Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2006, Az. KVR 28/05

Kartellsenat | REWIS RS 2006, 2679

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[X.]B[X.]SCHLUSS [X.] 28/05 [X.]erkündet am: 11. Juli 2006 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Kartellverwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.]/[X.] [X.] § 35 Abs. 2; GG Art. 28 Abs. 2 a) Betrifft ein [X.] mehrere räumlich nebeneinander liegende gleichartige Märkte, auf denen insgesamt im letzten Kalenderjahr mindestens 15 Millionen [X.]uro umgesetzt wurden, sind die [X.]oraussetzungen der [X.] auch dann nicht erfüllt, wenn die Umsatzschwelle auf keinem [X.]inzelmarkt überschritten worden ist (Fortführung des [X.]. v. 19.12.1995 - [X.] 6/95, [X.]/[X.] 3037 - [X.]). b) [X.]in [X.] ist auch bei der materiellen [X.] zu berücksichtigen, wenn die Zusammenschlussbeteiligten gleichzeitig auf dem [X.] und einem vor- oder nachgelagerten Nicht-[X.] tätig sind und die [X.]bedingungen auf dem [X.] unmittelbar darüber entscheiden, welche Wettbewerber rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, ihre Waren oder Dienstleistungen auch auf dem anderen Markt anzubieten. c) Die Anwendung der [X.]orschriften über die [X.] auf ein [X.], an dem ein kommunales [X.]erkehrsunternehmen beteiligt ist, verletzt nicht das Recht auf kommunale Selbstverwaltung. [X.], [X.]uss vom 11. Juli 2006 - [X.] 28/05 - [X.]
- 2 - [X.] hat auf die mündliche [X.]erhand-lung vom 4. April 2006 durch den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. [X.] und [X.], Prof. [X.], Prof. [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des 1. Kartellsenats des [X.] vom 4. Mai 2005 wird auf Kos-ten der Beteiligten zurückgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 250.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Beteiligte zu 1 ([X.] AG) erbringt in [X.] über ihre Konzerngesellschaften [X.]erkehrsleistungen im öffentlichen Schienenperso-nennahverkehr (SPN[X.]) und im öffentlichen Straßenpersonennahverkehr ([X.]); im [X.] und in der [X.] ist als Konzerngesellschaft im Be-reich der [X.]-[X.]erkehrsleistungen die Beteiligte zu 2 ([X.] Regionalbus Saar-[X.] GmbH, im Folgenden: [X.]) tätig, die im [X.] u.a. zehn Regionalbuslinien, einige Kreis- und [X.] sowie mehrere Ortsver-kehre bedient. 1 Die Beteiligte zu 3 ([X.], im Folgenden: [X.]) erbringt ebenfalls [X.]; sie verfügt über 25 Linienverkehrsgenehmigungen und ist schwerpunktmäßig im [X.] tätig. Die Geschäftsanteile an 2 - 3 - der [X.] liegen über die Beteiligten zu 4, 5 und 8 sowie die [X.]erkehrs- und [X.]-nergiebeteiligungsgesellschaft der [X.] letztlich bei dem [X.] ([X.]), der Beteiligten zu 7 (Kreisstadt [X.]) [X.] der [X.]. 3 [X.] beabsichtigt, eine 30-prozentige Beteiligung an der [X.] zu erwer-ben. Nach deren Gesellschaftsvertrag bedürfen u.a. [X.]üsse über die Auf-nahme neuer Geschäftszweige sowie die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses einer qualifizierten Mehrheit von 75 %. Im Zuge des Anteilserwerbs soll ferner zwischen den Beteiligten zu 2, 4 und 5 ein Konsortial-vertrag geschlossen werden. Das [X.] hat das [X.] untersagt ([X.]/[X.] D[X.]-[X.] 937). 4 Das [X.] hat die Beschwerde der Beteiligten zurückgewiesen ([X.]/[X.] 1495). 5 Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene [X.] der Beteiligten. [X.] Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen [X.]rfolg. Das [X.] hat die Beschwerde zu Recht zurückgewiesen. 7 [X.] Das angemeldete [X.]orhaben unterliegt den [X.]orschriften über die [X.]. 8 - 4 - 1. Der Zusammenschluss ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] [X.], da bereits der Konzernumsatz der [X.] die Umsatz-schwellen überschreitet. 