Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2004, Az. KVR 26/03

Kartellsenat | REWIS RS 2004, 81

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[X.][X.][X.]SCHLUSS [X.] 26/03 Verkündet am: 21. Dezember 2004 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der [X.]

Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja
Deutsche Post/[X.]
GW[X.] § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 1 Nr. 4; GW[X.] a.F. § 23 Abs. 2 Nr. 6, § 24 Abs. 1
a) Die Ausübung eines wettbewerblich erheblichen [X.]influsses eines Unterneh-mens auf ein anderes kann dadurch ermöglicht werden, daß ein einen sach-lich benachbarten Markt beherrschendes Unternehmen weniger als 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte des anderen Unternehmens erwirbt, gleichzei-tig jedoch, etwa durch gesellschaftsvertragliche Regelungen, eine Kapitaler-höhung und ein Vordringen des anderen Unternehmens auf weitere Ge-schäftsfelder gegen den Willen des [X.]rwerbers erschwert werden. b) [X.]in Zusammenschluß verstärkt eine marktbeherrschende Stellung eines [X.], wenn er dieses gegen zu erwartende künftige Konkurrenz durch einen weiteren Wettbewerber absichert und durch diese Absicherung bereits die gegenwärtige Marktposition des marktbeherrschenden Unternehmens beeinflußt.
[X.], [X.]uß vom 21. Dezember 2004 - [X.] 26/03 - [X.] - 2 - [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 23. November 2004 durch den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. [X.] und [X.] Dr. Goette, [X.], Prof. [X.] und [X.] beschlossen: [X.] gegen den [X.]uß des [X.] vom 13. August 2003 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen.

Gründe: [X.] [X.]eteiligte zu 1, die [X.], erwarb mit Vertrag vom 10. Juli 1997 Geschäftsanteile in Höhe von 24,8 % des Stammkapitals der [X.] (H.), die Alleinaktionärin der [X.] war. Durch spätere Verschmelzung der [X.] auf die H. ist aus dieser Gesell- schaft die [X.]eteiligte zu 2, die [X.] Schnell-Lieferdienst GmbH ([X.]), hervorgegangen. Nach dem Anteilserwerb waren an [X.] neben der [X.] die [X.] mit 50,4 % und die Investorengruppe S. mit 24,8 % beteiligt. [X.]nde 1999 über- nahm die [X.]eteiligte zu 3, eine Tochtergesellschaft der [X.], den Geschäftsanteil der [X.] und später auch den Geschäftsanteil von [X.] - Die [X.] ist selbst oder über in- und ausländische [X.] in den [X.]ereichen [X.]riefdienst, Post- und Paketdienst, [X.]xpreßzu-stellung, Frachtdienst, Logistik und Finanzdienstleistungen tätig. Im [X.] erzielte sie einen Gruppenumsatz von 26,7 Milliarden DM, davon nahezu 99 % im Inland. [X.] befaßt sich mit Transportdienstleistungen für Geschäftskunden überwiegend in [X.]. Sie befördert sowohl Pakete (Packstücke mit Normmaßen und einem Gewicht bis zu 31,5 kg) als auch Stückgut und erbringt insbesondere Kombinationsfrachtleistungen, bei denen eine Mehrheit von Packstücken verschiedener Art, beispielsweise [X.] und Stückgut, als einheitliche Sendung entgegengenommen, transportiert und ausgeliefert wird. [X.] erzielte im Jahre 1996 weltweite Umsatzer-löse von etwa einer Milliarde DM, davon 71,3 % in [X.]; für den Trans-port der Packstücke bedient sie sich einer Frachtführerorganisation. Der Anteil der [X.] an den Umsätzen, die im Jahre 2000 mit im Inland beförderten, von Geschäftskunden versandten [X.]n erzielt wurden, betrug 2 Milliarden DM (33,6 %); davon entfielen 1,3 Milliarden DM (= 64,9 % des betreffenden Gesamtvolumens) auf Sendun-gen an private Verbraucher ("[X.]usiness-to-Consumer", im folgenden: [X.]) und 0,4 Milliarden DM (= 12,2 % des betreffenden Gesamtvolu-mens) auf Sendungen an ihrerseits geschäftlich tätige Kunden ("[X.]", im folgenden: Geschäftskundenpakete). [X.] erzielte in demselben Jahr mit [X.]n einen Umsatz von ca. 585 Millionen DM, der vollständig auf den Geschäftskundenbereich entfiel und 14,7 % des in [X.] [X.]ereich erzielten Gesamtumsatzvolumens