Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2015, Az. 1 StR 591/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 16436

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 591/14

vom
28. Januar 2015
in der Strafsache
gegen

wegen
sexuellen Missbrauchs von Kindern

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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 28. Januar 2015
beschlos-sen:

Dem Angeklagten wird von Amts wegen gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 11. Juli 2014 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Gründe:
Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2014, eingegangen beim [X.] am selben Tage, hat der Pflichtverteidiger rechtzeitig gegen das Urteil des [X.] vom 11. Juli 2014 Revision eingelegt; indes [X.] die [X.] in der Folge versäumt. Die
Urteilszustellung an den Pflichtverteidiger ist am 13. August 2014 erfolgt. Damit ist die Begrün-dungsfrist am 15. September 2014 abgelaufen.

Der Beschluss des [X.] vom 16. Oktober 2014, mit dem die Re-vision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, wurde dem [X.] am 24.
Oktober 2014 zugestellt. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2014, eingegangen beim [X.] am 28. Oktober 2014,
hat der Angeklagte ebenso Wiedereinsetzung hinsichtlich der abgelaufenen
Revisionsbegrün-dungsfrist beantragt wie die von ihm bevollmächtigte neue Wahlverteidigerin mit am 29.
Oktober 2014 eingegangenem Schriftsatz, mit dem zugleich die [X.] nachgeholt wurde.

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Nachdem der Pflichtverteidiger rechtzeitig Revision eingelegt
hatte, konnte der inhaftierte Angeklagte darauf vertrauen, dass der Pflichtverteidiger die Revision auch rechtzeitig begründen würde. Danach ist dem Angeklagten hier von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die [X.] der [X.] zu gewähren ([X.] StPO/Cirener,
StPO,
§
45 Rn. 13-14), ohne dass es darauf ankommt, ob und wie dies vom Angeklagten hätte glaubhaft gemacht werden können.

Mit der Wiedereinsetzung ist der Verwerfungsbeschluss des Tatrichters nach § 346 Abs. 1 StPO gegenstandslos. Einer Entscheidung des [X.] nach § 346 Abs. 2 StPO bedarf es deshalb nicht (vgl. BGHSt 11, 152, 154).
Raum Graf Jäger

Mosbacher Fischer
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4

Meta

1 StR 591/14

28.01.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2015, Az. 1 StR 591/14 (REWIS RS 2015, 16436)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16436

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