Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2012, Az. VI ZR 375/11

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6418

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 375/11

vom

15. Mai 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
15. Mai 2012
durch den [X.] Richter Galke, die Richter
Zoll und [X.], die Richterin [X.] und den Richter Stöhr
beschlossen:
1.
Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer der Klägerin durch das Berufungsurteil wird auf insgesamt 16.000

n-trag) festgesetzt.
2.
Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für das Beschwerdeverfahren
wegen Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten, die eine frauenärztliche Ge-meinschaftspraxis betreiben, Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden aus einer nach ihrer [X.] fehlerhaften Behandlung wegen Herpes genitalis. Das [X.] hat die Beklagten
am 14.
Februar 2011 als Gesamtschuldner
verurteilt, an die Klä-gerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000

, und die Ersatzpflicht für künftige Schäden festgestellt. Im
Übrigen hat es die Klage ab-1
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3
-

gewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen
Urteils
die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet
sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Sie beantragt die Beiordnung eines Notanwalts und trägt zur Begründung vor, sie habe vergeblich versucht, einen zur Vertretung bereiten
und
beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt zu finden.

II.
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach §
78b Abs.
1 ZPO setzt voraus, dass die [X.] trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13.
Dezember 2011
-
VI
ZA 40/11, [X.], 144 Rn.
3 und vom 7.
Dezember 1999 -
VI
ZR 219/99, [X.], 649). Im vorliegenden Fall fehlt jedenfalls die zuletzt ge-nannte Voraussetzung.
1. Ob sich die Klägerin hinreichend bemüht hat, einen zur Vertretung be-reiten Rechtsanwalt zu finden, kann dahinstehen. Dies erscheint allerdings frag-lich, weil sie nach den von ihr vorgelegten Unterlagen zwar das Mandat 11
Rechtsanwälten
angetragen hat, es aber mittlerweile 26 Kanzleien mit ins-gesamt 37 beim [X.] zugelassenen Rechtsanwälten gibt.
2. Jedenfalls ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos. Für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde
ist erforderlich, dass der Wert der


26 Nr.
8 EGZPO). Die mit der Revision geltend 2
3
4
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4
-

zu machende Beschwer der Klägerin erreicht aber allenfalls den Betrag von 16.000

Galke
Zoll
[X.]

Diederichsen
Stöhr

Vorinstanzen:
[X.],
Entscheidung vom 14.02.2011 -
9 O 189/10 -

OLG Köln, Entscheidung vom 15.12.2011 -
5 U 53/11 -

Meta

VI ZR 375/11

15.05.2012

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2012, Az. VI ZR 375/11 (REWIS RS 2012, 6418)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6418

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