entsprach. Die [X.] hat den Anteilserwerb vom 10. Juli 1997 nach-träglich mit Schreiben vom 2. November 1999 angezeigt. Sie beabsichtigt [X.], die übrigen Geschäftsanteile an [X.] von der [X.]eteiligten zu 3 zu - 4 - erwerben, und hat diesen Zusammenschluß am 24. Juli 2001 angemeldet. Das [X.] hat in beiden Fällen eine Untersagungsverfügung erlassen. Die sofortige [X.]eschwerde der [X.]eteiligten hat das [X.] zurückgewiesen ([X.] [X.] 1149). Mit der vom [X.]eschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ver-folgen die [X.]eteiligten den Antrag auf Aufhebung der Untersagungsverfügung weiter. [X.]. Die zulässige Rechtsbeschwerde bleibt ohne [X.]rfolg. Das [X.] hat die sofortige [X.]eschwerde der [X.]eteiligten gegen die [X.] [X.]s zu Recht zurückgewiesen. [X.] Zutreffend hat das [X.]eschwerdegericht zunächst angenommen, daß sowohl der nachträglich angemeldete [X.]rwerb eines Geschäftsanteils von 24,8 % als auch die Aufstockung auf 100 % der [X.] [X.]. Letzteres steht außer Frage, da die [X.] mit dem [X.]rwerb sämtlicher Geschäftsanteile sowohl die unmittelbare Kontrolle über [X.] (§ 37 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 GW[X.]) als auch einen Geschäftsanteil oberhalb der [X.] von 50 % (§ 37 Abs. 1 Nr. 3 lit. [X.]) erwürbe, und wird demgemäß auch von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogen. Aber auch der erste [X.]rwerbsvorgang, der gemäß § 131 Abs. 9 GW[X.] nach altem Recht zu beurteilen ist (vgl. [X.], [X.]. v. 24.6.2003 - [X.] 14/01, [X.]/[X.] [X.] 1163, 1164 - HA[X.][X.]T/[X.] [insoweit nicht in [X.]Z 155, 214 abge-druckt]), ist nach § 23 Abs. 2 Nr. 6 GW[X.] a.F. der Fusionskontrolle unterworfen. - 5 - Als Zusammenschluß gilt nach § 23 Abs. 2 Nr. 6 GW[X.] a.F. jede Verbin-dung von Unternehmen der in Nummer 2 genannten Art, bei der ein geringerer Anteil als 25 % des Kapitals erworben wird, sofern durch die Verbindung ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen wettbewerblich erheblichen [X.]influß auf ein anderes Unternehmen ausüben können. Das [X.]e-schwerdegericht hat im [X.]rgebnis rechtsfehlerfrei angenommen, daß die [X.] durch den [X.]rwerb von 24,8 % der [X.]-Geschäfts-anteile in diesem Sinne die Möglichkeit eines wettbewerblich erheblichen [X.]in-flusses auf [X.] erhält. 1. Durch die inhaltlich § 37 Abs. 1 Nr. 4 GW[X.] entsprechende Vorschrift des § 23 Abs. 2 Nr. 6 GW[X.] a.F. ist eine [X.] bei einer [X.]eteiligung von weniger als 25 % insbesondere für den Fall eröffnet worden, daß der [X.]rwerber weder eine Rechtsstellung nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 GW[X.] a.F. erhalten hat noch ihm ein beherrschender [X.]influß im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 5 GW[X.] a.F. eröffnet ist. [X.]in wettbewerblich erheblicher [X.]influß [X.] daher nicht, daß das Unternehmen, an dem die [X.]eteiligung erworben wird, beherrscht werden kann. Ausreichend ist vielmehr die gesellschaftsrecht-lich vermittelte Möglichkeit einer [X.]influßnahme, die sich auch nicht auf das ge-samte [X.]potential des [X.]eteiligungsunternehmens beziehen muß. [X.]s genügt, wenn dieses infolge der [X.]eteiligung auch von dem [X.]rwerber für die von ihm verfolgten wettbewerblichen Zwecke nutzbar gemacht und eingesetzt wer-den kann. [X.]in Zusammenschlußtatbestand nach § 23 Abs. 2 Nr. 6 GW[X.] a.F. ist daher anzunehmen, wenn nach Art der Vertragsgestaltung und der wirtschaftli-chen Verhältnisse zu erwarten ist, daß der Mehrheitsgesellschafter auf die [X.] des [X.]rwerbers Rücksicht nimmt oder diesem freien Raum läßt, auch wenn das nur geschieht, soweit es seinen eigenen Interessen nicht zuwiderläuft ([X.], [X.]. v. 21.11.2000 - [X.] 16/99, [X.]