Bundessozialgericht, Urteil vom 24.01.2018, Az. B 6 KA 43/16 R

6. Senat | REWIS RS 2018, 15092

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Vertragsärztliche Versorgung - Anspruch auf Gesamtvergütung für Versicherte mit Wohnort im Ausland nach länderübergreifender Fusion von Krankenkassen - Geltung des für die Kassenärztliche Vereinigung maßgeblichen Gesamtvertrags nach dem Kassensitzprinzip


Leitsatz

Der Anspruch auf Gesamtvergütung für die vertragsärztliche Versorgung von Versicherten mit Wohnort im Ausland richtet sich nach einer länderübergreifenden Fusion von Krankenkassen nach dem Gesamtvertrag, der für die Kassenärztliche Vereinigung maßgeblich ist, in deren Bezirk die neu gebildete Krankenkasse nach der Satzung ihren Sitz hat.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 28. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der klagenden [X.] nach dem Zusammenschluss der [X.] (im Folgenden kurz: [X.]) und der [X.] zur beklagten [X.]/[X.] eine Gesamtvergütung unter Einbeziehung der Versicherten der vormaligen [X.] mit Wohnsitz im Ausland zusteht.

2

Die zum 1.3.2012 aus der Fusion der [X.] und der [X.] entstandene Beklagte, deren Bezirk sich auf das Gebiet der Länder [X.] und [X.] erstreckt, bestimmte [X.] in [X.] zu ihrem Sitz. Nach ihrer Satzung gliedert sie sich in eine zentrale und [X.] (sechs [X.]en in [X.] sowie für das [X.] eine Landesdirektion). Die Landesdirektion [X.] hat zusätzlich zu den Aufgaben einer [X.] auch die Vertretung der Krankenkasse ([X.]) gegenüber allen am Gesundheitswesen beteiligten Institutionen im [X.] - insbesondere den Vertragspartnern - in Abstimmung mit dem Vorstand wahrzunehmen.

3

Die [X.] informierte mit Schreiben vom 27.2.2012 die Klägerin, dass für die Vertragspartner aufgrund der Fusion keinerlei Änderungen verbunden seien. Die bekannten [X.] und auch die getrennten Institutionskennzeichen der vormaligen [X.] (107 310 373) bzw der [X.] (109 319 309) würden weitergelten und Rechnungen seien weiterhin getrennt nach diesen Institutionskennzeichen einzureichen. Ebenso teilte die Beklagte Ende März 2012 der Klägerin mit, dass bei der Rechnungslegung für die vormalige [X.] weiterhin deren Institutionskennzeichen und Vertragskassennummer (73101) und entsprechend für die vormalige [X.] deren Institutionskennzeichen und Vertragskassennummer (48103) zu verwenden seien. Erst im Quartal I/2013 stellte die Beklagte den Versicherten der ehemaligen [X.] neue Krankenversichertenkarten zur Verfügung, doch behielten die alten Karten ihre Gültigkeit.

4

Die Klägerin forderte von der [X.] mit Schlussrechnung vom 28.11.2012 für das Quartal II/2012 auf der Grundlage einer Versichertenzahl von 209 860 eine Restzahlung in Höhe von 2 525 994,54 Euro. Die Beklagte setzte 1 023 684,47 Euro von der angeforderten morbiditätsbedingten Gesamtvergütung ([X.]) ab und beglich den Rest. Entsprechend den Vorgaben des Bewertungsausschusses ([X.]) in der 263. und 277. Sitzung seien die Versicherten der vormaligen [X.] mit Wohnsitz im Ausland (im Folgenden auch kurz als "[X.]" bezeichnet) dem [X.] [X.] zugeordnet und bei den Meldungen an die [X.] für den Bezirk der [X.] nicht mehr zu berücksichtigen. Somit seien bei der Ermittlung der [X.] gemäß § 3 der [X.] lediglich 199 668 Versicherte anzusetzen, was den Absetzungsbetrag ergebe. Die Klägerin widersprach der Kürzung. Sie führe dazu, dass die [X.] Vertragsärzte zwar weiterhin die unverminderte Morbidität der Versicherten der [X.] (einschließlich der "[X.]") versorgen müssten, die dafür notwendigen Finanzmittel aber nicht erhielten. Eine Refinanzierung der Aufwendungen für "[X.]" über den [X.] (FKZ) sei im Hinblick darauf erschwert, dass die Krankenversichertenkarten der [X.] über den 1.3.2012 hinaus gültig geblieben seien, sodass weiterhin die Klägerin als zahlungspflichtig ausgewiesen worden sei.

5

In den [X.] verfuhren Klägerin und Beklagte mit den Schlussabrechnungen in derselben Weise. [X.], die die Beklagte in den [X.]/2012 bis II/2013 zunächst auch in Bezug auf die extrabudgetären Vergütungsanteile (EGV) einbehalten hatte, zahlte sie im Januar 2014 an die Klägerin nach. Es verblieben folgende Kürzungen:

Quartal

Versicherte mit
Auslandswohnsitz

Angeforderte
Gesamtvergütung

Kürzungsbetrag
[X.]

Kürzungsbetrag
Kosten 0,17 %

II/2012

 

10 192

28 274 824,29 €

1 023 684,47 €

1740,26 €
(nur [X.])

III/2012

10 214

27 506 202,69 €

  986 774,54 €

2291,19 €
(Anteil [X.]:
1677,52 €)

IV/2012

10 152

27 864 246,78 €

  991 038,24 €

2317,50 €
(Anteil [X.]:
1684,77 €)

I/2013

  9701

27 993 495,61 €

  938 731,14 €

2246,71 €
(Anteil [X.]:
1595,84 €)

II/2013

  9763

28 675 499,37 €

  381 514,52 €

1310,45 €
(Anteil [X.]:
648,57 €)

III/2013

  9912

27 142 310,27 €

  369 111,87 €

627,49 €
(nur [X.])

[X.]

10 207

27 372 070,75 €

  406 320,19 €

690,74 €
(nur [X.])

Summe:

 

 

5 097 174,97 €

11 224,34 €
(Anteile [X.]:
8665,19 €)

6

Die Klägerin hat mit ihrer Klage zunächst nur die von der [X.] bis einschließlich Quartal II/2013 abgesetzten Beträge geltend gemacht, später aber ihre Klage um die [X.] für die [X.]/2013 und [X.] erweitert. Sie fordert von der [X.] insgesamt 5 108 399,30 Euro zuzüglich [X.] bzw [X.].

