Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.05.2020, Az. 3 AZR 159/19

3. Senat | REWIS RS 2020, 361

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Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. Dezember 2018 - 6 [X.]/18 - aufgehoben.

Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 30. November 2017 - 21 [X.] 3686/17 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die [X.]eklagte verpflichtet ist, die von einer Pensionskasse vorgenommene Verringerung der Rentenfaktoren durch Zahlung von Zusatzbeiträgen auszugleichen.

2

Der Kläger ist seit dem 1. August 2002 bei der [X.]eklagten - einer [X.]ank - auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 16. Juli 2002 als Kassierer tätig.

3

Am 26. März 2004 schloss die [X.]eklagte mit der [X.] [X.] und dem [X.] - [X.] [X.]ankangestellten-Verband gleichlautende [X.] (im Folgenden [X.]). Diese sind zum 1. Januar 2005 in [X.] getreten. Darin ist ua. geregelt:

        

„§ 2   

Durchführungsweg

                 

Die [X.]ank führt die betriebliche Altersversorgung über den [X.] des [X.] durch. Hierzu schließt sie einen [X.]eitrittsvertrag nach Maßgabe der Regelungen dieses Tarifvertrages ab.

                          
        

§ 3     

Versorgungszusage

                 

Die Durchführung der Versorgung erfolgt nach Maßgabe der Satzung und Versicherungsbedingungen des [X.] in der jeweils gültigen Fassung.

                          
        

§ 4     

Finanzierung

                 

Der Zuwendungsprozentsatz der [X.]ank und der Finanzierungsbeitrag des angemeldeten Arbeitnehmers beträgt jeweils 1,75 % der tariflichen Grundvergütung, das sind derzeit 13 Tarifgehälter, bis zur jeweiligen [X.]eitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.“

4

Den [X.] wendet die [X.]eklagte - unabhängig von einer [X.]szugehörigkeit - auf die Arbeitsverhältnisse aller Arbeitnehmer an.

5

Die Satzung des [X.] des [X.] (im Folgenden Satzung [X.]) bestimmt ua.:

        

Zweck des Vereins

        

§ 2     

        

Der [X.] hat die Aufgabe, nach Maßgabe der Satzung und Versicherungsbedingungen

        

1.    

den bei ihm versicherten Angestellten bei eintretender [X.]erufsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung oder bei Erreichen der Altersgrenze eine Rente,

        

…       

        
                 

zu zahlen,

        

…       

        
                 
        

Mitgliedschaft

        

§ 3     

        

1)    

Der [X.] nimmt von Unternehmen im Sinne von § 1 Abs. 2 der Satzung Anträge auf Versicherung ihrer Angestellten entgegen. Mit dem Abschluss des [X.] erwerben sowohl die vertragsschließenden Unternehmen (nachfolgend ‚Mitgliedsunternehmen‘ genannt) als auch ihre beim [X.] versicherten Angestellten (nachfolgend ‚Mitgliedsangestellte‘ genannt) die Mitgliedschaft.

        

…       

        
                          
        

§ 4     

        

1)    

Die Mitgliedsunternehmen schließen mit dem [X.] einen [X.]eitrittsvertrag ab. Aus dem [X.]eitrittsvertrag ergeben sich die jeweils maßgeblichen Tarife und der Kreis der anzumeldenden Mitarbeiter.

        

1a)     

Der [X.]eitrittsvertrag regelt insbesondere: Die Mitgliedsunternehmen sind berechtigt und verpflichtet, alle Mitarbeiter, denen eine Versorgungszusage gegeben wird, unter [X.]erücksichtigung der in Ziffern 1. bis 3. genannten Mindestanmeldebedingungen im [X.] anzumelden und während der Dauer des Anstellungsverhältnisses versichert zu halten. Soweit ein Mitgliedsunternehmen auch Trägerunternehmen der [X.] ist, kann die Anmeldepflicht auch durch Anmeldung in der [X.] erfüllt werden.

                 

1.    

Der [X.]eitrag beträgt mindestens 3,5 Prozent des laufenden [X.]ruttoeinkommens bis zur [X.]emessungsgrenze. Die Versicherten können sich an diesem [X.]eitrag auch im Wege der Gehaltsumwandlung mit bis zu 50 Prozent beteiligen.

                 

…       

        
        

§ 20   

        

…       

        

4)    

Änderungen der Satzung oder der Versicherungsbedingungen können nur von mindestens drei Vierteln der bei der Abstimmung vertretenen Stimmen beschlossen werden. Hierbei stimmen die Gruppe der Mitgliedsunternehmen und die Gruppe der Mitgliedsangestellten gesondert ab. Zu der erforderlichen Dreiviertelmehrheit gehören drei Viertel der in jeder Gruppe vertretenen Stimmen.

