Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2011, Az. IV ZR 156/09

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5340

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 156/09
vom

29. Juni 2011

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsit-zende Richterin Dr. Kessal-Wulf, [X.], [X.], die Richte-rinnen Harsdorf-Gebhardt und Dr. Brockmöller

am
29.
Juni 2011

beschlossen:

1.
Der Senatsbeschluss vom 25.
Mai 2011 wird im Tenor wie folgt berichtigt:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 8.
Zivilsenats des [X.] vom 19.
Juni 2009 wird [X.].

Die Klägerin hat die Kosten des [X.] einschließlich der durch die Nichtzulassungsbe-schwerde verursachten Kosten der Streithelfer der Beklagten zu tragen.

2.
Die Anhörungsrüge gegen den vorgenannten [X.] wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

-
3
-

Gründe:

1. Der Senat hat die infolge eines Schreibversehens falsche Anga-be des [X.] des angefochtenen Urteils nach §
319 ZPO von Amts wegen berichtigt.

2. Die gemäß §
321a ZPO statthafte Anhörungsrüge der Klägerin ist nicht begründet.

Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs.
1 GG verpflichtet, das [X.] der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu zie-hen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-scheiden ([X.], Beschlüsse vom 10.
Mai 2005 -
VI [X.], [X.], 475; vom 12.
Mai 2010 -
I [X.], [X.], 456; [X.] 96, 205, 216
f.).
Das gilt umso mehr für die Zurückweisung einer Nichtzulas-sungsbeschwerde durch Beschluss, der gemäß
§
544
Abs.
4 Satz
2 ZPO
ohnehin nur kurz zu begründen ist
(vgl. dazu [X.], Beschluss vom 4.
Dezember 2007 -
X
ZR 127/06, juris Rn.
3
f.).
Der Senat hat die [X.] der Revision der Klägerin in
vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Rechtsfehler des angefochtenen Berufungsurteils ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und deshalb die Nichtzulassungsbeschwerde [X.]. Nach der vom [X.] gebilligten Rechtsprechung des [X.] können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art.
103 Abs.
1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 1
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3
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4
-

27.
November 2007 -
VI
ZR 38/07, NJW
2008, 923; vom 12.
Mai 2010 aaO; [X.] NJW
2008, 2635).

Derartige Verstöße liegen nicht vor.

a) In Bezug auf den Umfang des Versicherungsschutzes
hat die Klägerin zwar im Verlauf des Rechtsstreits wiederholt geltend gemacht, der Versicherungsvertrag sei anders auszulegen als vom Berufungsge-richt und dem Senat angenommen. Einen Gehörsverstoß zeigt sie aber nicht auf.

aa) Den unter Beweis gestellten Vortrag, die Maklerin M.

GmbH, die den Versicherungsvertrag für
die Versicherungsnehmerin mit der Beklagten ausgehandelt hatte, habe nach Eintritt der Schadenfälle mehrfach
den Standpunkt eingenommen, der Versicherungsschutz reiche "bis zum Konto des Kunden", hat der Senat berücksichtigt. Die Ausle-gung des [X.] durch das Berufungsurteil erweist sich indes auch dann nicht als rechtsfehlerhaft, wenn man diesen Vortrag als wahr unterstellt;
denn er belegt
nicht, dass die Vertragsparteien bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses übereinstimmend eine Regelung tref-fen wollten, die im Wortlaut des [X.] keinen ausrei-chenden Niederschlag findet.

bb) Mit der Behauptung, die Beklagte habe anlässlich früherer Schadenbearbeitungen niemals darauf hingewiesen, dass allein Bargeld versichert sei, hat die Klägerin lediglich ein mögliches Indiz für die Ver-tragsauslegung benannt. Dass das Berufungsgericht, welches dennoch zu einer anderen Vertragsauslegung gelangt ist, diesen Vortrag über-gangen hätte, ist nicht ersichtlich. Erst recht zeigt die Anhörungsrüge 4
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keine eigenständige Verletzung des Art.
103 Abs.
1 GG durch den Senat auf.

cc) Zu Unrecht beanstandet die Anhörungsrüge die Nichtbeach-tung von unter Zeugen-
und Urkundenbeweis gestellten [X.], die die Beklagte zugunsten
zweier anderer Auftraggeber, der C.

und der D.

Bank, ausgestellt hatte.
Das [X.] durfte im Ergebnis annehmen, dass diese besonderen [X.] gegenüber den sonstigen für die Auslegung des [X.] bedeutsamen Umständen keine ausreichen-de Aussagekraft für den Umfang des Versicherungsschutzes hatten. [X.] ist bereits ein Gehörsverstoß durch das Berufungsgericht nicht belegt. Die Anhörungsrüge zeigt aber insbesondere nicht auf, inwieweit dieser Punkt Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde war und damit eine eigenständige Gehörsverletzung seitens des Senats vorliegen soll.

b) Soweit das Berufungsgericht einen -
allein versicherten
-
Verlust von Bargeld im Ergebnis verneint hat, hat es sich bereits mit den von der Anhörungsrüge nochmals vorgetragenen Besonderheiten bei der [X.], Einzahlung und Verbuchung des von der Versicherungsnehme-rin transportierten Bargeldes, insbesondere auch damit befasst, dass dieses zunächst auf ein Konto der Versicherungsnehmerin bei der [X.] eingezahlt wurde und teilweise schon zuvor [X.] erteilt waren, die erst mittels danach eingezahlten Geldes ausge-führt werden konnten.
Die Anhörungsrüge kann auch hier keinen Erfolg haben.

aa)
Mit den von der Klägerin bereits in den Vorinstanzen erhobe-nen Einwänden gegen eine Auslegung des Wortlauts der
Transportver-8
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-

träge dahin,
dass eine Einzahlung transportierten Bargeldes im so ge-nannten Nicht-Konto-Verfahren nicht zwingend geboten sei, hat sich das Berufungsgericht umfangreich auseinandergesetzt. Zu den dazu erhobe-nen [X.] der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat in
seinem [X.] vom 25.
Mai 2011 (unter Rn.
18
ff.) ausführlich Stellung genom-men, ohne dafür
auf das Senatsurteil vom 25.
Mai 2011 (IV
ZR 117/09), dem ein anderer Transportvertrag zugrunde lag, zurückzugreifen.

