Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2000, Az. KVR 16/99

Kartellsenat | REWIS RS 2000, 463

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[X.] 16/99 Verkündet am:21. November 2000WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein der [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: ja- Minderheitsbeteiligung im Zeitschriftenhandel -[X.] § 37 Abs. 1 Nr. 4 [X.]: 26. August 1998[X.] § 23 Abs. 2 Nr. 6 [X.]: 20. Februar 1990a)Der Zusammenschlußtatbestand nach § 37 Abs. 1 Nr. 4 [X.] n.[X.] (§ 23Abs. 2 Nr. 6 [X.] a.[X.]) erfaßt auch einen Anteilserwerb bei Unternehmenverschiedener [X.].- 2 -b)Im Sinne dieses [X.] setzt das Merkmal des wett-bewerblich erheblichen [X.]influsses nicht voraus, daß der [X.]rwerber der [X.] seine wettbewerblichen Interessen in allen [X.] oder tatsächlich durchsetzen kann. Für die Anwendung der [X.] genügt, daß nach Art der Vertragsgestaltung und der [X.] zu erwarten ist, daß der Mehrheitsgesellschafter auf die [X.] des [X.]rwerbers Rücksicht nimmt oder diesem freien Raum läßt.[X.], [X.]. v. 21. November 2000 - [X.] 16/99 - [X.]- 3 -Der Kartellsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 21. November 2000 durch den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. Hirsch und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] die Richterin [X.]:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des Kartellsenatsdes [X.]s vom 28. Oktober 1998 wird auf Kosten [X.] zurückgewiesen, die auch die außergerichtlichen Ko-sten der Verfahrensbeteiligten zu 4 und zu 5 zu tragen hat.Der Wert des Gegenstandes des [X.] auf 3,5 Millionen DM festgesetzt.Von Rechts [X.]:[X.] Die Betroffene (im folgenden: [X.]) wendet sich gegen die Unter-sagung des [X.]rwerbs einer Minderheitsbeteiligung an der [X.] Buch- und Zeit-schriftenhandelsgesellschaft mbH (Verfahrensbeteiligte zu 1, im folgenden:[X.]) seitens der [X.].[X.] ist ein [X.]sunternehmen mit 67 vorwiegend aufFern- und Stadtbahnhöfen im norddeutschen Raum gelegenen Verkaufsstellen.Neben Zeitungen, Zeitschriften und Büchern vertreibt das Unternehmen [X.] Süßwaren, Reise- und Geschenkartikel sowie weitere Waren. Im [X.] erreichte es einen Umsatz von 151 Mio. DM, von denen etwa 45 % aufden Umsatz mit Zeitungen und Zeitschriften sowie weitere 10 % auf Bücherentfallen sind. Von dem Bruttoumsatz im bundesweiten Bahnhofsbuchhandelerreicht [X.] einen Anteil von 10,6 %.Die Gesellschaftsanteile an [X.] wurden bis [X.]nde 1996 von den zur[X.] gehörenden Verfahrensbeteiligten zu 2 und 3 gehalten.Die [X.] beschäftigt sich vorwiegend mit Verlag und Vertrieb [X.] und Zeitschriften. Sie erzielte im Jahre 1996 einen Umsatz von4,43 Mrd. DM. Von ihren jährlichen Umsätzen entfallen durchschnittlich 85 %auf Zeitungen und Zeitschriften. In [X.] gibt sie die lokale Ausgabe der"[X.]" als [X.] heraus. Auf dem Markt für [X.] liegt ihr Anteil bundesweit bei 75 %; in [X.] beträgt er71,6 %. Von ihr oder von mit ihr verbundenen Unternehmen werden ferner [X.] "Die Welt" und die regionalen [X.] -"[X.]er Abendblatt" und "[X.]" herausgegeben. Zu ihremKonzern gehörende Unternehmen geben im [X.]er Umland die "[X.]" heraus. Ferner hält sie von den Geschäftsanteilen der "[X.] Nachrichten" 49 % direkt und 4,3 % indirekt. Im norddeutschen [X.] sie zudem über Minderheitsbeteiligungen an den "[X.] Nachrichten", den "[X.]" sowie dem "[X.]"und der "[X.]". Die [X.] bzw. mit ihr verbundene Unter-nehmen geben in [X.] weiter die Anzeigenblätter "[X.]er Wochen-blatt", "[X.]" und "[X.] Wochenblatt" heraus. Bei [X.] erreichen die [X.] und die mit ihr verbundenenUnternehmen in [X.] einen Marktanteil von über 90 %; auf dem [X.] in [X.] beträgt dieser Anteil mehr als 80 %.