        

…       

        
        

6)    

Folgende [X.]estimmungen können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch mit Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse geändert werden:

                 

-       

§§ 2, 4, 22 bis 25, 27 und 28 der Satzung,

                 

-       

§§ 1, 3 bis 5, 8 bis 16, 18, 20 bis 22, 24 bis 30 und 34 der Versicherungsbedingungen der Tarife [X.], [X.], RA, § 36 Tarif [X.], § 35 Tarife [X.], RA,

                 

-       

§§ 1 bis 13 der Tarifbedingungen der Tarife [X.], [X.] 1 %, N, [X.] %, [X.], R[X.] %, § 17 Tarife [X.], [X.] 1 %, N, [X.] %, § 16 Tarife [X.], R[X.] %, sowie §§ 1 bis 6 der [X.]esonderen [X.]edingungen für die Zusatzversicherung zu den Tarifen [X.], [X.] 1 %, N, [X.] %, [X.], R[X.] %,

                 

…“    

        

6

Unter dem 1. Februar 2005 stellte der [X.] für den Kläger einen Versicherungsschein aus. Darin ist als [X.]eginn des [X.] genannt und als versicherter Tarif der Tarif [X.] ausgewiesen.

7

Dem für die Versorgungszusage des [X.] maßgeblichen Tarif [X.] lag bis zum 31. Dezember 2016 ein kalkulatorischer Rechnungszins für die Rentenfaktoren iHv. [X.] zugrunde. Am 24. Juni 2016 beschloss die Mitgliederversammlung des [X.], von dem satzungsmäßigen Recht Gebrauch zu machen und ua. den Rechnungszins in dem Tarif [X.] von [X.] zu reduzieren. Die Tarifbedingungen zum Tarif [X.] lauten seither auszugsweise:

        

§ 9 Höhe der Rente

        

(1)     

Die versicherte Jahresrente setzt sich aus [X.] zusammen. Die Höhe der Rente ergibt sich aus der Addition der bis zum [X.] vom Versicherten erreichten jährlichen [X.].

        

(2)     

Die einzelnen [X.] ergeben sich aus den für den Versicherten gezahlten [X.]eiträgen gemäß Tabellen 1a und 1b der jeweiligen [X.] des Tarifs [X.].

        

(3)     

Für Versicherungsverträge der [X.] [X.] 1998 gilt Folgendes:

                 

a)    

Für [X.]eitragszahlungen bis zum 31.12.2016 gilt die Tabelle 1a des [X.] ‚Tabelle der Verrentungsfaktoren für Tarif [X.], [X.] [X.] 1998 für [X.] vom 01.01.2002 bis zum 31.12.2004 und für [X.]eiträge bis zum 31.12.2016‘ (nachfolgend ‚Verrentungsfaktoren bis 2016‘ genannt).

                 

b)    

Für [X.]eitragszahlungen ab dem 01.01.2017 gilt die Tabelle 1a des Tarifs [X.] ‚Tabelle der Verrentungsfaktoren für Tarif [X.], [X.] [X.] 1998 für [X.] vom 01.01.2002 bis zum 31.12.2004 und für [X.]eiträge ab dem 01.01.2017‘ (nachfolgend ‚Verrentungsfaktoren ab 2017‘ genannt). Das gilt auch für den zusätzlichen [X.]eitrag gemäß Unterabsatz c.

                 

c)    

Im bestehenden Vertrag, basierend auf dem [X.]eitrag nach § 4 Abs. 1a Ziff. 1 der Satzung, kann ab dem 01.01.2017 neben dem [X.]eitrag nach § 4 Abs. 1a Ziff. 1 der Satzung ein zusätzlicher [X.]eitrag gezahlt werden, bis ein Rentenbaustein erreicht ist, der sich ohne den zusätzlichen [X.]eitrag aus den Verrentungsfaktoren bis 2016 ergeben würde. Die Höhe des zusätzlichen [X.]eitrags ist dem [X.] mitzuteilen.

                 

d)    

Alle fünf Jahre, erstmals im Januar 2020, prüft der [X.], ob mit Genehmigung der [X.]aFin zum 1. Januar des Folgejahres mit Wirkung für künftige [X.]eitragszahlungen eine Anhebung der Verrentungsfaktoren ab 2017 möglich ist, bis maximal wieder die Verrentungsfaktoren bis 2016 erreicht sind. Die erforderliche [X.]edingungsänderung wird der Mitgliederversammlung zur [X.]eschlussfassung vorgelegt.“

8

Die Umsetzung des [X.]eschlusses zur Herabsetzung des [X.] führt dazu, dass die Rentenfaktoren im Tarif [X.] um [X.] abgesenkt wurden. Die Herabsetzung gilt ab dem 1. Januar 2017 für bestehende [X.] und insoweit für [X.] aus [X.]eiträgen, die ab diesem Zeitpunkt abgeführt werden. Die bis zum 31. Dezember 2016 erworbenen Anwartschaften bleiben unberührt. Der [X.] ermöglicht durch eine erhöhte [X.]eitragsleistung, die Reduzierung der Versorgungsleistungen infolge der Absenkung des [X.] auszugleichen. Hierfür muss im Fall des [X.] ein zusätzlicher monatlicher [X.]eitrag iHv. [X.] des bisher geleisteten [X.] gezahlt werden. Ausgehend von einem Tarifgehalt im Januar 2017 iHv. 3.314,00 [X.] brutto und einem [X.]eitragssatz von [X.] ergibt sich ein Monatsgesamtbeitrag iHv. 116,00 [X.] (3.314,00 [X.] x 0,035). [X.]ei einem Zusatzbeitrag iHv. [X.] des Monatsgesamtbeitrags iHv. 116,00 [X.] ergibt sich ein monatlicher Zusatzbeitrag iHv. 36,67 [X.] (116,00 [X.] x 0,3161).

