Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2017, Az. III ZA 14/17

III. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 5671

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2017:070917BIIIZA14.17.2

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZA 14/17
vom

7. September 2017

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
7. September 2017
durch den Vorsitzenden Richter Dr.
Herrmann, die Richter [X.] und Reiter sowie die Richterinnen [X.] und Dr. Arend

beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Se-nats vom 20. Juli 2017 gibt keine Veranlassung, den Beschluss zu ändern.

Gründe:

Der Kläger hat mit Schreiben vom 16. Mai 2017 Prozesskostenhilfe für

t-zulassungsbeschwerde/[X.] kam, wie der Senat in dem Beschluss vom 20. Juli 2017 ausge-führt hat, allein die Nichtzulassungsbeschwerde in Betracht. Hinsichtlich der Anfechtung eines Berufungsurteils, durch das der Einspruch gegen ein Ver-säumnisurteil des Berufungsgerichts als unzulässig verworfen wird, gelten die allgemeinen Regeln. Danach kommen zur Überprüfung eines Berufungsurteils die Revision oder -
wie vorliegend -
im Falle ihrer Nichtzulassung die [X.] in Betracht. Die Rechtsbeschwerde ist dagegen nicht statthaft. Auch für sie wäre daher Prozesskostenhilfe zu versagen gewesen.

Die [X.] gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ist nicht erreicht. Nach der auch für die Ermittlung der [X.] gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO geltenden Vorschrift des § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO bleiben bei der [X.] Zinsen unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen gel-1
2
-

3

-

tend gemacht werden. Letzteres ist zu bejahen, wenn die in demselben Rechts-streit verfolgte Zinsforderung von der eingeklagten Hauptsache abhängig ist. Dies ist vorliegend ganz überwiegend der Fall. Lediglich soweit der Kläger für die [X.] vom 17. Oktober 1998 bis zum 31. Mai 1999 auf einen die Klageforde-rur-langt, sind diese bei der Ermittlung der [X.] zu berücksichtigen. Letztere wird hierdurch nicht erreicht.

Herrmann
Remmert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.01.2005 -
5 C 1034/00 -

LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 13.04.2017 -
11 S 1669/05 -

Meta

III ZA 14/17

07.09.2017

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2017, Az. III ZA 14/17 (REWIS RS 2017, 5671)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5671

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZA 14/17 (Bundesgerichtshof)


III ZA 16/14 (Bundesgerichtshof)


III ZA 28/17 (Bundesgerichtshof)


III ZA 11/16 (Bundesgerichtshof)


III ZA 41/18 (Bundesgerichtshof)

Mindestbeschwer für eine Nichtzulassungsbeschwerde bei beabsichtigter Revision gegen ein erstinstanzliches Urteil eines Oberlandesgerichts in einer …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

III ZR 259/10

11 S 1669/05

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.