/[X.] [X.] 607, 608 - Minderheitsbeteiligung im Zeitschriftenhandel). - 6 - 2. Das [X.]eschwerdegericht hat diese Voraussetzungen mit der [X.]rwägung bejaht, die [X.] habe durch den im Rahmen des Anteilserwerbs abgeschlossenen Konsortialvertrag das Recht erhalten, in den nach Maßgabe des Mitbestimmungsgesetzes aus zwölf Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrat der [X.] zwei der insgesamt sechs Vertreter der Anteilseigner zu ent-senden. Ihr seien damit [X.]influßmöglichkeiten auf die Willensbildung und das Marktverhalten der [X.] eingeräumt worden, die über diejenigen eines [X.]s weit hinausgingen und zudem dadurch zusätzlich verstärkt würden, daß die [X.] über eine überlegene Markt- und [X.]ranchenkenntnis verfüge, während die Mehrheitsgesellschafterin keinerlei ent-sprechende [X.]rfahrungen habe. Den gleichfalls fundierten Markt- und [X.]ranchen-kenntnissen der Investorengruppe S. komme [X.] zu, da diese ihren Geschäftsanteil bereits vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung übertragen habe. 3. Das greift die Rechtsbeschwerde im [X.]rgebnis ohne [X.]rfolg an. a) Allerdings wendet sie sich zu Recht dagegen, daß das [X.] die nachträgliche Veräußerung der Geschäftsanteile der Investorengruppe S. berücksichtigt hat. Das [X.]eschwerdegericht hat diesen dem

Anteilserwerb nachfolgenden Vorgang mit der [X.]egründung herangezogen, daß es sich bei der angefochtenen Untersagungsverfügung um eine kartellbehördli-che [X.]ntscheidung mit Dauerwirkung handele, für deren Rechtmäßigkeit es auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem [X.]e-schwerdegericht ankomme ([X.]Z 88, 273, 278 - Springer/[X.]lbe-Wochenblatt II; [X.]Z 155, 214, 227 - HA[X.][X.]T/[X.]). Hier geht es jedoch um die [X.] für die Untersagungsverfügung, ob überhaupt ein Zusammenschluß im Sin-ne des § 23 GW[X.] a.F. vorliegt, der die Fusionskontrolle eröffnet. [X.]in solcher Zusammenschluß ist nach § 23 Abs. 1 GW[X.] a.F. dem [X.] unver-- 7 - züglich anzuzeigen; wer die Anzeige nicht unverzüglich vornimmt, handelt nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 GW[X.] a.F. ordnungswidrig. Ob die tatbestandlichen Voraus-setzungen des § 23 Abs. 2 GW[X.] a.F. vorliegen und demgemäß eine Anzeige-pflicht besteht, muß daher nach den im Verwaltungsverfahren zu prüfenden, aus dem [X.]rwerbsvorgang folgenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnis-sen beurteilt werden; auf Veränderungen dieser Verhältnisse, die sich nachträg-lich bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem [X.]eschwerdegericht ergeben, kommt es - ebenso wie bei einer Freigabeverfügung ([X.]Z 155, 214, 227) - nicht an. b) Auch unter [X.]erücksichtigung der ursprünglichen Zusammensetzung des [X.] nach dem [X.]rwerb der Minderheitsbeteiligung hat [X.] die [X.]eurteilung des [X.] im [X.]rgebnis [X.]estand. Der [X.] ist durch die ihr eingeräumte gesellschaftsrechtliche Position in Verbindung mit ihrer überlegenen Markt- und [X.]ranchenkenntnis und ihrer be-herrschenden Position auf einem benachbarten Markt die Möglichkeit eines wettbewerblich erheblichen [X.]influsses auf [X.] verschafft worden. Dabei bedarf es keiner [X.]rörterung der Rüge der Rechtsbeschwerde, das [X.]eschwerdegericht hätte nicht auf die tatsächliche [X.]esetzung des Aufsichtsrats der [X.] abstellen dürfen, sondern berücksichtigen müssen, daß der [X.] nach der im Konsortialvertrag vorgesehenen Regelung insgesamt sechzehn Mitglieder haben sollte. [X.]ntscheidend ist nicht die Anzahl der [X.]smitglieder, sondern der Umstand, daß der [X.] durch die im Konsortialvertrag getroffene Regelung ein gesicherter [X.]influß auf die Zu-sammensetzung des Aufsichtsrats eingeräumt worden ist. Das der [X.] eingeräumte Recht, zwei Aufsichtsratsmitglieder zu entsenden, steht zudem in sachlichem Zusammenhang mit weiteren Regelungen, die die gesell-schaftsrechtliche Position der [X.]rwerberin deutlich stärken. So haben sich die - 8 - Altgesellschafter verpflichtet, zu veranlassen, daß die notwendige Anzahl von [X.] im Aufsichtsrat der [X.] ihr Mandat mit sofortiger Wirkung