Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2012, Az. IV ZR 204/10

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 5196

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV [X.]/10
[X.]
vom

27.
Juni
2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richter
Wendt, Felsch, die Richterinnen

Harsdorf-Gebhardt
und Dr. Brockmöller

am 27. Juni
2012

beschlossen:

1.
Die Anhörungsrüge gegen den [X.]sbeschluss vom 21.
März 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückge-wiesen.

2.
Die Anträge
der Beklagtenvertreter
vom 26. April 2012 werden zurückgewiesen.

Gründe:

1. Die gemäß §
321a ZPO statthafte Anhörungsrüge der Klägerin ist nicht begründet.

Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs.
1 GG verpflichtet, das [X.] der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu zie-hen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-scheiden ([X.], Beschlüsse vom 10.
Mai 2005
[X.], [X.], 475; vom 12.
Mai 2010
[X.], [X.], 456; [X.] 96, 205, 216
f.). Das gilt umso mehr für die Zurückweisung einer Nichtzulas-sungsbeschwerde durch Beschluss, der gemäß §
544
Abs.
4 Satz
2 ZPO 1
2
-
3
-

ohnehin nur kurz zu begründen ist (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 4.
De-zember 2007
X
ZR 127/06, juris Rn.
3
f.). Der [X.] hat die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde
der Klägerin in vollem Umfang geprüft,
die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und deshalb die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Nach der vom [X.] gebilligten Rechtsprechung des
Bundesgerichts-hofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verlet-zungen des Art.
103 Abs.
1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 20.
November 2007
VI
ZR 38/07, NJW
2008, 923
Rn. 4, 5; vom 12.
Mai 2010 aaO; [X.] NJW
2008, 2635).

Derartige Verstöße liegen nicht vor.
Der [X.] hat sich insbeson-dere mit den Angriffen der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die unter-bliebene Aussetzung des Berufungsverfahrens nach § 149 ZPO befasst.

2. Der Antrag der Beklagtenvertreter, klarzustellen, dass die Klä-gerin die Kosten nicht nur des Beschwerdeverfahrens IV [X.]/10, sondern auch des Beschwerdeverfahrens [X.] trägt, war
zu-rückzuweisen.

Zwar ist ein Ergänzungsurteil nach § 321 ZPO hinsichtlich seiner Anfechtbarkeit im Grundsatz als selbständiges Urteil anzusehen (vgl. da-zu [X.], Urteile vom 27.
November 1979

[X.], [X.], 840 unter [X.]; vom 20.
Juni 2000

[X.], [X.], 3008 unter I; vom 14.
April 2011

[X.], NJW 2011, 2653 Rn.
10, jeweils m.w.[X.]). Dennoch liegt, wenn das Ergänzungsurteil

wie hier

lediglich eine Kos-tenentscheidung
oder den Teil einer Kostenentscheidung
enthält und es neben dem Haupturteil angefochten wird, kostenrechtlich nur ein Rechts-3
4
5
-
4
-

mittelverfahren
vor. Das ergibt sich nicht nur aus der für das Revisions-verfahren entsprechend geltenden (vgl. [X.], Urteil vom 24.
Februar 1953

[X.], [X.] § 517 ZPO Nr. 1, zu §
517 ZPO a.F.; [X.]/[X.], ZPO 29.
Aufl. §
321 Rn.
11) Regelung des §
518
Satz
2 ZPO, wonach in solchen Fällen beide Rechtsmittel zu einem Verfahren zu ver-binden sind, sondern auch aus der Erwägung, dass praktische Gründe es gebieten, das Ergänzungsurteil wie ein Schlussurteil gegenüber ei-nem Teilurteil zu behandeln ([X.], Urteil vom 4.
April 1984

VIII ZR 313/82,
zitiert nach juris Rn.
78 m.w.[X.], da insoweit in NJW 1984, 2687 nicht abgedruckt).
Im Ergebnis führt in solchen Fällen schon die Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Haupturteil dazu, dass auch die
im Ergänzungsurteil getroffene
Kostenentscheidung zur Nachprüfung durch das Revisionsgericht gestellt wird ([X.], Urteil vom 4.
April 1984 aaO).
Wird daneben das Ergänzungsurteil angefochten, so betreffen bei-de Rechtsmittelverfahren denselben Gegenstand. Gesonderte Gerichts-gebühren sind deshalb für das Rechtsmittel gegen das Ergänzungsurteil in einem solchen Fall nicht zu erheben. Ebenso
wenig kann der Rechts-anwalt einer Partei für die Anfechtung des Ergänzungsurteils gesonderte Gebühren erheben. Das folgt aus §
19 Abs. 1 Satz
2 Nr.
6 RVG, wonach die Ergänzung einer Entscheidung zum Rechtszug i.S.
von §
15 Abs.
2 Satz
2 RVG zählt. Aus §
19 Abs.
1 Satz
1 i.V.m.
§
18 Abs.
1 Nr.
3 RVG ergibt sich nichts anderes, weil beide Beschwerden hier dieselbe Kos-tenentscheidung zum Gegenstand haben.

-
5
-

3. Für die beantragte gesonderte Festsetzung des Streitwerts der verbundenen Sache [X.] besteht nach allem kein Anlass.

[X.]

Wendt

Felsch

Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.01.2009 -
13 [X.]/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 19.08.2010 -
8 U 21/09 -

6

Meta

IV ZR 204/10

27.06.2012

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2012, Az. IV ZR 204/10 (REWIS RS 2012, 5196)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5196

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
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Zitiert

I ZR 203/08

I ZR 133/09

IV ZR 117/09

IV ZR 38/09

IV ZR 16/10

IV ZR 251/08

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