9 10 2. Die [X.]oraussetzungen der [X.] des § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] liegen nicht vor. Nach dieser [X.]orschrift gilt § 35 Abs. 1 [X.] nicht, soweit ein Markt betroffen ist, auf dem seit mindestens fünf Jahren Waren oder gewerbliche Leistungen angeboten werden und auf dem im letzten Kalenderjahr weniger als 15 Millionen [X.]uro umgesetzt wurden. Diese Umsatzschwelle ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde überschritten. Das [X.] betrifft in erster Linie den [X.] für den [X.], auf dem die Zusammenschlussbeteiligten und ihre Wettbewerber um die [X.]rlangung von Rechtspositionen konkurrieren, die es ihnen ermöglichen, auf den nachgelagerten [X.] ihre Dienstleis-tungen anbieten zu können ([X.], [X.]. v. 7.2.2006 - [X.] 5/05, [X.]/[X.] 1681, [X.]. 24 - [X.], zum Abdruck in [X.] vorgesehen). Zum Umsatzvolumen dieses Marktes hat das Beschwerdegericht keine Feststellun-gen getroffen. Das nötigt jedoch nicht zur Aufhebung der angefochtenen [X.]nt-scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht, da bereits die Auswirkungen des [X.]s auf die dem [X.] nachgelagerten Fahrgastmärkte die Anwendung der [X.] ausschließen. 11 a) Die auf den relevanten [X.] erzielten Umsätze über-schreiten die [X.]. 12 Allein von den Zusammenschlussbeteiligten werden auf den von ihnen bedienten [X.] Buslinien Umsatzerlöse erzielt, die deutlich über der 13 - 5 - Schwelle von 15 Millionen [X.]uro liegen. Ob - wie das Beschwerdegericht ge-meint hat - jede Linie einen eigenen Markt bildet, bedarf keiner [X.]rörterung. Denn das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass die [X.] auch dann nicht eingreift, wenn das [X.] mehrere räumlich nebeneinander liegende gleichartige Märkte betrifft, auf denen insgesamt mehr als 15 Millionen [X.]uro umgesetzt werden. Die [X.] greift nicht ein, wenn und soweit lediglich ein [X.] betroffen ist (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesre-gierung zur [X.], BT-Drucks. 13/9720, [X.]). Dem Wortlaut des § 35 Abs. 2 [X.] ist dies zwar nicht ausdrücklich zu entnehmen. Sinn und Zweck der [X.] ist es indessen, [X.]orhaben, die einen gesamt-wirtschaftlich unbedeutenden Markt betreffen, von der Fusionskontrolle [X.]; erlangt ein [X.] dadurch gesamtwirtschaftliche Bedeutung, dass es sich auf mehrere kleinere Märkte auswirkt, steht eine an Sinn und Zweck der [X.]orschrift ausgerichtete Auslegung ihrer Anwendbarkeit entgegen ([X.], [X.]. v. 19.12.1995 - [X.] 6/95, [X.]/[X.], 3042 - [X.]). 14 Daher ist es für die Anwendung der [X.] jeden-falls unerheblich, ob das notwendige Umsatzvolumen auf einem einzigen grö-ßeren Markt oder dadurch erzielt wird, dass die Umsatzerlöse der Unternehmen auf mehreren räumlich nebeneinander liegenden, von dem [X.]orhaben [X.] sachlich gleichartigen Märkten addiert werden (a.A. KG [X.]/[X.] 3577, 3591; 3917, 3921; GK/[X.], 5. Aufl., § 35 [X.] Rdn. 25). Denn die gesamt-wirtschaftliche Bedeutung des [X.]orhabens kann sich gleichermaßen aus der Auswirkung auf einen größeren Markt oder auf die Gesamtheit mehrerer kleinräumigerer Märkte ergeben. Das einzige Kriterium der [X.]klau-sel für die gesamtwirtschaftliche Bedeutung ist das Marktvolumen von 15 - 6 - 15 Millionen [X.]uro (vgl. Mestmäcker/[X.]eelken in [X.]