niederlegte, um ein Nachrücken zu ermöglichen. [X.]s ist ferner bestimmt worden, daß der Vorstand der [X.] umbesetzt werden und die Parteien des [X.] sich über die Person des zu [X.] zuvor ins [X.]e-nehmen setzen sollten. Vor allem aber sind im Konsortialvertrag, der nach [X.] ausdrücklich zum Schutz der [X.] und mit dem Ziel einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit abgeschlossen worden ist, Vereinbarungen über Kapitalerhöhungen getroffen worden, die die gesell-schaftsrechtliche Position der [X.] stark derjenigen eines Ge-sellschafters angenähert haben, der mindestens 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte innehat (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 [X.]uchst. a [X.]). Nach Nr. 3 [X.]uchst. c des [X.] können nämlich Kapitalerhöhungen nur auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses erfolgen, welcher mit einer Mehr-heit von 80 % der Stimmen gefaßt wird. Zwar kann nach Satz 2 dieser [X.]estim-mung eine Kapitalerhöhung auch mit einer Mehrheit von 75 % beschlossen werden, wenn innerhalb eines Monats nach Vorlage eines [X.]inigungsvorschlags des Abschlußprüfers keine [X.]inigung erzielt wird. Wer Abschlußprüfer der [X.] ist, ist jedoch wiederum im Konsortialvertrag festgelegt, wobei nur einver-nehmlich ein anderer Abschlußprüfer bestimmt werden kann. Zudem bestimmt Nr. 3 [X.]uchst. d des [X.], daß vor der Abgabe, vor der [X.]rschlies-sung oder vor dem [X.]rwerb neuer Geschäftsfelder ein Konsens der Gesellschaf-ter erzielt werden soll. Die weitere [X.]estimmung, daß derartige Maßnahmen auch mit einer Mehrheit von 75 % beschlossen werden können, wenn ein [X.] nicht erzielt werden kann, wird wiederum dadurch relativiert, daß der [X.] von nicht kostendeckenden Geschäftsfeldern hiervon ausgenommen wird. Ob hiermit, wie die [X.]eteiligten in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht haben, die Investorengruppe S. vor Kapitalerhöhungen gegen - 9 - ihren Willen geschützt werden sollte, ist unerheblich, da die getroffenen Verein-barungen der [X.] gleichermaßen zugute kommen. Den gesellschaftsrechtlichen Regelungen kommt entscheidende [X.]edeu-tung in Verbindung mit der [X.] und der Marktkenntnis der [X.] zu. Sie verschaffen ihr die Möglichkeit einer maßgeblichen [X.]influß-nahme auf eine Gesellschaft, deren Mehrheitsgesellschafter ein reiner Finanz-investor ist, der ihrer Markt- und [X.]ranchenkenntnis nichts annähernd Gleichwer-tiges entgegensetzen kann. Daß ein solcher Mehrheitsgesellschafter auf die Vorstellungen der [X.] zur weiteren [X.]ntwicklung und zur Posi-tionierung der [X.] auf dem Markt Rücksicht nimmt, sofern sie nicht dem Interesse der Gesellschaft erkennbar zuwiderlaufen, ist schon für sich genom-men nicht nur möglich, sondern naheliegend. [X.]rst recht ist dies angesichts des Umstands zu erwarten, daß die im Konsortialvertrag getroffenen Regelungen einer Veränderung der Geschäftsfelder der [X.] und hierfür notwendigen Kapitalerhöhungen gegen den Willen der [X.] erhebliche [X.] in den Weg legen. Wie das [X.] zu Recht geltend macht, steht dem auch nicht entgegen, daß zum Zeitpunkt des Anteilserwerbs mit der [X.] eine zweite branchenkundige [X.]in ebenfalls 24,8 % der Geschäftsanteile hielt. Selbst wenn diese gegenläufige Interessen verfolgt hätte, so hätte ihr [X.]influß von der [X.] zu-mindest neutralisiert werden können. Solche gegenläufigen Interessen hat das [X.]eschwerdegericht indessen nicht festgestellt, und die Rechtsbeschwerde be-anstandet dies auch nicht. Tatsächlich liegt ein Interessengegensatz in [X.] des Umstands fern, daß die [X.] ihren Geschäftsanteil ge-rade von der Investorengruppe S. erworben hat, die sich zu- dem durch die Veräußerung der Mehrheit der Geschäftsanteile an die [X.] - 10 - GmbH des maßgeblichen [X.]influsses auf die Geschäftspolitik der [X.] begeben hat. In der mündlichen Verhandlung sind demgemäß auch die [X.]eteiligten davon ausgegangen, daß die Investorengruppe S. nach der Reduzierung ihres Geschäftsanteils auf 24,8 % im [X.] nur noch finanzielle Interessen verfolgt habe. I[X.] Das [X.]eschwerdegericht ist zu der Prognose gelangt, daß beide Zu-sammenschlußtatbestände eine Verstärkung der marktbeherrschenden Stel-lung der [X.] auf dem Markt der Zustellung von [X.] erwarten lassen (§ 24 Abs. 1 GW[X.] a.F., § 36 Abs. 1 GW[X.]). Auch das rügt die Rechtsbeschwerde ohne [X.]rfolg als rechtsfehlerhaft. 