Über ihre Verlagstätigkeit hinaus ist die [X.] unter anderem auch [X.] tätig. So ist sie mehrheitlich an einem derbeiden [X.]er Pressegrossisten, der Buch- und Presse-Großvertrieb[X.] GmbH & Co. (im folgenden: [X.]) beteiligt. Buch [X.] hat 1995 durch Vertrag die Remittendenbearbeitung für [X.] über-nommen.Als sich die [X.] [X.]nde 1995/Anfang 1996 entschloß, [X.] an [X.] zu veräußern, zeigte sich die [X.] zunächst am [X.]r-werb einer Mehrheitsbeteiligung interessiert. Sie hat dieses Vorhaben fallen-gelassen, nachdem das [X.] dagegen fusionsrechtliche Beden-ken erhoben hatte. Im weiteren Verlauf veräußerten die [X.] 2 und 3 ihre Geschäftsanteile an [X.] dann in zwei Verträgen vom13. November 1996 mit Wirkung zum 1. Januar 1997 zu 24 % an die [X.]- 6 -und zu 76 % an eine 100 %ige Tochtergesellschaft der [X.] [X.] (im folgenden: [X.]). Der Abschluß der Verträge erfolgte [X.] der aufschiebenden Bedingung, daß auch der andere Vertrag über dieVeräußerung der Anteile abgeschlossen würde. Die Verträge sahen zudem [X.] der Veräußerer für den Fall vor, daß der jeweils andere Vertragnicht wirksam werde. In dem Vertrag mit [X.] hatte sich diese ferner [X.] für den Fall vorbehalten, daß der Vertrag mit der [X.] nichtwirksam sein sollte.[X.] ist ein europaweit tätiger Konsumgüter- und Dienstleistungskon-zern. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit lag bislang in der [X.]. Die Umsat-zerlöse beliefen sich 1996 etwa auf 2,9 Mio. sfr. [X.] betreibt über ihreTochtergesellschaft [X.] etwa 1.400 der Kioske in der deutschsprachigen[X.] und beliefert zudem etwa 4.600 nicht von ihr betriebene [X.] mit Zeitungen, Zeitschriften und Süßwaren. Die Umsätze der [X.] mitPresseartikeln, Büchern, Tabak und Süßwaren belaufen sich auf [X.] Mrd. sfr. In [X.] hat [X.] zum 1. Januar 1998 die [X.] in [X.] übernommen.Mit seinem [X.]uß vom 6. November 1997 hat das [X.]den "Zusammenschluß zwischen der [X.] und der [X.]Buch- und Zeitschriftenhandelsgesellschaft mbH" untersagt ([X.]/[X.] D[X.]-V 1- ASV/[X.]). Gegen diese [X.]ntscheidung hat die [X.] Beschwerde einge-legt, die das [X.] zurückgewiesen hat ([X.]/[X.] D[X.]-R 270- ASV/[X.]). Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der [X.], mitder sie ihren Antrag auf Aufhebung der Untersagungsverfügung [X.] 7 -Das [X.] sowie die Beigeladenen zu 1 und 2 ([X.] 4 und 5) treten dem Rechtsmittel entgegen.I[X.] Die zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne [X.]rfolg.1. Nach Auffassung des [X.]s sind bei dem [X.]rwerb von 24 %der Anteile an [X.] durch die [X.] die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2Nr. 6 [X.] a.[X.] erfüllt, so daß das [X.] diesen Zusammenschlußzu Recht nach § 24 Abs. 1 [X.] a.[X.] untersagt habe. Mit der Regelung in § 23Abs. 2 Nr. 6 [X.] a.[X.] habe der Gesetzgeber einen weiteren Auffangtatbe-stand im [X.] geschaffen, der auch aufvertikale Beteiligungen anzuwenden sei. Die Möglichkeit eines wettbewerblicherheblichen [X.]influsses im Sinne der Vorschrift sei gegeben, wenn der [X.] eine [X.]influßnahme auf das Marktverhalten des Beteiligungsunterneh-mens eröffne und den [X.]rwerber in die Lage versetze, eigene [X.]in-teressen zur Geltung zu bringen. Das sei hier der Fall.Die [X.] verbinde mit dem Anteilserwerb das Interesse, auf die [X.] vorzudringen. Auf diese Weise könne sie den Ab-satz ihrer [X.]rzeugnisse, etwa durch vorteilhafte Plazierung, zum Nachteil [X.] wirksam fördern. Ihre Stellung als Gesellschafterin verschaffe [X.], die für die Beurteilung und Beeinflussung [X.] von Bedeutung seien. Sie habe weiter die Möglichkeit, [X.] der Geschäftspolitik zur [X.]ußfassung zu stellen. Hierbei sei anzu-nehmen, daß die Mehrheitsgesellschafterin [X.] Werbestrategien, die der[X.] zugute kämen, jedenfalls solange mittragen werde, wie sie sich nichtals wirtschaftlicher Mißerfolg erwiesen. Für die Annahme einer entsprechenden- 8 -Bereitschaft von [X.] sprächen insbesondere der parallele Anteilserwerb unddie Vereinbarung eines Rücktrittsrechts zugunsten von [X.] für den Fall, daßdie Beteiligung der [X.] scheitere. [X.] erhoffe sich zudem von der [X.], daß diese ihre besonderen Kenntnisse im Verlagswesen und im Presse-vertrieb in [X.] einbringe. Darüber hinaus rechtfertigten auch die [X.] geschäftlichen Beziehungen beim Vertrieb von [X.]nder [X.] durch [X.] in der [X.] die Annahme einer Bereitschaft [X.] auf seiten von [X.]