Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2018, Az. 3 AZR 453/17

3. Senat | REWIS RS 2018, 620

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Gegenstand

Gesamtversorgung - Anrechnung sonstiger Versorgungsbezüge


Leitsatz

Bei der Prüfung, ob ein sonstiger Versorgungsbezug im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG mindestens zur Hälfte auf Beiträgen des Arbeitgebers beruht, kann zwischen verschiedenen Beitragszeiten zu unterscheiden sein. Eine entsprechende Unterscheidung setzt jedoch voraus, dass die gezahlten Beiträge, auch bezogen auf die jeweils geleisteten Arbeitnehmer- und die Arbeitgeberbeiträge, den daraus resultierenden Rentenansprüchen zurechenbar sind.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 2. Juni 2017 - 6 [X.]/17 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, in welchem Umfang ein Versorgungsbezug auf die Betriebsrente des [X.] angerechnet werden darf.

2

Der im November 1944 geborene Kläger war vom 1. Oktober 1973 bis zum 30. November 2009 Arbeitnehmer der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin. Bereits seit April 1965 war er aufgrund früherer Arbeitsverhältnisse beim „[X.] des [X.] und Bankiergewerbes“, dem heutigen „[X.] des [X.]“ (im Folgenden BVV), versichert. Bis zum 30. September 1973 wurden die Beiträge zum BVV jeweils zu einem Drittel vom Kläger und zu zwei Dritteln von seinen Arbeitgebern geleistet.

3

Der ursprüngliche - am 26. September/1. Oktober 1973 - vom Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossene Arbeitsvertrag (im Folgenden Arbeitsvertrag 1973), bestimmt auszugsweise:

        

„§ 7 Altersversorgung

        

Der Mitarbeiter wird nach Ablauf der Probezeit in Ergänzung der gesetzlichen Angestellten- bzw. Arbeiterrentenversicherung in die [X.] aufgenommen. …

        

…       

        

§ 12 Zusätzliche Vereinbarung

        

Darüber hinaus wird weiterhin folgendes vereinbart:

        

…       

        

Wir sind damit einverstanden, daß Ihre beim [X.] (BVV) bestehende Zusatzversicherung weitergeführt wird, wobei die Bank einen 2/3-Anteil des Beitrages übernimmt, während der restliche 1/3-Anteil zu Ihren Lasten geht. § 7 dieses Anstellungsvertrages verliert somit seine Gültigkeit.“

4

Am 29. Oktober 1986 schlossen der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten einen neuen Anstellungsvertrag (im Folgenden Arbeitsvertrag 1986). Dieser lautet auszugsweise:

        

„5.     

Sie werden mit Wirkung vom [X.] in Ergänzung der Angestelltenversicherung in der Zusatzpensionsversicherung der Bank versichert. Die Beiträge zu dieser Versicherung werden von der Bank übernommen.

        

…       

        
        

7.    

[X.] gewährt Ihnen Ruhegehalt und Unfallfürsorge unter entsprechender Anwendung des jeweils gültigen Gesetzes über die Versorgung der Beamten und [X.] in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) und in Verbindung mit den besonderen Bestimmungen dieses Vertrages.

        

…       

        
        

11.     

Zur teilweisen Entlastung von den vorstehend geltenden Versorgungsverpflichtungen werden die Renten- und Hinterbliebenenbezüge, die Sie oder Ihre Angehörigen aus Ihrer Angestelltenversicherung beziehen werden, auf das Ruhegehalt bzw. die Hinterbliebenenversorgung angerechnet. … Ebenso werden die Renten, die Sie oder Ihre Angehörigen aus Ihren betrieblichen Zusatzversicherungen und/oder aus Ihrer früheren betrieblichen Altersversorgung erhalten, auf das Ruhegehalt bzw. die Hinterbliebenenversorgung angerechnet.

                 

…       

        

12.     

[X.] behält sich vor, Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtzuversichern oder die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Angestelltenversicherungsgesetz zu beantragen. Bis zur Befreiung von der gesetzlichen Angestelltenversicherungspflicht wird die Bank die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung (brutto) übernehmen. Aufgrund dieses Vertrages sind Sie von der Versicherungspflicht zur Krankenversicherung und Arbeitslosenversicherung befreit.

