Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2006, Az. AnwZ (B) 106/05

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2006, 489

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[X.][X.] ([X.]) 106/05 vom 4. Dezember 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] und [X.]asdorf, [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.] nach mündlicher Verhandlung am 4. Dezember 2006 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]e-schluss des 1. Senats des [X.]s des Landes [X.] vom 20. Mai 2005 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Geschäftswert wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe:[X.] Der Antragsteller ist 1975 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amts- und [X.] zugelassen worden. Seit 1990 ist er von der Kanzleipflicht befreit und in [X.] wohnhaft, wo er seit 1996 als [X.] einer [X.] Firma tätig ist. Mit Verfügung vom 25. November 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 [X.]RAO wegen Nichtunterhaltung einer [X.]erufshaftpflichtversicherung [X.]. Zugleich hat sie die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung ange-ordnet. Der [X.] hat den hiergegen gerichteten Antrag auf [X.] - 3 - richtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der [X.] mit der sofortigen [X.]eschwerde, die er [X.] wie bereits in erster Instanz [X.] im Wesentlichen damit begründet, dass er seit 1996 keinerlei anwaltliche Tätigkeit in [X.] oder für [X.] Mandanten mehr ausgeübt habe. Eine solche Tätigkeit werde er auch in Zukunft, solange er in [X.] als Geschäftsführer für eine [X.] Firma arbeite, nicht ausüben. Der Schutz des rechtsuchenden Publikums gebiete daher in seinem Fall nicht die Unterhaltung einer [X.]erufshaft-pflichtversicherung. I[X.] Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden. 2 Nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt entgegen § 51 [X.]RAO eine [X.]erufshaft-pflichtversicherung nicht unterhält. § 51 Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO sieht vor, dass der Rechtsanwalt verpflichtet ist, eine [X.]erufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner [X.]erufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermö-gensschäden abzuschließen und die Versicherung für die Dauer seiner Zulas-sung zu unterhalten. Diese Regelung dient dem Schutz des rechtsuchenden Publikums. Dieses soll darauf vertrauen können, dass eventuelle [X.] gegen den Rechtsanwalt im Rahmen des [X.] ohne weiteres durchsetzbar sind (vgl. Senat [X.]GHZ 137, 200, 203 f; [X.]e-schluss vom 1. Februar 2006 [X.] AnwZ([X.]) 71/05, Anw[X.]l. 2006, 356). Die Pflicht zur dauernden Unterhaltung einer Haftpflichtversicherung besteht daher unab-hängig davon, ob und in welchem Umfang der Rechtsanwalt seinen [X.]eruf tat-sächlich ausübt. Vielmehr genügt es, dass er berechtigt ist, den Rechtsanwalts-beruf auszuüben (vgl. [X.]GH aaO; [X.]GHSt 46, 67, 68 zur Versicherungspflicht 3 - 4 - nach § 67 St[X.]erG; [X.]/Weyland, [X.]RAO, 6. Aufl. § 51 Rdn. 6; [X.]/[X.], [X.]RAO, 2. Aufl. § 51 Rdn. 34). Der [X.]eschwerdeführer unterhält bereits seit Jahren keine [X.]erufshaft-pflichtversicherung mehr. Er hat auch nicht nachgewiesen, dass ein Versiche-rungsschutz für die Zukunft wieder besteht. Darauf, dass der Antragsteller in den letzten Jahren eine anwaltliche Tätigkeit in [X.] oder für [X.] Mandanten nicht ausgeübt hat und eine solche auch in näherer Zukunft nicht beabsichtigt, kommt es, wie der Senat wiederholt ausgeführt hat (vgl. die [X.] Nachweise), nicht an. Der Gesetzgeber hat bewusst in einer generalisie-renden Regelung die Notwendigkeit der Unterhaltung einer [X.]erufshaftpflichtver-sicherung an die Zulassung als Rechtsanwalt und deren Fortdauer angeknüpft (vgl. § 51 Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO). Diese Regelung kann nicht einschränkend da-hin ausgelegt werden, dass der Rechtsanwalt nur dann versicherungspflichtig ist, wenn und solange er den Rechtsanwaltsberuf auch tatsächlich ausübt. Eine solche Deutung würde schon mangels einer effektiven Überprüfbarkeit dem Schutzbedürfnis des rechtsuchenden Publikums nicht gerecht. Der Umstand, dass der Antragsteller [X.] anders als der [X.]eschwerdeführer in dem vom Senat in [X.]GHZ 137, 200 entschiedenen Fall - im Ausland nicht als Rechtsanwalt, son-dern als Geschäftsführer einer Firma, die —in keiner Weise mit einer ([X.]n) rechtsuchenden Klientel zu tun [X.], tätig ist, kann entgegen der Auffassung des Antragstellers zu keiner abweichenden [X.]eurteilung führen. Vielmehr hat der Senat in der genannten Entscheidung maßgeblich darauf abgestellt, dass der dortige [X.]eschwerdeführer trotz der Verlegung seiner Tätigkeit ins Ausland [X.] geblieben ist, seinen [X.]eruf in [X.] auszuüben ([X.]GHZ 137, 200, 203). Dies trifft uneingeschränkt auf den Antragsteller zu. 4 - 5 - Der Senat hat den Geschäftswert in der üblichen (niedrigeren) Höhe festgesetzt (vgl. [X.]/Prütting-Dittmann, [X.]RAO, 2.Aufl. § 202 Rdn. 2). 5 [X.] [X.]asdorf [X.]Frey [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 20. Mai 2005 - 1 ZU 110/04 -

Meta

AnwZ (B) 106/05

04.12.2006

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2006, Az. AnwZ (B) 106/05 (REWIS RS 2006, 489)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 489

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