. Schließlich habe die [X.] durch ihreräumliche Nähe zu den Verkaufsstellen von [X.] gegenüber der in der[X.] ansässigen [X.] eher die Möglichkeit, ihre wettbewerblichen Inter-essen zur Geltung zu bringen. Daß bislang keine konkreten Tendenzen für ei-ne der [X.] günstige Geschäftspolitik von [X.] zu erkennen seien, [X.] die rechtliche Beurteilung nicht.Der Zusammenschluß verstärke die marktbeherrschende Stellung der[X.] auf dem Markt für [X.]en, wobei dessen räumlicheAbgrenzung offenbleiben könne. Insoweit reiche aus, daß die Marktpositionzum Nachteil aktueller oder potentieller Wettbewerber konsolidiert werde. [X.] werde auch die marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für regio-nale Abonnementszeitungen im Großraum [X.] und auf dem [X.]erZeitungsanzeigenmarkt. [X.]ine Verbesserung der [X.]bedingungen aufdiesen Märkten sei durch den Zusammenschluß nicht zu erwarten; vielmehrgefährde das [X.]indringen eines großen Zeitungs- und Zeitschriftenverlages inden [X.]inzelhandel die Neutralität des [X.] Diese Beurteilung greift die Rechtsbeschwerde im [X.]rgebnis ohne [X.] an. Die Untersagungsverfügung des [X.]s begegnet im Hin-- 9 -blick auf die bei ihrem [X.]rlaß geltende Fassung des Gesetzes gegen [X.] keinen durchgreifenden Bedenken. Die am 1. [X.] in [X.] getretenen Neuregelungen aufgrund der [X.] habeninsoweit mit § 37 Abs. 1 Nr. 4 [X.] n.[X.] eine Änderung der Rechtslage nichtmit sich [X.]) Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, daß die An-wendung des § 23 Abs. 2 Nr. 6 [X.] a.[X.] im vorliegenden Fall nicht daranscheitert, daß die [X.] mit dem vom [X.] beanstandeten [X.]r-werb nicht Anteile an einem Wettbewerber, sondern an einem Unternehmender nachgeordneten Handelsstufe erworben hat. Zwar sollten mit der [X.]infü-gung des [X.] nach dieser Vorschrift durch [X.] nach der Vorstellung des Gesetzgebers insbesondere Fälleder Minderheitsbeteiligung an einem Wettbewerber, also im [X.], erfaßt werden (vgl. BT-Drucks. 11/4610 [X.] und 19). [X.]ine Beschränkungauf horizontale Verbindungen ist jedoch weder dem Wortlaut der Vorschrift zuentnehmen noch ergibt sie sich aus deren [X.]ntstehungsgeschichte (vgl. [X.]/Bunte, Kommentar zum Kartellrecht, 8. Aufl., § 23 [X.] Rdn. 48;Mestmäcker in [X.]/Mestmäcker, [X.], 2. Aufl., § 23 Rdn. 242; Möschel,[X.] 1989, 371, 376; [X.], BB 1990, 357, 361; [X.], Der neue [X.] § 23 Abs. 2 Nr. 6 [X.] in der Fusionskontrolle, Diss.[X.] 1993, [X.]; [X.], [X.] (1996/1997),Tz. 347; siehe auch [X.] in [X.] Kommentar zum [X.], 3. Aufl.,§ 23 Rdn. 101; anders [X.], WRP 1989, 289, [X.] den Zusammenschlußtatbestand nach § 23 Abs. 2 Nr. 6 [X.]a.[X.] wurde der Bereich der Fusionskontrolle erweitert. Ziel des [X.] -war es unter anderem, die Kontrolle von Minderheitsbeteiligungen zu verbes-sern (vgl. BT-Drucks. 11/4610, [X.] und 19 f.; siehe auch [X.], Der wettbe-werblich erhebliche [X.]influß in der Fusionskontrolle, 1994, S. 66 f. m.w.N.;[X.], [X.], 1989). Nachdem bis dahin geltenden Recht unterlag der [X.]rwerb einer Beteiligung von [X.] als 25 % einer Fusionskontrolle nur, wenn dem [X.]rwerber durch Vertrag,Satzung, Gesellschaftsvertrag oder [X.]uß eine Rechtsstellung verschafftwurde, wie sie bei der Aktiengesellschaft ein Aktionär mit mehr als 25 % desstimmberechtigten Kapitals innehat (§ 23 Abs. 2 Nr. 4 [X.] a.