9

Die Monatsgesamtbeiträge zum [X.] iHv. [X.] des monatlichen Tarifgehalts führt die [X.]eklagte ab. Getragen werden die [X.]eiträge jeweils zur Hälfte vom Kläger und von der [X.]eklagten.

Der Kläger verlangt von der [X.]eklagten die Zahlung des vollen Zusatzbeitrags iHv. 36,67 [X.] monatlich zugunsten seines [X.]eitragskontos beim [X.]. Er hat die Auffassung vertreten, die [X.]eklagte habe ihm am 1. Dezember 2004 durch die Anmeldung zum [X.] einzelvertraglich eine Versorgungszusage im Wege einer Pensionskassenzusage beim [X.] erteilt. Jedenfalls bestehe eine entsprechende Gesamtzusage. Die [X.]eklagte habe auch aufgrund des [X.] eine entsprechende Versorgungszusage erteilt.

Die [X.]eklagte schulde ihm nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.]etrAVG ab dem 1. Januar 2017 die Zahlung der Zusatzbeiträge, um die Verringerung der Leistungen des [X.] im [X.] infolge der Herabsenkung des kalkulatorischen [X.] auszugleichen. Die Einstandspflicht der [X.]eklagten beziehe sich dabei nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 [X.]etrAVG auch auf die von ihm finanzierten [X.]eitragsteile. Sie treffe den Arbeitgeber bereits vor dem Eintritt des [X.]s. Er müsse deshalb eine drohende Verringerung der Versorgungsleistung durch eine erhöhte [X.]eitragsleistung an die Pensionskasse ausgleichen.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die [X.]eklagte zu verurteilen, zu seinen Gunsten auf das [X.]eitragskonto-Nr. beim [X.] des [X.] einen Zusatzbeitrag iHv. 586,72 [X.] für die Monate Januar 2017 bis April 2018 zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass die [X.]eklagte verpflichtet ist, zum Ausgleich der sich aus der Reduzierung der Rentenfaktoren ergebenden Deckungslücke monatlich einen um 36,67 [X.] erhöhten [X.]eitrag zu seinen Gunsten auf das [X.]eitragskonto-Nr. beim [X.] des [X.] zu zahlen.

Die [X.]eklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, Anspruchsgrundlage für die betriebliche Altersversorgung des [X.] sei allein der [X.]. Sie habe keine Umfassungszusage erteilt und auch nicht erklärt, für die Leistungen aus dem [X.] einstehen zu wollen. Sie habe nur eine Zuwendung iHv. [X.] der tariflichen Grundvergütung zugesagt, also eine reine [X.]eitragszusage erteilt. Jedenfalls aber beinhalte § 3 [X.] eine dynamische Verweisung auf die jeweils gültige Fassung des [X.], der nach dem [X.]eschluss des [X.] nur noch eine Garantieverzinsung von [X.] für die Zukunft vorsehe. Ob sich der Kläger dadurch tatsächlich schlechter stelle, stehe außerdem noch gar nicht fest. Das könne erst zum Zeitpunkt des Eintritts des [X.]s durch einen „Soll-Ist-Vergleich“ beurteilt werden. Ferner sei ein Vertrauen, ein externer Versorgungsträger behalte seine Verrentungsfaktoren im Falle jeder denkbaren wirtschaftlichen Entwicklung auch für künftige [X.]eiträge bei, nicht geschützt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das [X.] hat ihr hingegen stattgegeben. Mit ihrer Revision erstrebt die [X.]eklagte die Wiederherstellung der klageabweisenden Entscheidung des Arbeitsgerichts. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der [X.]n ist begründet. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die [X.] ist nicht zur Zahlung von Zusatzbeiträgen an den [X.] verpflichtet. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung des [X.].

I. Die Klage ist insgesamt zulässig. Der Klageantrag zu 2. bedarf jedoch der Auslegung.

1. Der Antrag zu 2. ist im wohlverstandenen Interesse des [X.] auszulegen (zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. [X.] 27. Juni 2017 - 9 [X.] - Rn. 11). Danach begehrt der Kläger - ohne dass dies ausdrücklich im Antrag formuliert ist - die beantragte Feststellung erkennbar nur für die Dauer und die jeweilige Höhe der Reduzierung der Rentenfaktoren durch den [X.] sowie für die Dauer des Bestehens seines Arbeitsverhältnisses mit der [X.]n und dem daraus folgenden Bezug von Entgelt- und Entgeltersatzleistungen.

2. Das notwendige Feststellungsinteresse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO ist gegeben. Danach kann auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Klage muss sich dabei nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen. Es reicht aus, wenn sie sich auf einzelne sich daraus ergebende Rechte oder Folgen beschränkt, sofern dafür ein Feststellungsinteresse besteht ([X.] 12. November 2013 - 3 [X.] - Rn. 32 mwN).