7

Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 15.10.2014). Die Beklagte habe die Versicherten mit Wohnsitz im Ausland zutreffend nicht der Klägerin, sondern der beigeladenen [X.] [X.] zugeordnet. Mit dieser habe die Beklagte für 2012 und 2013 Honorarvereinbarungen geschlossen, in denen auch die Auslandsversicherten berücksichtigt seien. Hinsichtlich der Auslandsversicherten sei gemäß § 4 der Anlage 21 zum [X.] ([X.]) das [X.]prinzip anzuwenden. Die Bestimmung sei so zu verstehen, dass der satzungsmäßige Sitz der [X.] gemäß § 194 Abs 1 [X.] 1 [X.]B V maßgeblich sei, also bei der [X.] nach § 1 ihrer Satzung [X.] in [X.]. Ein Abstellen auf die Verwaltungsbinnenstruktur der [X.], die auf [X.] die Einrichtung einer Landesdirektion [X.] vorsehe, überschreite den Wortlaut der Vorschrift als äußerste Grenze einer Auslegung. Aus dem vorübergehenden Beibehalten der Institutionskennzeichen bzw Vertragskassennummern der vormaligen [X.]n ergebe sich rechtlich nichts Abweichendes. Die Bestimmung in § 4 der Anlage 21 zum [X.] finde ihre Entsprechung in den Richtlinien der [X.] zum FKZ ([X.] - dort Ziffer 1.1 bzw 1.1.2) sowie in den Beschlüssen des [X.] in der 154. und 277. Sitzung zu den [X.] [X.] bzw [X.]. Die genannten Regelungen, mit denen der Normgeber die ihm zukommende Gestaltungsfreiheit nicht überschritten habe, stellten sicher, dass die im [X.] erbrachten vertragsärztlichen Leistungen für Versicherte mit Auslandswohnsitz vergütet würden. Eine Gefährdung der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung im [X.] sei daher nicht zu befürchten. Hingegen erlaube das von der Klägerin propagierte Leistungsortprinzip bei Auslandsversicherten keine klare und im Rahmen einer Massenverwaltung praktikable Anknüpfung. Die Beklagte habe die Bereinigung der [X.] auch rechnerisch zutreffend unter Heranziehung der aktuellen Versichertenzahlen vorgenommen.

8

Hinsichtlich der [X.]/2012 bis IV/2012 folge nichts anderes daraus, dass insoweit die noch zwischen der Klägerin und der vormaligen [X.] abgeschlossene [X.] maßgeblich sei. Soweit die Beklagte gemäß § 144 Abs 4 S 2 [X.]B V mit der Fusion in die Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung eingetreten sei, folge bereits aus § 3 Abs 2 der Vereinbarung und der dortigen Bezugnahme auf die Satzart [X.] eindeutig, dass Versicherte der [X.] mit Wohnsitz im Ausland dem Bereich der [X.] am [X.], mithin der Beigeladenen zuzuordnen seien. Ungeachtet dessen sei nach § 82 Abs 1 [X.]B V der Inhalt der [X.] zugleich Bestandteil der Gesamtverträge; das gelte auch für das [X.]prinzip nach § 4 der Anlage 21 zum [X.].

9

Das L[X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 28.10.2016). Es hat zur Begründung im Wesentlichen auf das Urteil des [X.] Bezug genommen und ergänzend darauf hingewiesen, dass der Klägerin unter Geltung des [X.] lediglich eine Vergütung zustehe, die anhand der in ihrem Bezirk wohnhaften Versicherten der einzelnen [X.]n zu berechnen sei. Hinsichtlich der Versicherten der [X.] mit Auslandswohnsitz komme eine Fortgeltung der [X.] [X.] über den [X.] hinaus nicht in Betracht. Vielmehr unterfielen diese Versicherten ab 1.4.2012 der Honorarvereinbarung, die zwischen der Beigeladenen und den [X.]n für [X.] abgeschlossen worden sei.

Die Klägerin rügt mit ihrer Revision eine Verletzung von § 87a Abs 3 iVm §§ 82, 83 [X.]B V sowie von § 4 der Anlage 21 zum [X.]. Diese Vorschriften verschafften ihr einen Anspruch auf Zahlung einer [X.], die dem tatsächlichen Behandlungsbedarf entspreche. Damit unvereinbar sei es, wenn "[X.]", die von den Vertragsärzten im [X.] versorgt wurden, bei der Berechnung der [X.] nicht einbezogen würden. Das Vorgehen der [X.], die vertragsärztliche Vergütung für die [X.] "[X.]" mit der beigeladenen [X.] [X.] zu vereinbaren und dorthin zu zahlen, führe zu einem unzulässigen Vertrag zu Lasten eines Dritten.

Die Auslegung des in § 4 der Anlage 21 zum [X.] verwendeten Begriffs "Sitz der Krankenkasse" müsse so erfolgen, dass sie - die Klägerin - sowohl einen Anspruch auf Berechnung der [X.] unter Berücksichtigung der "[X.]" als auch auf eine Vergütung der für diese erbrachten Leistungen habe. Das sei der Fall, wenn im Sinne dieser Vorschrift der Sitz der Landesdirektion [X.] der [X.] in [X.] maßgeblich sei. Der Sinn und Zweck der Regelung gebiete eine Interpretation in der Weise, dass sie funktional einer auf die [X.] bezogenen Umsetzung des [X.] entspreche. Zwar nehme § 4 der Anlage 21 zum [X.] auf den in der Satzung festgelegten Sitz der [X.] gemäß § 194 Abs 1 [X.] 1 [X.]B V Bezug. In Fallgestaltungen der vorliegenden Art sei aber eine gesetzeskonforme Auslegung im Wege der Analogie geboten, da der Wortlaut der bundesmantelvertraglichen Regelung eine planwidrige, jedenfalls aber regelungsbedürftige Wertungslücke aufweise. Dem stehe weder die [X.] noch die Gestaltungsfreiheit des [X.] entgegen. Aus dem Merkmal "Wohnort der Versicherten im Bezirk der [X.]" folge, dass sich die Zuständigkeit der Gesamtvertragspartner danach richte, in welchem Bezirk die Versicherten im Regelfall auch tatsächlich behandelt würden. Dieser gesetzgeberische Wille solle auch mit der Regelung in § 4 der Anlage 21 zum [X.] umgesetzt werden; auf den Verwaltungssitz der [X.] solle es für die Vereinbarung der Gesamtvergütung nicht mehr ankommen. Das genannte [X.] erreiche die Vorschrift aber nur in Fällen, in denen einem Landesverband alle [X.]n angehörten, die ihren Sitz in dem Land hätten, für das der Landesverband gebildet sei. Eine Regelungslücke bestehe jedoch, wenn es in den Fällen des § 207 Abs 4 [X.]B V keinen Landesverband gebe, weil der Sitz der einzigen [X.] im Rahmen einer länderübergreifenden Fusion in ein anderes Bundesland verlegt worden sei. Ein Bedarf zur Schließung dieser Lücke ergebe sich daraus, dass anderenfalls die Klägerin für Verhandlungen über die Gesamtvergütung für [X.] überhaupt keinen Vertragspartner hätte. Es sei evident, dass § 4 der Anlage 21 zum [X.] es den Vertragspartnern des jeweiligen [X.]s überlassen wolle, ob und ggf wie der Behandlungsbedarf für "[X.]" in die Berechnung der [X.] einbezogen werde. Im System der vertragsärztlichen Versorgung bestehe die Notwendigkeit einer jederzeit eindeutigen und lückenlosen territorialen Zuordnung. Da das Territorialprinzip auch vom Satzungsrecht zu gewährleisten sei, habe die Beklagte die Rechtsstellung eines [X.] [X.] und das [X.], ohne dass sich die Wahl des [X.]es in [X.] darauf auswirken könne.

Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass für die Vergütung der Behandlungen der "[X.]" nach [X.] 1.1.2 [X.] die beigeladene [X.] [X.] zuständig sei. Die hier maßgebliche Konstellation unterfalle nicht dem FKZ. Die Versorgung der "[X.]" durch die Vertragsärzte im [X.] sei vielmehr eine bereichseigene Kassenleistung iS der [X.] 1.1.1 Abs 2 [X.], weil zwischen der Klägerin und der [X.] ein Gesamtvertrag bestehe. Dementsprechend bestimme [X.] 1.1.1 Abs 1 [X.], dass als eigenständige [X.] iS der Richtlinie auch eine [X.] gelte, für die eine gesonderte Vertragskassennummer existiere. Das sei bei der [X.] hinsichtlich der Bezirke [X.] und [X.] der Fall gewesen. Diese Fiktionalisierung einer Eigenständigkeit als [X.] müsse auch auf den Begriff des [X.]es nach [X.] 1.1.2 [X.] übertragen werden.

Ungeachtet dessen habe die Beklagte auch das Verfahren zur Bereinigung der [X.] eigenmächtig und rechtswidrig festgelegt. Einen Beschluss des [X.] hierzu gebe es nicht. Entsprechend den Beschlüssen des [X.] zur Bereinigung bei Selektivverträgen (238., 242., 266. bzw 288. Sitzung) sei davon auszugehen, dass die Art und Weise der Bereinigung durch die Gesamtvertragspartner zu vereinbaren sei; daran fehle es hier. Die von der [X.] vorgenommene Bereinigung nach Durchschnittswerten führe dazu, dass [X.]-Anteile, die für die Morbidität der im [X.] wohnenden Versicherten bestimmt seien, zu Unrecht nach [X.] abflössen. Das beruhe darauf, dass der [X.] für den [X.] der [X.] von ca 105 Euro auch den - deutlich unterdurchschnittlichen - Leistungsbedarf für "[X.]" mit umfasse; werde dieser auch bei Ermittlung der [X.] ausgeklammert, errechne sich für die Versicherten mit Wohnsitz im [X.] ein [X.] von ca 109 Euro. Die Differenz von 4 Euro (ca 880 000 Euro je Quartal bei 220 000 Versicherten) zahle die Beklagte nunmehr an die Beigeladene nach [X.], obwohl die Morbidität im [X.] geblieben sei. Während bis zur Kassenfusion und Sitzverlegung eine - rein rechnerische, aber wirtschaftlich im Ergebnis neutrale - Unterfinanzierung der Wohninländer durch die Überfinanzierung der [X.] ausgeglichen worden sei, sei dies bei einer Kürzung der [X.] um 105 Euro je [X.] nicht mehr möglich. Eine Sitzverlegung der [X.] dürfe sich nicht auf die Höhe der [X.] für die "Wohninländer" im [X.] auswirken. Um dies zu gewährleisten, müsse der [X.] von 2008, der unstreitig auch den Behandlungsbedarf für "[X.]" einbezogen habe, korrigiert werden.

Jedenfalls für die [X.] bis IV/2012 ergebe sich der Restzahlungsanspruch der Klägerin auch aus übergegangenem Recht. Nach § 3 der [X.] sei für die Berechnung der [X.] die jeweils aktuelle Zahl der Versicherten der [X.] nach der Satzart [X.] heranzuziehen. Dadurch sei vereinbart, dass die Anzahl der Versicherten der [X.], die ihren Wohnsitz im Ausland haben, bei der Bestimmung der [X.] zu berücksichtigen sei. Maßgeblich seien insoweit nicht die Datenlieferungsvorgaben des [X.], sondern der durch Auslegung zu ermittelnde rechtsgeschäftliche Sinngehalt. Die Auslegung ergebe, dass es erklärter Wille der Gesamtvertragspartner gewesen sei, die Versicherten mit Wohnort im Ausland entsprechend ihrer Zuordnung zum Bereich der [X.] am [X.] bei der Bestimmung der [X.] einzubeziehen. Die hiernach hinreichend konkret bestimmte Zahlungsverpflichtung der [X.] sei gemäß § 144 Abs 4 S 2 [X.]B V auf die Beklagte übergegangen. Zwar habe § 3 Abs 2 der [X.] mit der Satzart [X.] auf tatsächliche Verhältnisse Bezug genommen, die sich fusionsbedingt zum 1.3.2012 geändert hätten. Für die Auslegung der Bestimmung komme es jedoch nur auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 30.10.2011 an.

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des L[X.] für das [X.] vom 28.10.2016 und des [X.] für das [X.] vom 15.10.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin [X.] von Gesamtvergütungsanteilen nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie seit Rechtshängigkeit [X.] in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des L[X.] für zutreffend. Abweichendes ergebe sich auch nicht aus der [X.] der [X.]. Die dortige Fiktion einer eigenständigen [X.] bei Bestehen einer gesonderten Vertragskassennummer ([X.] 1.1.1 Abs 1 [X.]) ändere nichts daran, dass nach [X.] 1.1.2 [X.] diejenige [X.] für die Abrechnung der Leistungen für "[X.]" zuständig sei, in deren Bezirk die [X.] ihren Sitz habe. Das entspreche der bundesmantelvertraglichen Regelung in § 4 der Anlage 21 zum [X.], die gegenüber den Bestimmungen der [X.] vorrangig sei. Den Vertragspartnern der [X.] Vergütungsvereinbarungen habe somit die Zuständigkeit für eine Einbeziehung der "[X.]" solcher [X.]n gefehlt, deren Sitz nicht im Bezirk der Klägerin liegt. Auch wenn die Regelungen der Vergütungsvereinbarungen für unklar oder rechtswidrig gehalten würden, müsse die Revision der Klägerin ohne Erfolg bleiben, da es in diesem Fall an einer Anspruchsgrundlage für die Zahlung einer Gesamtvergütung hinsichtlich der bei der [X.] versicherten "[X.]" fehle.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag und nimmt auf die Ausführungen der [X.] Bezug.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.]lägerin ist nicht begründet (§ 170 [X.] 1 [X.] [X.]G). Die Vorinstanzen haben ihre [X.]lage zu Recht abgewiesen. Die [X.]lägerin kann von der [X.] keine weiteren Gesamtvergütungsbeträge für Versicherte der vormaligen [X.] beanspruchen, die in diesem [X.]raum ihren Wohnsitz im Ausland hatten.

A) Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Ein von Amts wegen zu beachtender Verfahrensmangel liegt nicht etwa deshalb vor, weil das [X.] von einer Beiladung der weiteren Partner der Gesamtvergütungsvereinbarungen abgesehen hat. Diese sind an dem hier streitigen Rechtsverhältnis zwischen der [X.]lägerin und der [X.] nicht im Sinne von § 75 [X.] 2 [X.] Alt 1 [X.]G (echte notwendige Beiladung) derart beteiligt, dass eine Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Hierfür genügt es nicht, dass über die zutreffende Auslegung einer Gesamtvergütungsvereinbarung gestritten wird, bei deren [X.]chluss neben der [X.]lägerin und der [X.] des vorliegenden Verfahrens weitere Vertragspartner zu beteiligen waren (vgl [X.] vom 17.9.2008 - [X.] [X.]A 46/07 R - [X.] 4-2500 § 75 [X.] Rd[X.] 12; B[X.] Beschluss vom 17.2.2016 - [X.] [X.]/15 B - Juris Rd[X.] 13 mwN). Das Unterlassen einer einfachen Beiladung (§ 75 [X.] 1 [X.]G), die in solchen Fällen regelmäßig erfolgen sollte, stellt keinen im Revisionsverfahren beachtlichen Verfahrensmangel dar (B[X.] Beschluss vom 17.2.2016 - [X.] [X.]/15 B - Juris Rd[X.] 14 mwN).

B) Der [X.]lägerin steht gegen die Beklagte für die [X.]/2012 bis IV/2013 kein Anspruch auf Zahlung weiterer Beträge an Gesamtvergütung für die "[X.]" unter den Versicherten der ehemaligen [X.] zu.

1. Anspruchsgrundlage für die Zahlung von Gesamtvergütung sind insoweit die allgemeinen Bestimmungen zur Regelung der Vergütung für die vertragsärztliche Versorgung in § 82 [X.] 2 [X.] [X.] (in der ab [X.] geltenden Fassung des [X.] <[X.]> vom 26.3.2007, [X.], und des [X.] vom 28.5.2008, [X.]) iVm § 83 [X.] [X.] (idF des [X.]). Sie werden konkretisiert durch den zwischen der [X.]lägerin und der vormaligen [X.] vereinbarten Gesamtvertrag vom 22.6.1995 und die zwischen der [X.]lägerin und den Landesverbänden der [X.] sowie den [X.] gemeinsam für das [X.] abgeschlossenen Vergütungsvereinbarungen für 2012 und 2013; letztere werden von den Beteiligten auch als Honorarvertrag im Sinne von § 11 [X.] 1 S 2 des genannten [X.] angesehen. Die zum [X.] der [X.] und der [X.] neu gebildete Beklagte ist an Stelle der bisherigen [X.] in die Rechte und Pflichten aus dem Gesamtvertrag und der [X.] eingetreten (§ 144 [X.] 4 S 2 [X.]). Damit ist die Beklagte hinsichtlich der Ansprüche der [X.]lägerin auf Gesamtvergütung für 2012 aufgrund Gesamtrechtsnachfolge jetzt passivlegitimiert (vgl [X.] in Hauck/[X.], [X.], [X.] § 144 Rd[X.] 45, Stand der Einzelkommentierung November 2014). Die [X.] hat bereits die Beklagte als nunmehr für das [X.] zuständiger [X.] (§ 207 [X.] 4a [X.] iVm § 2 [X.] 4 der Satzung der [X.]) selbst abgeschlossen.

Hingegen ist der von der [X.]lägerin angeführte § 87a [X.] 3 [X.] [X.] (hier anzuwenden idF des G[X.]V-Versorgungsstrukturgesetzes vom 22.12.2011, [X.] 2983) von vornherein keine geeignete Anspruchsgrundlage für die Honorierung von Leistungen, die von den Mitgliedern der [X.]lägerin für die "[X.]" der vormaligen [X.] erbracht wurden. Die genannte Vorschrift regelt lediglich die Vereinbarung der von den [X.] mit befreiender Wirkung an die jeweilige [X.]ÄV zu zahlenden [X.] "für die gesamte vertragsärztliche Versorgung der Versicherten mit Wohnort im Bezirk der [X.]assenärztlichen Vereinigung". Das ergibt sich auch aus § 85 [X.] 1 [X.], zu dessen Modifikation die Bestimmungen in § 87a [X.] gemäß dessen [X.] 1 geschaffen wurden. Das [X.] selbst enthält keine näheren Vorgaben für die Partner der [X.], auf welche Weise sie - ggf pauschalierte - [X.] zur Honorierung von Behandlungen der Versicherten der [X.] mit Wohnsitz im Ausland zu vereinbaren haben. Die Vorschrift in § 87a [X.] 3a [X.] und 2 [X.] zu den anzuwendenden Preisen im Rahmen der überbezirklichen Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung (F[X.]Z) bezieht sich als Ausnahme zu § 87a [X.] und 4 [X.] unmittelbar ebenfalls nur auf die Versorgung von Versicherten mit Wohnort im Bezirk der [X.]ÄV (vgl [X.] vom 15.6.2016 - [X.] [X.]A 27/15 R - [X.], 206 = [X.] 4-2500 § 75 [X.], Rd[X.] 39 ff) und trifft im Übrigen keine Aussage zur Vereinbarung von [X.].

Als vorrangig zu beachtende Regelung für die hier maßgebliche Vergütung der vertragsärztlichen Versorgung von "[X.]n" existiert damit nur die Bestimmung in § 4 der Anlage 21 zum [X.] als allgemeiner Inhalt der [X.] (§ 82 [X.] 1 [X.]). Danach verständigen sich die Partner der [X.] im Bereich der [X.]ÄV, in deren Bezirk die [X.][X.] ihren Sitz hat, ob und ggf wie der Behandlungsbedarf der Versicherten mit Wohnsitz im Ausland bei der Vereinbarung der Gesamtvergütung zu berücksichtigen ist (zu dem inhaltlich identischen § 2 [X.] 3 der Anlage 14 zum [X.], die früher für B[X.] galt, vgl B[X.] Beschluss vom 17.2.2016 - [X.] [X.]/15 B - Juris Rd[X.]).