                 

[X.] hat außerdem das Recht, Ihre Zusatz-Pensionsversicherung bei der zuständigen [X.] oder einem sonstigen Versicherungsträger in eine beitragsfreie Versicherung umzuwandeln.

                 

Sie sind verpflichtet, alle Erklärungen abzugeben, die im Zusammenhang mit Ihren Versicherungen erforderlich werden und zu gegebener Zeit Anträge zur Erlangung der Renten zu stellen.“

5

Mit Schreiben vom selben Tag forderte die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Kläger auf, die [X.] zum 1. Januar 1987 beitragsfrei zu stellen. Dies veranlasste der Kläger. Ab dem [X.] zahlte er wieder Beiträge an den BVV, ohne jedoch seine Arbeitgeberin hiervon in Kenntnis zu setzen.

6

Im November 2003 vereinbarten die Arbeitsvertragsparteien mit Wirkung zum 1. Januar 2005 die Freistellung des [X.] von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung bis zu seinem Renteneintritt. § 16 der Freistellungsvereinbarung lautet:

        

„Die Ihnen von der [X.], der [X.] und dem [X.] bewilligten Renten werden ab Beginn der Bewilligung auf die Versorgungsbezüge der Bank angerechnet.“

7

Im Zuge der Verhandlungen über die Freistellungsvereinbarung informierte der Kläger die Beklagte über die Fortführung der Versicherung beim BVV mit eigenen Beiträgen. Daraufhin verständigten sich die Parteien unter dem 19./25. November 2003 insoweit auf Folgendes:

        

„In Ergänzung zu § 16 der Freistellungsvereinbarung bestätigen wir Ihnen, dass die [X.] nur insoweit anrechnen wird, als sie auf Beiträge bis einschließlich zum 31.12.1986 beruht.“

8

Die Beklagte setzte das Ruhegehalt des [X.] ab dem Beginn seines Ruhestands am 1. Dezember 2009 auf 9.023,25 [X.] fest und rechnete darauf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 884,06 [X.] und die Rente von der Provinzial iHv. 87,44 [X.] vollständig an. Die vom BVV geleistete Rente hingegen berücksichtigte sie lediglich anteilig in Höhe eines Betrags von 522,83 [X.]. Die [X.] beläuft sich auf insgesamt 974,53 [X.]. Davon beruhen 174,28 [X.] auf den vom Kläger vom 1. April 1965 bis zum 31. Dezember 1986 aufgebrachten Eigenbeiträgen von einem Drittel, 348,55 [X.] auf den in diesem Zeitraum von den Arbeitgebern geleisteten zwei Dritteln der Beiträge und die weiteren 451,70 [X.] auf Beitragsleistungen des [X.] nach dem 1. Januar 1987.

9

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nicht berechtigt den Anteil der [X.] iHv. 174,28 [X.] auf sein betriebliches Ruhegehalt anzurechnen. Nr. 11 Arbeitsvertrag 1986 enthalte keine eindeutige und erkennbare Beschreibung der Anrechnungstatbestände. Jedenfalls verstoße die Anrechnung gegen § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.]. Bezogen auf den gesamten Beitragszeitraum vom 1. April 1965 bis zum 31. Oktober 2009 habe er mehr als die Hälfte der Beiträge zum BVV geleistet.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn die rückständigen Rentenleistungen iHv. 6.796,92 [X.] für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 2. März 2016 zu zahlen, zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 174,28 [X.] seit dem 2. Januar 2013, 2. Februar 2013, 2. März 2013, 2. April 2013, 2. Mai 2013, 2. Juni 2013, 2. Juli 2013, 2. August 2013, 2. September 2013, 2. Oktober 2013, 2. November 2013, 2. Dezember 2013, 2. Januar 2014, 2. Februar 2014, 2. März 2014, 2. April 2014, 2. Mai 2014, 2. Juni 2014, 2. Juli 2014, 2. August 2014, 2. September 2014, 2. Oktober 2014, 2. November 2014, 2. Dezember 2014, 2. Januar 2015, 2. Februar 2015, 2. März 2015, 2. April 2015, 2. Mai 2015, 2. Juni 2015, 2. Juli 2015, 2. August 2015, 2. September 2015, 2. Oktober 2015, 2. November 2015, 2. Dezember 2015, 2. Januar 2016, 2. Februar 2016 und 2. März 2016;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, über die bisher gezahlte Betriebsrente iHv. 8.753,26 [X.] brutto hinaus, an ihn monatlich ein zusätzliches Ruhegeld iHv. 174,28 [X.] brutto zu zahlen, beginnend ab dem Monat April 2016, längstens für die Dauer seines Lebens, nebst Zinsen für den Fall des Verzugs iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 174,28 [X.], ab dem 2. April 2016 eines jeden Folgemonats zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision hat keinen Erfolg. Das [X.] hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist - soweit sie zulässig ist - unbegründet.

