Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2013, Az. LwZB 1/12

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2013, 6185

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.]ZB
1/12
vom

26. April 2013
in der Landwirtschaftssache

-

2

-
Der [X.], [X.], hat am 26.
April
2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann und [X.] Lemke und Dr.
Czub sowie [X.] und Siebers

beschlossen:
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird [X.]. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-gen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbe-schwerde wird
als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.
Die Klägerin hat Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des [X.] eingelegt, mit der ihre Berufung gegen ein Urteil des Amtsge-richts

Landwirtschaftsgericht

als unzulässig verworfen worden ist. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde ist bis zum 18. Februar 2013 verlängert worden. An diesem Tag hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin das Man-dat niedergelegt. Die Klägerin beantragt, ihr einen Notanwalt zu bestellen und Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begrün-dungsfrist zu gewähren.

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II.

1. Dem Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht zu entsprechen.

Die Beiordnung eines Notanwalts setzt nach §
78b Abs.
1 ZPO voraus, dass die [X.] trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung berei-ten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hier ist bereits die erstgenannte Voraus-setzung nicht gegeben. Scheitert die Vertretungsbereitschaft eines bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalts an der Nichtzahlung des [X.] durch den Mandanten, so kommt die Bestellung eines Notanwalts nicht in Betracht (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Dezember 1999

[X.], MDR
2000, 412 mwN). Hat -
wie hier -
ein bei dem [X.] zugelas-sener Rechtsanwalt das Mandat niedergelegt, muss die [X.] daher nachwei-sen, dass das Mandat aus anderen Gründen als wegen Nichtzahlung des [X.] nicht fortgeführt worden ist. Schon daran fehlt es.

Darüber hinaus ist die Rechtsverfolgung im jetzigen Zeitpunkt aussichts-los. Die Beiordnung eines Notanwalts vor Ablauf der Begründungsfrist am 18.
Februar 2013 war nicht möglich, weil der Antrag der Klägerin an diesem Tag erst um 19:43 Uhr bei Gericht eingegangen ist. Eine

von dem Notanwalt zu beantragende

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in [X.], da die Fristversäumung nicht unverschuldet war, sondern darauf beruh-te, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin das Mandat am letzten [X.] niedergelegt hat, ohne die Rechtsbeschwerde zu begründen. Sein Verhalten muss sich die Klägerin auch dann zurechnen lassen, wenn es auf 2
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anderen Gründen als der Nichtzahlung des Vorschusses beruhen sollte (§
85 Abs. 2
ZPO).

2. Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, da er nicht von einem bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden ist (§ 78 Abs. 1 S. 3 ZPO).

Stresemann
Lemke
Czub

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.05.2012 -
109 [X.] -

OLG [X.], Entscheidung vom 13.11.2012 -
5 U 18/12 ([X.]) -

5

Meta

LwZB 1/12

26.04.2013

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2013, Az. LwZB 1/12 (REWIS RS 2013, 6185)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6185

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