2. Die gesamtvertraglichen Regelungen der Vergütungsvereinbarungen 2012 bzw 2013 begründen zugunsten der [X.]lägerin im Hinblick auf die "[X.]" keine höheren Ansprüche auf Zahlung von [X.], als die Beklagte für die hier streitbefangenen Quartale bereits geleistet hat.

a) Ein weitergehender Anspruch für die [X.]/2012 bis IV/2012 ergibt sich nicht aus der [X.], die am 30.10.2011 zwischen der [X.]lägerin, der vormaligen [X.] und den weiteren Landesverbänden der [X.] sowie den [X.] abgeschlossen wurde. Nach § 3 [X.] 2 der [X.] war die endgültige quartalsweise [X.] je [X.][X.] "aus der Multiplikation des [X.] je Versichertem der [X.]rankenkasse (einschließlich des nach § 264 [X.] 2 bis 6 [X.] berechtigten Personenkreises mit Wohnort im Bezirk der [X.]VS) mit der Zahl der Versicherten der [X.]rankenkasse im jeweiligen [X.] ([X.]) und der Bewertung dieses Punktzahlvolumens mit dem Punktwert nach § 1 [X.]. 1" zu ermitteln. Diese Regelung blieb auch in der Fassung der [X.], die am 12.3.2012 - nach Wirksamwerden der [X.]assenfusion - mit Wirkung zum 1.4.2012 abgeschlossen wurde, unverändert. § 3 [X.] 2 der [X.] verwies zur näheren Bestimmung der Anzahl der Versicherten der [X.][X.] im jeweiligen [X.], die für die Ermittlung der Höhe der [X.] entscheidend ist, auf die "[X.]", die der [X.] in Anlage 3 [X.] 3.1 seines Beschlusses in der 154. Sitzung festgelegt hat. Dieser [X.] "[X.] - [X.] pro [X.]asse nach Wohnort" erfasste in Feld 04 die "[X.]", die als "Anzahl der Versicherten mit Wohnort im jeweiligen [X.]V-Bereich" beschrieben ist, in Feld 05 die "[X.]I" als "Anzahl der Versicherten mit Wohnort im Ausland (Zuordnung zum [X.]V-Bereich am [X.]assensitz)" sowie in Feld 06 "im Auftrag der Sozialhilfeträger betreute Personen (…) mit Wohnort im jeweiligen [X.]V-Bereich". Ergänzend bestimmte § 10 [X.] der [X.], dass im Falle der Fusion von [X.] für die Berechnung der [X.] die aktuelle Zahl der Versicherten der neu entstandenen [X.][X.] maßgeblich ist.

§ 3 [X.] 2 der [X.] regelte nach Auslegung dieser Vorschrift durch das [X.], der das [X.] durch Bezugnahme gefolgt ist (§ 153 [X.] 2 [X.]G), "eindeutig, dass Versicherte der [X.] mit Wohnsitz im Ausland dem [X.]V-Bereich am [X.]assensitz zuzuordnen sind, mithin nach der vorgenannten Fusion dem [X.]V-Bereich der Beigeladenen". Sitz der beklagten [X.]/[X.] ist nach § 1 [X.] 1 [X.] ihrer Satzung vom 7./19.12.2011 [X.] in [X.]. Danach ist für die Einbeziehung der ca 10 000 Versicherten der vormaligen [X.], die ihren Wohnsitz in den [X.]/2012 bis IV/2012 im Ausland hatten, bei der Berechnung der von der [X.] für diese [X.]räume geschuldeten Gesamtvergütungsbeträge kein Raum.

An die Auslegung der nur im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden und somit nicht revisiblen Vorschrift des § 3 [X.] 2 der für das [X.] abgeschlossenen [X.] ist das Revisionsgericht gebunden (§ 202 [X.] [X.]G iVm § 560 ZPO). Die genannte Bestimmung ist auch insoweit nicht revisibel, als sie zur näheren Bestimmung des Merkmals "Zahl der Versicherten der [X.]rankenkasse im jeweiligen [X.]" auf eine Regelung im Beschluss des [X.] und damit auf eine bundesrechtliche Vorschrift verweist. Der [X.] steht entgegen, dass das vom Landesrecht in Bezug genommene Bundesrecht in dem hier maßgeblichen [X.] nicht unmittelbar aufgrund des Befehls eines bundesrechtlichen Normgebers gilt. Vielmehr enthält die Bezugnahme in § 3 [X.] 2 der [X.] auf den Beschluss des [X.] zu Datenlieferungen für das [X.] eine Rezeption von Bundesrecht, die ausschließlich auf [X.] des Landesrechts erfolgt (s hierzu BVerwG Urteil vom 4.11.1976 - [X.] 73.74 - BVerwGE 51, 268, 271 f; vgl auch [X.] vom 3.7.1956 - 1 RA 30/56 - [X.] [X.] 43 zu § 162 [X.]G, Juris Rd[X.]).

b) Auch für die [X.]/2013 bis IV/2013 ergibt sich aus der am 26.3.2013 abgeschlossenen [X.] kein weitergehender Anspruch der [X.]lägerin auf Gesamtvergütung. Insoweit bestimmt § 4 (aaO), der in späteren [X.] vom 24.5.2013 und vom 31.10.2013 unverändert blieb, in [X.] 1, dass die nach den Vorgaben in § 3 (aaO) berechnete Gesamt-[X.] für alle Versicherten mit Wohnort im Bezirk der [X.]lägerin (Betrag in [X.]) zunächst auf die einzelnen [X.] aufgeteilt wird, und zwar entsprechend dem Anteil der für Versicherte der jeweiligen [X.][X.] mit Wohnort im Bezirk der [X.]lägerin im Vorjahresquartal abgerechneten Leistungen. In einem weiteren Schritt ist sodann gemäß § 4 [X.] 2 (aaO) der Betrag der für die jeweilige [X.][X.] ermittelten [X.] "noch durch die im Vorjahresquartal bei der Bestimmung des damaligen [X.] dieser [X.]rankenkasse im Bezirk der [X.]VS verwendete [X.] gemäß der Datenlieferung [X.] bzw. [X.] zu teilen"; das ergibt den Behandlungsbedarf je Versicherten. In einem letzten Schritt ist schließlich dieser Betrag des [X.] je Versicherten "mit der für das [X.] für diese [X.]rankenkasse im Bezirk der [X.]VS tatsächlich festgestellten [X.] gemäß der Datenlieferung [X.] zu multiplizieren".

