Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2002, Az. IX ZA 10/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2011

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[X.] ZA 10/[X.]/02vom5. August 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und [X.] 5. August 2002beschlossen:Die Prozeßkostenhilfegesuche des [X.]n für die Einlegungund Begründung von [X.] gegen den [X.] vom 12. März 2002 - 12 [X.]/02 - und gegen den Beschluß des [X.] vom8. April 2002 - 10 S 20/02 - sowie für den Antrag auf Wiederein-setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der [X.] Einlegung und Begründung einer Rechtsbeschwerde gegenden Beschluß des [X.] vom 6. Februar 2002- 1 T 8/02 - werden zurückgewiesen.Gründe:Soweit der [X.] sich mit der Rechtsbeschwerde gegen den ihmformlos übermittelten Beschluß des [X.] vom12. März 2002 wenden will, ist dieses Rechtsmittel nicht statthaft, weil [X.] weder als Beschwerdegericht noch als [X.] im ersten Rechtszug entschieden und eine Rechtsbeschwerde nicht [X.] hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F.). Deshalb kommt die [X.] Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht nicht in Betracht (§ 114 ZPO).- 3 -Eine Rechtsbeschwerde gegen den [X.] des [X.] vom 6. Februar 2002, der dem [X.]n am 13. Februar 2002 [X.], ist deshalb nicht statthaft, weil eine Rechtsbeschwerde in dem [X.] nicht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F.). Aus [X.] kommt es nicht darauf an, [X.] der [X.] die [X.] die Einlegung [X.] (statthaften) Rechtsbeschwerde vorgesehenen Monats[X.]i-sten des § 575 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, 2 ZPO n.F. nicht gewahrt hat.Auch wenn er die Fristen eingehalttte, [X.] eine Rechtsbeschwerde alsunzulssig verworfen werden, so [X.] es [X.] einen Antrag auf Wiedereinset-zung in den vorigen Stand gegen die Versmung der Fristen (vgl. § 236 ZPO)an dem notwendigen Rechtsschutzinteresse fehlt. [X.] ist dem[X.]n mithin auch insoweit mangels Erfolgsaussicht zu versagen.[X.] ist dem [X.]n auch [X.] eine Rechtsbeschwerde gegenden [X.] des [X.] vom 8. April 2002 Prozeûkosten-hilfe zu verweigern, weil die Rechtsbeschwerde in dem [X.] nicht [X.] wurde und deshalb in jedem Fall als unzulssig verworfen werden[X.].[X.]Ganter [X.] [X.] Bergmann

Meta

IX ZA 10/02

05.08.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2002, Az. IX ZA 10/02 (REWIS RS 2002, 2011)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2011

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