Der Kläger begehrt mit seinem Antrag zu 2. die Feststellung der Verpflichtung der [X.]n, für die durch die ab 1. Januar 2017 eintretenden Verringerungen der Rentenfaktoren durch die Leistung von Zusatzbeiträgen einzustehen. Da die [X.] diese Einstandspflicht leugnet, steht dem Kläger auch ein Feststellungsinteresse zur Seite. Der Vorrang der Leistungsklage greift nicht ein, weil durch die Feststellungsklage eine sachgemäße, einfachere Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen den Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. [X.] 18. Februar 2014 - 3 [X.] - Rn. 19 mwN).

II. Die Klage ist unbegründet. Die [X.] ist nicht verpflichtet, zugunsten des Versorgungskontos des [X.] beim [X.] monatliche Zusatzbeiträge iHv. derzeit 36,67 Euro zu erbringen. Zwar hat die [X.] dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] zugesagt. Diese Versorgungszusage umfasst nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 [X.] auch die Versorgungsleistungen, soweit sie auf den Eigenbeiträgen des [X.] beruhen. Allerdings besteht eine Einstandspflicht der [X.]n nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] nicht vor dem Eintritt des [X.].

1. Die [X.] hat dem Kläger - wie vom [X.] richtig erkannt - eine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und nicht lediglich eine reine Beitragszusage erteilt. Dabei kann dahinstehen, ob sich die Versorgungszusage aus der Anmeldung des [X.] zum [X.] ergibt und insoweit eine einzelvertragliche Zusage oder eine entsprechende Gesamtzusage vorliegt oder die Versorgungszusage auf dem [X.] beruht.

a) Eine reine Beitragszusage war und ist - auch außerhalb von § 1 Abs. 2 Nr. 2a, §§ 21 ff. [X.] - rechtlich ohne Weiteres möglich. Sie unterfällt aber nicht dem Recht der betrieblichen Altersversorgung. Mit ihr werden keine künftigen Versorgungsleistungen versprochen, wie dies § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] verlangt, sondern nur zusätzliche Zahlungen während des aktiven Arbeitslebens, die - vergleichbar vermögenswirksamen Leistungen - zur Bildung von Vermögen oder von Versorgungsanwartschaften an Dritte oder den Arbeitnehmer auszuzahlen sind und bei denen der Arbeitnehmer das volle Anlage- und Insolvenzrisiko trägt. Auf solche Zusagen passt weder die gesetzliche Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] noch das Unverfallbarkeitsrecht nach § 2 [X.] (vgl. [X.] 15. März 2016 - 3 [X.] - Rn. 29 mwN).

b) Die [X.] hat dem Kläger keine reine Beitragszusage erteilt, sondern ihm eine betriebliche Altersversorgung zugesagt, die über eine Pensionskasse iSv. § 1b Abs. 3 [X.] - den [X.] - durchgeführt werden soll. Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Versorgungszusage des [X.] auf einer - konkludenten - einzelvertraglichen bzw. einer Gesamtzusage oder auf einer tarifvertraglichen Regelung beruht.

aa) Zwar enthält der Arbeitsvertrag der Parteien keine Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung. Die [X.] hat dem Kläger auch nicht anderweitig ausdrücklich die Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung versprochen. Die [X.] hat den Kläger aber mit seinem Wissen - so wie andere Mitarbeiter auch - zum [X.] angemeldet. Das Wissen des [X.] um diese Anmeldung folgt jedenfalls aus dem Umstand, dass er von Anfang an die Beiträge zum [X.] hälftig getragen hat.

Mit der Anmeldung zum [X.] zum 1. Dezember 2004, die sich aus dem Versicherungsschein vom 1. Februar 2005 ergibt, hat die [X.] konkludent ein betriebsrentenrechtliches [X.] erteilt (vgl. [X.] 15. März 2016 - 3 [X.] 827/14 - Rn. 30 ff., [X.]E 154, 213). Nach § 3 Abs. 1 Satzung [X.] erfordert die Mitgliedschaft des Arbeitnehmers einen Antrag auf Versicherung beim [X.], den der Arbeitgeber zu stellen hat. Seine Anmeldung zum [X.] durfte der Kläger dahin verstehen, dass die [X.] ihm konkludent eine Versorgung auf der Grundlage der von ihr zu zahlenden Beiträge durch die Pensionskasse versprechen und ihm damit eine beitragsorientierte Leistungszusage iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.] erteilen wollte. Denn danach liegt betriebliche Altersversorgung auch vor, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage) und diese Beiträge in eine Pensionskasse einzahlt, die nach § 1b Abs. 3 [X.] ein im Gesetz vorgesehener Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung ist (vgl. ausführlich [X.] 15. März 2016 - 3 [X.] 827/14 - Rn.   32 mwN, aaO). Das gilt jedenfalls, soweit - wie hier - keine entgegenstehenden Anhaltspunkte gegeben sind. Die aus der Anmeldung und der konkludenten Versorgungszusage resultierende Leistungspflicht ist Teil des [X.] und nicht lediglich von versicherungsrechtlicher Bedeutung.

bb) Auch wenn für die Versorgung des [X.] lediglich der - bzw. die - [X.] maßgeblich sein sollte, liegt eine betriebsrentenrechtliche Versorgungszusage und nicht bloß eine reine Beitragszusage vor.

