Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2003, Az. 4 StR 95/03

4. Strafsenat | REWIS RS 2003, 3879

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[X.] StR 95/03vom18. März 2003in der Strafsachegegenwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. März 2003 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 7. November 2002a) im Strafausspruch,b) soweit eine Anordnung der Unterbringung des [X.] in einer Entziehungsanstalt unterbliebenist,mit den Feststellungen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr [X.] in nicht geringer Menge in sieben Fällen, jeweils in Tatein-heit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringerMenge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten ver-urteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er- 3 -allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat [X.] Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des§ 349 Abs. 2 StPO.1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] [X.] Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben. Daß das [X.] bei der Tat vom 20. März 2002 § 30 a Abs. 2 Nr. 2BtMG nicht als erfüllt angesehen hat, beschwert ihn nicht.2. Dagegen kann der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben.Der [X.] hat hierzu ausgeführt:"Nach den getroffenen Feststellungen wäre die [X.] verpflichtet gewesen, die Frage zu prüfen, obdie Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagtenin einer Entziehungsanstalt vorliegen. Der Angeklagte ist dro-genabhängig; er konsumiert seit 1989/90 Haschisch, seit [X.] 1991 Heroin und setzte den Drogenmissbrauch fort, soweiter sich in Freiheit befand ([X.]). Zur Tatzeit verbrauchte erzwei bis drei Gramm gestrecktes Heroin am Tag und begingdie abgeurteilten Taten auch zur Sicherstellung seines [X.] ([X.]). Eine hinreichend konkrete Aussicht einesBehandlungserfolgs besteht; der Angeklagte ist sogar willens,sich einer Therapie zu unterziehen ([X.]). Unter diesenUmständen hätte die Kammer darüber befinden müssen, [X.] dem Angeklagten die Gefahr besteht, dass er auch in [X.] in Folge des bei ihm gegebenen Hangs erheblicherechtswidrige Taten begehen wird. Die Unterbringung nach§ 64 StGB ist zwingend anzuordnen, wenn die rechtlichenVoraussetzungen der Maßregel gegeben sind (BGHSt 37, 5f;BGH StGB § 64 Ablehnung 5, 7 und 8). Die Tatsache, dassnur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nach-holung der Unterbringungsanordnung nicht; die Revision [X.] Nichtanwendung des § 64 StGB auch nicht von ihrem- 4 -Rechtsmittelangriff ausgenommen ([X.]/[X.], [X.]., § 64 Rdn. 19 m.w.[X.] Strafausspruch unterliegt der Aufhebung, da es nichtauszuschließen ist, dass die Einzelstrafe und die [X.] milder ausgefallen wären, wenn die Kammer [X.] nach § 64 StGB angeordnet hätte".Dem stimmt der Senat zu. Er hebt auch die dem Strafausspruch zugrun-deliegenden Feststellungen auf. Der mit Blick auf § 246 a StPO ohnehin hinzu-zuziehende Sachverständige wird Gelegenheit haben, sich auch zu den [X.] erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten zu [X.].[X.] Maatz Kuckein

Meta

4 StR 95/03

18.03.2003

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2003, Az. 4 StR 95/03 (REWIS RS 2003, 3879)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3879

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