[X.]), oder wenn er- allein oder mit anderen Unternehmen - einen beherrschenden [X.]influß [X.] (§ 23 Abs. 2 Nr. 5 [X.] a.[X.]). Demgegenüber ist durch § 23 Abs. 2 Nr. 6[X.] eine Zusammenschlußkontrolle bei einer Beteiligung von [X.] 25 % insbesondere für den Fall eröffnet worden, daß der [X.]rwerber eineRechtsstellung nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 [X.] a.[X.] nicht erhalten hat [X.] auch ein beherrschender [X.]influß im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 5 [X.] a.[X.]nicht eröffnet wird.Von diesem beherrschenden [X.]influß ist, wie das [X.] zutref-fend ausgeführt hat, der wettbewerblich erhebliche [X.]influß abzugrenzen, anden § 23 Abs. 2 Nr. 6 [X.] a.[X.] die kartellrechtliche Untersagung eines [X.] knüpft. Wie sich schon aus dem unterschiedlichen Wortlaut der Rege-lung ergibt, verlangt der danach relevante [X.]influß die Möglichkeit einer [X.] des Unternehmens, an dem die Beteiligung erworben wird, nicht. [X.] ist vielmehr die Möglichkeit einer durch den [X.]rwerb vermittelten [X.]. Anders als bei § 23 Abs. 2 Nr. 5 [X.] a.[X.] muß sich die [X.] dieser [X.]influßnahme nicht auf das gesamte [X.] beziehen. [X.]s genügt, wenn dieses infolge der Be-- 11 -teiligung auch von dem [X.]rwerber für die von ihm verfolgten wettbewerblichenZwecke, etwa wie hier für ein [X.]indringen in die nachgelagerte Handelsstufe,nutzbar gemacht und eingesetzt werden kann.b) Die Möglichkeit einer [X.]influßnahme in diesem Sinne hat das [X.] im [X.]rgebnis rechtsfehlerfrei bejaht. Dabei kann dahinstehen, obseiner von der Rechtsbeschwerde beanstandeten Annahme zu folgen ist, mitdem [X.]rwerb der Anteile habe die [X.] nicht das Ziel verfolgt, über den [X.]in-satz von Kapital eine möglichst hohe Rendite zu erzielen. Allerdings zielt- worauf die [X.] im rechtlichen Ansatz zu Recht hinweist - die [X.] nach § 23 Abs. 2 Nr. 6 [X.] a.[X.] nicht auf einen allein Renditezwek-ken dienenden [X.]rwerb von Anteilen an einem anderen Unternehmen. [X.] nach bildet sie eine flankierende Maßnahme zur [X.] Beeinträchtigungen der Freiheit und Funktionsfähigkeit des [X.] infolge der durch die gesellschaftsrechtliche Beteiligung vermittelten[X.]influßmöglichkeiten. Kommt es dem [X.]rwerber neben der zu erwartendenRendite aber auch und gerade auf eine wettbewerbliche [X.]influßnahme im [X.] der Vorschrift an, so werden die von dem Anteilserwerb ausgehenden [X.] für den Wettbewerb, deren Abwehr § 23 Abs. 2 Nr. 6 [X.] a.[X.] dient,von der mit dem [X.]rwerb auch verfolgten Renditeabsicht nicht beseitigt. [X.] es an einer Rechtfertigung dafür, einen solchen [X.]rwerb von der Anwen-dung der Vorschrift auszunehmen.Von daher begegnet die Annahme des [X.]s, die Beteiligungder [X.] an [X.] sei nicht lediglich eine der Fusionskontrolle nicht unter-worfene Kapitalanlage, keinen durchgreifenden Bedenken. Ihm ist vielmehrdarin beizupflichten, daß die durch diese Beteiligung vermittelten [X.] 12 -lichkeiten zur Anwendung des § 23 Abs. 2 Nr. 6 [X.] a.[X.] führen. In [X.] hat es zutreffend auf die von ihm rechtsfehlerfrei in tatrichterli-cher Würdigung festgestellten mehrfachen Versuche der [X.] hingewiesen,Beteiligungen an Presse-Vertriebsunternehmen zu erwerben, und daraus [X.] den Schluß gezogen, daß sie auf diese Weise auch auf die nachgeord-neten [X.] habe vordringen wollen. Dabei ist es der [X.], wie [X.] unternommene Versuch eines [X.]rwerbs der Mehrheit der Anteile an[X.] belegt, auch darum gegangen, auf dieser Stufe [X.]influß auf die Ge-schäftstätigkeit zu gewinnen. Von diesem [X.]rwerb hat sie nach den [X.] der angefochtenen [X.]ntscheidung, denen die Rechtsbeschwerde nicht [X.], erst Abstand genommen, als das [X.] gegenüber [X.] geäußert hatte. [X.]in weiteres Vorhaben, bei dem die [X.] sämtliche Anteile an einem anderen Unternehmen der gleichen Handels-stufe wie [X.], der [X.] Service GmbH mit 246 Verkaufsstellendes [X.]s einschließlich 31 Bahnhofsbuchhandlungen in denneuen Bundesländern, erwerben wollte, wurde ihr durch bestandskräftige [X.]nt-scheidung der Kartellbehörde untersagt ([X.]