(1) Die [X.] wendet den [X.] auf die Arbeitsverhältnisse aller Mitarbeiter und damit auch auf das Arbeitsverhältnis des [X.] an.

(2) Der [X.] beinhaltet eine Zusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Das ergibt seine Auslegung (zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. [X.] 23. Juli 2019 - 3 [X.] 377/18 - Rn. 24 mwN).

Hierfür spricht zunächst der Wortlaut. Der [X.] ist überschrieben mit „[X.]“. In § 2 Satz 1 [X.] heißt es ferner, dass die „betriebliche Altersversorgung“ über den [X.] durchgeführt wird. Schon diese Begrifflichkeiten sprechen dafür, dass keine reine Beitragszusage, sondern eine Altersversorgung iSd. [X.] zugesagt ist. Denn eine „Altersversorgung“ bzw. eine „betriebliche Altersversorgung“ beinhalten typischerweise die Leistungen, die das [X.] in § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] als betriebliche Altersversorgung beschreibt, nämlich Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung.

Auch die Systematik spricht für die Zusage einer betrieblichen Altersversorgung. So bestimmt § 2 [X.] die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über den [X.]. Nach § 3 [X.] soll die Versorgung nach der Satzung des [X.] und den Versicherungsbedingungen des [X.] erfolgen. Der [X.] hat nach § 2 Satzung [X.] ua. die Aufgabe, den bei ihm versicherten Angestellten eine Invaliditäts-, Alters- bzw. eine Hinterbliebenenrente zu gewähren. Damit ist wiederum der Bezug zu § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] und damit zu einem Versprechen von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hergestellt.

Mit der Bezugnahme auf die Satzung des [X.] steht zugleich auch der Zweck des [X.] fest, Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iSd. [X.] zu gewähren.

(3) Der Umstand, dass in § 4 [X.] der Zuwendungssatz der [X.]n und der Finanzierungsbeitrag der Arbeitnehmer iHv. [X.] der tariflichen Grundvergütung festgelegt sind, ändert an dieser rechtlichen Bewertung nichts. § 3 [X.] enthält eine dynamische Verweisungsklausel auf die Satzung des [X.] und die Versicherungsbedingungen des [X.]. Die Durchführung der Versorgung erfolgt nach Maßgabe der Satzung und Versicherungsbedingungen des [X.] „in der jeweils gültigen Fassung“. Nach § 4 Abs. 1a Nr. 1 Satzung [X.] beträgt der Beitragssatz [X.] des laufenden Bruttoeinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Versicherte können sich an dem Beitrag bis zur Hälfte beteiligen. § 4 [X.] hat lediglich diese Möglichkeit aufgegriffen und eine hälftige Beteiligung der Arbeitnehmer an den Beiträgen festgelegt. Im Übrigen aber sind die jeweils gültigen Bestimmungen der Satzung des [X.] und des [X.] maßgeblich. Die Satzung des [X.] sieht - wie ausgeführt - Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor. Hätten die Tarifvertragsparteien abweichend hiervon eine reine Beitragszusage regeln wollen, so hätte es nahe gelegen, dies deutlich zum Ausdruck zu bringen. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - über eine Bezugnahme auf die Satzung einer Pensionskasse Leistungen in Aussicht gestellt werden, die § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] zuzuordnen sind (vgl. [X.] 10. Februar 2015 - 3 [X.] 65/14 - Rn. 38).

2. Zu Recht ist das [X.] darüber hinaus davon ausgegangen, dass die [X.] auch insoweit einstandspflichtig ist, als der Teil der Anwartschaft des [X.] von der Reduzierung der Rentenfaktoren betroffen ist, der auf seinen eigenen Beiträgen beruht. Es liegt eine Umfassungszusage iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 4 [X.] vor.

a) Nach der in § 1 Abs. 2 Nr. 4 [X.] getroffenen Bestimmung, die aufgrund des Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten [X.] Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetz - im Folgenden Neuregelungsgesetz) vom 21. Juni 2002 ([X.]) mit Wirkung zum 1. Juli 2002 in § 1 Abs. 2 [X.] eingefügt wurde, liegt betriebliche Altersversorgung nämlich nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ua. an eine Pensionskasse leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst. Hierdurch unterscheidet sich die Eigenbeitragszusage iSd. [X.] von der privaten Altersvorsorge. Entscheidend ist, welche Zusagen der Arbeitgeber im Hinblick auf die Versorgungsleistungen gemacht hat. Erstreckt sich die Zusage auch auf die auf den [X.] beruhenden Leistungen, folgt hieraus die gesetzliche Einstandspflicht. Dementsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung ([X.]. 14/9007 S. 35): „Für den Charakter als betriebliche Altersversorgung ist entscheidend, dass eine Zusage des Arbeitgebers mit der hieraus folgenden Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 [X.] auch in Bezug auf die aus solchen Beiträgen beruhenden Leistungen besteht“ ([X.] 10. Februar 2015 - 3 [X.] 65/14 - Rn. 43).