I. Die Revision des [X.] ist zulässig. Die Revisionsbegründung setzt sich - entgegen der Ansicht der [X.]n - mit den tragenden Gründen des [X.]s hinreichend auseinander.

1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge sind nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dabei muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des [X.]s so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des revisionsrechtlichen Angriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau durchdenkt ([X.] 23. Januar 2018 - 1 [X.] - Rn. 9 mwN). Außerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen. Dazu hat der [X.] darzulegen, aus welchen Gründen er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält. Die bloße Wiedergabe oder der Verweis auf das bisherige Vorbringen genügen hierfür nicht ([X.] 23. Januar 2018 - 1 [X.] - aaO). Hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf zwei voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung beide Erwägungen angreifen. Andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig ([X.] 31. Juli 2018 - 3 [X.] - Rn. 9 mwN).

2. Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung.

a) Das [X.] hat angenommen, der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zahlung weiterer 174,28 [X.] monatlichen Ruhegehalts bestehe nicht. Der Teil der [X.], der auf Beiträgen des [X.] im [X.]raum vom 1. April 1965 bis zum 31. Dezember 1986 beruht, könne von der [X.]n auf das Ruhegehalt angerechnet werden. Die Anrechnung sei durch Nr. 11 Arbeitsvertrag 1986 gedeckt, die eine wirksame [X.] darstelle. Jedenfalls sei sie als vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vereinbarte Klausel einer ergänzenden Vertragsauslegung zugänglich. Eine solche ergebe, dass die Parteien eine mit § 5 Abs. 2 [X.] im Einklang stehende [X.] vereinbart hätten. Die Anrechnung dieses Teils der [X.] verstoße auch nicht gegen § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.]. Für die Frage, ob die [X.] auf Beiträgen beruht, die zu mehr als der Hälfte vom Arbeitgeber getragen worden seien, sei nur auf den [X.]raum vom 1. April 1965 bis zum 31. Dezember 1986 abzustellen. Jedenfalls sei es dem Kläger nach [X.] und Glauben verwehrt, sich auf eine etwaige fehlende Anrechenbarkeit dieses Betrags zu berufen.

b) Mit dieser Argumentation setzt sich die Revisionsbegründung hinreichend auseinander. Der Kläger nimmt an, Nr. 11 Arbeitsvertrag 1986 verstoße gegen § 307 BGB. Die Bestimmung sei unklar, da es mehrere Auslegungsmöglichkeiten gebe und beinhalte eine unangemessene Benachteiligung des [X.], da sie gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] verstoße. Es könne auch keine ergänzende Vertragsauslegung vorgenommen werden. Die Berücksichtigung der [X.], soweit sie auf seinen eigenen Beiträgen beruht, verstoße gegen § 5 Abs. 2 [X.]. Bei der [X.] handele es sich um eine einheitliche Versorgung und seine Eigenbeiträge überstiegen die Beiträge der Arbeitgeber, sodass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 [X.] nicht erfüllt seien. Dem Kläger sei es schließlich auch nicht nach [X.] und Glauben verwehrt, sich gegen die Anrechnung zu wenden. Die Möglichkeit, die [X.] mit eigenen Mitteln fortzuführen, sei ihm eingeräumt worden. Der Arbeitsvertrag 1986 enthalte keine Verpflichtung, die [X.] nicht fortzusetzen; eine solche Verpflichtung wäre seiner Auffassung nach auch unwirksam.

