Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2009, Az. VI ZR 39/09

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3475

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[X.] ZR 39/09 vom 18. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 18. Mai 2009 durch die Vize-präsidentin Dr. [X.], [X.] Zoll und [X.], [X.]in [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 15. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe: [X.] Der Kläger begehrt von den Beklagten Schmerzensgeld, materiellen Schadensersatz und die Feststellung der weiteren Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz materieller und immaterieller Schäden wegen behaupteter Folgen einer Injektionsbehandlung mit dem Lokalanästhetikum [X.]. Das [X.] hat die Klage mit Urteil vom 28. März 2007 abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des [X.] hat das [X.] nach einer weite-ren Beweisaufnahme durch ergänzende Anhörung des Sachverständigen Dr. K. und Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens des Chefarztes der Klinik für Dermatologie, Allergologie und Umweltmedizin des [X.] Klinikums T. zurückgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen 1 - 3 - richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.], die am 11. Februar 2009 durch den [X.] des [X.] eingelegt worden ist. Mit eigenem Schreiben vom 27. April 2009 beantragt der Kläger die Beiordnung eines beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalts und die Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, weil sein Prozessbevoll-mächtigter die Sache nicht mehr weiterführen wolle, da sie keine Aussicht auf Erfolg habe. I[X.] 1. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO, um welchen es sich bei dem Begehren des [X.] handelt, setzt voraus, dass die [X.] trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Der Kläger hat schon nicht dargetan, dass ein an-derer beim [X.] zugelassener Rechtsanwalt zu seiner Vertretung nicht bereit sei. Darauf, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach [X.] des derzeitigen [X.]s des [X.] aussichtslos erscheint, kommt es deshalb nicht an. 2 - 4 - 3 2. Dem Antrag des [X.] auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist bereits entsprochen worden. [X.] Zoll [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.03.2007 - 6 O 110/04 - [X.], Entscheidung vom 15.01.2009 - [X.]/07 -

Meta

VI ZR 39/09

18.05.2009

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2009, Az. VI ZR 39/09 (REWIS RS 2009, 3475)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3475

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