Im Ergebnis ist somit nach § 4 [X.] 2 der [X.] zur Bestimmung der Höhe der von einer [X.][X.] zu zahlenden [X.] maßgeblich auf die im [X.] für diese [X.][X.] festgestellte [X.] gemäß der Datenlieferung [X.] abzustellen (s auch § 12 [X.] aaO, der für den Fall der Fusion von [X.] anordnet, dass für die Berechnung der [X.] die aktuelle Zahl der Versicherten der neu entstandenen [X.][X.] heranzuziehen ist). Damit ist die Definition dieses Datensatzes in Bezug genommen, die der [X.] in der 277. Sitzung mit Wirkung zum 1.4.2012 für die Meldung der [X.]en an Stelle des bisherigen Datensatzes [X.] vorgegeben hat. Gemäß [X.] 3 der Anlage zum Beschluss des [X.] in der 277. Sitzung wird im Datensatz [X.] in den Feldern 05, 09, 13 und 17 die monatliche und quartalsdurchschnittliche Anzahl der Versicherten mit Wohnort im jeweiligen Bezirk der [X.]ÄV erfasst. In den Feldern 07, 11, 15 und 19 ist hingegen die monatliche und quartalsdurchschnittliche "Anzahl der Versicherten mit Wohnort im Ausland, definiert als Versicherte, in deren bei der [X.]rankenkasse gespeicherten Adressdaten ein Wohnsitz mit nichtdeutschem Länderkennzeichen hinterlegt ist (Zuordnung zum [X.]V-Bezirk am Sitz der [X.]rankenkasse)" mitzuteilen. In den abschließenden Erläuterungen zu diesen Feldern ist nochmals festgehalten, dass Versicherte mit Wohnort im Ausland dem [X.]ÄV-Bezirk am Sitz der [X.][X.] zuzuordnen sind.

Die Regelung zur Ermittlung der von der einzelnen [X.][X.] zu zahlenden [X.] für 2013 ist damit hinsichtlich der Berücksichtigung der "[X.]" sachlich identisch mit derjenigen in der [X.] Versicherte mit Wohnort im Ausland werden bei der quartalsweisen Ermittlung der an die [X.]lägerin zu zahlenden Gesamtvergütung nur einbezogen, wenn im [X.] deren [X.][X.] ihren Sitz im Bezirk der [X.]lägerin hat. Das ist beispielsweise bei der I[X.][X.] Südwest der Fall, die zum [X.] durch Fusion der Innungskrankenkassen in [X.] und im [X.] entstanden ist und ihren Sitz in [X.] hat, nicht aber bei der [X.].

3. Die Regelungen der Vergütungsvereinbarungen 2012 bzw 2013 zur Berücksichtigung von "[X.]n" bei der Ermittlung der von einer [X.][X.] zu zahlenden Gesamtvergütung entsprechen den Vorgaben des höherrangigen Rechts.

a) Insoweit ist - wie bereits ausgeführt - die Bestimmung in § 4 der Anlage 21 zum [X.] maßgeblich, die nach § 82 [X.] 1 S 2 [X.] zugleich Bestandteil der [X.] ist (vgl auch § 1 [X.] 3 des zwischen der [X.]lägerin und der [X.] abgeschlossenen [X.] vom 22.6.1995). Sie trat zum 1.1.2009 in [X.] ([X.], [X.]) und ist hier noch in ihrer ursprünglichen Fassung anzuwenden (zur Rechtslage ab 1.1.2018 vgl § 2 [X.] der Vereinbarung vom 11.9.2017, [X.], [X.]). Danach sind für gesamtvertragliche Vergütungsvereinbarungen, die Versicherte mit Wohnsitz im Ausland betreffen, die Partner der [X.] im Bereich derjenigen [X.]ÄV zuständig, "in deren Bezirk die [X.]rankenkasse ihren Sitz hat". Somit sind für alle "[X.]" unter den Mitgliedern der zum 1.3.2012 durch Fusion neu entstandenen [X.] - auch für diejenigen, die vormals Mitglied der [X.] waren - die Beklagte und die beigeladene [X.]ÄV [X.] dazu berufen, sich in dem für den Bezirk der Beigeladenen geltenden Gesamtvertrag darüber zu verständigen, ob und ggf wie der Behandlungsbedarf dieser Versicherten bei der Vereinbarung der Gesamtvergütung berücksichtigt wird. Eine solche Zuordnung der "[X.]" in gesamtvergütungsrechtlicher Hinsicht zu derjenigen [X.]ÄV, in deren Bezirk die [X.][X.] ihren Sitz hat, entspricht den Festlegungen zu ihrer Berücksichtigung in den oben näher beschriebenen Datensätzen [X.] und [X.], an die die von der [X.]lägerin abgeschlossenen Vergütungsvereinbarungen 2012 bzw 2013 für die Ermittlung der Höhe der im [X.] zu zahlenden Gesamtvergütung anknüpfen.

b) Eine Auslegung der bundesrechtlichen Vorschrift in § 4 der Anlage 21 zum [X.] in dem Sinne, dass für die Abgrenzung der Regelungskompetenz nicht der Sitz der [X.], sondern der Sitz ihrer Landesdirektion [X.] maßgeblich sei, ist nicht möglich. Ihr Wortlaut gibt keinen Hinweise darauf, dass mit dem "Sitz" der [X.][X.] nicht der für die gesamte [X.][X.] in ihrer Satzung festgelegte Sitz gemeint ist, wie er auch in § 194 [X.] 1 [X.] 1 [X.] angesprochen wird, sondern der Sitz einer regionalen Untergliederung. Die [X.]lägerin stellt für die von ihr bevorzugte Auslegung maßgeblich auf den Sinn und Zweck von § 4 der Anlage 21 zum [X.] ab und meint, dass diese Vorschrift das in § 87a [X.] 3 [X.] für Versicherte mit [X.] normierte [X.] auch für [X.] umsetzen wolle. Dieser Zweck lässt sich aus der Regelung jedoch nicht herleiten. Zwar machen sowohl die Überschrift als auch die Präambel der Anlage 21 zum [X.] deutlich, dass sie der Umsetzung "des [X.]s gemäß § 83 i.V.m. § 87a [X.] 3 [X.]" bei der Vereinbarung der [X.] für Vertragsärzte dienen soll. § 87a [X.] 3 [X.] beschränkt aber - wie bereits ausgeführt - den Regelungsgegenstand der [X.] ausdrücklich auf die vertragsärztliche Versorgung der Versicherten mit Wohnort im Bezirk der [X.]ÄV. Dementsprechend bezieht auch § 1 der Anlage 21 zum [X.] den Anwendungsbereich des [X.]s iS der Vereinbarung nur auf [X.]assenmitglieder mit Wohnort im Bezirk der [X.]ÄV. Dazu enthalten ihre §§ 2 und 3 nähere Vorgaben, während in § 4 der Anlage 21 zum [X.] lediglich ergänzend eine Zuständigkeitsabgrenzung normiert ist. Die dort für Versicherte mit [X.] erfolgte Abgrenzung nach dem Sitz der [X.][X.] entspricht dabei dem Erfordernis einer jederzeit eindeutigen und lückenlosen territorialen Zuordnung im System der vertragsärztlichen Versorgung (vgl [X.] vom 19.3.2002 - B 1 [X.]R 34/00 R - [X.] 3-2500 § 207 [X.] 1 S 9).