Diese Ausführungen lassen sowohl die Richtung der [X.] als auch die von der Revision angenommenen Rechtsfehler des [X.]s hinreichend deutlich erkennen. Sie sind im Fall ihrer Berechtigung geeignet, eine abweichende Entscheidung als möglich erscheinen zu lassen.

II. Die Revision ist jedoch unbegründet. Die Klage ist - soweit zulässig - nicht begründet. Die [X.] ist nicht verpflichtet, dem Kläger seit dem 1. Januar 2013 monatlich eine um 174,28 [X.] brutto höhere Betriebsrente zu zahlen.

1. Die Klage ist überwiegend zulässig.

a) Die Anträge bedürfen allerdings der Auslegung.

aa) Die Auslegung ergibt (zu den Auslegungsgrundsätzen für Klageanträge: vgl. [X.] 15. Mai 2018 - 3 [X.] - Rn. 10; 14. November 2017 - 3 [X.] - Rn. 14 mwN) hinsichtlich des Antrags zu 1., dass der Kläger die Zahlung von jeweils 174,28 [X.] für die Monate Januar 2013 bis einschließlich März 2016, mithin für 39 Monate, begehrt, obschon er in seinem Antrag den [X.]raum vom 1. Januar 2013 bis lediglich zum 2. März 2016 angegeben hat. Dem entspricht auch die mit dem Antrag zu 1. geforderte Gesamtsumme iHv. 6.796,92 [X.] (39 Monate x 174,28 [X.]/Monat).

[X.]) Das [X.] ist beim Antrag zu 2. zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger seinen Antrag wirksam auf den zwischen den Parteien streitigen, den Sockelbetrag iHv. 8.753,26 [X.] übersteigenden Teilbetrag iHv. 174,28 [X.], begrenzt hat. Dies ist zulässig, obwohl die Rechtskraft des Urteils bei der Geltendmachung von [X.] lediglich diesen ausgeurteilten Teil und nicht den freiwillig gezahlten Sockelbetrag erfasst. Bis zur Höhe des streitigen Differenzbetrags ist der Anspruch nicht Streitgegenstand des Verfahrens, sondern lediglich ein für die zu treffende Entscheidung vorgreifliches Rechtsverhältnis ([X.] 15. Mai 2018 - 3 [X.] - Rn. 9 mwN).

[X.]) Der Zinsantrag im Antrag zu 2. ist dahin zu verstehen, dass der Kläger Zinsen ab dem Zweiten des jeweiligen Monats begehrt.

b) Der Klageantrag zu 2. ist jedoch unzulässig, soweit er sich auf die Zahlung von Zinsen auf die erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat fälligen Leistungen und damit auf die [X.] ab Januar 2019 bezieht.

Zwar können bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie [X.] - von keiner Gegenleistung abhängen, gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden (st. Rspr. vgl. dazu [X.] 11. Juli 2017 - 3 [X.] - Rn. 17). Verzugszinsen sind jedoch keine Leistungen iSv. § 258 ZPO, sondern Sekundäransprüche, deren Entstehung ungewiss ist. Folglich scheidet auch eine Klage nach § 259 ZPO aus ([X.]/[X.] ZPO 32. Aufl. § 259 Rn. 2).

