Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2006, Az. AnwZ (B) 71/05

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2006, 5241

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] ([X.]) 71/05 vom 1. Februar 2006 in dem Verfahren - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. [X.], [X.], [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, [X.] und [X.] am 1. Februar 2006 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des [X.] [X.]aden-Württemberg vom 2. Juli 2005 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gegenstandswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 10.000 • festgesetzt. Gründe:[X.] Der Antragsteller wurde 1953 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom 4. Januar 2005 nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 [X.]RAO wegen Nichtunterhaltung einer [X.]erufshaftpflicht-versicherung. 1 - 3 - Der [X.] hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gericht-liche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen [X.]eschwerde. 2 I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. 3 1. Die Einwendungen des [X.]eschwerdeführers gegen die [X.]esetzung des [X.] gehen fehl. Die Mitwirkung von Rechtsanwälten als richterli-che Mitglieder entspricht den in den §§ 101, 103 und 104 [X.]RAO getroffenen Regelungen. Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines anwaltlichen [X.] können gegebenenfalls in entsprechender Anwendung der §§ 41 ff ZPO im Wege der Ablehnung geltend gemacht werden. 4 2. Die Antragsgegnerin war - wie der [X.] bereits im [X.] zutreffend ausgeführt hat - für den Erlass der Widerrufverfügung zustän-dig. Der Vorstand der Antragsgegnerin war zudem befugt, die ihm nach § 224 a Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 [X.]RAO übertragenen Aufgaben auf einzelne Abteilungen oder auch einzelne Mitglieder des Vorstands weiter zu übertragen (vgl. §§ 77, 224 a Abs. 4 Satz 2; vgl. hierzu [X.]/[X.], [X.]RAO, 6. Aufl. § 224 a Rdn. 8). 5 3. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden. 6 Nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt entgegen § 51 [X.]RAO eine [X.]erufshaft-7 - 4 - pflichtversicherung nicht unterhält. § 51 Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO sieht vor, dass der Rechtsanwalt verpflichtet ist, eine [X.]erufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner [X.]erufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermö-gensschäden abzuschließen und die Versicherung für die Dauer seiner Zulas-sung zu unterhalten. Diese Regelung dient dem Schutz des rechtsuchenden Publikums. Dieses soll darauf vertrauen können, dass eventuelle [X.] gegen den Rechtsanwalt im Rahmen des [X.] ohne weiteres durchsetzbar sind (vgl. Senatsbeschluss [X.]GHZ 137, 200, 203 f). Die Pflicht zur dauernden Unterhaltung einer Haftpflichtversicherung [X.] daher unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Rechtsanwalt seinen [X.]eruf tatsächlich ausübt. Vielmehr genügt es, dass er berechtigt ist, den Rechtsanwaltsberuf auszuüben (vgl. [X.]GH aaO; [X.]GHSt 46, 67, 68 zur Versiche-rungspflicht nach § 67 St[X.]erG; Feurich/[X.] aaO § 51 Rdn. 6; [X.]/ Prütting-Stobbe, [X.]RAO, 2. Aufl. § 51 Rdn. 34). Der [X.]eschwerdeführer unterhält bereits seit Jahren keine [X.]erufshaft-pflichtversicherung mehr. Er hat auch nicht nachgewiesen, dass ein Versiche-rungsschutz für die Zukunft wieder besteht. Darauf, dass sich der Antragsteller - wie er im Einzelnen vorträgt - an der Ausübung der Tätigkeit als Rechtsanwalt durch Umstände gehindert sieht, die er nach seiner Auffassung nicht zu vertre-ten hat, kommt es hier nicht an. Der Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 [X.]RAO ist völlig unabhängig von einem eventuellen Verschulden des Rechtsanwalts. Auch wenn dieser schuldlos den Versicherungsschutz verliert, ist die Zulassung zu widerrufen (vgl. [X.]/[X.] aaO § 14 Rdn. 78). 8 - 5 - 4. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die [X.]eteiligten auf deren Durchführung verzichtet haben. 9 Hirsch [X.]asdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Schott Wüllrich Frey Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 07.07.2005 - [X.] 6/05 ([X.]) -

Meta

AnwZ (B) 71/05

01.02.2006

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2006, Az. AnwZ (B) 71/05 (REWIS RS 2006, 5241)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5241

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.