Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2012, Az. IV ZR 233/09

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 4294

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV [X.]/09
vom

25. Juli 2012

in dem Rechtsstreit

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-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die
Richter
Wendt,
Felsch, die Richterinnen

Harsdorf-Gebhardt
und Dr.
Brockmöller

am 25.
Juli 2012

beschlossen:

1.
Der [X.]sbeschluss vom 21. März 2012 wird

a)
im Rubrum um die nachfolgend benannten weiteren
[X.]
der Beklagten ergänzt:

6.
A.

[X.]V., vertreten durch den Vorstand,

7.
A.

B.

[X.]V., vertreten durch den Vorstand,

8.
C.

E.

S.A., vertreten durch den [X.],

9.
G.

A.

[X.]A.R.D. S.A., vertreten durch den Vorstand,

10.
[X.]

[X.]V., vertreten durch den Vorstand,

11.
Z.

V.

AG, vertreten durch den Vorstand,

-
Prozessbevollmächtigte

-

zu 6. bis 11.:

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b)
im [X.] dahin
ergänzt, dass dieser auch zu-gunsten der vorgenannten [X.]
zu 6 bis 11 gilt.

2.
Die Anhörungsrüge der Klägerinnen gegen den [X.] vom 21. März 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge ein-schließlich der durch sie verursachten Kosten der Streit-helferinnen
der Beklagten tragen

die Klägerin zu 1 zu 97%, die Klägerin zu 2 zu 0,8%,
die Klägerin zu 3 zu 0,4%, die Klägerin zu 4 zu 0,3%,
die Klägerin zu 5 zu 0,3%, die Klägerin zu 6 zu 0,1%,
die Klägerin zu 7 zu 0,1%, die Klägerin zu 8 zu 0,1%
und die verbleibenden 0,9%
die Klägerinnen zu
9 bis 41 zu gleichen Teilen.

Gründe:

[X.] Der [X.] hat durch Beschluss vom 21. März 2012 die Be-schwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision zu-rückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nichtzulassungsbeschwerde verursachten Kosten der

seiner-zeit fünf

Streithelfer der Beklagten sind den
Klägerinnen nach im Be-schluss näher aufgeschlüsselten Anteilen auferlegt worden. Der Be-schluss ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen am 10. April 1
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und dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten sowie der neu hinzugetretenen [X.] zu 6 bis 11 am 5. April 2012 zugestellt worden.

1. Noch vor der Zustellung haben
die [X.]
zu 6 bis 11 durch Schriftsätze vom 30. März 2012 den Beitritt zum Rechtsstreit als Nebenintervenientinnen
auf Seiten der Beklagten erklärt und weiteren Versicherern den Streit verkündet. Zur Begründung haben sie angege-ben, dass es sich bei ihnen und den Streitverkündeten um Mitversicherer der Beklagten handele, so dass im Falle des Unterliegens der Beklagten [X.] bestünden; die [X.] solle deren drohende Verjährung verhindern.
Diejenigen Mitversicherer, denen nun-mehr der Streit verkündet werde, hätten einen diesbezüglichen Verzicht auf die Verjährungseinrede nicht verlängert.

2. Mit Schriftsatz vom 5. April 2012 hat
der Prozessbevollmächtigte der [X.]
zu 6 bis 11, der zugleich die Beklagte vertritt, unter Hinweis darauf, dass der Beschluss vom 21. März 2012 den Beitritt der [X.]
zu 6 bis 11 noch nicht habe berücksichtigen können, die entsprechende
Ergänzung
des Rubrums begehrt. Er hat weiterhin beantragt, die Kostenentscheidung im Beschluss vom 21. März 2012 da-hingehend klarzustellen, dass die Klägerinnen auch
die
den neu beige-tretenen Nebenintervenientinnen im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu tragen haben. Die Klägerinnen haben beantragt, diese
Anträ-ge zurückzuweisen.

3. Die Klägerinnen haben mit am 24. April 2012 beim [X.] eingegangenem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten eine 2
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Anhörungsrüge gegen den [X.]sbeschluss vom 21. März 2012 erho-ben.

I[X.] Das
als Antrag auf Beschlussergänzung analog § 321 ZPO aus-zulegende Begehren der [X.]
zu 6 bis 11 ist
zulässig und begründet.

1. Für die Auslegung von [X.] ist nicht allein deren
Wortlaut maßgebend. Entscheidend ist vielmehr der erklärte Wille, der in erster Linie unter Heranziehung der Begründung zu ermitteln ist. Im Zweifel gilt, was dem
recht verstandenen Interesse des
Erklärenden ent-spricht (vgl. zur Auslegung einer Klageschrift: [X.], Urteil vom 26. Mai 2009 -
VI [X.], [X.], 1269 Rn. 13 m.w.[X.]).