/Mestmäcker, [X.], 3. Aufl., § 35 Rdn. 33). [X.]ine hiervon unabhängige Prüfung bei additiver Betrach-tung mehrerer kleinerer Märkte ist sachlich nicht geboten und wäre zudem mit erheblichen [X.] belastet, die im Widerspruch zu der in § 35 [X.] durch die Kriterien bestimmter Umsatzerlöse im Interesse der Rechtssicherheit formalisierten Bestimmung des Geltungsbereichs der [X.] stünden. b) Die Überschreitung des notwendigen Marktvolumens auf den [X.] [X.] rechtfertigt die Anwendung der [X.] auch auf den vorgelagerten Aufgabenträgermarkt, selbst wenn dort die Ba-gatellschwelle möglicherweise nicht überschritten wird. Zwar wird ein Bagatell-markt bei der materiellen Fusionskontrolle grundsätzlich nicht berücksichtigt ([X.], [X.], 3. Aufl., § 35 Rdn. 35; GK/[X.] aaO Rdn. 28; [X.] in Langen/Bunte, Kartellrecht, 10. Aufl., § 35 [X.] Rdn. 24). Dieser Grundsatz kann jedoch dann keine Anwendung finden, wenn die Zusammenschlussbetei-ligten gleichzeitig auf dem [X.] und einem vor- oder nachgelagerten Nicht-[X.] tätig sind und die [X.]bedingungen auf dem [X.] unmittelbar darüber entscheiden, welche Wettbewerber rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, ihre Waren oder Dienstleistungen auch auf dem anderen Markt anzubieten. So verhält es sich hier. Die wirtschaftliche Tätigkeit der Zusammenschlussbeteiligten wie ihrer Wettbewerber betrifft [X.] und Fahrgastmärkte gleichermaßen, und die wettbewerbliche Position eines Unternehmens auf dem Aufgabenträgermarkt wirkt sich unmittelbar auf den jeweils betroffenen Fahrgastmarkt aus, weil von ihr abhängt, ob das Unter-nehmen überhaupt auf diesem Fahrgastmarkt tätig sein kann. Insoweit ist die [X.]oraussetzung für die Anwendung der [X.] nicht erfüllt, dass lediglich ein gesamtwirtschaftlich unbedeutender Markt betroffen ist. 16 - 7 - 3. Das Beschwerdegericht ist mit dem [X.] davon [X.], dass das [X.]orhaben die Zusammenschlusstatbestände des § 37 Abs. 1 Nr. 2 [X.], des § 37 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) und des § 37 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 [X.] erfüllt. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der [X.] nicht angegriffen. 17 18 4. Das Beschwerdegericht hat ferner angenommen, dass die Anwendung der fusionskontrollrechtlichen Bestimmungen nicht durch § 8 Abs. 3 Satz 7 [X.] (i.d.[X.]) ausgeschlossen wird. Auch das ist nicht zu bean-standen und entspricht dem - nach [X.]rlass der Beschwerdeentscheidung ergan-genen - [X.]uss des Senats vom 7. Februar 2006 ([X.] 5/05, [X.]/[X.] 1681, [X.]. 19 f. - [X.]). 5. Schließlich ist dem Beschwerdegericht auch darin beizutreten, dass die [X.]orschriften der [X.] nicht wegen des verfassungs-rechtlich verbürgten Rechts der Beteiligten zu 6 und 7 auf kommunale Selbst-verwaltung unanwendbar sind. 19 Nach Art. 28 Abs. 2 GG muss den Gemeinden das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen [X.] im Rahmen der Gesetze in eigener [X.]erantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die [X.]orschriften über die Fusionskontrolle be-einträchtigen das Recht auf kommunale Selbstverwaltung nicht, sondern gehö-ren zu den (allgemeinen) Gesetzen, in deren Rahmen die Angelegenheiten der örtlichen [X.] eigenverantwortlich zu regeln sind. 20 Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit [X.]erkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPN[X.]) ist nach § 1 21 - 8 - Abs. 1 [X.] eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. Ob sie als solche in vollem Umfang der kommunalen Selbstverwaltung oder gar deren unantastbarem Kernbereich unterfällt, kann dahinstehen. Denn die [X.]orschriften über die [X.] hindern die Gemeinden und Gemeindeverbände we-der daran, die ausreichende Bedienung der Bevölkerung mit [X.] sicherzustellen, noch schreiben sie ihnen vor, in welcher Weise sie dies zu tun haben. Soweit die Gemeinden sich mit eigenen Unternehmen am ÖPN[X.] beteiligen, müssen sie sich freilich an die Schranken halten, die die Rechtsordnung - etwa durch das Personenbeförderungsgesetz, das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb oder das Gesetz gegen [X.] - der wirtschaftlichen Betätigung von Unternehmen in diesem wie in anderen Wirtschaftsbereichen auferlegt (vgl. [X.], [X.]