2. Die Klage ist - soweit zulässig - unbegründet. Das [X.] hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die [X.] berechtigt ist, auf das von ihr geschuldete Ruhegehalt die [X.] des [X.] auch insoweit anzurechnen, als diese auf den Beiträgen des [X.] im [X.]raum vom 1. April 1965 bis zum 31. Dezember 1986 beruht. Dem Kläger steht deshalb kein Anspruch auf Zahlung eines weiteren monatlichen Ruhegehalts iHv. 174,28 [X.] zu. Dies folgt aus § 16 Freistellungsvereinbarung iVm. der Vereinbarung vom 19./25. November 2003. Die darin vereinbarte anteilige Anrechnung der [X.] verstößt weder gegen § 3 [X.] noch gegen § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.].

a) Grundlage für die teilweise Anrechnung der [X.] ist § 16 Freistellungsvereinbarung iVm. der Vereinbarung vom 19./25. November 2003, wonach sich die Parteien im November 2003 auf eine Freistellung des [X.] und die Anrechnung der [X.] insoweit verständigt haben, als diese auf bis zum 31. Dezember 1986 geleisteten Beiträgen und damit auch auf Beiträgen des [X.] beruht. Die Parteien haben damit die ursprüngliche [X.] der Nr. 11 Arbeitsvertrag 1986 abgeändert (vgl. zur nachträglichen Änderung von [X.]n auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/Schnitker Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Stand Juni 2018 Teil 9 A Rn. 517).

b) Die Anrechnungsregelung in § 16 Freistellungsvereinbarung iVm. der Vereinbarung vom 19./25. November 2003 ist eindeutig und bestimmt.

aa) Regelungen zur Anrechnung anderweitiger Einkünfte im Rahmen der Berechnung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung müssen für den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer erkennbar und eindeutig gefasst sein. Das schließt weit gefasste Formulierungen zwar nicht aus, da der Arbeitgeber nur so rechtlichen und tatsächlichen Entwicklungen angemessen Rechnung tragen kann. Jedoch muss die ggf. erforderliche Auslegung ergeben, dass die [X.] hinreichend bestimmt ist (vgl. [X.] 18. Mai 2010 - 3 [X.]/08 - Rn. 20 mwN).

[X.]) Dies ist vorliegend der Fall. In § 16 Freistellungsvereinbarung ist bereits dem Wortlaut nach klar geregelt, welche Renten auf das Ruhegehalt angerechnet werden und zwar die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die Rente von der Provinzial und die Rente des [X.]. Durch die ergänzende Vereinbarung vom 19./25. November 2003 wird diese umfassende [X.] hinsichtlich der [X.] dahingehend eingeschränkt, dass diese, soweit sie auf eigenen Beiträgen des [X.] nach dem 31. Dezember 1986 beruht, nicht angerechnet werden soll. Diese vertraglichen Regelungen zeigen, dass sich die Parteien der Problematik der Nichtanrechenbarkeit von Versorgungsbezügen, die auf eigenen Beiträgen des [X.] beruhen, bewusst waren.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Vertragsparteien keine differenzierenden Vereinbarungen zur Anrechnung der in § 16 Freistellungsvereinbarung genannten Renten in Bezug auf die jeweiligen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge getroffen haben. Dafür bestand kein gesonderter Regelungsbedarf. Die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung darf - vom Fall der freiwilligen Höherversicherung abgesehen - aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 [X.] angerechnet werden, und für eine freiwillige Höher- oder Weiterversicherung des [X.] bestanden - anders als beim [X.] - zum [X.]punkt des Abschlusses der Vereinbarungen im November 2003 keine Anhaltspunkte. Vielmehr sah Nr. 12 Arbeitsvertrag 1986 gerade die Möglichkeit einer Befreiung des [X.] von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht bzw. eine Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge durch die Bank bis zur Befreiung vor. Hinsichtlich der Rente der Provinzial war in Nr. 5 Arbeitsvertrag 1986 vereinbart, dass die Beiträge ausschließlich vom Arbeitgeber getragen werden.

c) Die von den Parteien in § 16 Freistellungsvereinbarung iVm. der Vereinbarung vom 19./25. November 2003 getroffene Anrechnungsregelung verstößt nicht gegen zwingendes Recht. Sie weicht nicht zuungunsten des [X.] von den Bestimmungen des [X.] ab, § 19 Abs. 3 [X.] (§ 17 Abs. 3 Satz 3 [X.] in der bei Abschluss der Vereinbarung geltenden Fassung).

