Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2002, Az. II ZB 26/01

II. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3428

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[X.]/01vom29. April 2002in dem [X.] 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 29. April 2002 durchden Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und [X.],Prof. Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.]:Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des [X.] vom 3. Dezember 2001 wird [X.] des Beklagten zurückgewiesen.[X.]: 1.200,00 DM (= 613,55 •)Gründe:[X.] Die Klägerin hat das Anlage- und Umlaufvermögen der [X.], A. 15, S., von dem [X.] über das Vermögen jener [X.] erworben. Sie nimmt den Beklagten, [X.] die [X.] in seinem Hause tätig gewesen ist, im Wege der Stufenklage [X.] darüber in Anspruch, welche Geschäftsunterlagen und welche [X.] des Anlagevermögens der [X.], deren Herausgabe die Klägerinletztlich erstrebt, sich im Besitz des Beklagten befinden.Das [X.] hat dem Auskunftsbegehren stattgegeben. Das Ober-landesgericht hat den Streitwert für die Berufung des Beklagten durch Be-- 3 -schluß vom 26. November 2001 auf 1.200,00 DM festgesetzt und seine Beru-fung mit dem angefochtenen Beschluß als unzulssig verworfen. [X.] sich die formell einwandfreie sofortige Beschwerde des Beklagten.I[X.] [X.] hat keinen Erfolg.1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß sich der [X.] im Falle der Verurteilung einer Partei zur Aus-kunftserteilung in erster Linie nach dem Aufwand an Zeit und Kosten bemißt,den die Erfllung des titulierten Anspruchs erfordert (BGHZ 128, 85, 87 ff.).Seine Wertfestsetzung auf einen Betrag unterhalb der Berufungssumme [X.] 511 a ZPO a.F. kann das Revisionsgericht nur darauf rprfen, ob dasBerufungsgericht von dem ihm durch § 3 ZPO eingermten freien Ermessenrechtsfehlerhaft Gebrauch gemacht, insbesondere fr die Bewertung maßgeb-liche, glaubhaft gemachte Tatsachen unbercksichtigt gelassen hat (vgl.[X.].Beschl. v. 5. Februar 2001 - [X.], [X.], 826, 827 m.w.N.;[X.].Beschl. v. 5. Mrz 2001 - [X.], [X.], 827, 828).2. Der Beklagte hat den Kostenaufwand fr die Erteilung der [X.] Zugrundelegung eines Stundensatzes von 30,00 DM auf ein Mehrfachesder Berufungssumme veranschlagt. Die erforderlichen Arbeiten wrden nichtffzig Stunden, sondern ein Mehrfaches dieser Zeit in Anspruch nehmen, weildie richtige Beantwortung der Fragen nach [X.] und [X.] Überlegungen sowie die Einholung von Rechtsrat notwendig machtenund sich zustzliche Probleme daraus er, daß die Gescftsunterlagennach lrer Beschlagnahme durch das Betriebsfinanzamt in vllig ungeord-- 4 -netem Zustand zurckgegeben worden und zudem durch [X.] gezogen worden seien.3. Ohne Ermessensfehler hat das Berufungsgericht angenommen, daûder Beklagte die Auskunft perslich erteilen kann und dazu nicht anwaltlicherHilfe bedarf. Der Beklagte war r die [X.] und das Anlagevermder [X.] informiert, weil er nach seinen Erklrungen vom 7. Dezember 1999 vordem Amtsgericht M. im Rahmen des Insolvenzerffnungsverfahrens inseinem Hause, in dem auch die Buchhaltung fr die Gemeinschuldnerin [X.] wurde, in leitender Funktion die [X.] der Gemeinschuldnerin be-trieben hat.Die Auflistung vorhandener Gescftsunterlagen der [X.] erfordert [X.] wenig eine rechtliche Beurteilung wie die vorhandenen Anlagevermsder Gemeinschuldnerin, das sich zudem aus deren Bilanzen errfte.Das Berufungsgericht hat seiner Wertfestsetzung, geht man mit dem Beklagtenvon einem Stundensatz von 30,00 DM aus, einen Zeitaufwand von 40 Stundenzugrunde gelegt. Diese Sctzung ist auch unter Bercksichtigung dessen,daû die Gescftsunterlagen teilweise ungeordnet sind und Wasserscerlitten haben, keineswegs unangemessen niedrig.RrichtHesselberger[X.][X.]Mke

Meta

II ZB 26/01

29.04.2002

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2002, Az. II ZB 26/01 (REWIS RS 2002, 3428)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3428

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