/[X.] 2909 - ASV/Post-dienst-Service).Daß der [X.]rwerb von 24 % der Anteile an [X.] der [X.] die [X.] einer den gesetzlichen Tatbestand ausfüllenden, auf Dauer angelegten[X.]influßnahme eröffnet, ergibt sich bereits aus der aus dem festgestellten Sach-verhalt abzuleitenden Bereitschaft von [X.], im Rahmen der [X.] einzugehen. Nach den geschlossenen [X.] hat sich diese Gesellschafterin in den Verträgen mit den [X.], von den Vereinbarungen zurückzutreten, wenn der [X.]rwerb [X.] an die [X.] scheitern sollte. In dieser Bindung ihres [X.]rwerbs der- 13 -Anteile an den der übrigen durch die [X.] kommt, worauf das Kammerge-richt zutreffend hingewiesen hat, eine Verknüpfung der beiderseitigen Interes-sen zum Ausdruck. Dies läßt erwarten, daß [X.] auch in der Folge auf [X.] und Vorstellungen der [X.] bei der Geschäftstätigkeit von [X.]eingehen wird, die dieser eine ihren eigenen wettbewerblichen Interessen undderen Durchsetzung entsprechende [X.]influßnahme auf die [X.] gemeinsamen Unternehmens ermöglicht. Durch die rechtliche Verknüpfungdes eigenen [X.]rwerbs mit der Übertragung der übrigen Anteile an die [X.]hat [X.] zum Ausdruck gebracht, daß sie besonderen Wert auf die [X.] mit dieser Gesellschafterin legt. Jedenfalls bei einem Unternehmenmit der wirtschaftlichen Bedeutung der [X.] läßt das nach der [X.] auf die Bereitschaft schließen, innerhalb der Gesellschaft den [X.] Vorstellungen dieses Partners auch dann Raum zu geben, wenn diesemrechtliche Mittel zu ihrer Durchsetzung nicht zur Verfügung stehen.Soweit die Rechtsbeschwerde demgegenüber geltend macht, eine rele-vante Möglichkeit der [X.]influßnahme scheide in diesem Zusammenhang schondeshalb aus, weil sich die [X.] nach ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellungbei gegenläufigen Interessen gegenüber ihrer Mitgesellschafterin nicht durch-setzen könne, verkennt sie den maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkt. Fürden Zusammenschlußtatbestand nach § 23 Abs. 2 Nr. 6 [X.] a.[X.] ist nichtentscheidend, ob sich der [X.]rwerber der Anteile in allen Belangen mit seinenVorstellungen rechtlich oder tatsächlich durchsetzen kann. Die Vorschrift [X.] der Gefährdung des [X.] durch die Möglichkeit einer wettbe-werblich erheblichen [X.]influßnahme entgegenwirken. Das gebietet ihre Anwen-dung jedenfalls bereits dann, wenn nach Art der Vertragsgestaltung und derwirtschaftlichen Verhältnisse zu erwarten ist, daß der [X.] 14 -auf die Vorstellungen des anderen Gesellschafters Rücksicht nimmt oder die-sem freien Raum läßt, auch wenn das nur soweit geschieht, wie es seinen ei-genen Interessen nicht zuwiderläuft.[X.]inen solchen Sachverhalt hat das [X.] rechtsfehlerfrei fest-gestellt. Zutreffend hat es darauf hingewiesen, daß - über die mit der Bindungder Wirksamkeit des eigenen Kaufes durch [X.] an den [X.]rwerb der übrigenAnteile durch die [X.] dokumentierte besondere Bereitschaft zur [X.] gerade mit diesem Unternehmen hinaus - auch die sonstigen [X.] der beiderseitigen Interessen der Gesellschafter eine Möglichkeitder [X.]influßnahme auf die Geschäftstätigkeit von [X.] durch sie erwarten [X.], die über die mit dem nominalen Gesellschaftsanteil vermittelte [X.] hinausgeht. Zu Recht und in der Sache überzeugend hat es als [X.] hierfür den Umstand gewertet, daß die [X.] die Belieferung der [X.] im [X.] mit ihren [X.]n im Vorfeld des [X.] erneut auf die [X.], eine Tochter von [X.], übertragen hat.Diese Würdigung und die daraus gezogenen Schlüsse greift [X.] im [X.]rgebnis ohne [X.]rfolg an. Dabei kann dahinstehen, [X.] Gründe die [X.] im einzelnen veranlaßt haben, die