. v. 28.6.2005 - [X.] 27/04, [X.]/[X.] 1520, 1522 - Arealnetz, zum Abdruck in [X.] 163, 296 vorgesehen). Sofern hierin überhaupt eine [X.]inschränkung der kommunalen Selbstverwaltung liegen und sich in diesem Zusammenhang die Frage nach deren [X.]rforderlichkeit und [X.]erhältnismäßigkeit stellen sollte, wäre sie ohne [X.] zu bejahen. Denn die [X.] soll die Freiheit des [X.] durch die Abwehr struktureller Beeinträchtigungen erhalten und stärken und auf diese Weise ein nachfragegerechtes, effizientes und preiswer-tes Waren- und Dienstleistungsangebot fördern. Für die kostengünstige Sicher-stellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit [X.]erkehrsleistun-gen im öffentlichen Personennahverkehr und damit für die [X.]rfüllung der [X.] ist diese strukturelle Bedingung wirksamer [X.]ntfaltung der [X.]kräfte nicht minder bedeutsam als in anderen [X.]. I[X.] Die angefochtene [X.]erfügung ist, wie das Beschwerdegericht zutref-fend angenommen hat, nicht deswegen aufzuheben, weil es das Bundeskartell-amt versäumt hätte, sich vor deren [X.]rlass gemäß § 8 Abs. 3 Satz 10 [X.] mit 22 - 9 - der für den [X.] zuständigen Genehmigungsbehörde ins Benehmen zu [X.]. 23 Dabei kann dahinstehen, ob ein solcher formeller Mangel überhaupt zur Aufhebung der Untersagungsverfügung führen könnte und ob er nicht jedenfalls im Beschwerdeverfahren geheilt worden wäre. Denn die [X.]orschrift ist nur auf [X.]erfügungen der Kartellbehörde anzuwenden, die die in § 8 Abs. 3 Sätze 7 und 9 [X.] erwähnten [X.]ereinbarungen, [X.]üsse oder [X.]mpfehlungen be-treffen, für welche - soweit sie den Zielen des § 8 Abs. 3 Satz 1 [X.] dienen - gegenüber dem allgemeinen Kartellrecht Sonderregelungen geschaffen worden sind. Die [X.] unterfällt diesen Regelungen nicht ([X.], [X.]. v. 7.2.2006 - [X.] 5/05, [X.]/[X.] 1681, [X.]. 20 - [X.]). Für sie gilt daher auch das [X.]rfordernis nicht, nach dem [X.]erfügungen der Kar-tellbehörde im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde ergehen müssen. II[X.] Die Feststellungen des [X.] rechtfertigen die [X.]rwar-tung, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung der [X.] auf dem [X.] [X.]-Aufgabenträgermarkt verstärken wird. 24 Das Beschwerdegericht hat zwar in seiner [X.]ntscheidung nur den Fahr-gastmarkt näher betrachtet und insoweit an seiner bereits früher vertretenen Auffassung festgehalten, dass sich dieser Markt auf die jeweils im [X.] be-diente einzelne Linie beschränke. Aus dem Zusammenhang seiner Feststellun-gen ergibt sich jedoch, dass [X.] auf dem regional abzugrenzenden Aufgaben-trägermarkt, der im Streitfall das [X.] umfasst, eine marktbeherrschende Stellung innehat, deren [X.]erstärkung durch das [X.] zu erwarten ist. 25 - 10 - 1. Das Beschwerdegericht hat dazu ausgeführt, dass sich die vom Bun-deskartellamt festgestellten [X.]verhältnisse auf den [X.] [X.]-Märkten durch einen nahezu fehlenden Wettbewerb auszeichneten. Die äußerst geringe [X.]intensität um den Fahrgastmarkt zeige sich daran, dass es im [X.] bis zum Zeitpunkt der [X.]ntscheidung bei insgesamt 239 erteilten Genehmigungen für Linienverkehre lediglich einen konkurrierenden Antrag auf [X.]rteilung einer Linienverkehrsgenehmigung gegeben habe. Der na-hezu wettbewerbslose Zustand auf dem Fahrgastmarkt sei überdies dadurch bedingt, dass die [X.] Aufgabenträger [X.]erkehrsleistungen im [X.] bisher nicht im Wettbewerb nachgefragt hätten und dies auch für die Zukunft im Wesentlichen nicht planten; lediglich zwei Aufgabenträger hätten dem Bundes-kartellamt mitgeteilt, bei der künftigen Neuvergabe von [X.]erkehrsleistungen die Möglichkeit eines [X.]ergabeverfahrens in Betracht ziehen zu wollen. Angesichts dieser [X.]verhältnisse komme dem Umstand, dass es sowohl regio-nale wie auch überregionale bzw. bundesweit tätige Anbieter von [X.]