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PDF anzeigen[X.][X.] ([X.]) 71/05 vom 1. Februar 2006 in dem Verfahren - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. [X.], [X.], [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, [X.] und [X.] am 1. Februar 2006 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des [X.] [X.]aden-Württemberg vom 2. Juli 2005 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gegenstandswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 10.000 • festgesetzt. Gründe:[X.] Der Antragsteller wurde 1953 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom 4. Januar 2005 nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 [X.]RAO wegen Nichtunterhaltung einer [X.]erufshaftpflicht-versicherung. 1 - 3 - Der [X.] hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gericht-liche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen [X.]eschwerde. 2 I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. 3 1. Die Einwendungen des [X.]eschwerdeführers gegen die [X.]esetzung des [X.] gehen fehl. Die Mitwirkung von Rechtsanwälten als richterli-che Mitglieder entspricht den in den §§ 101, 103 und 104 [X.]RAO getroffenen Regelungen. Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines anwaltlichen [X.] können gegebenenfalls in entsprechender Anwendung der §§ 41 ff ZPO im Wege der Ablehnung geltend gemacht werden. 4 2. Die Antragsgegnerin war - wie der [X.] bereits im [X.] zutreffend ausgeführt hat - für den Erlass der Widerrufverfügung zustän-dig. Der Vorstand der Antragsgegnerin war zudem befugt, die ihm nach § 224 a Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 [X.]RAO übertragenen Aufgaben auf einzelne Abteilungen oder auch einzelne Mitglieder des Vorstands weiter zu übertragen (vgl. §§ 77, 224 a Abs. 4 Satz 2; vgl. hierzu [X.]/[X.], [X.]RAO, 6. Aufl. § 224 a Rdn. 8). 5 3. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden. 6 Nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt entgegen § 51 [X.]RAO eine [X.]erufshaft-7 - 4 - pflichtversicherung nicht unterhält. § 51 Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO sieht vor, dass der Rechtsanwalt verpflichtet ist, eine [X.]erufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner [X.]erufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermö-gensschäden abzuschließen und die Versicherung für die Dauer seiner Zulas-sung zu unterhalten. Diese Regelung dient dem Schutz des rechtsuchenden Publikums. Dieses soll darauf vertrauen können, dass eventuelle [X.] gegen den Rechtsanwalt im Rahmen des [X.] ohne weiteres durchsetzbar sind (vgl. Senatsbeschluss [X.]GHZ 137, 200, 203 f). Die Pflicht zur dauernden Unterhaltung einer Haftpflichtversicherung [X.] daher unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Rechtsanwalt seinen [X.]eruf tatsächlich ausübt. Vielmehr genügt es, dass er berechtigt ist, den Rechtsanwaltsberuf auszuüben (vgl. [X.]GH aaO; [X.]GHSt 46, 67, 68 zur Versiche-rungspflicht nach § 67 St[X.]erG; Feurich/[X.] aaO § 51 Rdn. 6; [X.]/ Prütting-Stobbe, [X.]RAO, 2. Aufl. § 51 Rdn. 34). Der [X.]eschwerdeführer unterhält bereits seit Jahren keine [X.]erufshaft-pflichtversicherung mehr. Er hat auch nicht nachgewiesen, dass ein Versiche-rungsschutz für die Zukunft wieder besteht. Darauf, dass sich der Antragsteller - wie er im Einzelnen vorträgt - an der Ausübung der Tätigkeit als Rechtsanwalt durch Umstände gehindert sieht, die er nach seiner Auffassung nicht zu vertre-ten hat, kommt es hier nicht an. Der Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 [X.]RAO ist völlig unabhängig von einem eventuellen Verschulden des Rechtsanwalts. Auch wenn dieser schuldlos den Versicherungsschutz verliert, ist die Zulassung zu widerrufen (vgl. [X.]/[X.] aaO § 14 Rdn. 78). 8 - 5 - 4. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die [X.]eteiligten auf deren Durchführung verzichtet haben. 9 Hirsch [X.]asdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Schott Wüllrich Frey Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 07.07.2005 - [X.] 6/05 ([X.]) -
Meta
01.02.2006
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2006, Az. AnwZ (B) 71/05 (REWIS RS 2006, 5241)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 5241
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