Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:070917BIIIZA14.17.2
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 14/17
vom
7. September 2017
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
7. September 2017
durch den Vorsitzenden Richter Dr.
Herrmann, die Richter [X.] und Reiter sowie die Richterinnen [X.] und Dr. Arend
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Se-nats vom 20. Juli 2017 gibt keine Veranlassung, den Beschluss zu ändern.
Gründe:
Der Kläger hat mit Schreiben vom 16. Mai 2017 Prozesskostenhilfe für
t-zulassungsbeschwerde/[X.] kam, wie der Senat in dem Beschluss vom 20. Juli 2017 ausge-führt hat, allein die Nichtzulassungsbeschwerde in Betracht. Hinsichtlich der Anfechtung eines Berufungsurteils, durch das der Einspruch gegen ein Ver-säumnisurteil des Berufungsgerichts als unzulässig verworfen wird, gelten die allgemeinen Regeln. Danach kommen zur Überprüfung eines Berufungsurteils die Revision oder -
wie vorliegend -
im Falle ihrer Nichtzulassung die [X.] in Betracht. Die Rechtsbeschwerde ist dagegen nicht statthaft. Auch für sie wäre daher Prozesskostenhilfe zu versagen gewesen.
Die [X.] gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ist nicht erreicht. Nach der auch für die Ermittlung der [X.] gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO geltenden Vorschrift des § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO bleiben bei der [X.] Zinsen unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen gel-1
2
-
3
-
tend gemacht werden. Letzteres ist zu bejahen, wenn die in demselben Rechts-streit verfolgte Zinsforderung von der eingeklagten Hauptsache abhängig ist. Dies ist vorliegend ganz überwiegend der Fall. Lediglich soweit der Kläger für die [X.] vom 17. Oktober 1998 bis zum 31. Mai 1999 auf einen die Klageforde-rur-langt, sind diese bei der Ermittlung der [X.] zu berücksichtigen. Letztere wird hierdurch nicht erreicht.
Herrmann
Remmert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.01.2005 -
5 C 1034/00 -
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 13.04.2017 -
11 S 1669/05 -
Meta
07.09.2017
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2017, Az. III ZA 14/17 (REWIS RS 2017, 5671)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 5671
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
III ZA 14/17 (Bundesgerichtshof)
III ZA 16/14 (Bundesgerichtshof)
III ZA 28/17 (Bundesgerichtshof)
III ZA 11/16 (Bundesgerichtshof)
III ZA 41/18 (Bundesgerichtshof)
Mindestbeschwer für eine Nichtzulassungsbeschwerde bei beabsichtigter Revision gegen ein erstinstanzliches Urteil eines Oberlandesgerichts in einer …