-[X.]erkehrsleistungen gebe, die an sich mit [X.] um deren [X.]erkehrslinien konkur-rieren könnten, keine entscheidende Bedeutung zu. Der Umstand, dass dem beabsichtigten [X.]rwerb des 30-prozentigen Geschäftsanteils ein Bieterverfahren vorangegangen sei, an dem sich u.a. die bundesweit tätige Beigeladene ([X.]) beteiligt habe, bestätige den Befund und mache deutlich, dass unter den gegenwärtigen [X.]oraussetzungen [X.]erkehrsunternehmen die [X.]rweite-rung ihres geschäftlichen Betätigungsfelds im [X.] [X.] nur über den [X.]rwerb von Beteiligungen betrieben. Schließlich werde die wettbewerblich unangefochtene Stellung, die [X.] auf den von ihr bedienten [X.] innehabe, durch die Besitzstandsklausel des § 13 Abs. 3 [X.] zusätzlich ge-stützt. 26 Aus diesen [X.] und als solchen auch von der [X.] nicht angegriffenen Ausführungen ergibt sich in [X.]erbindung mit den 27 - 11 - allgemeinen [X.]rwägungen, die für eine regionale Marktabgrenzung des [X.]-Aufgabenträgermarktes sprechen ([X.], [X.]. v. 7.2.2006 - [X.] 5/05, [X.]/[X.] 1681, [X.]. 28 ff. - [X.]), dass die theoretische Möglich-keit für die Aufgabenträger, bei der Sicherstellung eines ausreichenden [X.]-[X.]erkehrsangebots auf Angebote überregionaler Anbieter zugreifen zu können, auf die tatsächlichen Marktgegebenheiten bislang so wenig spürbaren [X.]influss hat, dass eine bundesweite Marktabgrenzung den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht gerecht würde (vgl. [X.] 156, 379, 384 f. - Strom und [X.]). Andererseits schließen die in der angefochtenen [X.]erfügung näher begründete verkehrswirtschaftliche Integration der [X.] Landkreise zu einem einheitlichen Nahverkehrsraum, für den an einem einheitlichen [X.]er-kehrsverbund gearbeitet wird, und die geringe Größe des [X.]es, bei der sich für eine direkte [X.]erkehrsverbindung zwischen zwei innerhalb des [X.] gelegenen Orten eine maximale [X.]ntfernung von rund 50 bis 60 km ergibt, eine noch kleinteiligere räumliche Marktabgrenzung vernünftigerweise aus. 2. Nach den Feststellungen des [X.]s, die von der Be-schwerde nicht angegriffen worden sind und von denen ersichtlich auch das Beschwerdegericht nicht hat abweichen wollen, ergeben sich im [X.] fol-gende nach [X.] bemessene Marktanteile der dort im [X.] tätigen Unternehmen: 28 [X.] 40 - 50 % [X.] 5 - 15 % [X.] GmbH 20 - 30 % [X.] 5 - 10 % [X.] mbH < 5 % Sonstige private [X.]erkehrsunternehmen jeweils < 2 % - 12 - Angesichts der vom Beschwerdegericht festgestellten, durch das nahezu vollständige Fehlen tatsächlicher Konkurrenz um neu zu vergebende [X.] gekennzeichneten Marktverhältnisse rechtfertigt der deut-lich über der Schwelle des § 19 Abs. 3 Satz 1 [X.] für die Marktbeherr-schungsvermutung liegende Marktanteil der [X.] ohne weiteres die Annahme einer marktbeherrschenden Stellung. Ferner haben [X.], [X.] und [X.] zusammen Marktanteile von mindestens 65 % inne (§ 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 [X.]), wobei die [X.]bedingungen, wie sich aus den Feststellungen des [X.] ergibt, wesentlichen Wettbewerb zwischen diesen Un-ternehmen nicht erwarten lassen. 