Hieraus ergibt sich zugleich, dass der Arbeitgeber im Falle der Co-Finanzierung der Pensionskasse durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Wahlrecht hat, ob er eine entsprechende, auch die auf den [X.] beruhenden Leistungen betreffende „Umfassungszusage“ erteilt und damit korrespondierend die gesetzliche Einstandspflicht entsteht oder ob die Zusage die auf den [X.] beruhenden Leistungen nicht umfassen soll. Eine solche Umfassungszusage kann sich dabei sowohl aus einer entsprechenden ausdrücklichen Erklärung des Arbeitgebers als auch durch Auslegung seiner Zusage oder stillschweigend - konkludent - aus den Umständen ergeben. Liegt keine ausdrückliche Zusage vor, müssen die Gesamtumstände den Schluss darauf zulassen, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den [X.] beruhenden Leistungen umfassen soll (vgl. [X.] 15. März 2016 - 3 [X.] 827/14 - Rn. 40, [X.]E 154, 213).

Bei der gebotenen Würdigung, ob eine sog. Umfassungszusage vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die durch § 1 Abs. 2 Nr. 4 [X.] bezweckte Klarstellung der Rechtslage zum 1. Juli 2002 herbeigeführt hat. Dies hat zur Folge, dass bei Zusagen, die bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung erteilt und mit denen beitragsbezogene Leistungen einer Pensionskasse zugesagt wurden, die auch durch den Arbeitnehmer finanziert werden, an die Annahme, die Zusage des Arbeitgebers erfasse - mit der hieraus folgenden Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] - die auf den Beiträgen der Arbeitnehmer beruhenden Leistungen, erhöhte Anforderungen zu stellen sind (vgl. [X.] 15. März 2016 - 3 [X.] 827/14 - Rn. 41, [X.]E 154, 213).

Für die Art der Zusage trägt der [X.], der Ansprüche aufgrund der Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast (vgl. [X.] 15. März 2016 - 3 [X.] 827/14 - Rn. 42, [X.]E 154, 213).

b) Daran gemessen hat der Kläger dargelegt, dass die ihm von der [X.]n erteilte Versorgungszusage auch die Leistungen umfasst, die auf seinen Eigenbeiträgen an den [X.] beruhen.

Hierfür spricht zunächst, dass die Zusage nach dem 1. Juli 2002, dh. nach Inkrafttreten des § 1 Abs. 2 Nr. 4 [X.] erfolgte. Die [X.] hat Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die einen Eigenbeitrag des Arbeitnehmers vorsieht, vor dem Hintergrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zugesagt, die die Einstandspflicht für den von den Arbeitnehmern zu finanzierenden Teil des [X.] auslösen kann. Für den Anspruch des [X.] auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf Grundlage von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag sollen die jeweils gültige Satzung und die jeweils gültigen Leistungsbedingungen des [X.] maßgeblich sein. Auch bestimmte sich die Höhe der jährlich erworbenen [X.] und die hieraus zu zahlende Rente ua. nach den in den einzelnen Kalenderjahren gezahlten Beiträgen. Dabei beträgt der Beitrag nach § 4 Abs. 1a Nr. 1 Satz 1 Satzung [X.] [X.] des laufenden Bruttoeinkommens, woran sich der Kläger zur Hälfte nach § 4 Abs. 1a Nr. 1 Satz 2 Satzung [X.] beteiligt. Dabei ist nicht erkennbar, dass die Beteiligung des [X.] an der Finanzierung des [X.] in seinem freien Belieben stand bzw. steht (vgl. zu diesem Aspekt [X.] 10. Februar 2015 - 3 [X.] 65/14 - Rn. 47 mwN). Das gilt sowohl für den Fall einer individuellen Zusage durch Anmeldung beim [X.] als auch für den Fall einer tarifvertraglichen Zusage. Des Weiteren deutet die Formulierung in § 4 Abs. 1a Nr. 1 Satz 2 Satzung [X.], dass sich der Arbeitnehmer an dem Beitrag des Arbeitgebers beteiligen kann, auf etwas Gemeinsames hin, dh. auf eine gemeinsam finanzierte, einheitliche Altersrente. Zudem werden einheitliche [X.] aus den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen gebildet, die sodann die Grundlage für die Altersrente darstellen (§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 Tarifbedingungen Tarif DN). Dies sind - insbesondere aufgrund des Zeitpunkts der Zusage - ausreichende Indizien dafür, dass die Versorgungszusage der [X.]n auch die auf den Beiträgen der Arbeitnehmer beruhenden Leistungen umfasst.

