Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2017, Az. 4 StR 614/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 11808

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[X.]:[X.]:BGH:2017:270417B4STR614.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 614/16

vom
27. April
2017
in der Strafsache
gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27.
April 2017 gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1 analog, §
154 Abs.
2 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] ([X.]) vom 1.
Juli 2016
wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen
II.
27 und 31 der Urteilsgründe wegen Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ver-urteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b)
das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, da-von in zwei Fällen in Tateinheit mit Einfuhr von Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge sowie in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge in zwei Fällen verurteilt ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu der [X.] von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Daneben hat es gegen den Angeklagten den Verfall des Wertersatzes
in Höhe von 12.000

1.
Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß §
154 Abs.
2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den von der [X.] als Bewertungseinheit zusammengefassten Fällen
II.
27 und 31 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist.
Die Beweiswürdigung zu Fall
II.
31, die sich wesentlich auf [X.] an zwei in dem Amphetamin-Labor gefundenen Gegenständen (Aufsteckquirl, Küchenwaage) stützt, entspricht nicht den Anforderungen des Senats an die Darstellung des Ergebnisses einer molekulargenetischen Vergleichsuntersu-chung in den Urteilsgründen (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 5.
Juni 2014

4
StR 439/13, NJW 2014, 2454
ff.,
und
Beschluss vom 19.
Januar 2016

4
StR 484/15, [X.], 118
f.).
Bezüglich Fall
II.
27

für sich genommen

ist eine Überschreitung der nicht geringen Menge im Sinne von §
29a Abs.
1 Nr.
2 BtMG nicht ausreichend belegt.
1
2
3
4
-
4
-
2.
Die [X.] führt zum Wegfall der für die Fälle
II.
27 und 31 verhängten [X.] von drei Jahren und sechs Monaten. Die [X.] hat gleichwohl Bestand. Angesichts der weiteren Freiheitsstrafen von dreimal vier Jahren, zweimal drei Jahren und sechs Monaten, einmal drei Jahren und vier Monaten, zweimal drei Jahren, zweimal zwei Jahren und sechs Monaten sowie einmal einem Jahr und sechs Monaten kann der Senat aus-schließen, dass das [X.] ohne die Verurteilung in den Fällen
II.
27 und 31 auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
3.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Bender
Feilcke
5
6

Meta

4 StR 614/16

27.04.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2017, Az. 4 StR 614/16 (REWIS RS 2017, 11808)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11808

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