Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2009, Az. III ZR 115/08

III. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5374

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[X.] BESCHLUSS [X.]/08 vom 29. Januar 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja ZPO § 815 Abs. 3 Die Bestimmung des § 815 Abs. 3 ZPO ist auf freiwillige Zahlungen des Schuldners an den Gerichtsvollzieher entsprechend anwendbar. [X.], Beschluss vom 29. Januar 2009 - [X.]/08 - [X.] - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 29. Januar 2009 durch [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Hiervon sind die durch die Anrufung des unzuständigen [X.] veranlassten Mehrkosten ausgenommen, die der Kläger zu tragen hat. Der Streitwert wird auf einen Wert in der [X.] bis 900 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Beklagte betrieb wegen einer ärztlichen Gebührenforderung gegen den Kläger die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid vom 3. Juli 2006 über die Summe von 820,77 •. [X.] pfändete am 9. Mai 2007 dessen Pkw [X.] und nahm ihn in Gewahrsam. Der Klä-ger überwies am 10. Mai 2007 an die Gerichtsvollzieherin unter Angabe des Aktenzeichens des Vollstreckungsbescheids und seines Namens 1.500 •. [X.], der zu diesem Zeitpunkt keine weiteren [X.] gegen den Kläger vorlagen, verrechnete von diesem Betrag nur 61 • auf 1 - 3 - den Vollstreckungsbescheid des Beklagten und den Rest auf Forderungen von drei Gläubigern, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Anspruch [X.], deren Geschäftsführer der Kläger war. Auch die Freigabe des gepfände-ten Fahrzeugs unterblieb zunächst. Der Kläger hat sich mit seiner Klage gegen die weitere Vollstreckung durch den Beklagten gewandt, weil er mit seiner Zahlung an die Gerichtsvoll-zieherin dessen Forderung erfüllt habe. Das Amtsgericht hat seiner Vollstre-ckungsabwehrklage entsprochen. Das Berufungsgericht hat die [X.] nur in Höhe von 61 • für unzulässig erklärt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass der Leistungserfolg der Erfüllung erst eintrete, wenn das Geld endgültig in das Vermögen des Gläubigers gelan-ge. Eine - direkte oder analoge - Anwendung des § 815 Abs. 3 ZPO komme nicht in Betracht. Wegen dieser Frage hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen. 2 Nach Eingang seiner Revisionsbegründung hat der Kläger mitgeteilt, der Vollstreckungstitel und der gepfändete Pkw seien zwischenzeitlich an ihn her-ausgegeben worden. Im Hinblick hierauf hat er den Rechtsstreit in der [X.] für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung ange-schlossen. Beide Parteien haben wechselseitige Kostenanträge gestellt. 3 I[X.] Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung ist über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91a Abs. 1 ZPO). Hiernach hat der 4 - 4 - Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil die Klage bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses begründet war. Hiervon sind nur die durch die Anrufung des sachlich unzuständigen Landgerichts verursachten Mehrkosten ausgenommen, die dem Kläger zur Last fallen (§ 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO). 1. Die Gebührenforderung des Beklagten ist allerdings nicht bereits durch die Überweisung des Geldbetrages von 1.500 • auf das [X.] der [X.]in im Sinn des § 362 [X.] insgesamt erfüllt worden. Denn der Leistungserfolg, auf den es maßgeblich ankommt (vgl. [X.], Urteil vom 28. Ok-tober 1998 - VIII ZR 157/97 - NJW 1999, 210 m.w.N.; [X.]/[X.], 5. Aufl. 2007, § 362 Rn. 10, 12; [X.]/Olzen, [X.], Neubearb. 2006, § 362 Rn. 11; [X.]/[X.], [X.], 68. Aufl. 2009, § 362 Rn. 2) ist nur hin-sichtlich des an ihn weitergeleiteten Betrags von 61 • eingetreten. 5 Die Auffassung der Revision, es sei im Sinne des § 362 Abs. 2 [X.] er-füllt worden, weil der Kläger vorbehaltlos an die nach §§ 754, 755 ZPO legiti-mierte und dementsprechend nach § 185 [X.] vom Beklagten ermächtigte [X.]in gezahlt habe, teilt der Senat nicht. Richtig ist zwar, dass der Gerichtsvollzieher aufgrund des Vollstreckungsauftrags nach § 754 ZPO befugt und im gegebenen Fall verpflichtet ist, Zahlungen in Empfang zu nehmen, dies zu quittieren und dem Schuldner, der seiner Verbindlichkeit genügt hat, die voll-streckbare Ausfertigung des Titels herauszugeben, so dass auf der Grundlage dieser Ausfertigung nicht mehr vollstreckt werden kann. Diese Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers beruht aber nicht auf einem bürgerlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zum Gläubiger, sondern auf seiner Stellung als auch im Be-reich der Entgegennahme freiwilliger Zahlungen hoheitlich handelndes Organ der Zwangsvollstreckung (vgl. [X.], Beschluss vom 30. Januar 2004 - [X.] 274/03 - NJW-RR 2004, 788; [X.]