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PDF anzeigen[X.] 9/01vom10. Oktober 2001in dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], die Richterin [X.], denRichter [X.] und die Richterin Dr. Kessal-Wulfam 10. Oktober 2001beschlossen:1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird derBeschluß des [X.] des [X.] vom 14. Mai 2001 aufgehoben.2. Die Sache wird an das Berufungsgericht zurückverwie-sen, das auch über die Kosten des [X.] zu entscheiden hat.3. Der [X.] wird auf (1.290 [X.] + 217,50 [X.] =)1.507,50 [X.] festgesetzt.Gründe:[X.] Der Kläger macht gegenüber der Beklagten, der Witwe und [X.] seines verstorbenen [X.], im Wege der Stufenklage seinenPflichtteil geltend. Zum Nachlaß gehört unter anderem ein mit einemEinfamilienhaus bebautes Grundstück. Das [X.] hat die Beklagte- 3 -durch Teilurteil verurteilt, zum einen Auskunft r den Bestand [X.] zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines durch einen Notaraufgenommenen Verzeichnisses, und zum anderen den Wert des Grund-stcks durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln.Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesge-richt, nachdem es zuvor den Wert des [X.] [X.] festgesetzt hatte, durch [X.] vom 14. Mai 2001 mit [X.] unzulässig verworfen, [X.] die Beklagte einen die Beru-fungssumme von 1.500 [X.] rsteigenden Wert ihrer Beschwer nichtglaubhaft gemacht habe (§ 511a ZPO). Gegen diesen [X.] hat [X.] beim [X.] sofortige Beschwerde eingelegt.I[X.] Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde istzulässig (§§ 567 Abs. 4, 519b Abs. 2, 547 ZPO) und [X.]. Zwardarf das Berufungsgericht den Wert des [X.] Rechtsstreit wegen Erteilung einer Auskunft nach freiem Ermes-sen festsetzen (§ 3 ZPO) und das Revisionsgericht die [X.]nur darauf rprfen, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Gren-zen seines Ermessens rschritten oder sein Ermessen fehlerhaft aus-t hat. Im vorliegenden Fall liegt jedoch ein Ermessensfehlgebrauchvor, weil dem Berufungsgericht ein Fehler bei der Berechnung der [X.] unterlaufen ist.1. Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegan-gen, [X.] sich der [X.] bei der Berufung einer zur Auskunftverurteilten Person nach deren Interesse richtet, die Auskunft nicht er-- 4 -teilen zu mssen, und [X.] es fr die Bewertung dieses Abwehrinteres-ses auf den geldwerten Aufwand ankommt, den die Erteilung der ge-schuldeten Auskunft verursacht. Bei seiner [X.] hat das Be-rufungsgericht die Notarkosten fr das Bestandsverzeichnis, ausgehendvon einem Wert des reinen Nachlasses in Höhe von bis zu 10.000 [X.],auf 110 [X.] und die Kosten eines Wertgutachtens fr das bebaute[X.], ausgehend von einem Verkehrswert bis zu 150.000 [X.], auf1.290 [X.] gesctzt und ist so zu einem Gesamtwert von 1.400 [X.] ge-langt.2. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte einen höheren Verkehrs-wert des [X.]s als die vom Berufungsgericht angenommenen150.000 [X.] und damit auch eine höhere Sctzung[X.] des [X.], mlich 1.930 [X.], glaubhaft gemacht hat.3. Denn auf jeden Fall ist der Einwand der Beklagten [X.],das Berufungsgericht habe die [X.] das Nachlaûverzeichniszu gering angesetzt, weil in dieses Verzeichnis auch das [X.]gehöre. Das Bestandsverzeichnis muû grundstzlich ein vollstigesund einheitliches Verzeichnis mit allen Aktiv- und Passivwerten [X.] sein, da der Pflichtteilsberechtigte nur [X.] die Höhe sei-nes Zahlungsanspruches unterrichtet werden kann ([X.]/[X.],[X.]. § 2314 [X.]. 8). Zu den Aktivwerten des Nachlasses ge-hört das [X.]. Der [X.] und die [X.] landgerichtlichen Teilurteils bieten auch keinen Anhaltspunkt dafr,[X.] das [X.] seine Verurteilung zur Abgabe eines notariellenBestandsverzeichnisses in einem einschrkenden Sinne gemeint haben- 5 -[X.] und insbesondere das [X.] ausnehmen wollte. Der Um-stand, [X.] dem [X.] das Eigentum des Erblassers an diesem Grund-stck bekannt war, reicht dafr nicht aus.Fr die Berechnung der Notarr tte das Berufungsgerichtdeshalb auf der Grundlage seiner eigenen Wertanstze als Gescfts-wert nicht 10.000 [X.], sondern (10.000 [X.] + 150.000 [X.] =) 160.000 [X.]annehmen mssen. Daraus ergibt sich, wie die Beklagte richtig [X.] hat, unter Bercksichtigung der 10%igen Ermûigung fr das Bei-trittsgebiet eine halbe Notarr von 157,50 [X.] (§§ 114 Nr. 1, 112Abs. 2 Satz 1, 32 [X.]), zuzlich 16% Mehrwertsteuer 182,70 [X.]. [X.] hat das Berufungsgericht dem Notar auûerdem eine [X.] von rund 30 [X.] zuzlich Mehrwertsteuer zugebilligt.Deshalb betragen die Notarkosten fr das Bestandsverzeichnis insge-samt 217,50 [X.]. [X.] der vom Berufungsgericht angesetzten1.290 [X.] fr ein Gutachten des [X.] betragen die Geldauslagen der [X.] [X.] insgesamt 1.507,50 [X.] rschreiten damit die Be-rufungssumme von 1.500 [X.].- 6 -4. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob sich eine Überschreitungauch deshalb ergeben [X.], weil das Berufungsgericht keinen Betragfr den eigenen Zeitaufwand der Beklagten angesetzt hat, obwohl auchdieser bei der Bemessung der Beschwer nach der Rechtsprechung desBundesgerichtshofs bercksichtigungsfig ist (vgl. nur [X.], [X.]vom 21. Juni 2000 - [X.] - NJW 2000, 3073 unter [X.]; Urteil vom7. Mrz 2001 - IV ZR 155/00 - [X.]-Report 2001, 481).Terno [X.] [X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf
Meta
10.10.2001
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2001, Az. IV ZB 9/01 (REWIS RS 2001, 1067)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1067
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