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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV [X.]/10
vom
21. Mai 2012
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die [X.], [X.], [X.], die Richterinnen
Harsdorf-Gebhardt und Dr. Brockmöller
am
21.
Mai
2012
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 21.
März 2012 wird auf Kosten der Klägerin [X.].
Gründe:
Die gemäß §
321a ZPO statthafte Anhörungsrüge der Klägerin ist nicht begründet.
Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs.
1 GG verpflichtet, das [X.] der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu zie-hen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-scheiden ([X.], Beschlüsse vom 10.
Mai 2005
[X.], [X.], 475; vom 12.
Mai 2010
[X.], [X.], 456; [X.] 96, 205, 216
f.). Das gilt umso mehr für die Zurückweisung einer Nichtzulas-sungsbeschwerde durch Beschluss, der gemäß §
544
Abs.
4
Satz
2 ZPO ohnehin nur kurz zu begründen ist (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 4.
Dezember 2007
X
ZR 127/06, juris Rn.
3
f.). Der Senat hat in der Be-1
2
-
3
-
ratung am 21.
März 2012 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin in vollem Umfang geprüft,
die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und deshalb die [X.] zurückgewiesen. Nach der vom [X.] gebilligten Rechtsprechung des [X.] können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art.
103 Abs.
1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 27.
November 2007
VI
ZR 38/07, NJW
2008, 923; vom 12.
Mai 2010 aaO; [X.] NJW
2008, 2635).
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4
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Derartige Verstöße liegen nicht vor.
Mayen
[X.]
[X.]
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.02.2009 -
13 [X.]/06 -
OLG [X.], Entscheidung vom 10.06.2010 -
8 [X.] -
3
Meta
21.05.2012
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2012, Az. IV ZR 152/10 (REWIS RS 2012, 6283)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 6283
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