3. Die [X.] ist gleichwohl nicht aus § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] verpflichtet, bereits jetzt für eine bei Eintritt des [X.] möglicherweise erfolgende Leistungsherabsetzung durch Leistung von Zusatzbeiträgen einzustehen. Eine entsprechende Einstandspflicht kann erst bei Eintritt des [X.] bestehen.

a) § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] beruht auf der Erwägung, dass im Betriebsrentenrecht von jeher zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und dem Durchführungsweg unterschieden wird (vgl. etwa [X.] 3. Dezember 1998 - 1 [X.] - zu II 1 der Gründe). Der eingeschaltete externe Versorgungsträger ist nur ein Instrument des Arbeitgebers, mit dem dieser sein im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis erteiltes [X.] erfüllt. Ebenso wie der Arbeitgeber im Fall einer unmittelbaren Versorgungszusage bei Eintritt des [X.] an den [X.]n die Leistungen zu erbringen hat, zu denen er sich in der Versorgungszusage verpflichtet hat, ist er auch bei Erteilung einer mittelbaren Versorgungszusage an sein im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis gegebenes [X.] gebunden. Deshalb hat er, wenn die geschuldete Versorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg bewirkt wird, dh. wenn der externe Versorgungsträger nicht leistet, dem [X.]n die Leistungen zu verschaffen, die er ihm zugesagt hat (vgl. etwa [X.] 3. Dezember 1998 - 1 [X.] - aaO). Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen der externe Versorgungsträger nicht leistet, ob den Arbeitgeber hieran ein Verschulden trifft und ob er das Nichtleisten hätte verhindern können. Die Einstandspflicht des Arbeitgebers führt nicht lediglich zu verschuldensabhängigen Schadensersatz-, sondern zu verschuldensunabhängigen Erfüllungsansprüchen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer ([X.] 30. September 2014 - 3 [X.] 617/12 - Rn. 56, [X.]E 149, 212).

Arbeitgeber, die - wie die [X.] - die betriebliche Altersversorgung über einen externen Versorgungsträger durchführen, werden hierdurch nicht unverhältnismäßig belastet. Der Arbeitgeber ist bei der von ihm finanzierten betrieblichen Altersversorgung nicht nur frei in der Entscheidung, ob er überhaupt Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringen will, in welchem Umfang dies der Fall sein soll und welcher Personenkreis begünstigt werden soll; er bestimmt auch den Durchführungsweg, über den seine Versorgungszusage abgewickelt werden soll und wählt innerhalb der mittelbaren Durchführungswege den Versorgungsträger aus. Er hat es deshalb in der Hand, einen Versorgungsträger zu wählen, der ihm hinreichende Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten bietet. Dies gilt selbst in Fällen, in denen - anders als vorliegend - die Versorgungszusage aus einer Zeit vor dem Inkrafttreten des [X.] herrührt (vgl. [X.] 30. September 2014 - 3 [X.] 617/12 - Rn. 57, [X.]E 149, 212). Bei tarifvertraglichen Versorgungssystemen gilt nichts anderes; das Tarifvertragssystem ist darauf angelegt, dass Tarifverträge den Interessen beider Seiten gerecht werden (vgl. [X.] 28. März 2006 - 1 [X.] - Rn. 47, [X.]E 117, 308).

b) Den Arbeitgeber trifft deshalb auch bei einer Pensionskassenzusage grundsätzlich die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] und er hat deshalb bei Eintritt eines [X.] dem [X.]n für die Erfüllung der diesem zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung einzustehen. Welche Zusage der Arbeitgeber gegeben und für die er auch einzustehen hat, richtet sich nach den Vereinbarungen im [X.], die ihrerseits veränderlich sind. So kann der Arbeitgeber seine Zusage dadurch ausfüllen, dass er auf Regelungswerke (Satzung und Tarifbedingungen) des mittelbaren Versorgungsträgers dynamisch Bezug nimmt. Mit der dynamischen Verweisung auf die Satzung und die Leistungsbedingungen etwa einer Pensionskasse legt der Arbeitgeber die für das arbeitsrechtliche Grundverhältnis maßgeblichen Versorgungsbedingungen fest. Für die Erfüllung der hieraus resultierenden Verpflichtungen hat er nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.], der - außer im hier nicht vorliegenden Fall des § 21 [X.] - nach § 19 Abs. 1 [X.] (bis zum 31. Dezember 2017: § 17 Abs. 3 [X.]) nicht tarifdispositiv ist, einzustehen.

c) Auch eine dynamische Verweisung auf die Satzung und die Leistungsbedingungen einer Pensionskasse berechtigt den Arbeitgeber jedoch nicht zu beliebigen Eingriffen in die Besitzstände der Arbeitnehmer. Vielmehr unterliegt das Gebrauchmachen von einem in der dynamischen Verweisung liegenden Änderungsvorbehalt einer Rechtskontrolle. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dürfen nicht verletzt werden. Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die Gründe, die den Eingriff rechtfertigen sollen, umso gewichtiger sein müssen, je stärker der Besitzstand ist, in den eingegriffen wird. Das gilt auch, wenn die Versorgungszusage durch eine dynamische Verweisung auf die Regelungen eines externen [X.] - hier die Satzung und die Tarifbestimmungen einer Pensionskasse - ausgestaltet ist ([X.] 30. September 2014 - 3 [X.] 617/12 - Rn. 46 ff., [X.]E 149, 212).

