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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 344/11
vom
10. Juli 2012
in dem Rechtsstreit
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2
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Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
10. Juli
2012
durch den
Vorsitzenden [X.], den
Richter
Zoll, die Richterin [X.], [X.] und die Richterin von Pentz
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin
auf Beiordnung eines Notanwalts für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach §
78b Abs.
1 ZPO setzt voraus, dass die [X.] trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2011
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VI
ZA 40/11, [X.], 144 mwN). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier.
1. Die
Klägerin
hat schon nicht nachgewiesen, sich in hinreichender [X.] bemüht zu haben, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Sie
hat das Mandat nach eigenem Vorbringen lediglich fünf Kanzleien angetragen. Angesichts der Tatsache, dass es mittlerweile 26 Kanzleien mit insgesamt 37 beim [X.] zugelassenen Rechtsanwälten gibt, genügt dies nicht, um die Bestellung eines Notanwalts zu rechtfertigen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.
Dezember 2011 -
VI
ZA 40/11, aaO).
1
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2. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint zudem aussichtslos. Es sind keinerlei Gesichtspunkte dafür erkennbar, dass die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung haben oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern könnte (§
543 Abs.
2 Satz 1 ZPO). Die Annahme des Berufungsge-richts, die geltend gemachten Ansprüche seien gemäß §
199 Abs.
1
Nr.
2 BGB n.F. mit Ablauf des Jahres 2008 verjährt, weil die Unkenntnis der Klägerin von den den Anspruch begründenden Umständen auf grober Fahrlässigkeit beruhe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Galke
Zoll
[X.]
Pauge
v. Pentz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.06.2011 -
4 [X.]/10 -
OLG [X.], Entscheidung vom 28.11.2011 -
8 [X.] -
3
Meta
10.07.2012
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2012, Az. VI ZR 344/11 (REWIS RS 2012, 4869)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 4869
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