Wenngleich der Wortlaut der hier gestellten Anträge sowohl eine Berichtigung
des
[X.]sbeschlusses vom 21. März 2012
nach § 319 ZPO als auch eine Ergänzung dieses Beschlusses analog § 321 ZPO meinen kann, ergibt die Antragsbegründung, dass Umstände
Berücksich-tigung finden sollen, die erst nach der Beschlussfassung durch den [X.] eingetreten sind. Dem kann allein mittels einer Beschlussergänzung analog § 321 ZPO
Rechnung getragen werden, denn
Auslassungen oder Unvollständigkeiten einer Entscheidung können nur dann nach § 319 ZPO
berichtigt werden, wenn sie auf einem erkennbaren Versehen des Gerichts beruhen. Ist die Aufnahme eines Nebenintervenienten in das Rubrum und eine Entscheidung über die Kosten der [X.] deshalb unterblieben, weil der Beitritt des Nebenintervenienten
erst nach Beschlussfassung erfolgt ist, liegt ein solches Versehen nicht vor und 5
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verbleibt nur die Möglichkeit der Entscheidungsergänzung nach
§
321 ZPO (vgl. dazu [X.], Urteil vom 2. Dezember 2004 -
IX ZR 422/99, NJW-RR 2005, 295;
[X.] NJW-RR 2003, 1440; [X.] NJW-RR 2000, 1524), der auf Beschlüsse entsprechende Anwendung findet ([X.], Beschlüsse
vom 28. Oktober 2008

[X.]/08,
NJW-RR 2009, 209
unter II 2; vom 19. Mai 2004

IXa [X.], NJW 2004, 2529 unter [X.]; [X.]/Vollkommer, ZPO 29. Aufl. §
321 Rn. 1 m.w.[X.]).

Dass der Prozessbevollmächtigte, der sowohl
die Beklagte als auch die [X.] zu 6 bis 11 vertritt, das Begehren, das Rubrum zu ergänzen,
in eine Bitte gekleidet hat, steht dem Verständnis als [X.] nicht entgegen. Diesem Antrag, der vorwiegend dem Kosteninteres-se der neuen Nebenintervenientinnen (vgl. dazu [X.], Urteil vom 7. No-vember 1974
VII ZR 30/72, NJW 1975, 218 unter [X.] 2 b) und ihrem [X.] an einer

im Falle des Unterliegens der Beklagten angestreb-ten

Interventionswirkung dient, kann auch ohne Weiteres entnommen werden, dass der Prozessbevollmächtigte insoweit für die hinzugetrete-nen [X.] gehandelt hat.

Die Frist des § 321 Abs. 2 ZPO ist gewahrt.

2. Der Antrag hat sowohl in Bezug auf die [X.] als auch hinsichtlich der Kostenentscheidung in der Sache Erfolg.

a) Bedenken gegen die Aufnahme der Antragstellerinnen als zu-sätzliche [X.] der Beklagten in das [X.] nicht.
Die Antragstellerinnen sind dem Rechtsstreit in zulässiger Weise beigetreten.
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aa) Bei der [X.] beschränkt sich die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung
ihrer Zulässigkeit
auf die persönlichen Prozess-handlungsvoraussetzungen, also darauf, ob Partei-, Prozess-
und Postu-lationsfähigkeit des Nebenintervenienten gegeben sind.

Weitere Voraussetzungen der [X.] werden nur auf Antrag einer [X.] und nur im Verfahren nach
§ 71 ZPO geprüft
([X.], Beschluss vom 10. Januar 2006 -
VIII ZB 82/05, [X.]Z 165, 358, 362). Zu diesen besonderen Voraussetzungen gehört neben der
Anhän-gigkeit des Rechtsstreits ([X.]/Vollkommer, ZPO 29. Aufl. § 66 Rn. 15)
die Frage des rechtlichen Interesses des Nebenintervenienten am Ob-siegen einer [X.] (§ 66 ZPO) und die unmittelbar damit zusam-menhängende Frage, ob die [X.] rechtsmissbräuchlich ist ([X.] aaO).

bb) Zu Recht ziehen die Klägerinnen nicht in Zweifel, dass die [X.] hier gemäß § 66 Abs. 2 ZPO noch erfolgen konnte. Denn
im Zeitpunkt der Beitrittserklärung war der Rechtsstreit noch nicht rechtskräftig entschieden, weil die Bekanntgabe des am 21. März 2012 gefassten [X.]sbeschlusses an die Parteien noch ausstand.

