mit einer definierten Länge l innerhalb des [X.] erstreckt,
dadurch gekennzeichnet,
dass die [X.] (47) an einem an dem [X.] (48, 49) angeordneten Anschlagkörper (50) ausgebildet ist.

 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 vom 5. Juni 2019 lautet:

Vorrichtung zum Verschweißen von stabförmigen, mit einer äußeren isolierenden Umhüllung (30) versehenen elektrischen Leitern (28, 29), die von der Umhüllung befreite [X.] (33, 34) aufweisen, deren Länge l durch eine axiale Umhüllungsendfläche (35, 36) definiert ist, umfassend einen Verdichtungsraum (18) zur Aufnahme von miteinander zu verbindenden [X.] (26, 27) der Leiter, wobei der Verdichtungsraum in einer ersten Achsenrichtung (z-Achse) an zwei einander gegenüberliegenden Seiten durch eine Arbeitsfläche (19) einer in die erste Achsenrichtung [X.] übertragenden [X.] (16) und eine Gegenfläche (20) einer [X.] (21) sowie in einer zweiten Achsenrichtung (y-Achse) an zwei gegenüberliegenden Seiten durch eine Begrenzungsfläche (22) eines in die zweite Achsenrichtung verfahrbaren [X.]es (23) und eine Begrenzungsfläche (24) eines [X.] (25) begrenzt ist, wobei der Verdichtungsraum zumindest ein [X.] (41, 42, 45, 48, 49) aufweist, das seitlich zum [X.] angeordnet und relativ zum [X.] in die zweite Achsenrichtung bewegbar ist, und das [X.] eine Führungskante zur Positionierung eines Leiters in der zweiten Achsenrichtung relativ zur Begrenzungsfläche des [X.] aufweist,
wobei das [X.] mit einer [X.] (43, 46, 47) zur axialen Positionierung der Umhüllungsendfläche versehen ist, wobei der Abstand der [X.] von der Arbeitsfläche der [X.] so gewählt ist, dass bei einem Anschlag der Umhüllungsendfläche gegen die [X.] und in einer dritten Achsenrichtung parallel zur Arbeitsfläche der [X.] und der Begrenzungsfläche des [X.]s ausgerichtetem [X.] sich der [X.] mit einer definierten Länge l innerhalb des [X.] erstreckt,
wobei die [X.] (47) an einem an dem [X.] (48, 49) angeordneten Anschlagkörper (50) ausgebildet ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Anschlagkörper (50) austauschbar mit dem [X.] (48, 49) verbunden ist.

 Die beschwerdeführende Einsprechende hat in ihrem Vorbringen unter anderem auf folgende Druckschrift Bezug genommen:

[X.] WO 2006/005509 [X.]

        

Bezüglich der weiteren Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der auf die unabhängigen Patentansprüche jeweils rückbezogenen Patentansprüche sowie zum weiteren Vortrag der Beteiligten, wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Einsprechenden ist statthaft und auch sonst zulässig (§ 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 [X.], § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).

Insbesondere genügt die Beschwerde dem Schriftformerfordernis des § 73 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Zwar ist der am 6. Oktober 2017 beim [X.] eingegangene [X.] nicht von dem verfahrensbevollmächtigten Vertreter der Einsprechenden eigenhändig unterschrieben; vielmehr ist der in blauer Farbe gehaltene Unterschriftszug des Vertreters lediglich aus einer gespeicherten Datei eingefügt worden. Allerdings ergeben sich im vorliegenden Fall ausnahmsweise hinreichend sonstige Anhaltspunkte, aus denen – entsprechend dem Zweck des einfachen Schriftformerfordernisses – in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich wird, dass der [X.] von dem Vertreter herrührt und dass kein bloßer Entwurf vorliegt, sondern der Schriftsatz mit Wissen und Wollen des Vertreters dem [X.] zugeleitet worden ist (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des [X.], Beschluss vom 5. April 2000 – [X.], [X.], 160; [X.], Beschluss vom 28. August 2003 – [X.], [X.], 1068 – Computerfax; B[X.], Beschluss vom 19. Juli 1989, 12 W (pat) 118/87, B[X.]E 31, 15). Ausschlaggebend hierfür ist, dass zur Zahlung der [X.] in Höhe von 500 € zusammen mit dem [X.] am 6. Oktober 2017 ein von dem Vertreter eigenhändig unterschriebenes Formblatt mit den Angaben zum Verwendungszweck des hinterlegten [X.] eingereicht worden ist, welches inhaltlich anhand des Aktenzeichens des angegriffenen Patents, der [X.] für die [X.] und des internen Aktenzeichens des Vertreters eindeutig dem [X.] zuordenbar ist. Außerdem ist auch in dem [X.] ausdrücklich für die Entrichtung der [X.] auf das beiliegende Formblatt „Angaben zum Verwendungszweck des Mandats“ verwiesen. Nachdem es sich ferner um einen vollständig ausgearbeiteten [X.] mit allen notwendigen Angaben handelt, ist unter Würdigung der Gesamtumstände, trotz der eingescannten Unterschrift, mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, dass es lediglich um einen – versehentlich – dem Patentamt zugeleiteten Entwurf einer Beschwerde handeln könnte.

