Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2017, Az. III ZA 14/17

III. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 7695

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[X.]:[X.]:BGH:2017:200717BIIIZA14.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 14/17
vom
20. Juli 2017
in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2017 durch [X.]
[X.], [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin Pohl

beschlossen:

Der
Antrag
des
Klägers
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel gegen das Urteil des [X.] -
11. Zivilkammer -
vom 13. April 2017 -
11 S 1669/05 -
wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die vom Kläger begehrte Prozesskostenhilfe kann nicht gewährt werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

Gegen die Verwerfung des Einspruchs des Klägers gegen das Versäumnisurteil des [X.] vom 29. September 2016 -
11 S 1669/05 -
durch das angefochtene Berufungsurteil (§ 341 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO) kommt, da das [X.] die Revision nicht zugelassen hat, nur eine Nichtzulassungsbeschwerde in Betracht (vgl. Senat, Beschluss vom 8. September 2011 -
III ZR 259/10, juris Rn. 4 mwN). Diese ist vorliegend jedoch gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO nicht zulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt. Eine analoge Anwendung des § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO auf die Verwerfung des Einspruchs kommt nicht in Betracht (Senat, Beschluss vom 8. September 2011 aaO Rn. 6 f).

[X.]

Remmert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.09.2016 -
5 C 1034/00 -

LG [X.], Entscheidung vom 13.04.2017 -
11 S 1669/05 -

1

Meta

III ZA 14/17

20.07.2017

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2017, Az. III ZA 14/17 (REWIS RS 2017, 7695)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7695

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III ZR 259/10

11 S 1669/05

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