Ein Zwischenverfahren nach § 71 ZPO über die Zulässigkeit der [X.] haben die Klägerinnen
auch im
Übrigen nicht [X.].
Den Vorwurf,
unbillig belastet zu werden, erheben sie lediglich mit Blick auf die begehrte Kostenentscheidung.
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cc) Ist nach allem von einer zulässigen [X.] auszu-gehen, ist kein Hindernis ersichtlich, die Antragstellerinnen analog § 321 Abs. 1 ZPO ins Beschlussrubrum aufzunehmen.

b) Gemäß § 101
Abs. 1
ZPO sind die durch eine [X.] verursachten Kosten dem Gegner der [X.] aufzuerlegen, soweit diese

wie hier

nach den §§ 91 bis 98 ZPO die Kosten des [X.] zu tragen hat.

Anders als die Klägerinnen meinen, scheidet eine Kostenentschei-dung zugunsten der [X.] zu 6 bis 11 auch nicht wegen des Zeitpunktes ihres Beitritts aus. Dass die Beitrittserklärung erst nach der Beschlussfassung des [X.]s erfolgte, begründet kein rechtsmiss-bräuchliches Verhalten der [X.], das einer Kostenentschei-dung entgegenstehen könnte. Zwar wird teilweise für einen erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erklärten [X.] vertreten, dieser sei rechtsmissbräuchlich, weil
die [X.] zu diesem Zeit-punkt vom Streithelfer nicht mehr unterstützt werden könne, so dass der Beitritt allein dem [X.] des Streithelfers
diene (vgl. [X.] OLGR München 1994, 142; [X.]/[X.], § 101
Rn.
15; Musielak/Wolst, ZPO 8. Aufl. § 101 Rn. 5; [X.]/[X.], ZPO
29.
Aufl. § 101 Rn. 2; a.[X.] in [X.], ZPO 3. Aufl. §
101
Rn. 3).
Ob das zutrifft, bedarf hier keiner Entscheidung. Im [X.] steht der Annahme eines solchen

auch subjektiv vorwerfbaren

Rechtsmissbrauchs jedenfalls schon entgegen, dass die Nebeninterveni-entinnen
zum Zeitpunkt ihrer
Beitrittserklärungen noch keine
Kenntnis (vgl. dazu auch [X.], Beschluss vom 26. Januar 2006

[X.], 16
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[X.]Z 166, 117 Rn. 20, 21) davon hatten, dass der [X.] bereits einen Beschluss über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ge-fasst hatte (vgl. dazu OLG Düsseldorf OLGR Düsseldorf 2006, 410).

Vorliegend war lediglich eine Kostengrundentscheidung zu treffen. Inwieweit die durch die nachträgliche [X.] entstandenen Kosten im Einzelnen notwendig i.S.
von § 91 Abs. 1 Satz
1 ZPO waren, wird im Kostenfestsetzungsverfahren gesondert zu prüfen sein (vgl. dazu [X.] [X.] 2007, 261 und 320).

II[X.] Die gemäß §
321a ZPO statthafte Anhörungsrüge der Klägerin-nen ist nicht begründet.

Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs.
1 GG verpflichtet, das [X.] der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu zie-hen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-scheiden ([X.], Beschlüsse vom 10.
Mai 2005
[X.], [X.], 475; vom 12.
Mai 2010
[X.], [X.], 456; [X.] 96, 205, 216
f.). Das gilt umso mehr für die Zurückweisung einer Nichtzulas-sungsbeschwerde durch Beschluss, der gemäß §
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Abs.
4 Satz
2 ZPO ohnehin nur kurz zu begründen ist (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 4.
De-zember 2007
X
ZR 127/06, juris Rn.
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f.). Der [X.] hat die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerinnen in vollem Umfang geprüft, die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und [X.] die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Nach der vom [X.] gebilligten Rechtsprechung des Bundesge-19
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richtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art.
103 Abs.
1 GG durch das [X.] werden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 20.
November 2007
VI
ZR 38/07, NJW
2008, 923 Rn. 4, 5; vom 12.
Mai 2010 aaO; [X.] NJW 2008, 2635).

Derartige Verstöße liegen nicht vor.

[X.] Wendt Felsch

Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.10.2008 -
13 O 20/07 -

OLG [X.], Entscheidung vom 19.11.2009 -
8 [X.] -

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Meta

IV ZR 233/09

25.07.2012

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2012, Az. IV ZR 233/09 (REWIS RS 2012, 4294)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4294

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 203/08

IV ZR 117/09

IV ZR 38/09

IV ZR 16/10

IV ZR 251/08

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