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zum Widerruf des Patents.

1. Mit der Erfindung soll die Fertigungsqualität bei der Herstellung von Ultraschallschweißverbindungen verbessert werden. (Absatz 0005 der Patentschrift).

Erreicht werden soll diese gewünschte Wirkung mit einer Vorrichtung zum Verschweißen elektrischer Leiter mit den im erteilten Patentanspruch 1 genannten Merkmalen, der sich wie folgt gliedern lässt (Bezugszeichen teilweise hinzugefügt):

[X.] Vorrichtung zum Verschweißen von stabförmigen, mit einer äußeren isolierenden Umhüllung (30) versehenen elektrischen Leitern (28, 29), die von der Umhüllung befreite [X.] (33, 34) aufweisen, deren Länge l durch eine axiale [X.] (35, 36) definiert ist,

M2 umfassend einen Verdichtungsraum (18) zur Aufnahme von miteinander zu verbindenden [X.] (26, 27) der Leiter,

M3 wobei der Verdichtungsraum (18) in einer ersten Achsenrichtung (z-Achse) an zwei einander gegenüberliegenden Seiten durch

M3.1 eine Arbeitsfläche (19) einer in die erste Achsenrichtung (z-Achse) [X.] übertragenden [X.] (16) und

M3.2 eine Gegenfläche (20) einer [X.] (21)

M4 sowie in einer zweiten Achsenrichtung (y-Achse) an zwei gegenüberliegenden Seiten durch

M4.1 eine [X.] (22) eines in die zweite Achsenrichtung (y-Achse) verfahrbaren [X.]es (23) und

M4.2 eine [X.] (24) eines [X.] (25) begrenzt ist,

M5 wobei der Verdichtungsraum (18) zumindest ein [X.] (41, 42, 45, 48, 49) aufweist, das seitlich zum [X.] (23) angeordnet und relativ zum [X.] (23) in die zweite Achsenrichtung (y-Achse) bewegbar ist,

[X.] und das [X.] (41, 42, 45, 48, 49) eine Führungskante zur Positionierung eines Leiters in der zweiten Achsenrichtung (y-Achse) relativ zur [X.] (24) des [X.] (25) aufweist,

dadurch gekennzeichnet, dass

[X.] das [X.] (41, 42, 45, 48, 49) mit einer [X.] (43, 46, 47) zur axialen Positionierung der [X.] (35, 36) versehen ist,

[X.] wobei der Abstand der [X.] (43, 46, 47) von der Arbeitsfläche (19) der [X.] (16) so gewählt ist, dass

[X.].1 bei einem Anschlag der [X.] (35, 36) gegen die [X.] (43, 46, 47)

[X.].2 und in einer dritten Achsenrichtung (x-Achse) parallel zur Arbeitsfläche (19) der [X.] (16) und der [X.] (24) des [X.]s (25) ausgerichtetem [X.] (33, 34)

sich der [X.] (33, 34) mit einer definierten Länge l innerhalb des [X.] (18) erstreckt.

2. Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als zuständigen Fachmann einen Diplomingenieur bzw. Bachelor (FH) der Fachrichtung Feinwerk- oder Fertigungstechnik zugrunde, mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion von Hilfsvorrichtungen für Ultraschallschweißanlagen.

3. Die erklärungsbedürftigen Angaben in den Ansprüchen versteht der Fachmann nach Erkenntnis des Senats wie folgt:

3.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist zwar als Vorrichtung zum Verschweißen elektrischer Leiter bezeichnet, die Schweißvorrichtung ([X.]) als solche ist dabei als vorhanden vorausgesetzt, wird jedoch nicht ausgestaltet.

