Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2017, Az. 2 StR 129/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 9027

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:270617B2STR129.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 129/17
vom
27. Juni
2017
in der Strafsache
gegen

wegen Betruges
hier:
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach
Anhörung des Beschwerdeführers
am 27.
Juni
2017
gemäß §
46 [X.] beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 20.
April 2016 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:
I.
Das [X.] hat den Angeklagten durch Urteil vom 20.
April 2016 wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach Urteilsverkündung wurde dem Angeklagten eine Rechtsmittelbelehrung erteilt, die sich auch zur Frist für die Revisionsbe-gründung äußerte.
Der Angeklagte legte durch Schriftsätze der beiden Verteidiger B.

und [X.]

Revision ein. Das Urteil wurde Rechtsanwalt B.

am 2.
August
2016 und Rechtsanwalt [X.]

am 8.
September 2016 zugestellt.
Da eine Revisionsbegründung bisher nicht eingegangen war, hat das [X.] mit Beschluss vom 31.
Oktober 2016, der Rechtsanwalt [X.]

am 8.
November 2016 zugestellt wurde, die Revision des Angeklagten als [X.] verworfen. Mit einem am 15.
November 2016 eingegangenen [X.] hat dieser für den Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 1
2
3
-
3
-
beantragt und das Rechtsmittel begründet. Dazu hat
er vorgetragen und anwalt-lich versichert, das Protokoll der Hauptverhandlung sei ihm nicht zugestellt [X.]. Habe keiner der verschiedenen Verteidiger in der Tatsacheninstanz durchgehend an der Hauptverhandlung teilgenommen, sei dem Angeklagten

schon von Amts wegen

nach Versäumung der [X.] Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn auch nur einem seiner Verteidiger das [X.] nicht zugestellt worden sei. Jedenfalls treffe den Angeklagten kein Verschulden an der Fristversäumung. Dieser habe sich [X.] bei ihm, Rechtsanwalt [X.]

, nach den Fristen erkundigt. Der Ange-
klagte habe auf seine Erklärung vertrauen dürfen, die Revisionsbegründungs-frist beginne erst nach Zustellung des [X.]s an ihn.

II.
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig.
1. Dies folgt zwar nicht bereits daraus, dass der [X.] des [X.]s gemäß §
346 Abs.
1 [X.] vom Angeklagten nicht gesondert angegriffen wurde, denn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann auch unabhängig von einem solchen Revisionsverwerfungsbeschluss be-antragt werden und die Wiedereinsetzung führt dann gegebenenfalls zur Durchbrechung der Rechtskraft (vgl. RG, Beschluss vom 4.
Juli 1919

IV T.B. 44/19, [X.], 286, 288
f.; [X.], Beschluss vom 21.
Dezember 1972

1
StR 267/72, [X.]St 25, 89, 91). Jedoch leidet der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten an Mängeln im Tatsachenvortrag und dessen Glaubhaftmachung im Sinne von §
45 Abs.
2 Satz
1 [X.].
4
5
-
4
-
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§
44 Satz
1 [X.]). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Innerhalb der Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben über den [X.] machen. Die erforderlichen Angaben sind, ebenso wie ihre Glaubhaftmachung, Voraussetzung der Zulässigkeit des Antrags (vgl. [X.], Beschluss vom 14.
Januar 2015

1 StR 573/14,
NStZ-RR 2015, 145 f.). Ein Wiedereinsetzungsantrag muss daher unter konkreter Behauptung von Tatsa-chen so vollständig begründet werden, dass ihm die unverschuldete Verhinde-rung des Antragstellers entnommen werden kann (vgl. [X.]/[X.], [X.], 27.
Aufl., §
45 Rn.
13). Daran fehlt es hier.
a) Aus einem Formfehler bei der Zustellung des [X.] an einen von mehreren Verteidigern ergibt sich kein [X.]. Es gibt nur ein Rechtsmittel des Angeklagten, dessen Revisionsbegrün-dungsfrist im vorliegenden Fall bereits mit der ersten Urteilszustellung, hier der-jenigen an Rechtsanwalt B.

am 2.
August 2016, beginnt und deshalb am
2.
September 2016 endete. Durch eine am 5. September 2016 angeordnete und am 8.
September 2016 bewirkte Urteilszustellung an Rechtsanwalt [X.]

wurde die dann bereits abgelaufene [X.] nicht wieder
neu eröffnet, denn für erst nach Fristablauf bewirkte [X.] gilt §
37 Abs.
2 [X.] nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 30.
Juli 1968

1
StR 77/68, [X.]St 22, 221, 223). Auf die Zustellungen an Rechtsanwalt [X.]

kommt
es daher nicht an.
b) Ein anwaltliches Verschulden bei der Versäumung der Frist hat sich der Angeklagte nicht zurechnen zu lassen. Jedoch ergibt sich aus dem Vorbrin-gen kein Sachverhalt, bei dessen Vorliegen der Angeklagte ohne eigenes [X.] an der Wahrnehmung der Frist gehindert war. Er kannte aufgrund der 6
7
8
-
5
-
Rechtsmittelbelehrungen die [X.]. Welche Abreden er mit Rechtsanwalt B.

zur Durchführung des Revisionsverfahrens getroffen
hat, der ebenfalls für ihn Revision eingelegt hat, ist nicht dargetan. Auch die Gespräche mit Rechtsanwalt [X.]

, aus denen sich ein schutzwürdiges
Vertrauen des Angeklagten auf dessen Auskünfte ergeben soll, sind nicht näher mitgeteilt worden. Ob der Angeklagte sich vor Fristablauf oder etwa erst nach .

kundigt

hat, ist dem [X.] nicht zu entnehmen. Es ist im Übrigen auch

ungeachtet des Antrags des [X.], den [X.] zu verwerfen

im nachgereichten Schriftsatz vom 17.
Mai 2017 nicht erläutert worden. Dass der Angeklagte tatsächlich auf die unzutreffende Be-hauptung von Rechtsanwalt [X.]

vertraut hat, die Frist zur Revisionsbe-
gründung werde erst nach ordnungsgemäßer Zustellung des Hauptverhand--
6
-
lungsprotokolls an ihn in Lauf gesetzt, hat der Angeklagte nicht behauptet. Er hat nur die Meinung geäußert, er habe darauf vertrauen dürfen. Das genügt nicht.

Appl

Eschelbach

Zeng

Grube

Schmidt

Meta

2 StR 129/17

27.06.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2017, Az. 2 StR 129/17 (REWIS RS 2017, 9027)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9027

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 129/17 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung im Strafverfahren: Anfechtung des Revisionsverwerfungsbeschlusses; Formfehler bei Zustellung des Hauptverhandlungsprotokolls als Wiedereinsetzungsgrund; Begründung des …


4 StR 403/05 (Bundesgerichtshof)


1 StR 168/17 (Bundesgerichtshof)


4 StR 556/13 (Bundesgerichtshof)


3 StR 560/18 (Bundesgerichtshof)

(Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Wiedereinsetzungsantrags)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 StR 129/17

1 StR 573/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.