Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2012, Az. 4 StR 363/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 1828

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 363/12

vom
29. Oktober
2012
in der Strafsache
gegen

wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29.
Oktober 2012 ge-mäß §
154 Abs.
2, §
154a Abs.
2, §
349 Abs.
2 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] ([X.]) vom 29.
Mai 2012 wird
a)
die Verfolgung im Fall
II.6 der Urteilsgründe auf den Vorwurf des bewaffneten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln beschränkt;
b)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen
II.7 und 8 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;
c)
das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fäl-len, des unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmit-teln in zwei Fällen, des unerlaubten Besitzes von Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge sowie des un-erlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
-
3
-
3.
Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten des [X.].

Gründe:
Der [X.] beschränkt mit Zustimmung des [X.] die Verfolgung im Fall
II.6 der Urteilsgründe gemäß §
154a Abs.
2 StPO auf den Vorwurf des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach §
30a Abs.
2 Nr.
2 BtMG und stellt das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß §
154 Abs.
2 StPO aus prozessökonomischen Gründen ein, so-weit der Angeklagte im Fall
II.7 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und im Fall
II.8 der Urteilsgründe wegen Besitzes von Munition ohne Erlaubnis verurteilt worden ist.
Die [X.] des
Verfahrens und die Verfolgungsbeschränkung haben eine Änderung des Schuldspruchs zur Folge. Die Einzelstrafe im Fall
II.6 der Urteilsgründe kann bestehen bleiben, weil die [X.] die tateinheit-liche Verurteilung wegen des [X.] bei der Strafzumessung in keiner Weise strafschärfend berücksichtigt hat. Schließlich wird der Gesamtstrafen-ausspruch durch den Wegfall der in den Fällen
II.7 und 8 der Urteilsgründe ver-hängten [X.] von 50 und 90
Tagessätzen infolge der [X.] nicht berührt. Angesichts der verbleibenden
Einzelstrafen von drei Jahren, zweimal einem Jahr und drei Monaten, zweimal einem Jahr und zwei-mal sechs Monaten kann der [X.] sicher ausschließen, dass die [X.] ohne die entfallenden [X.]
auf eine niedrigere Gesamtstrafe er-kannt hätte.
1
2
-
4
-
In dem nach der Verfolgungsbeschränkung und der [X.] ver-bleibenden Umfang ist die Revision des Angeklagten unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung
insoweit
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO). Die Annahme von zwei selbständigen, real konkurrierenden Taten des [X.] bzw. bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in den Fäl-len
II.5 und 6 der Urteilsgründe begegnet keinen rechtlichen Bedenken, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich

wie vom [X.] für mög-lich gehalten

bei der am 7.
Dezember 2011 in der Wohnung des Angeklagten zum Zwecke des Eigenkonsums aufbewahrten [X.] um den Rest des Vorrates von 2 bis 3
Gramm Kokain handelte, aus dem der Angeklagte am 17.
November 2011 1,1
Gramm Kokain an einen Abnehmer veräußerte. Denn der bloße gleichzeitige Besitz von Betäubungsmitteln ist nicht in der Lage, selb-ständige Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 28.
September 1994

3
StR
261/94, [X.]R BtMG §
29 Abs.
1 Nr.
1 Handeltreiben
45; [X.], BtMG, 3.
Aufl., vor §§
29
ff. Rn.
579
und
§
29 Rn.
1251).
Roggenbuck
Cierniak
Bender

Quentin
Reiter
3

Meta

4 StR 363/12

29.10.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2012, Az. 4 StR 363/12 (REWIS RS 2012, 1828)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1828

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.