Vielmehr wird durch die im Patentanspruch 1 genannten Merkmale ausschließlich definiert, wie die zu verschweißenden Bereiche der elektrischen Leiter positioniert werden. Dabei sind die elektrischen Leiter sowie deren relative Position zur Schweißvorrichtung nicht Teil der Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1.

3.2 Die in Merkmal [X.] genannte „Länge l“ ist von der nachfolgend in [X.] genannten „definierten Länge l“ zu unterscheiden.

Abbildung

1 und l2 dargestellt.

Dabei erkennt der Fachmann ohne weiteres, dass in der Figur 2, wiederum irrtümlich, für die Breite des [X.]s eine weitere Strecke l eingetragen ist, die jedoch für die Auslegung des Patentanspruchs 1 unbeachtlich ist.

Abbildung

Die in [X.] genannte „definierte[n] Länge l“, mit der sich der [X.] des elektrischen Leiters im Verdichtungsraum erstrecken soll, ist zwar keiner der Figuren explizit zu entnehmen. Der Fachmann erkennt jedoch, dass damit die Länge gemeint ist, mit der sich der Leiter in seiner Längserstreckung während des Verschweißens zwischen dem [X.] 23 und dem [X.] 25 bzw. zwischen der Arbeitsfläche 19 der [X.] 16 und der [X.] der [X.] 21 erstrecken soll, denn durch diese vier Flächen bzw. Elemente wird die Größe des [X.] bestimmt.

3.3 Weiter erkennt der Fachmann, dass es sich bei der im Merkmal [X.] genannten Führungskante zur Positionierung eines Leiters in der zweiten Achsenrichtung (y-Achse), sowie der in Merkmal [X.] genannten [X.] zur axialen Positionierung (x-Achse) nicht um Linien in mathematischem Sinn handelt, sondern um Flächen, die jedoch quer zu ihrer Längsrichtung eine relativ kleine Ausdehnung haben.

Die beiden Flächen „Führungskante“ sowie „[X.]“ können ausweislich den Ausführungen in der Beschreibung (Absätze 0013, 0033, 0040, 0043) sowie gemäß dem erteilten Patentanspruch 5 an ein und derselben Einzelheit des [X.]s ausgebildet sein, sollen jedoch in unterschiedliche Raumrichtungen wirken, insbesondere rechtwinklig zueinander.

3.4 Da die [X.] in axialer Richtung wirken soll, ist diese Fläche nicht parallel zur Arbeitsfläche 19 der [X.] 16 orientiert, sondern gemäß den Ausführungsbeispielen vielmehr senkrecht dazu.

Die Angabe in [X.], wonach der Abstand der [X.] von der Arbeitsfläche der [X.] in einer bestimmten Weise gewählt werden soll, versteht der Fachmann daher dahingehend, dass die Fläche der [X.] senkrecht zur Arbeitsfläche 19 der [X.] 16 orientiert sein soll und dass mit dem besagten Abstand die kürzeste Entfernung in axialer Richtung (z-Achse) zwischen der [X.] und der Projektion der Arbeitsfläche 19 der [X.] 16 in die [X.] gemeint ist.

4.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 erteilter Fassung ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Auslegung nicht neu (§ 3 [X.]):

Aus der Druckschrift WO 2006/005509 [X.] [[X.]] ist hinsichtlich des Gegenstands des erteilten Patentanspruch 1 zumindest Folgendes bekannt: Eine

[X.] Vorrichtung (Ultraschallschweißvorrichtung 10, Patentanspruch 1) zum Verschweißen von stabförmigen, mit einer äußeren isolierenden Umhüllung versehenen elektrischen Leitern 44, 45, 60, 62, 64, die von der Umhüllung befreite [X.] aufweisen, deren Länge durch eine axiale [X.] definiert ist (siehe insbesondere Figur 13),

M2 umfassend einen Verdichtungsraum 18 zur Aufnahme von miteinander zu verbindenden [X.] der Leiter 44, 45, 60, 62, 64 (beispielsweise Patentanspruch 1, dritte Zeile),

M3 wobei der Verdichtungsraum 18 in einer ersten Achsenrichtung an zwei einander gegenüberliegenden Seiten durch

M3.1 eine Arbeitsfläche 28 einer in die erste Achsenrichtung [X.] übertragenden [X.] 30 und

M3.2 eine Gegenfläche 32 einer [X.] 34 (Patentanspruch 1, fünfte Zeile; Seite 9, letzter Absatz),

M4 sowie in einer zweiten Achsenrichtung an zwei gegenüberliegenden Seiten durch

M4.1 eine [X.] 40 eines in die zweite Achsenrichtung verfahrbaren [X.]es 42 (Patentanspruch 1, achte und neunte Zeile) und

