Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2007, Az. AnwZ (B) 36/06

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2007, 3126

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[X.][X.] ([X.]) 36/06 Verkündet am: 2. Juli 2007 W e r n e r, [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle vom 16. April 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofes Prof. [X.], [X.] Ernemann, [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.], [X.] und Prof. Dr. Stüer nach mündlicher Verhandlung am 16. April 2007 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde der Antragstellerin gegen den [X.]e-schluss des 1. Senats des [X.]es des [X.] vom 10. Februar 2006 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] 1. Die Antragstellerin ist seit 1989 zur Rechtsanwaltschaft beim Amtsge-richt und Landgericht [X.] zugelassen. Mit [X.]escheid vom 13. Januar 2005 hat die Antragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin wegen [X.] widerrufen. Den gegen den [X.] gerichteten Antrag auf 1 - 3 - gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Gegen dessen [X.]eschluss hat die Antragstellerin sofortige [X.]eschwerde eingelegt. 2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 2 a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; [X.]eweis-anzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll-streckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr., vgl. [X.]/[X.], [X.]RAO, 6. Aufl., § 7 [X.]. 142 m.w.N.). 3 Diese Voraussetzungen waren zum maßgeblichen Zeitpunkt des [X.] erfüllt. Seit 1993 sind weit über 100 Zwangsvollstreckungsver-fahren gegen die Antragstellerin betrieben worden. Dies führte dazu, dass 1997 die Verwaltung des [X.]und 1999 die Rechtsanwaltskammer [X.]die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.] widerriefen. [X.]eide Verfügungen wurden zwar widerrufen, nachdem die Antragstellerin die Erledigung der jeweils zugrunde liegenden Verpflichtungen nachgewiesen hatte. Jedoch wurden stets neue Zwangsvollstreckungsmaß-nahmen gegen die Antragstellerin bekannt. Nach dem Schriftsatz der Antrag-stellerin vom 24. Dezember 2004 waren Vollstreckungsmaßnahmen aus vier Forderungen über insgesamt mehr als 32.000 • (S. über 25.000 •, Ge-richtskasse [X.]über 56 •, A. [X.]ank AG über 5.000 •, [X.] - 4 - werk der Rechtsanwälte 2.183,56 •) gegen sie offen. Diese Forderungen sind Grundlage des jetzt angegriffenen Widerrufsbescheids der [X.] vom 13. Januar 2005. Insoweit ergab sich im Verfahren vor dem [X.] zwar, dass die Forderungen der Gerichtskasse [X.]und der A. [X.]ank AG ([X.] und 111) entgegen den eigenen Angaben der Antragstellerin bereits erledigt waren und die Antragstellerin hinsichtlich der Forderung [X.]([X.]) geltend machte, sie habe die abschließende Ent-scheidung über das vorliegende Versäumnisurteil abwarten wollen. Jedoch [X.] auf die Forderung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte ([X.]) erst 1.350 • bezahlt. Dies genügt vor dem Hintergrund zahlreicher gegen die Antragstellerin in den letzten Jahren eingeleiteter Vollstreckungsmaßnah-men für die Annahme, dass bei der Antragstellerin keine geordneten Vermö-gensverhältnisse vorgelegen haben. b) Die Antragstellerin hat nicht hinreichend dargetan, dass sich ihre Ver-mögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so dass von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. [X.]GHZ 75, 356; 84, 149). Das Erfordernis der hierfür unerlässlichen umfassenden Darstellung ihrer Vermögensverhältnisse (vgl. [X.]/[X.], aaO, § 14 [X.]. 59 m.w.N.) hat sie nur teilweise, [X.] nicht vollständig erfüllt. Sie hat zwar jeweils zu einzelnen einschlägigen Vorgängen Stellung genommen und Zahlung belegt bzw. aufgeklärt. Die ge-schuldete umfassende Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnis-se erfolgte aber nie, obwohl die Antragstellerin aus den früheren [X.] einschlägige Erfahrungen hat, der [X.] mit Schreiben vom 25. Mai 2005 der Antragstellerin die gebotenen sachdienlichen Hinweise gege-ben hat und der Vorsitzende des Anwaltssenats im Schreiben vom 23. März 2006 nochmals angegeben hat, dass ein zweifelsfreier Wegfall des [X.] nur durch ein vollständige Übersicht über die bestehenden [X.] - 5 - bindlichkeiten und laufenden Einkünfte dargetan werden könnte und dass be-hauptete Tilgungen zu belegen sind. Im Verfahren vor dem [X.] ergab sich, dass gegen die [X.] im Schuldnerverzeichnis des [X.]acht [X.] eingetragen waren und dass durch die Finanzverwaltung wegen einer Forderung in Höhe von 857 • vollstreckt wurde. Diese Eintragungen wurden zwischenzeitlich getilgt und die Antragstellerin hat belegt bzw. vorgetragen, dass auch insoweit die zugrunde liegenden Forderungen bezahlt worden sind. 6 Während des laufenden [X.]eschwerdeverfahrens sind gegen die Antrag-stellerin nochmals ein Haftbefehl am 3. April 2006 (Forderung der [X.]über 2.781 •), drei Haftbefehle am 12. Mai 2006 (Forderungen der [X.] AG über 730 •, der [X.] über 473 • und Versorgungswerk über 224 •) sowie je ein Haft-befehl am 15. Mai und 22. Juni 2006 (Forderungen [X.]über 5.393 • und Forderung M. über 3.992 •) erlassen worden. Zwar bestehen insoweit keine Eintragungen im Schuldnerverzeichnis; die Antragstellerin hat hinsichtlich der zugrunde liegenden Forderungen Zahlungen oder Ratenzahlungsvereinba-rungen belegt bzw. vorgetragen. Jedoch ist nicht nachgewiesen, dass die Rest-forderung der [X.] ([X.]) über 598 • bezahlt worden ist, dass hinsichtlich der Forderung der [X.]über 2.781 • ([X.]) eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen worden ist und mehr als 300 • getilgt worden sind, dass die Hauptforderung M. ([X.]) erlo-schen ist. Darüber hinaus besteht eine Pfändungs- und Überweisungsverfü-gung des Finanzamtes [X.]vom 31. Oktober 2006 über 845 •. 7 - 6 - Damit hat die Antragstellerin ihrer Verpflichtung, sich bei dem gegebenen Vorlauf umfassend zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie zu ihren bestehenden Schulden zu erklären (vgl. [X.]/[X.], aaO, 6. Aufl., § 14 [X.]. 59 m.w.N.) nicht genügt. Allein der teilweise Nachweis, dass Forderungen beglichen sind, lässt nicht den Rückschluss auf insgesamt geordnete Vermögensverhältnisse der Antragstellerin zu. Dazu wäre es erfor-derlich gewesen, eine aktuelle Vermögensübersicht vorzulegen, außerdem [X.] eine betriebswirtschaftliche Auswertung für das [X.] und die [X.] 2007. 8 c) Schließlich ist bei der gegebenen Sachlage auch für einen Ausnahme-fall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des [X.] nicht gefährdet wären, nichts ersichtlich. 9 Hirsch Ernemann Schmidt-Räntsch [X.] [X.] Stüer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 10.02.2006 - 1 ZU 22/05 -

Meta

AnwZ (B) 36/06

02.07.2007

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2007, Az. AnwZ (B) 36/06 (REWIS RS 2007, 3126)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3126

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