29 3. Das Beschwerdegericht hat ferner angenommen, dass der beabsich-tigte Anteilserwerb eine [X.]erstärkung der marktbeherrschenden Stellung der [X.] erwarten lasse. Nach dem Konsortialvertrag diene die mit dem Anteilser-werb einhergehende Kooperation der [X.]erkehrsunternehmen dem Zweck, die beiderseitigen Liniennetze und Fahrplanangebote aufeinander abzustimmen und zu optimieren, um Parallelverkehre abbauen und hierdurch Synergien reali-sieren zu können. [X.]orgesehen seien ferner eine Werkstattkooperation, um [X.] zu senken, den [X.] zu reduzieren und [X.] zu verbessern, sowie eine [X.]erminderung und Flexibilisierung des Perso-naleinsatzes. Diese [X.]orteile erhöhten bereits aktuell die [X.]fähigkeit der [X.] und verbesserten ihre Aussichten, ihre marktbeherrschende Stellung auf den bedienten [X.] gegen Mitbewerber zu verteidigen. [X.] sei zu erwarten, dass [X.] und [X.] nach der Fusion ihre unternehmeri-schen und wettbewerblichen Interessen aufeinander abstimmten und nicht mehr eigenständige Unternehmensstrategien verfolgen würden. 30 Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen und rechtfertigt die [X.]rwartung, dass das Fusionsvorhaben eine [X.]erstärkung der marktbeherrschenden Stellung 31 - 13 - der [X.] auf dem Aufgabenträgermarkt zur Folge haben wird. Die Rüge der Rechtsbeschwerde, mit der Annahme einer [X.]erstärkungswirkung setze sich das Beschwerdegericht in Widerspruch zu dem von ihm festgestellten praktisch wettbewerbslosen Zustand auf den [X.] [X.], ist nicht begründet. Auch wenn im [X.] bislang nahezu kein Wettbewerb um den Linienverkehr im [X.] stattgefunden hat, so sind doch die in diesem [X.] und damit auf demselben Markt bereits tätigen [X.] und darüber hinaus bundesweit tätige Unternehmen wie die [X.] potentiell Wettbewerber um künftig neu zu vergebende Linienverkehre. Gegenüber diesen Wettbewerbern wird die Position der [X.] gestärkt; die ohnehin geringen Chancen der Wettbewerber auf eine [X.]eränderung der Markt-anteile verschlechtern sich hierdurch weiter. Ferner erhöht sich, wie das Be-schwerdegericht zu Recht angenommen hat, die Wahrscheinlichkeit, dass [X.] und [X.] sich auch künftig untereinander keinen Wettbewerb um die jeweils bedienten Linien machen werden. Das genügt für eine zu erwartende [X.]erstär-kung der marktbeherrschenden Stellung der [X.] durch das Zusammen-schlussvorhaben. Auch und gerade in einem praktisch wettbewerbslosen Oli-gopol ist das sich bereits aus der Tätigkeit mehrerer Unternehmen auf demsel-ben Markt ergebende [X.]potential gegenüber Beeinträchtigungen zu schützen; wesentlich muss die [X.]erstärkungswirkung des Zusammenschlusses nicht sein ([X.], [X.]. v. 21.12.2004 - [X.] 26/03, [X.]/[X.] 1419, 1424 - [X.]/trans-o-flex). Der Streitfall ist insofern auch wesentlich anders gelagert als der Sachverhalt, den das Gericht erster Instanz der [X.]uropäischen [X.]en in seiner von der Rechtsbeschwerde herangezogenen [X.]ntscheidung in der Sa-che [X.]DP - [X.]nergias de Portugal SA/[X.] (Urt. [X.], [X.]/05, [X.]/[X.] [X.]U-R 943) zu beurteilen hatte. Aus dem Umstand, dass die portugiesi-schen Gasmärkte zum Zeitpunkt der dort angefochtenen [X.]ntscheidung der 32 - 14 - [X.] nicht dem Wettbewerb geöffnet waren, hat das Gericht erster In-stanz abgeleitet, dass ein Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung weder begründen noch verstärken könne (aaO [X.]. 115 ff.). [X.]ine vergleichbare Situation, in der jeder Wettbewerb auf dem [X.]-Aufgabenträgermarkt von vornherein ausgeschlossen wäre, liegt im Streitfall nicht vor. [X.] [X.] [X.] [X.]orinstanz: [X.], [X.]ntscheidung vom 04.05.2005 - [X.] ([X.]) -

Meta

KVR 28/05

11.07.2006

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2006, Az. KVR 28/05 (REWIS RS 2006, 2679)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2679

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