zunächst unterbro-chene Geschäftsbeziehung zu [X.] wieder aufzunehmen und dieser bzw.ihrer Tochtergesellschaft den Grosso für alle ihre [X.] im Tes-sin zu übertragen. [X.]ntscheidend ist insoweit allein, daß diese Beziehung imHinblick auf den beträchtlichen Marktanteil, den die Publikationen der [X.]nach den Feststellungen des [X.]s im [X.] besitzen, für[X.] von einiger Bedeutung sind und dieses Unternehmen daher bestrebtsein muß, die Geschäftsbeziehung nicht unnötig aufs Spiel zu setzen. Von de-- 15 -ren uneingeschränktem Fortbestand könnte sie indessen nicht mehr ausgehen,wenn sie Wünschen und Vorstellungen der [X.] im Rahmen der [X.] auch dort entgegentreten würde, wo deren Durchsetzungeigene wesentliche Interessen nicht entgegenstehen. Das gilt um so mehr, alsdie [X.] die Beziehung zu [X.] in der Vergangenheit bereits einmal auf-gelöst hatte.Ohne [X.]rfolg macht die Rechtsbeschwerde demgegenüber geltend, [X.] habe bei der Würdigung der beiderseitigen Interessen ge-gen Denkgesetze verstoßen. Der von ihr angenommene Gegensatz bestehtnicht. Mit der Zielsetzung von [X.], eine Kombination von [X.], insbesondere Bahnhofsbuchhandel, und sonstigem Kiosk-Geschäft in [X.] voranzutreiben, ist das Interesse der [X.], [X.] ihrer [X.] zu verbessern, ohne weiteres in [X.]inklang zubringen. Das [X.] hat entgegen der Auffassung der Rechtsbe-schwerde nicht angenommen, daß [X.] der [X.] das Pressegeschäft von[X.] völlig überlasse. Das ist für die Anwendung des § 23 Abs. 2 Nr. 6 [X.]a.[X.] auch nicht erforderlich, wie das Beschwerdegericht zutreffend [X.].Bei der Würdigung des Gewichtes der Beteiligungsverhältnisse kommtweiter hinzu, daß die [X.] als in Norddeutschland ansässiges Unterneh-men den Markt im Vertriebsgebiet von [X.] kennt und die dort herrschendenVerhältnisse besser einschätzen kann als ein Unternehmen, dessen Hauptsitzin der [X.] liegt. Auch daraus hat das [X.] zu Recht hergeleitet,daß diese räumliche Nähe zum Vertriebsgebiet der gemeinsamen Gesellschaftes der [X.] im Verhältnis zu ihrer Mitgesellschafterin erleichtere, ihre Wün-- 16 -sche und Vorstellungen mit sachbezogenen Argumenten zu unterstützen, [X.] die aufgrund der sonstigen Umstände ohnehin gegebene Möglichkeit [X.] zusätzlich steigere.c) Die so ermöglichte [X.]influßnahme weist auch den nach § 23 Abs. 2Nr. 6 [X.] a.[X.] erforderlichen wettbewerblichen Bezug auf. Insoweit bedarfkeiner vertieften [X.]rörterung, ob und in welchem Umfang die [X.] zu den inder angefochtenen [X.]ntscheidung aufgeführten Maßnahmen zur Verbesserungder eigenen wettbewerblichen Position greifen wird oder ob deren Umsetzungim einzelnen - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - nach Lage der [X.] oder jedenfalls nicht zu erwarten ist. [X.]benso ist unerheblich, daß- wovon auch das [X.] ausgegangen ist - bisher konkrete Tenden-zen einer [X.]influßnahme der [X.] auf die Geschäftspolitik von [X.] nichtzu erkennen sind. Nach § 23 Abs. 2 Nr. 6 [X.] a.[X.] genügt für die Anwendungder Vorschrift die bloße Möglichkeit einer solchen [X.]influßnahme, auch wenn [X.] ihr tatsächlich bisher nicht gekommen ist. Insoweit liegt jedoch auf [X.], daß die Möglichkeit der [X.]influßnahme auf der nachgeordneten Handels-stufe, die der [X.] durch die gesellschaftsrechtliche Verbindung eröffnetworden ist, dem eigenen Absatz förderlich und damit zugleich dem der Wett-bewerber nachteilig sein kann. Wie im [X.]rgebnis auch die Rechtsbeschwerdenicht in Zweifel zieht, wird der [X.]rfolg eines Produktes maßgeblich auch durchseine Präsentation im Laden bestimmt. Daß für [X.] insoweitetwas anderes gilt, ist nicht zu erkennen und wird so von der [X.] auchnicht geltend gemacht. Spontane [X.]ntscheidungen über den Kauf einer Publi-kation werden erfahrungsgemäß auch von ihrem Inhalt bestimmt, wie er einemmöglichen