Hingegen würde die von der [X.]lägerin erstrebte Abgrenzung der [X.] der [X.]partner nach dem [X.]ÄV-Bezirk, in dem Versicherte einer bestimmten [X.][X.] mit [X.] im Regelfall tatsächlich behandelt werden, also nach dem mutmaßlich überwiegenden Behandlungsort, diesem Erfordernis nicht gerecht. An welchen Orten im Inland sich Versicherte mit Wohnsitz im Ausland tatsächlich behandeln lassen, hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab und kann je nach in Anspruch genommenem Fachgebiet sowie im Verlauf der [X.] unterschiedlich sein. Der (überwiegende) Behandlungsort von "[X.]n" unter den Versicherten kann auch nicht erst nachträglich im Rahmen der Abrechnung ermittelt werden; die Zuordnung zu einer bestimmten [X.]ÄV muss für die Vereinbarung von [X.] bereits zuvor eindeutig feststehen. Daher müsste mit erheblichem empirischem Aufwand für jede [X.][X.] (auch für die bundesweit geöffneten [X.] und die [X.]) jeder Wohnort im Ausland (weltweit) einer der 17 [X.]ÄVen zugeordnet werden, falls der mutmaßlich überwiegende Behandlungsort zum Maßstab für die [X.] hinsichtlich der Gesamtvergütung für "[X.]" erhoben würde. Dass das nicht praktikabel ist, liegt auf der Hand. Wenn danach bereits der von der [X.]lägerin angeführte Normzweck nicht zutrifft, besteht auch keine "Wertungslücke", die im Hinblick auf den benannten Normzweck im Wege der Auslegung zu schließen wäre.

c) Die Abgrenzung in § 4 der Anlage 21 zum [X.] in dem Sinne, dass für die Vereinbarung einer Gesamtvergütung für Versicherte mit Wohnsitz im Ausland nur die [X.]ÄV zuständig ist, in deren Bezirk die [X.][X.] ihren Sitz hat, führt auch nicht zu einem mit höherrangigem Recht unvereinbaren "Vertrag zu Lasten Dritter". Die Höhe der Vergütungen, welche für die im Zuständigkeitsbereich bzw von den Mitgliedern der [X.]lägerin tatsächlich durchgeführten Behandlungen von Versicherten der [X.] mit [X.] zu entrichten sind, wird durch eine Gesamtvergütungsvereinbarung zwischen der [X.] und der Beigeladenen weder tangiert noch beschränkt. Die Honorierung der tatsächlich erbrachten Leistungen wird vielmehr durch die Bestimmungen zur überbezirklichen Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung (§ 75 [X.] 7 [X.] [X.] 2, [X.] 7a [X.] iVm [X.] 1.2 der F[X.]Z-RL der [X.]ÄBV vom 28.7.2011, Version 1.06) sichergestellt. Nach [X.] 1.1.2 F[X.]Z-RL ist für Versicherte mit Wohnort außerhalb des [X.] für die Durchführung der Abrechnung gegenüber den [X.] diejenige [X.]ÄV zuständig, in deren Bereich die [X.][X.] ihren Sitz hat. Die danach zuständige [X.]ÄV (hier: die Beigeladene) hat die Forderungen für Leistungen zugunsten von "[X.]n", welche von Vertragsärzten anderer [X.]ÄV-Bereiche (hier: der [X.]lägerin) erbracht wurden, in dem in [X.] 1.2 F[X.]Z-RL näher beschriebenen Verfahren zu vergüten.

d) Aus dem Umstand, dass auch nach dem Zusammenschluss für beide vormaligen [X.] in [X.] und im [X.] übergangsweise die bisherigen Vertragskassennummern beibehalten wurden, kann nicht hergeleitet werden, dass für die "[X.]" unter den Versicherten der ehemaligen [X.] weiterhin der Bezirk der Landesvertretung [X.] der [X.] als eigenständige [X.][X.] im Hinblick auf die Zuständigkeit für die Vereinbarung der Gesamtvergütung anzusehen ist. Die bereits erwähnte [X.] 1.1.2 F[X.]Z-RL, nach der für die Durchführung der Abrechnung gegenüber den [X.] für Versicherte mit Wohnort außerhalb des [X.] diejenige [X.]ÄV zuständig ist, in deren Bereich die [X.][X.] ihren Sitz hat, korrespondiert inhaltlich mit der Zuständigkeitsabgrenzung für Vergütungsvereinbarungen in Bezug auf "[X.]" in § 4 der Anlage 21 zum [X.]. Diejenige [X.]ÄV, die nach der letztgenannten Regelung eine Gesamtvergütung für die Behandlung der "[X.]" erhalten kann, ist auch zuständig für die Abrechnung aller für diese Versicherten erbrachten Leistungen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Leistungen der Vertragsärzte des eigenen [X.]ÄV-Bereichs oder um Leistungen von Vertragsärzten in anderen [X.]ÄV-Bezirken handelt ([X.] 1.1 F[X.]Z-RL). Die [X.]ÄBV wäre auch gar nicht befugt, in den von ihr erlassenen F[X.]Z-RL Abweichendes zu den Regelungen im [X.] zu treffen. Gemäß § 75 [X.] 7 [X.] [X.] 2 Halbs 2 [X.] kommt den besonderen Vereinbarungen in den [X.] Vorrang vor den Bestimmungen der F[X.]Z-RL zu (s hierzu [X.] vom 15.6.2016 - [X.] [X.]A 27/15 R - [X.], 206 = [X.] 4-2500 § 75 [X.], Rd[X.] 25). Daher ist es nicht statthaft, die in [X.] 1.1.1 [X.] 1 F[X.]Z-RL enthaltene Fiktion der Eigenständigkeit einer [X.][X.] so lange, wie eine gesonderte Vertragskassennummer existiert, auch auf die Regelungen in [X.] 1.1.2 F[X.]Z-RL und in § 4 der Anlage 21 zum [X.] zur Abrechnung von Leistungen für "[X.]" zu übertragen.

4. Nicht zu beanstanden ist auch die Art und Weise, in der die Beklagte die von der [X.]lägerin in den jeweiligen [X.] angeforderten Gesamtvergütungsbeträge richtiggestellt und die für Versicherte der vormaligen [X.] mit Wohnsitz im Ausland angesetzten Beträge in Abzug gebracht hat. Die Vorgaben des [X.] zur Bereinigung des [X.] gemäß § 87a [X.] 3 S 2 [X.] im Falle des Beitritts von Versicherten zu einem Selektivvertrag (Beschluss in der 266. Sitzung mit Wirkung vom 1.1.2012; Beschluss in der 288. Sitzung mit Wirkung vom 22.10.2012) sind insoweit nicht einschlägig. Ebenso wenig bedurfte es vor Durchführung einer Rechnungskorrektur einer Regelung des [X.] zur Durchführung einer Bereinigung der [X.] bei Wegfall von "[X.]n" aufgrund [X.]assenfusion. Vielmehr ergibt sich die Ermittlung der von der [X.]lägerin zu viel in Rechnung gestellten Gesamtvergütungsbeträge unmittelbar aus der Berechnungsvorschrift zur Höhe der geschuldeten Gesamtvergütung in § 3 [X.] 2 der [X.] bzw in § 4 [X.] 2 der [X.]. Dass im Falle einer Fusion von [X.] während der Laufzeit der Vergütungsvereinbarung zur Berechnung der weiteren [X.] die nach der Vereinbarung ermittelten Behandlungsbedarfe je Versichertem "mit der aktuellen Zahl der Versicherten der neu entstandenen [X.]rankenkasse" und dem Punktwert zu multiplizieren sind, folgt im Übrigen auch aus der speziellen Regelung in § 10 der [X.] bzw in § 12 der [X.].

