(1) Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:
(2) Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:
(3) Gibt ein Zeuge an, dass er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid anfügen.
(4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 15. April 2021 02:20
G. zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 9.3.2021 I 327
G. Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319;
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