Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2001, Az. 3 StR 209/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2198

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[X.]/01vom20. Juni 2001in der Strafsachegegenwegenunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juni 2001 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. April 2001 mit den zugehörigen [X.] aufgehoben, soweit von der Unterbringung des Ange-klagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben [X.] in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von [X.] verurteilt und Betäubungsmittel eingezogen. Seine Unterbringung ineiner Entziehungsanstalt hat es wegen Aussichtslosigkeit einer Entziehungskurabgelehnt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner [X.], die er auf die Verletzung materiellen Rechts stützt.Die Überprüfung es Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). [X.] 3 -doch hat die Revision insoweit Erfolg, als es das [X.] abgelehnt hat,die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.Hierzu hat der [X.] in seiner Antragsschrift vom 29. Mai 2001folgendes ausgeführt:"Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass mangelhafte oder [X.] Sprachkenntnisse des Angeklagten für die Prognoseentscheidung im Rah-men des § 64 Abs. 2 StPO außer Betracht zu bleiben haben. Zum einen genü-gen für die Verständigung zwischen Therapeut und Patient regelmäßig sprach-liche Grundkenntnisse ([X.]St 36, 199, 203). Über diese verfügt der Ange-klagte, der zwar 'schlecht [X.] spricht', sich aber 'im Alltag verständigenkann' (jeweils [X.]). Zum anderen ist es Aufgabe der für den Vollzug derMaßregel zuständigen Vollstreckungs- und Verwaltungsbehörden, hinreichendgeeignete [X.] bereit zu stellen ([X.]St aaO S. 201).Soweit der Sachverständige als möglich ansah, dass eine in der Bundesrepu-blik [X.]land begonnene Therapie wegen sprachlicher Schwierigkeitenspäter abgebrochen werden müsse ([X.]), hat die Kammer außer [X.], dass die Vollstreckungsbehörde auf einen Vollzug der Maßregel imHeimatland des Angeklagten hinzuwirken vermag, wenn sich die Durchführungeiner Entziehungskur in einer bundes[X.]n Therapieeinrichtung aus die-sem Grund tatsächlich als zwecklos erweisen sollte ([X.]St aaO S. 203).Wie die Revision ebenfalls zu Recht vorträgt, darf die Erwägung, auf [X.] entscheidend abgestellt hat, nämlich 'dass der Angeklagte beieiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bereits die erste Lockerungzur Rückkehr nach [X.] nutzen und die Therapie somit nicht ordnungs-gemäß und erfolgreich beenden würde' ([X.]), keine Rolle spielen. [X.] erhöhte Fluchtgefahr bei Lockerungen im Maßregelvollzug hat- 4 -bei der Prognose, ob eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen [X.] besteht, außer Betracht zu bleiben (vgl. [X.], Beschluss vom27. Juli 1999- 4 StR 328/99). Soweit die [X.] im Hinblick auf die Einlassung [X.], 'er wolle lieber in [X.] eine Therapie machen' ([X.] an einem ernsten Therapiewillen des Angeklagten hegt, lässt sie außerAcht, dass der Angeklagte, der seit 1987 Heroin konsumiert, in der [X.] bereits 'mehrfach, auch mittels eines Klinikaufenthaltes, vom Heroin loszu-kommen versuchte, was zeitweise auch erfolgreich war. Der Angeklagte wardaraufhin für einen Zeitraum von zusammen fünf bis sechs Jahren [X.] 3/4). Diesen Umstand hätte die [X.] jedoch in ihre Erwägungeneinbeziehen müssen, da ein Behandlungserfolg im Sinne des § 64 StGB nichtnur dann zu bejahen ist, wenn der Süchtige (endgültig) geheilt wird, sondernbereits dann, wenn der Süchtige über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rück-fall in die akute Sucht bewahrt wird ([X.] NStZ 1995, 229).Die Aufhebung der [X.] der Unterbringung des [X.] § 64 StGB bedingt nicht die Aufhebung des Strafausspruchs. [X.] milden Strafe wird der Senat ausschließen können, dass die [X.]bei der Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten eine (noch) mildereStrafe verhängt hätte. Dies umso mehr, als die [X.] - rechtsfehlerhaft -zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass 'die [X.] beider Verwirklichung dieses Rauschgiftschmuggels nur Transitland' gewesen sei([X.]). Nach § 6 Nr. 5 StGB gilt das [X.] Strafrecht, soweit es denunbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln anbelangt, auch für die Taten, [X.] Ausland begangen werden (sogenanntes Weltrechtsprinzip). Demnach soll- 5 -das inländische Strafrecht insoweit die Sanktionierung übernehmen, [X.] davon, ob die Taten im In- oder Ausland von In- oder Ausländern gegen [X.] ausländische Interessen begangen [X.] schließt sich der Senat an.[X.] Pfister von [X.]

Meta

3 StR 209/01

20.06.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2001, Az. 3 StR 209/01 (REWIS RS 2001, 2198)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2198

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