Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2014, Az. 3 StR 419/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 8868

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 419/13
vom
8. Januar 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
Mordes

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar
2014
gemäß
§§
46, 346 Abs. 2
[X.] beschlossen:

Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revi-sion gegen das Urteil des [X.] vom 20.
August 2013 und auf Entscheidung des [X.] gegen den Be-schluss des [X.] vom 21.
Oktober 2013 wer-den auf seine Kosten verworfen.

Gründe:
Mit Urteil des [X.] vom 20.
August 2013 wurde der Angeklagte wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Nachdem die rechtzeitig eingelegte Revision nicht innerhalb der Frist des §
345 Abs.
1 [X.] begründet worden war, verwarf das [X.] mit Beschluss vom 21.
Oktober 2013 die Revision als unzulässig.
Den Anträgen des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Revision und auf Entscheidung des [X.] war der Erfolg zu versagen. Der [X.] hat zu seinem Verwerfungsan-trag ausgeführt:
1
2
-
3
-
"1. Der rechtzeitig eingegangene Antrag auf Entscheidung des [X.] nach §
346 Abs. 2 [X.] ist unbegründet. Die schriftli-chen Urteilsgründe waren dem Pflichtverteidiger des Angeklagten am 16.
September 2013 zugestellt worden ([X.]. 161a). Die [X.] lief damit am Mittwoch, den 16.
Oktober 2013,
ab (§
345 Abs.
1 i.V.m. §
43 Abs.
2 [X.]). Weil das Rechtsmittel nicht begründet worden war, hat das [X.] die Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 21.
Oktober 2013 zutreffend als unzulässig verworfen (§
346 Abs.
1 [X.]).
2. Dem Angeklagten kann auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gewährt werden. Er war an der Einhaltung der Frist nicht ohne [X.] verhindert (§
44 [X.]). Nach Einlegung der Revision durch
den Pflichtverteidiger B.

riet dieser dem Angeklagten bei ei-nem Gespräch in der Justizvollzugsanstalt, dessen Datum im Wie-dereinsetzungsantrag nicht mitgeteilt wird, die Revision zurückzu-nehmen. Hierauf äußerte der Beschwerdeführer, dass er sich
für das Revisionsverfahren einen anderen Verteidiger suchen wolle. Es lag somit allein an ihm, die Revision selbst fristgerecht zu Protokoll der Geschäftsstelle zu begründen oder rechtzeitig einen Rechtsanwalt mit der Begründung der Revision zu beauftragen (vgl. auch BGHR [X.] §
44 Verschulden 5). Seine Behauptung, von der gesetzlichen Frist des §
345 Abs.
1 [X.] keine Kenntnis gehabt zu haben, steht im Widerspruch zum Sitzungsprotokoll. Danach wurde er über das Rechtsmittel der Revision belehrt ([X.]. 133). Der im Sitzungsprotokoll enthaltene Vermerk beweist dabei nicht nur die Er-teilung der Belehrung, sondern auch deren Richtigkeit und Vollstän-digkeit ([X.]. v. 1.
September 2004 -
3 Ws (B) 375/04 -
juris). Danach war dem Angeklagten bekannt, dass für die Begründung ei-ner Revision eine Frist von einem Monat ab Zustellung des Urteils einzuhalten ist (§
345 Abs.
1 [X.]). Dass er die Belehrung nicht verstanden hätte (vgl. hierzu Maul in [X.] Kommentar, [X.], 7.
Aufl., §
44 Rn. 38), hat
er weder behauptet, noch ist dies sonst er-sichtlich. Selbst in diesem Falle könnte sich der Angeklagte nicht auf eine Unkenntnis von der gesetzlichen Frist berufen, denn es wäre dann von ihm jedenfalls zu verlangen gewesen, sich an rechtskundi-ger Stelle über die einzuhaltenden Formen und Fristen zu erkundi-gen (vgl. BGHR [X.] §
44 S. 1 Verhinderung 8; [X.], 254; Maul in [X.] Kommentar, [X.], 7.
Aufl., §
44 Rn.
25 m.w.[X.]). "
-
4
-
Dem schließt sich der Senat an.
[X.]

Hubert Mayer

Gericke Spaniol
3

Meta

3 StR 419/13

08.01.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2014, Az. 3 StR 419/13 (REWIS RS 2014, 8868)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8868

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