1. Das [X.]eschwerdegericht hat bei der sachlichen Abgrenzung der Märkte für die [X.]eförderung von Packstücken von Geschäftskunden einen (noch einmal in einen Geschäftskundenpakete- und einen Privatkundenpaketemarkt aufzutei-lenden) Markt für [X.] und einen Markt für Stückgut angenommen. [X.]s hat es abgelehnt, außerdem noch einen gesonderten Markt für Kombina-tionsfrachtleistungen anzuerkennen, auf dem [X.] nach Meinung der [X.]eteiligten tätig ist. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. a) Die [X.]estimmung eines relevanten Angebotsmarkts folgt grundsätzlich dem [X.]edarfsmarktkonzept. Danach sind einem bestimmten relevanten Markt alle Produkte oder Dienstleistungen zuzurechnen, die aus der Sicht der Nach-frager nach [X.]igenschaft, Verwendungszweck und Preislage zur Deckung eines bestimmten [X.]edarfs austauschbar sind ([X.]Z 131, 107, 110 - [X.]ackofenmarkt; [X.], [X.]. v. 19.3.1996 - [X.], [X.]/[X.] 3058, 3062 - Pay-TV-Durchleitung; [X.]. v. 5.10.2004 - [X.] 14/03, [X.], 1502, 1504 - Staubsaugerbeutel-markt). Davon ist das [X.]eschwerdegericht zutreffend ausgegangen. - 11 - b) Die Anwendung des [X.]edarfsmarktkonzeptes auf den Streitfall ergibt nach den Feststellungen des [X.], daß der [X.]eförderungsbe-darf, den die Anbieter von Kombinationsfrachtdiensten bedienen, aus verstän-diger Sicht der Nachfrager auch dadurch befriedigt werden kann, daß anstelle des Kombinationsfrachtanbieters je nach Zusammensetzung des [X.]eförde-rungsgutes ein Paketdienst und/oder ein Stückgutspediteur beauftragt wird. Das [X.]eförderungsgut im [X.]ereich der Kombinationsfracht entspreche demjenigen, das auf dem Paket- und Stückgutmarkt transportiert werde. [X.] beför-dere beispielsweise durch ihre Niederlassung [X.] zu 91,8 % [X.], zu 1,9 % [X.]inzelpaletten und zu 6,3 % sonstige [X.]inzelstücke. Auch hin-sichtlich der Möglichkeit des Nachfragers, eine bestimmte Lieferzeit vor-zugeben, bestünden weitgehende Leistungsübereinstimmungen zwischen Kombinationsfracht einerseits und Paket- und Stückgutfracht andererseits. Kombinationsfracht unterscheide sich hiernach nur insoweit von der Paket- und Stückgutbeförderung, als Mischsendungen zum Transport übernommen und in einem Zustellvorgang an den [X.]mpfänger ausgeliefert würden. Daß dies für zahlreiche Nachfrager unverzichtbares [X.] sei, sei jedoch we-der dem Vorbringen der [X.]eteiligten zu entnehmen noch sonst ersichtlich. c) [X.] will dem mit eingehenden Darlegungen dazu entgegentreten, daß sich Transportgut und demgemäß auch die [X.]inrichtungen und Leistungen der [X.] zur [X.]eförderung und Handhabung des Trans-portgutes signifikant von Transportgut und [X.]inrichtungen eines reinen Paket- oder Stückgutbeförderers unterschieden. Diese [X.]inwände gehen jedoch an der Argumentation des [X.] vorbei. [X.]s steht außer Frage, daß sich die Gesamtheit der Dienstleistungen, die [X.] erbringt, von denjenigen eines "klassischen" Paketdienstes oder Stückgutspediteurs unterscheidet, weil [X.], wie die Rechtsbeschwerde zutreffend darlegt, die Versendung einer Mehrzahl für denselben [X.]mpfänger bestimmter [X.]inzelpackstücke unter-- 12 - schiedlicher Art so organisiert, daß Versender und [X.]mpfänger von [X.] entlastet werden. Das ändert aber nichts daran, daß diese [X.] diejenigen Dienstleistungen enthält, die auch der Paketdienst oder der Stückgutspediteur