Interessenten erkennbar wird. Bei einer Plazierung oder Präsentati-on, der dem Kunden das Titelblatt nicht ohne weiteres zugänglich macht, [X.] 17 -den derartige [X.]ntschlüsse daher eher die Ausnahme sein. Insoweit stehen [X.] mit der Art der Präsentation und der Plazierung einer Zeitung oderZeitschrift im Blickfeld des Kunden Möglichkeiten zur Verfügung, den [X.] Presseerzeugnisse zu beeinflussen. Das gleiche gilt für die Teil-nahme an Werbeaktionen für einzelne [X.]rzeugnisse oder Verlage. Die [X.] einer [X.]inwirkung auf die dem zugrundeliegenden [X.]ntscheidungen [X.] berührt damit unmittelbar auch die Stellung des [X.]influßnehmendenim Wettbewerb wie auch die seiner Mitbewerber. Durch sie wird daher die Ge-fahr einer Beeinflussung des [X.] mit Hilfe der durch die gesell-schaftsrechtliche Beteiligung vermittelten Stellung begründet, der die [X.] nach § 23 Abs. 2 Nr. 6 [X.] a.[X.] entgegenwirken soll. Schon dasmuß nach dem Zweck der Vorschrift zur Ausfüllung des gesetzlichen [X.] genügen.Die Möglichkeit der [X.], ihre wettbewerblichen Interessen insoweitzur Geltung zu bringen, wird weder durch die vom [X.] aufgestellten "Kriterien für den Bahnhofsbuchhandel" nochdurch die Pachtverträge von [X.] mit der [X.] in Frage ge-stellt, nach denen [X.] gehalten ist, ein Pressevollsortiment zu führen. [X.] hat bereits das [X.] hierzu ausgeführt, daß ein wettbewerb-lich erheblicher [X.]influß nicht voraussetzt, daß [X.] der Konkur-renz auf Veranlassung der [X.] aus dem Angebot genommen werden. [X.] der wettbewerblichen [X.]influßnahme ist vielmehr bereits bei [X.] im Vorfeld solcher [X.]ingriffe erfüllt. Auch wenn diese tatsächlich noch nichtzu einer Verschiebung der Marktanteile führen, genügt es vielmehr, daß die[X.] in die Maßnahmen zur Bewerbung, Plazierung und Präsentation ihrer- 18 -[X.] eingreifen kann und damit die Möglichkeit einer Verbesse-rung ihrer wettbewerblichen Position erwirbt.d) Ohne [X.]rfolg beanstandet die Rechtsbeschwerde weiter die Annahmedes [X.]s, diese [X.]influßmöglichkeit werde der [X.] durch ihregesellschaftsrechtliche Stellung vermittelt. Nach Wortlaut und Funktion desgesetzlichen Tatbestandes ist es dazu nicht erforderlich, daß die gesellschafts-rechtliche Stellung der [X.] die rechtliche Position eröffnet, ihre [X.] Vorstellungen in der Gesellschaft durchzusetzen. Dieser Fall wird von denvorausgehenden Alternativen des § 23 Abs. 2 [X.] a.[X.] erfaßt. Die [X.] § 23 Abs. 2 Nr. 6 [X.] a.[X.] betrifft demgegenüber den Fall, daß der [X.] mit dem Anteilserwerb auch ohne rechtliche Ansprüche die tatsächlicheMöglichkeit erhält, über die Gesellschaft und seine Beteiligung an dieser [X.] seines Unternehmens auf das [X.]geschehen einzuwirken. Das- im gesetzlichen Tatbestand nur mittelbar angesprochene - Merkmal der [X.] des [X.]influsses durch eine gesellschaftsrechtliche Stellung dient [X.] gegenüber sonstigen [X.]inwirkungen auf [X.]ntscheidungen andererUnternehmen, wie sie sich etwa aus der bloßen Teilnahme am Wettbewerb unddem damit verbundenen Wettbewerb von Waren und Leistungen ergeben. Ge-genstand der Fusionskontrolle ist ihrer Funktion nach allein das Zusammenge-hen von Unternehmen oder die Begründung rechtlich vermittelter [X.]; sonstige [X.]inwirkungen auf die [X.]ntscheidungsfreiheit von anderen Un-ternehmen werden von ihr nicht erfaßt. Seiner Funktion nach bringt das [X.] mithin lediglich zum Ausdruck, daß die Möglichkeit der [X.]inwirkung auf einanderes Unternehmen ihre Grundlage in einer gesellschaftsrechtlichen odereiner dieser vergleichbaren rechtlichen Beziehung finden muß. Das ist [X.] deshalb der Fall, weil die [X.]inwirkungsmöglichkeiten auf [X.] für die- 19 -[X.] maßgeblich durch den [X.]rwerb der Gesellschaftsanteile an diesemUnternehmen begründet werden. Bestätigt wird die [X.]inschätzung des [X.], daß die