aa) § 2a Abs. 4 [X.] (§ 2 Abs. 5 Satz 4 [X.] aF) steht der Anrechnung nicht entgegen. Danach dürfen Versorgungsanwartschaften, die der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden erwirbt, nicht zu einer Kürzung des gesetzlich unverfallbaren Teilanspruchs führen. Diese Bestimmung kann nicht auf den umgekehrten Fall der Kürzung eines später erworbenen [X.]s um den aufrechterhaltenen [X.] gegen einen früheren Arbeitgeber angewendet werden (vgl. zu § 2 Abs. 5 Satz 4 [X.] aF [X.] 20. November 1990 - 3 [X.] - zu II 1 b der Gründe, [X.]E 66, 282).

[X.]) [X.] verstößt auch nicht gegen § 3 [X.]. Sie beinhaltet weder eine Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft noch einen Verzicht auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Vielmehr liegt darin eine Anpassung an die geänderten Umstände, die letztlich keine Versorgungskürzung zur Folge hat, und deshalb nicht gegen § 3 [X.] verstößt (vgl. [X.] 25. Februar 1986 - 3 [X.] - zu II 3 c der Gründe).

(1) Die Parteien haben mit der Vereinbarung vom 19./25. November 2003 die Anrechnungsregelung in § 16 Freistellungsvereinbarung an die geänderte Sach- und damit Rechtslage angepasst, die durch die der [X.]n nicht bekannte Fortführung der Beitragszahlung zum [X.] durch den Kläger ab dem [X.] eingetreten war.

(2) Diese Anrechnungsregelung in § 16 Freistellungsvereinbarung entsprach wiederum der ursprünglichen Anrechnungsregelung in Nr. 11 Arbeitsvertrag 1986 und sollte die alte Rechtslage bestätigen. Nr. 11 Arbeitsvertrag 1986 sah eine Anrechnung aller Leistungen aus betrieblichen Zusatzversicherungen vor und erlaubte damit auch die Anrechnung der hier streitbefangenen Rente. Gegen die Wirksamkeit der Klausel bestehen keine Bedenken. Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingung steht nicht entgegen. Das hat bereits das [X.] zu Recht erkannt.

Die Klausel stammt aus der [X.] vor dem 1. Januar 2002, also aus der [X.] vor der Anwendbarkeit des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht. Zu diesem [X.]punkt trat das [X.] vom 26. November 2001 ([X.]I S. 3138) in [X.] (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes). Damit wurde das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Verträge auf dem Gebiet des Arbeitsrechts erstreckt (§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB; früher Bereichsausnahme nach § 23 Abs. 1 [X.]). Nach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB findet dieses Recht auf vorher begründete Dauerschuldverhältnisse - zu denen auch das Arbeitsverhältnis des [X.] zählt - spätestens ab dem 1. Januar 2003 Anwendung.

Unter Anwendung des [X.] bestehen im Hinblick auf § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB Bedenken gegen die Wirksamkeit der gesamten Bestimmung. Sie erfasst auch Fälle, in denen § 5 Abs. 2 [X.] eine Anrechnung nicht erlaubt. Nr. 11 Arbeitsvertrag 1986 unterscheidet nicht danach, inwieweit die Beiträge zu den Zusatzversicherungen vom Arbeitgeber geleistet wurden. Bei Abschluss des Arbeitsvertrags 1986 gab es jedoch noch keine rechtliche Verpflichtung, Klauseln iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB klar und verständlich zu fassen. Geht man deshalb von einer Unwirksamkeit aus, so wäre die Klausel im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung mit dem Inhalt aufrechtzuerhalten, dass eine Anrechnung im Rahmen des gesetzlich Zulässigen zu erfolgen hat. Es wäre dem Arbeitgeber unzumutbar, die volle Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu gewähren ohne weitere Versorgungsbezüge anrechnen zu können (vgl. zur ergänzenden Vertragsauslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus der [X.] vor dem 1. Januar 2002 ausführlich [X.] 21. Februar 2017 - 3 [X.] - Rn. 42 ff., [X.]E 158, 154).