(1) Die Anhörungsrüge macht nunmehr geltend, Berufungsgericht und Senat hätten unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin dazu übergangen, dass bei den Verhandlungen anderer Gesellschaften ihres Mutterkonzerns über deren
[X.]
zwischen den Vertragspar-teien mündlich ausdrücklich das Nicht-Konto-Verfahren vereinbart [X.] sei.

Ungeachtet dessen, dass sich hieraus kein
zwingender
Rück-schluss auf den Inhalt der
hier in Rede stehenden [X.] und
insbesondere
auch keine -
nachträgliche
-
Änderung
der allein maßgebli-chen Vereinbarungen der Klägerin und der R.

K.

GmbH mit der H.

W.

GmbH ergibt, kann die Klägerin damit nicht mehr gehört werden. Sie macht im [X.] geltend, schon das Berufungsgericht habe den genannten Vortrag unter Verstoß gegen Art.
103 Abs.
1 GG verfahrensfehlerhaft übergangen. Darin liegt eine Verfahrensrüge, die die Klägerin in der von §
551 Abs.
3 Satz
1 Nr.
2 Buchst.
b ZPO vorge-schriebenen Form und innerhalb der Frist des §
544 Abs.
2
Satz
1
ZPO bereits in der Nichtzulassungsbeschwerde hätte erheben müssen.

(2) Das Begründungserfordernis
des §
551 Abs.
3 Satz
1 Nr.
2 Buchst.
b ZPO
gilt auch für die Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. dazu 11
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-
7
-

[X.], Beschluss vom 19. Dezember 2002 -
VII
ZR 101/02, NJW
2003, 831 unter
II
2
b
bb; Musielak/Ball,
ZPO 8.
Aufl. §
544 Rn.
17), denn nach
§
544 Abs.
2 Satz
3 ZPO
müssen die Zulassungsgründe in der [X.] dargelegt werden. Das umfasst nicht nur Ausfüh-rungen zu den besonderen Voraussetzungen des §
543 Abs.
2
Satz
1
ZPO, sondern auch Darlegungen dazu, welchen Rechtsverstoß der Be-schwerdeführer dem Berufungsgericht zur Last legt
und inwieweit dieser entscheidungserheblich ist. Kommt es auf Umstände
an, die
das [X.] nach Meinung des Beschwerdeführers verfahrensfehlerhaft nicht festgestellt hat, so ist nach Maßgabe des §
551 Abs.
3 Satz
1 Nr.
2 Buchst.
b ZPO eine Verfahrensrüge zu erheben ([X.] aaO).

(3) Die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulas-sungsbeschwerde lässt sich nicht
mit der Anhörungsrüge in der Weise beheben, dass darin Verfahrensrügen und der sie stützende Vortrag nachgeholt werden. War die Verfahrensrüge in der Nichtzulassungsbe-schwerde demnach nicht erhoben, stellt es keine Gehörsverletzung des Senats dar, sie nicht beschieden zu haben.

bb) Mit der Aussagekraft der von der Klägerin vorgelegten [X.]gebühren-Abrechnungen hat sich das Berufungsgericht in der
Weise auseinandergesetzt, dass es umfangreich die praktische [X.] der Geldentsorgung untersucht hat und dabei zu dem Ergebnis gelangt ist, die belegte (geringe) Zahl von Einzahlungen spreche für eine vorherige Bündelung transportierten Geldes und gegen die Praktizierung des [X.]. Einen Gehörsverstoß deckt die Anhörungs-rüge insoweit nicht auf.

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-
8
-

cc) Sahen die
[X.]
die Durchführung des [X.] nicht zwingend vor, so stellt es auch keinen [X.] dar, wenn das Berufungsgericht in der von der Klägerin darge-legten Behandlung der transportierten Gelder, die es im Berufungsurteil ausführlich erörtert hat, keinen versicherten [X.], [X.] keine bereits ausreichende, nach außen tretende Manifestation des Willens der H.

-Verantwortlichen
gesehen hat, sich Bargeld schon auf der Transportstrecke anzueignen. Entgegen dem Vorwurf der [X.] hat auch der Senat die diesbezüglichen Darlegungen der Klä-gerin erwogen. Sie räumt selbst ein, dass das transportierte Bargeld in Filialen der [X.] eingezahlt worden ist.
Die Anhörungsrüge be-zweckt insoweit lediglich, die bereits mit der Nichtzulassungsbeschwerde vertretene Auffassung der Klägerin gegen die anderslautende Auffas-sung des Senats durchzusetzen. Das ist ihr im Rahmen der Anhörungs-rüge verwehrt.

Dr. [X.][X.] [X.]

Harsdorf-Gebhardt Dr.
Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.11.2008 -
6 O 306/06 -

OLG Celle, Entscheidung vom 19.06.2009 -
8 [X.] -

Meta

IV ZR 156/09

29.06.2011

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2011, Az. IV ZR 156/09 (REWIS RS 2011, 5340)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5340

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