Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2020, Az. III ZA 12/20

III. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11449

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[X.]:[X.]:BGH:2020:020720BIIIZA12.20.0

BUN[X.]SGERI[X.]HTSHOF

BES[X.]HLUSS
III ZA 12/20
vom

2. Juli 2020

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
2.
Juli 2020 durch [X.] und Dr.
Remmert, die Richterin
Dr.
[X.] sowie die
Richter Dr.
Kessen
und Dr. Herr

beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Beschluss des [X.] -
13.
Zivil-
kammer
-
vom 20. April 2020 -
13 [X.] -
wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Senat legt das Schreiben des [X.] vom 22. Mai 2020 als Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde aus. Denn die Nichtzulassungsbeschwerde ist das einzige in Betracht kommende Rechtsmittel gegen die angegriffene landgericht-liche Entscheidung, mit der die Berufung des [X.] gegen ein Urteil des Amtsgerichts gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen worden
ist. Mit diesem Urteil waren die Anträge des [X.] auf Feststellung der Unwirksamkeit einer von ihm erklärten Schweigepflichtentbindung, auf Löschung seiner bei der [X.] gespeicherten Daten und auf Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht wegen angeblich "illegalen Datenmissbrauchs"
abgewiesen worden. Das Land-gericht hat den Streitwert für das Berufungsverfahren, vom Kläger [X.], auf 900

1
-

3

-

II.

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist abzulehnen.

Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer [X.] ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Selbst wenn der Kläger hinreichend dargelegt hätte, trotz zumutbarer Anstrengungen keinen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt gefunden zu ha-ben, der zu seiner Vertretung bereit ist, hat sein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts keinen Erfolg, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde aussichtslos wäre. Denn sie wäre nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzulässig, da jedenfalls der
Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000

[X.]

Remmert

[X.]

Kessen
Herr

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.10.2019 -
191 [X.] 24298/18 -

LG [X.], Entscheidung vom 20.04.2020 -
13 [X.] -

2
3

Meta

III ZA 12/20

02.07.2020

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2020, Az. III ZA 12/20 (REWIS RS 2020, 11449)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11449

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