[X.]) Die vereinbarte Anrechnung der [X.] auf das Ruhegehalt des [X.] verstößt, auch soweit sie auf eigenen Beiträgen des [X.] im [X.]raum vom 1. April 1965 bis zum 31. Dezember 1986 beruht, nicht gegen § 5 Abs. 2 [X.].

(1) Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] dürfen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch Anrechnung oder Berücksichtigung anderer Versorgungsbezüge, soweit diese auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen, nicht gekürzt werden. Das gilt nach § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht für Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruhen, sowie für sonstige Versorgungsbezüge, die mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen des Arbeitgebers beruhen. Aus Satz 2 der Vorschrift ergeben sich keine eigenständigen [X.]e. Die Bestimmung schränkt vielmehr das [X.] des Satzes 1 ein und erweitert damit die [X.] ([X.] 18. Mai 2010 - 3 [X.]/08 - Rn. 27). Entscheidend für das [X.] des § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist deshalb allein, dass der Arbeitnehmer zumindest auch eigene Beiträge aufwenden musste; anderenfalls ließe sich Satz 2 entgegen Wortlaut und systematischer Stellung nicht als Einschränkung von Satz 1 verstehen (missverständlich insoweit: [X.] 18. Mai 2010 - 3 [X.]/08 - Rn. 27; 23. September 2003 - 3 [X.] - zu II 1 der Gründe mwN, [X.]E 107, 369; 5. Dezember 1995 - 3 [X.] - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 81, 345; 20. November 1990 - 3 [X.] zu II 1 c der Gründe, [X.]E 66, 282 unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Senats vor Inkrafttreten des [X.]).

(2) Die [X.] des [X.] unterfällt zwar grundsätzlich dem [X.] des § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.], denn der Kläger hat auch Eigenbeiträge erbracht. Die vereinbarte Anrechnung ist jedoch - soweit sie auf Beitragsleistungen bis zum 31. Dezember 1986 beruht - zulässig. Sie ist von § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 [X.] gedeckt.

(a) Das Ruhegehalt des [X.] auf der Grundlage der Versorgungszusage in Nr. 7 Arbeitsvertrag 1986 stellt eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] dar.

(b) Die [X.], soweit sie sich aus Beiträgen in der [X.] vom 1. April 1965 bis zum 31. Dezember 1986 ergibt, ist ein sonstiger Versorgungsbezug, der mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen des Arbeitgebers iSd. § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 [X.] beruht.

(aa) Die [X.], die auf Beiträgen in der [X.] vom 1. April 1965 bis zum 31. Dezember 1986 beruht, stellt einen Versorgungsbezug iSv. § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] dar. Nach § 12 Arbeitsvertrag 1973 wurde ein einheitlicher, an dieselbe Versorgungseinrichtung zu zahlender Beitrag von den Arbeitsvertragsparteien aufgeteilt. Unerheblich ist, ob insoweit eine Umfassungszusage nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 [X.] und damit betriebliche Altersversorgung vorliegt. Die Anrechnungsmöglichkeit nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 [X.] setzt nicht voraus, dass der anzurechnende Versorgungsbezug als Leistung der betrieblichen Altersversorgung nach § 1 [X.] anzusehen ist. Vielmehr ist § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 [X.] weiter formuliert und umfasst auch sonstige Versorgungsbezüge, etwa aus reinen Beitragszusagen, denn die Anrechenbarkeit kommt auch bei „Zuschüssen“ des Arbeitgebers in Betracht.

([X.]) Für die Ermittlung der mindestens hälftigen Aufbringung der Beiträge für den anzurechnenden Versorgungsbezug ist - entgegen der Auffassung des [X.] - nicht auf die gesamte vom [X.] gezahlte Rente abzustellen, sondern nur auf die [X.], die auf bis zum 31. Dezember 1986 geleisteten Beiträgen beruht.