erbringt, nämlich die [X.]eförderung von Paketen oder Stückgut von A nach [X.], und ihr die Verbindung dieser [X.]inzelleistungen zu einer Gesamtleistung hinzufügt, deren Mehrwert für den Kunden in der einheitlichen Übernahme und Auslieferung der [X.] liegt. Das [X.] hat sich daher zutreffend mit der Frage befaßt, ob dieser Mehrwert für den Kunden ein derartiges Gewicht hat, daß die getrennte [X.]eauftragung eines Paketdienstleisters und eines Stückgutspediteurs keine in [X.]etracht zu ziehende Leistungsalternative darstellt, und diese Frage verneint. Die [X.]etonung der [X.]igenart der Gesamtdienstleistung der [X.] ist nicht geeignet, dieses Prüfungsergebnis in Frage zu stellen. Denn die Annahme eines einheitlichen Marktes setzt nicht voraus, daß die Produkte oder Dienstleistungen der [X.] gleich sind, sondern verlangt nur, daß sie aus der Sicht der Nachfrager aus-tauschbar sind. [X.]inen Hinweis hierauf konnte das [X.]eschwerdegericht auch in der übereinstimmenden oder jedenfalls ähnlichen Preiselastizität sehen, die nach dem [X.]rgebnis der vom [X.] durchgeführten Kundenbefra-gung einerseits die befragten Unternehmen zu einem Wechsel des bislang be-auftragten Frachtdienstleisters, andererseits die befragten Unternehmen mit Kombinationsfracht zur [X.]eauftragung eines Paketdienstleisters und eines Stückgutspediteurs veranlassen könnte. Denn auch dies zeigt, daß für die Nachfrager ein Übergang von der [X.]eauftragung eines [X.] zur Vergabe von [X.]inzelleistungen ebenso möglich ist wie ein Wechsel des Paketdienstes oder des Stückgutspediteurs und in gleichem Maße davon abhängt, in welchem Umfang die Kosten der bislang bezogenen Leistung gegenüber den Kosten ihres Substituts ansteigen. - 13 - 2. Im übrigen hält die Prognose des [X.] der Nachprü-fung unabhängig davon stand, ob [X.] derzeit auf dem Geschäftskun-denpaketmarkt oder auf einem hiervon zu unterscheidenden Markt für [X.] tätig ist. Denn entscheidend ist allein, daß [X.] überhaupt - und sei es auch als [X.]estandteil von Kombinationsfrachtleistungen - in erheblichem Umfang Geschäftskundenpakete befördert und infolgedessen über das Potential verfügt, wie andere auf dem Geschäftskundenpaketmarkt tätige Anbieter auf den [X.] vorzudringen. a) Das [X.]eschwerdegericht hat seine Prognose damit begründet, daß für [X.] eine Ausweitung ihrer Geschäftstätigkeit auf den Privatkundenpa-ketmarkt in [X.]etracht komme, um an dem wachsenden Markt des elektronischen Handels und der damit einhergehenden Ausweitung der Nachfrage nach [X.] zur Zustellung von [X.]en an Private teilzuhaben. Da [X.] bereits über die erforderliche Infrastruktur wie Sortieranlagen zur [X.]rbringung solcher Frachtdienste verfüge und fast 92 % der aktuell umgeschla-genen Packstücke [X.] seien, liege die unternehmerische Überle-gung nahe, ihr [X.]etätigungsfeld durch eine schrittweise Vergrößerung des [X.] und Agenturnetzes entsprechend auszuweiten. Ihren durch die Minder-heitsbeteiligung erlangten wettbewerblichen [X.]influß könne die [X.] auch in dieser Frage nutzen und ihn insbesondere dazu einsetzen, zur Ab-sicherung ihrer eigenen Marktposition einen Markteintritt der [X.] zu verhindern oder ihn zumindest zu begrenzen. Durch den beabsichtigten Hin-zuerwerb der übrigen Geschäftsanteile der [X.] erhalte die [X.] den uneingeschränkten Zugriff auf die Infrastruktur dieses Unterneh-mens und könne diese zur Sicherung ihrer eigenen Position auf dem Privatkun-denpaketmarkt nutzen. - 14 - b) Diese [X.]rwägungen tragen die [X.]rwartung einer Verstärkung der markt-beherrschenden Stellung der [X.] auf dem [X.]