Abbildung

M4.2 eine [X.] 36 eines [X.] 38 (Patentanspruch 1, siebte und achte Zeile) begrenzt ist,

M5 wobei der Verdichtungsraum 18 zumindest ein [X.] 74 aufweist, das seitlich zum [X.] 42 angeordnet und relativ zum [X.] 42 in die zweite Achsenrichtung bewegbar ist (Seite 13, zweiter Absatz; Seite 14, dritter Absatz bis Seite 15, erster Absatz)

[X.] und das [X.] 74 eine Führungskante (Leitabschnitt 86) zur Positionierung eines Leiters in der zweiten Achsenrichtung relativ zur [X.] 36 des [X.] 38 aufweist, (die Seiten 14 und 15 übergreifender Satz)

wobei

teils das [X.] 74 mit einer [X.] versehen ist (Figur 14: die sonotrodenkopfnahe Stirnseite des [X.]s 74 und ihre in der Zeichenebene liegende und zum Betrachter zeigende Seitenfläche bilden eine [X.]).

Anders als im [X.] des erteilten Patentanspruchs 1 angegeben, ist der Druckschrift [X.] zwar nicht ausdrücklich zu entnehmen, dass die [X.] der Leiterisolierung an der [X.] des [X.]es 74 zur Anlage kommen soll. Da jedoch die gegenständlichen Vorrichtungsmerkmale, die im [X.] genannt sind, bereits durch die Druckschrift [X.] vorweggenommen sind, derart

wählbar ist, dass

[X.].1 bei einem Anschlag der [X.] gegen die [X.]

[X.].2 und in einer dritten Achsenrichtung parallel zur Arbeitsfläche 28 der [X.] 30 und der [X.] 34 des [X.]s 36 ausgerichtetem [X.]

definierbaren Länge innerhalb des [X.] 18 erstreckt,

ist die Vorrichtung gemäß erteiltem Patentanspruch 1, soweit sie durch gegenständliche Merkmale definiert ist, nicht neu und damit nicht patentfähig.

4.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 [X.]):

Gegenüber der erteilten Fassung ist der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 durch die auf den ursprünglichen Patentanspruch 8 zurückgehende Formulierung ergänzt, dass

die [X.] (47) an einem an dem [X.] (48, 49) angeordneten Anschlagkörper (50) ausgebildet ist.

Zur Überzeugung des Senats ist es im Bereich industrieller Produktionsvorrichtungen für den Fachmann selbstverständlich, Teile, die mechanisch stark beansprucht werden und/oder an wechselnde Randbedingungen anpassbar sein müssen, als gesonderte Teile zur Verfügung stellen. Denn dadurch ist es zum einen möglich, einen kostengünstigen Austausch eines verschlissenen Bauteils durchzuführen und zum anderen möglichst bei weitgehend gleichbleibender Grundkonfiguration einen breiten Anwendungsbereich einer Vorrichtung abdecken zu können.

Diese für den Fachmann selbstverständliche Herangehensweise legt es nahe, auch bei der aus der Druckschrift [X.] bekannten Vorrichtung den Bereich des [X.]es 74, der mit den Leitern bzw. deren isolierender Umhüllung zusammenwirken soll, an unterschiedliche Anforderungen, beispielsweise an unterschiedliche Durchmesser der Umhüllungen der zu verschweißenden elektrischen Leiter, anpassbar zu gestalten.

Dies führt zu Ausgestaltungen, bei denen die Flächen, die jeweils die [X.]n bilden, unterschiedlich sind und daher im Sinne des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 als separate [X.] zu betrachten sind.

4.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit:

Gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 durch die auf den ursprünglichen Patentanspruch 9 zurückgehende Formulierung ergänzt, dass

der [X.] (50) austauschbar mit dem [X.] (48, 49) verbunden ist.

Ausgehend von der vorstehenden Überlegung zum Hilfsantrag 1 ist es selbstverständlich, lediglich den Bereich, der besonderem Verschleiß unterworfen ist oder an unterschiedliche Geometrien angepasst werden soll, austauschbar auszugestalten.

5. Somit war der Beschwerde der Einsprechenden stattzugeben und das Patent zu widerrufen.

Meta

19 W (pat) 103/17

05.06.2019

Bundespatentgericht 19. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 05.06.2019, Az. 19 W (pat) 103/17 (REWIS RS 2019, 6587)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 6587

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