Begründung solcher [X.]inwirkungsmöglichkeiten inerster Linie das mit dem [X.]rwerb der Anteile bezweckte Ziel waren, darüberhinaus auch dadurch, daß die [X.] sich nach dem [X.] vorbehalten hat, die über die ohnehin nach § 51 a GmbHG bestehendenRechte hinausgehen.e) [X.]benfalls zutreffend und von der Rechtsbeschwerde insoweit auchnicht beanstandet hat das [X.] angenommen, daß durch den [X.] eine Verstärkung der beherrschenden Stellung der [X.] aufden [X.]er Märkten für [X.]en und für Abonne-mentstageszeitungen sowie auf dem Markt für Zeitungsanzeigen zu erwartenist. Seine weitere Feststellung, daß durch den Zusammenschluß keine Verbes-serungen der [X.]bedingungen eintreten, die die Nachteile der Markt-beherrschung überwiegen, wird von der Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht [X.]. Das [X.] hat in diesem Zusammenhang zutreffend daraufhingewiesen, daß bislang am [X.] Zeitungsverlage nicht betei-ligt sind. Das gewährleistet grundsätzlich eine Neutralität des [X.] den Verlagen. Unter diesem Gesichtspunkt würde das Vordringender [X.] auf [X.] des [X.]s die [X.]bedin-gungen zum Nachteil ihrer Wettbewerber verändern.f) Die infolge des Inkrafttretens der [X.] zum 1. Januar 1999eingetretenen Rechtsänderungen führen zu keiner anderen rechtlichen Beur-teilung. Grundlage der rechtlichen Bewertung und [X.]ntscheidung ist nunmehr§ 37 Abs. 1 Nr. 4 [X.] in der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung. Mit- 20 -der Untersagung des Anteilserwerbs durch die [X.] hat das Bundeskartell-amt nicht nur auf die aktuellen Rechtsbeziehungen zwischen den [X.], sondern diese zugleich für die Zukunft bestimmend gestaltet. [X.] soll die [X.] dauerhaft an einem [X.]rwerb dieserAnteile hindern. Sie beeinflußt daher auch die zukünftigen Rechtsbeziehungender Beteiligten und weist in diesem Umfang in die Zukunft gerichtete Wirkun-gen auf. Bei der Anfechtung von Maßnahmen einer Behörde mit einem sol-chen, auf die Zukunft gerichteten Inhalt und Gegenstand richtet sich die rechtli-che Bewertung nicht allein nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt desletzten Verwaltungshandelns. Zu berücksichtigen sind vielmehr auch [X.] der Sach- und Rechtslage, die bis zum Schluß der mündlichen Verhand-lung in der Tatsacheninstanz eingetreten sind, sowie darüber hinaus bis zur[X.]ntscheidung in der [X.] eingetretene Veränderungender rechtlichen Grundlagen der [X.]ntscheidung (vgl. [X.].[X.]. v. 18.1.2000- [X.] 23/98, [X.]/[X.], 305 - [X.] und v. 28.9.1999- [X.] 29/96, [X.]/[X.] D[X.]-R 399, 401 - Verbundnetz m.w.N.). Trotz des ande-ren Wortlauts der Regelungen haben sich jedoch insoweit in der Sache we-sentliche Veränderungen nicht ergeben.In der Begründung des [X.] zur [X.] ist [X.], daß die bisherige Regelung in § 23 Abs. 2 Nr. 6 [X.] a.[X.] beibehaltenwerden solle, da sie sich insbesondere im Bereich der Medien sowie der [X.]ner-gieversorgungsunternehmen als notwendiges Korrektiv zu wettbewerblich be-denklichen [X.] erwiesen habe (vgl. BT-Drucks. 13/9720,S. 43). Sie ist nunmehr, wovon auch die Rechtsbeschwerde ausgeht, ohne in-haltliche Änderung in § 37 Abs. 1 Nr. 4 [X.] enthalten (vgl. auch [X.],[X.], 2. Aufl., § 37 Rdn. 28). In dem [X.]rwerb der Anteile an einem anderen- 21 -Unternehmen ist daher eine sonstige Verbindung im Sinne dieser Regelung zusehen, durch die der [X.] im Zusammenwirken mit weiteren Umständen dieMöglichkeit eröffnet wird, einen wettbewerblich erheblichen [X.]influß auf diesesUnternehmen [X.] Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 [X.].HirschMelullis[X.]BallTepperwien

Meta

KVR 16/99

21.11.2000

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2000, Az. KVR 16/99 (REWIS RS 2000, 463)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 463

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