§ 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 [X.] stellt den dort genannten „sonstigen Versorgungsbezügen“ Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gleich. Diese sind nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 [X.] anrechenbar, soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruhen. Gesetzliche Renten sind deshalb insoweit nicht anrechenbar, als sie auf freiwilligen Beiträgen beruhen. Bei Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung kommt es für die Anrechenbarkeit mithin darauf an, inwieweit die erworbenen Rentenansprüche einzelnen Beitragszahlungen zuordenbar und die Beitragszahlungen - wie im Streitfall - auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber [X.] sind. Es würde zu [X.] führen, wollte man dies bei den sonstigen Versorgungsbezügen anders sehen, soweit eine Zuordnung in vergleichbarer Weise möglich ist. Das entspricht auch der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Das [X.] erfüllt für alle [X.] einheitlich den Zweck, solche Versorgungen, die nicht mindestens zur Hälfte durch Beiträge und Zuschüsse des Arbeitgebers mitfinanziert worden sind, von der Anrechnung auszunehmen, weil derartige Bezüge Eigenvorsorge darstellen ([X.]. 7/2843 S. 8).

Eine Zuordnung nach Beiträgen ist vorliegend möglich. Zwar wird die [X.] monatlich einheitlich und nicht in mehreren Teilbeträgen gezahlt. Gleichwohl stellt sie keinen einheitlichen Versorgungsbezug iSv. § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 [X.] dar. Ausweislich der von den Parteien vorgelegten Unterlagen wird die Rentenleistung entsprechend der jeweiligen Beitragsleistungen und Beitragszeiten zugeordnet, sodass nicht eine einheitliche, sondern eine auf den jeweiligen [X.]raum entfallende Rentenleistung ermittelt wird. Bei einer derart auf verschiedene Beitragszeiten bezogen ermittelten Rentenleistung ist nicht von einem einheitlichen Versorgungsbezug auszugehen. Hier kommt hinzu, dass ein zunächst kofinanzierter Versorgungsbezug in einem abgrenzbaren [X.]raum und ein ausschließlich der Eigenvorsorge entstammender Versorgungsbezug aus einem anderen [X.]raum vorliegen und die daraus resultierende jeweilige Versorgungsleistung getrennt ermittelt werden kann. Die ausschließlich auf Beiträgen des [X.] aus der [X.] nach dem 31. Dezember 1986 beruhenden Rentenleistungen des [X.] stellen folglich einen anderen Versorgungsbezug dar, als die auf der Grundlage von Versorgungszusagen früherer Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 1986 beruhenden Rentenleistungen.

([X.]) Unerheblich für die Frage der Anrechenbarkeit nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 [X.] ist, dass die Arbeitgeberbeiträge vor der Begründung des Arbeitsverhältnisses mit der Rechtsvorgängerin der [X.]n von anderen Arbeitgebern des [X.] und nicht von der Rechtsvorgängerin der [X.]n geleistet worden waren. Arbeitgeber iSd. Vorschrift ist nicht nur der durch das [X.] betroffene Arbeitgeber, sondern die Gesamtheit der Arbeitgeber, die zu den sonstigen Versorgungsbezügen des Versorgungsempfängers beigetragen haben ([X.] in [X.]/[X.]/Otto [X.] 7. Aufl. § 5 Rn. 106 mwN; [X.]/[X.] Bd. I Stand März 2018 § 5 Rn. 164).

([X.]) Die [X.] aus Beiträgen in der [X.] vom 1. April 1965 bis zum 31. Dezember 1986 beruht zu mindestens der Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen des Arbeitgebers. Die Beiträge zum [X.] in der [X.] vom 1. April 1965 bis zum 31. Dezember 1986 wurden nach den - auf dem Vortrag der Parteien beruhenden - Feststellungen des [X.]s zu einem Drittel vom Kläger selbst und zu zwei Dritteln von den jeweiligen Arbeitgebern des [X.] geleistet.

III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Günther-Gräff    

        

        

        

    M. Becker    

        

    C. Reiter    

                 

Meta

3 AZR 453/17

11.12.2018

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Düsseldorf, 19. Oktober 2016, Az: 12 Ca 1574/16, Urteil

§ 5 Abs 2 S 2 BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2018, Az. 3 AZR 453/17 (REWIS RS 2018, 620)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 620

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