5. Der [X.]lägerin steht für die [X.] bis IV/2012 auch unter dem Gesichtspunkt des Eintritts der [X.] in die Pflichten der bisherigen [X.] (aus übergegangenem Recht) kein Anspruch auf Zahlung weiterer Gesamtvergütungsbeträge für Versicherte mit Wohnsitz im Ausland zu. Ansprüche gegen die Beklagte kann die [X.]lägerin aus der [X.], die zwischen ihr, der [X.] und weiteren Landesverbänden der [X.] sowie den [X.] abgeschlossen wurde, ohnehin nur geltend machen, weil die Beklagte aufgrund der [X.]assenfusion auch in die Rechte und Pflichten der bisherigen [X.] eingetreten ist (§ 144 [X.] 4 S 2 [X.]). Der Umstand, dass die Rechte der [X.]lägerin aus der [X.] gegenüber der [X.] ihr nunmehr kraft Gesetzes gegen die Beklagte zustehen, verändert den Inhalt der gesamtvertraglich begründeten Rechte nicht. Die Höhe der quartalsweisen Ansprüche auf Gesamtvergütung errechnet sich nach § 3 [X.] 2 der [X.] aber unter Zugrundelegung der Zahl der (berücksichtigungsfähigen) Versicherten der [X.][X.] im jeweiligen [X.] gemäß der [X.]; das gilt nach § 10 der [X.] auch im Fall einer [X.]assenfusion (s oben unter 2.a).

C) Die [X.]lägerin hat für die [X.]/2012 bis IV/2013 auch keinen Anspruch auf höhere Gesamtvergütungsbeträge für die Versicherten der [X.] mit Wohnort im [X.]. Aufgrund des Wegfalls der "[X.]" bei der Ermittlung der Gesamtvergütung ist der Betrag des [X.] je Versicherten, der neben der Zahl der Versicherten als weiterer Faktor in die Berechnung der [X.] einfließt, nicht zu erhöhen. Für eine solche nachträgliche Änderung des vereinbarten [X.] enthalten weder die [X.] noch die [X.] eine Grundlage. Eine Anpassung dieser Vereinbarungen kann nur im Zusammenwirken aller beteiligten [X.]partner erfolgen. Für das [X.] scheidet eine veränderte Festsetzung des [X.] für Versicherte mit Wohnort im Bezirk der [X.]lägerin in der Sache jedoch von vornherein aus, weil § 87d [X.] 2 [X.] (in der ab 1.1.2012 geltenden Fassung des G[X.]V-Versorgungsstrukturgesetzes vom 22.12.2011, [X.] 2983) die Art und Weise der Ermittlung des [X.] für dieses Jahr zwingend vorgibt (vgl [X.] vom 10.5.2017 - [X.] [X.]A 5/16 R - [X.] 4-2500 § 87a [X.] 4 Rd[X.] 47, auch zur Veröffentlichung in B[X.]E vorgesehen). Ob im Rahmen der Vereinbarung über die Anpassung des [X.] für das [X.] (§ 87a [X.] 4 [X.] [X.] 2 iVm S 4 [X.]) die von der [X.]lägerin geltend gemachten faktischen Auswirkungen der Fusion der [X.] auf die Morbidität der Versicherten mit Wohnsitz im [X.] hätten berücksichtigt werden können, kann hier dahinstehen (zu den strengen Voraussetzungen vgl [X.] vom 13.8.2014 - [X.] [X.]A 6/14 R - B[X.]E 116, 280 = [X.] 4-2500 § 87a [X.] 2, Rd[X.] 40 ff, 45 ff). Die [X.]lägerin hätte jedenfalls eine insoweit konsensual nicht erzielte gesamtvertragliche Vereinbarung allenfalls durch Anrufung des Schiedsamts (§ 89 [X.] - vgl zB [X.] vom 10.5.2017 - [X.] [X.]A 5/16 R - aaO), aber nicht - wie im vorliegenden Verfahren - einseitig durch Leistungsklage gegen einen der [X.]partner erreichen können.

D) Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 197a [X.] 1 [X.] Teils 3 [X.]G iVm § 154 [X.] 2 VwGO. Danach hat die [X.]lägerin die [X.]osten des von ihr ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen.

Meta

B 6 KA 43/16 R

24.01.2018

Bundessozialgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: KA

vorgehend Sozialgericht für das Saarland, 15. Oktober 2014, Az: S 2 KA 3/14, Urteil

Anl 21 § 4 BMV-Ä, Anl 21 § 3 BMV-Ä, Anl 21 § 2 BMV-Ä, Anl 21 § 1 BMV-Ä, Anl 21 Präambel BMV-Ä, § 75 Abs 7 S 1 Nr 2 Halbs 2 SGB 5, § 75 Abs 7a SGB 5, § 82 Abs 1 S 2 SGB 5, § 82 Abs 2 S 1 SGB 5 vom 26.03.2007, § 82 Abs 2 S 1 SGB 5 vom 28.05.2008, § 83 S 1 SGB 5 vom 26.03.2007, § 85 Abs 1 SGB 5, § 87a Abs 1 SGB 5, § 87a Abs 3 S 1 SGB 5 vom 26.03.2007, § 87a Abs 3 S 2 SGB 5, § 87a Abs 3 S 3 SGB 5, § 87a Abs 3 S 4 SGB 5, § 87a Abs 3a S 1 SGB 5, § 87a Abs 3a S 2 SGB 5, § 87a Abs 4 S 1 Nr 2 SGB 5, § 87a Abs 4 S 4 SGB 5, § 87d Abs 2 SGB 5 vom 22.12.2011, § 144 Abs 2 S 2 SGB 5, § 144 Abs 4 S 2 SGB 5, § 194 Abs 1 Nr 1 SGB 5, Nr 1.1.1 FKZRL, Nr 1.1.2 FKZRL, Nr 1.2 FKZRL

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 24.01.2018, Az. B 6 KA 43/16 R (REWIS RS 2018, 15092)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15092

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