Die Abänderung der Versorgungszusage zulasten des Arbeitnehmers setzt daher voraus, dass dem Arbeitgeber hierfür hinreichend gewichtige Gründe zur Seite stehen. Nicht maßgeblich ist hingegen, wie sich die wirtschaftliche Lage der Pensionskasse darstellt und ob diese wegen ihrer wirtschaftlichen Lage die Leistungen herabsetzen darf. Der Arbeitgeber kann die Abänderungsmöglichkeit deshalb nicht davon abhängig machen, dass bei der Pensionskasse ein Grund für eine Herabsetzung der Leistungen vorliegt. Da davon auszugehen ist, dass sich der Arbeitgeber mit einer dynamischen Verweisung auf die Satzung und die Richtlinien einer Pensionskasse nur solche Änderungen vorbehalten will, die den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen entsprechen, ist - sofern keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Auslegung bestehen - die dynamische Verweisung so zu verstehen, dass sich der Arbeitgeber lediglich die in diesem Rahmen zulässigen Änderungen vorbehält ([X.] 30. September 2014 - 3 [X.] 617/12 - Rn. 47, [X.]E 149, 212). Eine Ablösung von [X.] bei einer Pensionskasse ist mit Wirkung für den Arbeitgeber deshalb nur dann möglich, wenn bei diesem auch eine Direktzusage hätte abgelöst werden können (vgl. [X.] 20. August 2019 - 3 [X.] 251/17 - Rn. 61).

d) Ob der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] bei Eintritt des [X.] für Leistungen einzustehen hat, die sich nach der Satzung und den Tarifbedingungen in der Höhe richten, die bei der Erteilung der Versorgungszusage galten oder die nach den aufgrund der dynamischen Bezugnahme bei Eintritt des [X.] gelten, richtet sich danach, ob es für die Änderungen hinreichende Gründe im Sinne des dreistufigen Prüfungsschemas des Senats (st. Rspr. seit [X.] 17. April 1985 - 3 [X.] 72/83 - zu [X.] 3 c der Gründe, [X.]E 49, 57) gibt. Sind zum Zeitpunkt der Änderung solche Gründe vorhanden, richtet sich das [X.] nach den neuen geänderten Tarifbestimmungen mit der Folge, dass es zu keinem Auseinanderfallen von zugesagten Leistungen und den von der Pensionskasse erbrachten Leistungen führt. Fehlen derartige Gründe für die Änderung, so bleibt es bei der ursprünglichen Versorgungszusage mit der Folge, dass der Arbeitgeber für die Differenz zwischen den von ihm zugesagten Versorgungsleistungen und den von der Pensionskasse erbrachten Versorgungsleistungen nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] einzustehen hat.

e) Diese gesetzliche Verpflichtung besteht jedoch - wie sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt - erst mit dem Eintritt des [X.], denn erst ab diesem Zeitpunkt ist die Zusage zu erfüllen und sind Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. Erst zu diesem Zeitpunkt steht verbindlich fest, welche Differenz zwischen den vom mittelbaren Versorgungsträger erbrachten Leistungen im Leistungsverhältnis einerseits und den vom Arbeitgeber im [X.] zugesagten Leistungen andererseits besteht und für die der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] unmittelbar einzustehen hat. Vorliegend geht es nicht darum, dass der Arbeitgeber dem Kläger eine betriebliche Versorgung nach der Satzung und den Tarifbedingungen des [X.] bei diesem zu verschaffen hat. Ebenso wenig wird um die Einhaltung des [X.] der Pensionskassen gestritten. Die nach den maßgeblichen [X.] zu leistenden Beiträge führt die [X.] ab. Die [X.] bestimmen den Inhalt der Verpflichtung auf Einhaltung des [X.] (grundlegend [X.] 12. Juni 2007 - 3 [X.] 186/06 - Rn. 22 ff., [X.]E 123, 82) und damit auch die Grenzen dieser Verpflichtung. Vielmehr geht es darum, dass der Arbeitgeber im Versorgungsfall dafür einzustehen hat, dass der Arbeitnehmer die Leistungen erhält, die ihm vom Arbeitgeber für diesen Zeitpunkt zugesagt wurden. Dies setzt einen Vergleich von zugesagten und von der Pensionskasse tatsächlich erbrachten Leistungen voraus. Das kann erst bei Eintritt des [X.] erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt kann sich der Arbeitgeber auch noch darauf berufen, dass hinsichtlich seiner ursprünglich erteilten Versorgungszusage wegen der Höhe der Versorgung, für die er einzustehen hat, eine Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) eingetreten ist.

f) Damit stellt § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] in der vorliegenden Konstellation keine Anspruchsgrundlage für das Begehren des [X.] auf Leistung von Zusatzbeiträgen durch die [X.] dar.

III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung und der Revision zu tragen.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

  Günther-Gräff   

        

        

        

    Böning    

        

    Möller    

                 

Meta

3 AZR 159/19

12.05.2020

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Frankfurt, 30. November 2017, Az: 21 Ca 3686/17, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.05.2020, Az. 3 AZR 159/19 (REWIS RS 2020, 361)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 361

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