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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 39/15
vom
12. November 2015
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2015 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und Reiter
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel gegen den
Beschluss
des 8.
Zivilsenats des [X.]s Nürnberg
vom 10. Juni 2015 -
8 W 682/15 -
wird abgelehnt.
Gründe:
Die von dem Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe kann nicht gewährt werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Gegen die Verwerfung
der sofortigen Beschwerde des Antragstellers durch den angefochtenen Beschluss ist ausschließlich die Rechtsbeschwerde statthaft. Diese ist jedoch nur zulässig, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das [X.] sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Mit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend gemacht werden, dass die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen (vgl. [X.], Beschluss vom 8. November 2004 -
II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).
[X.]
Remmert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.03.2015 -
11 S 1669/05 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 10.06.2015 -
8 W 682/15 -
Meta
12.11.2015
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2015, Az. III ZA 39/15 (REWIS RS 2015, 2405)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 2405
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