. Daß die [X.] auf diesem Markt mit einem Umsatzanteil von 65 % marktbeherrschend ist, zieht auch die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel. Die Annahme des [X.], sie könne ihren wettbewerbli-chen [X.]influß auf die [X.] nutzen, um deren Zutritt als weiterer Wettbe-werber auf diesem Markt zu behindern, ist rechtsfehlerfrei. [X.]) Wie das [X.]eschwerdegericht zutreffend ausführt, muß die durch den Zusammenschluß zu erwartende Verstärkung einer bereits bestehenden markt-beherrschenden Stellung nicht im Sinne des § 1 GW[X.] spürbar sein. [X.]s genügt vielmehr, wenn die Marktmacht ausgleichende Wirkung des [X.] durch eine Veränderung der markt- und unternehmensbezogenen Strukturen in noch höherem Maße eingeschränkt wird, als dies schon vor dem Zusammenschluß der Fall war. Die Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung kann [X.] schon in der Stärkung der Fähigkeit liegen, nachstoßenden Wettbe-werb abzuwehren und den von Wettbewerbern und potentiellen Wettbewerbern zu erwartenden [X.]druck zu mindern, um die bereits errungene Marktposition zu erhalten und zu sichern ([X.]Z 76, 55, 73 - Springer/[X.]lbe Wochenblatt I; [X.], [X.]. v. 10.12.1991 - [X.] 2/90, [X.]/[X.] 2731, 2737 - Inlandstochter; [X.]. v. 13.7.2004 - [X.] 2/03, [X.]/[X.] [X.] 1301, 1304 - [X.]/[X.]). [X.]in trotz Marktbeherrschung verbliebener oder potentieller Wettbewerb ist um so nachhaltiger zu schützen, je stärker der Grad der durch Konzentration eingetretenen [X.]eschränkung des [X.] bereits ist ([X.]Z 82, 1, 11 - Zeitungsmarkt München; [X.]Z 136, 268, 278 - Stromversorgung [X.]). Daher genügt es, wenn der Anteilserwerb die Fähigkeit der [X.] stärkt, einer [X.]etätigung der [X.] auf dem von ihr dominierten [X.] entgegenzuwirken. - 15 - bb) Zu Unrecht meint die Rechtsbeschwerde, das [X.]eschwerdegericht setze sich in einen unauflöslichen Widerspruch zu seiner [X.]eurteilung, die [X.] seien keine potentiellen Wettbewerber auf dem [X.] und der der Untersagungsverfügung des [X.]undeskartell-amts zugrundegelegte einheitliche Markt der [X.]eförderung von Geschäftspake-ten bestehe infolgedessen nicht, wenn es annehme, für [X.] komme eine Ausdehnung ihrer Geschäftstätigkeit auf den [X.] in [X.]etracht. Der vermeintliche Widerspruch besteht tatsächlich nicht. Das [X.]erufungs-gericht hat zwar angenommen, daß [X.] eine Ausdehnung ihres [X.] auf den [X.] nicht kurzfristig realisieren könn-te, hat ihr jedoch das wirtschaftliche Interesse und das Potential zugetraut, sich mittelfristig zu einer weiteren Konkurrentin der [X.] auf dem [X.] zu entwickeln. Ist bereits durch den Zusammenschluß die Grundlage dafür geschaffen worden, einer derartigen Ausweitung der Ge-schäftstätigkeit entgegenwirken zu können, sobald [X.] Anstalten hierzu machen sollte, bedeutet die darin liegende Absicherung für die Zukunft bereits in der Gegenwart eine Verstärkung der Marktposition der [X.] (vgl. [X.]Z 136, 268, 274 f. - Stromversorgung [X.]). [X.]) Der Rechtsbeschwerde kann auch nicht darin gefolgt werden, die [X.]rwartung des [X.] sei nicht durch Tatsachen belegt, sondern beruhe auf der bloßen Unterstellung, der Vertrieb über elektronische Medien werde stark ansteigen, für die das [X.]eschwerdegericht allein eine O[X.]CD-Studie aus dem Jahre 1997 ins Feld führe, die jedoch keinerlei gesicherte [X.]rkenntnis-se darüber enthalte, welche Auswirkungen der Vertrieb über elektronische Me-dien auf den Markt der Paketzustellung an Private haben werde. - 16 - Das [X.]eschwerdegericht hat sich nicht nur auf die O[X.]CD-Studie gestützt, sondern seine Prognose u.a. damit begründet, daß auch das für den [X.]undes-verband Internationaler [X.]xpreß- und Kurierdienste e.V. erstattete Gutachten des [X.] ([X.]) von der Annahme ausgehe, daß die Zustellung von [X.] im Zuge des Ausweitung des Handels über elektroni-sche Medien zu einem Massenmarkt werde. In diesem Gutachten wird ausge-führt, es sei mittelfristig absehbar, daß die privaten Paketdienstleister aus den Segmenten [X.] und Großversandhandel noch sehr viel stärker als bisher in die Privatkundenzustellung investieren würden. Insbesondere das Wachstum des "[X.]-Commerce" werde die "Zustellstopdichte" in Wohngebieten deutlich erhöhen und damit auch für die Privaten, parallel zum Zustellnetz der [X.], eine wirtschaftliche Privatkundenzustellung ermöglichen. Mit eigenen oder in Kooperation betriebenen Agenturen könne eine flächendek-kende Paketeinlieferung geboten werden. Die Initiative der Unternehmen [X.] und [X.], 3000 Paketshops aufzubauen, sei ein Indiz für die Attraktivität des Segments (S. 64). Das [X.]eschwerdegericht hat ferner darauf verwiesen, daß auch das für die [X.] erstattete Gutachten der [X.]. erwartet, daß andere Paketdienstleister sich an ein flächendeckendes Zustel-lungsnetz annähern werden und damit ihr Markanteil am [X.] und am Schaltergeschäft zunehmen wird. Aufgrund von [X.] in der Produktion würden, so wird dort ausgeführt (S. 18 = S. 20 der [X.] Übersetzung), "[X.]"-Anbieter mit steigendem Volumen dich-tere Netzwerke entwickeln und versuchen, in allen Hauptsegmenten und -märk-ten in Wettbewerb zu treten. Diese [X.]ntwicklung werde auch durch die vor [X.] etablierten Verbindungen dieser Anbieter mit ausländischen [X.] vorangetrieben werden. Außerdem werde die [X.]ntwicklung des [X.] auf Internetbasis eine solche Integration durch eine höhere Nachfrage zusätzlich fördern. Wenn sich das [X.]eschwerdegericht für seine - 17 - eigene Prognose auf diese sachverständigen Äußerungen gestützt hat, die in das Verfahren eingeführt bzw. von den [X.]eteiligten selbst vorgelegt waren, so ist dies nicht zu beanstanden. Zugleich erledigt sich damit die Rüge der Rechtsbe-schwerde, das [X.]eschwerdegericht hätte den [X.]eteiligten Gelegenheit geben müssen, zu dem Aspekt elektronischer Handel vorzutragen. [X.]) Schließlich hat das [X.]eschwerdegericht rechtsfehlerfrei angenommen, daß bereits ihre Minderheitsbeteiligung an [X.] die [X.] in die Lage versetze, einer der Marktprognose entsprechenden Ausweitung der geschäftlichen [X.]etätigung auch der [X.] auf den [X.] entgegenzuwirken. Die [X.] der [X.], mit der die Rechtsbeschwerde begründen will, daß eine [X.]xpansion in einen neuen Markt ein unkalkulierbares Risiko darstellen würde und daher vernünftigerweise ohnehin nicht in [X.]etracht zu ziehen sei, steht dem nicht entgegen. Denn die [X.]eteiligung der [X.], ihr mangelndes Interesse daran, [X.] das Kapital zur Verfügung zu stellen, das sie für eine [X.]xpansion in den von der [X.] beherrschten [X.] benötigen wür-de, und die zu [X.]3.b) erörterte gesellschaftsrechtliche Absicherung der [X.] gegen entsprechende Maßnahmen sind geeignet, die Attraktivi-tät einer solchen Verbesserung der Kapitalausstattung auch für den gegenwär-tigen Mehrheitsgesellschafter oder ein anderes Unternehmen zu mindern, das daran interessiert sein könnte, mit Hilfe der [X.] und ihrer vorhandenen Infrastruktur auf den [X.] vorzudringen. Schon dieser die Stellung der [X.] auf dem [X.] sichernde [X.]ffekt reicht zur Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung aus. c) [X.], das [X.]eschwerdegericht hätte die [X.]eteiligten darauf hinwei-sen müssen, daß es beabsichtige, die [X.]eschwerde mit der [X.]egründung [X.], der Zusammenschluß führe zu einer Verstärkung der marktbeherr-- 18 - schenden Stellung der [X.] auf dem [X.], hat ebenfalls keinen [X.]rfolg. Sie geht schon deswegen fehl, weil bereits die an-gefochtene Untersagungsverfügung hilfsweise auf die [X.]rwägung gestützt ist, bei Zugrundelegung getrennter Märkte für die [X.] entfalle mit der [X.]eteiligung der [X.] an [X.] auch ein potentieller Wettbewerber auf dem [X.]. [X.] macht nicht geltend, daß das [X.]eschwerdegericht bei den [X.]eteiligten die Annahme hervorgerufen hat, es schließe dies aus. [X.] Goette [X.]
[X.]ornkamm Meier-[X.]eck

Meta

KVR 26/03

21.12.2004

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2004, Az. KVR 26/03 (REWIS RS 2004, 81)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 81

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