/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 7. Aufl. 6 - 5 - 2003, Rn. 314; Musielak/[X.], ZPO, 6. Aufl. 2008, § 754 Rn. 2; [X.]/[X.] § 815 Rn. 5; [X.]/[X.], 3. Aufl. 2007, § 754 Rn. 38 f; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 29. Aufl. 2008, § 754 Rn. 3; [X.], Zwangsvollstreckung, 4. Aufl. 2002, § 754 Rn. 1; [X.]/Walker, Voll-streckung und Vorläufiger Rechtsschutz, [X.], 4. Aufl. 2008, § 754 Rn. 1, 7; eingehend zum Ganzen Fahland, [X.], 432 ff). Zum Eintritt der Erfüllungs-wirkung muss daher regelmäßig hinzukommen, dass der Gerichtsvollzieher das empfangene Geld oder den Eingang auf seinem [X.] an den Gläubiger weiterleitet. Fehlt es hieran, weil der Gerichtsvollzieher den empfangenen [X.] nicht den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften entsprechend verwendet, so dass der Gläubiger hierüber nicht verfügen kann, liegt zwar eine Verletzung von Amtspflichten vor, die dem Gerichtsvollzieher sowohl gegenüber dem Schuldner als auch gegenüber dem Gläubiger obliegen; die beizutreibende Forderung ist jedoch unter solchen Umständen nicht durch Erfüllung erloschen. 2. Die Vollstreckungsabwehrklage des [X.] war auch nicht nach § 815 Abs. 3 ZPO begründet. 7 § 815 ZPO befasst sich im unmittelbaren Anwendungsbereich der [X.] mit der Verwertung gepfändeten Geldes. Diese gestaltet sich insofern besonders einfach, als es genügt, dass der Gerichtsvollzieher das gepfändete Geld dem Gläubiger "abliefert" (§ 815 Abs. 1 ZPO). Hierbei handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Übertragungsakt, kraft dessen der Gläubiger - un-abhängig von den Regeln der §§ 929 ff [X.] - Eigentum erwirbt (vgl. [X.]/Walker aaO § 815 Rn. 2; [X.] aaO § 815 Rn. 3; Musielak/[X.] aaO § 815 Rn. 2; [X.]/[X.], ZPO, 27. Aufl. 2009, § 815 Rn. 2; [X.], ZPO, 22. Aufl. 2002, § 815 Rn. 15; [X.]/Walker aaO Rn. 418; [X.]/Schütze/[X.], ZPO, 3. Aufl. 1999, § 815 Rn. 11). 8 - 6 - § 815 Abs. 3 ZPO sieht im Zusammenhang mit gepfändetem Geld vor, dass die Wegnahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher als Zahlung des Schuldners gilt, sofern nicht - was hier nicht in Betracht kommt - eine Hinterle-gung nach Absatz 2 oder nach § 720 ZPO zu erfolgen hat. Inhalt und Tragweite dieser Fiktion werden in der Rechtsprechung und im Schrifttum unterschiedlich bewertet. Überwiegend wird angenommen, § 815 Abs. 3 ZPO sei eine von § 270 [X.] abweichende Regelung über die Gefahrtragung: Komme das vom Gerichtsvollzieher weggenommene Geld vor seiner Ablieferung an den [X.] abhanden, trage der Gläubiger die Gefahr, was im Ergebnis bedeutet, dass er den Schuldner insoweit nicht mehr in Anspruch nehmen kann (vgl. [X.], Ur-teil vom 30. Januar 1987 - [X.] - ZZP 102, 366, 368; [X.]/[X.] aaO § 362 Rn. 29; Musielak/[X.] aaO § 815 Rn. 4; [X.] aaO § 815 Rn. 16; [X.]/[X.] aaO § 815 Rn. 13; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 67. Aufl. 2009 § 815 Rn. 8; [X.]/Walker aaO § 815 Rn. 9; Kerwer, in: juris PK-[X.] § 362 Rn. 47 f; [X.]/Schütze/[X.] aaO § 815 Rn. 4; [X.] aaO § 815 Rn. 10; wohl auch [X.] 140, 391, 394). Dem steht die Auffassung gegenüber, es handele sich um eine [X.] mit Auswirkungen auf das materielle Recht (Hk-ZPO/[X.], 2. Aufl. 2007, § 815 Rn. 6; [X.]/[X.] aaO § 815 Rn. 2 unter Bezugnahme auf [X.], Urteil vom 19. Oktober 1983 - [X.] - [X.], 1337, 1338 = JZ 1984, 151). Der Senat neigt der erstge-nannten Auffassung zu, da die Zahlungsfiktion beispielsweise entfällt, wenn die Pfändung aufgehoben wird und der Schuldner sein Geld zurückerhält (vgl. [X.] § 815 Rn. 16), braucht die Frage jedoch nicht abschlie-ßend zu entscheiden, da hier kein Fall vorliegt, in dem Geld gepfändet worden wäre. Auch wenn man berücksichtigt, dass der Kläger unter dem Eindruck der vorangegangenen Pfändung seines Fahrzeugs mit dem Ziel der Aufhebung [X.] - 7 - [X.] den in Rede stehenden Geldbetrag auf das [X.] der Gerichtsvollzieherin überwiesen hat, handelt es sich um keine Leis-tung, an der ein Pfändungspfandrecht entstanden wäre (vgl. [X.]/Walker aaO § 815 Rn. 11; Musielak/[X.] aaO § 815 Rn. 5; [X.]/[X.] aaO § 754 Rn. 54; [X.] aaO § 815 Rn. 11). 3. Die Vollstreckungsabwehrklage war aber unter dem Gesichtspunkt einer analogen Anwendung des § 815 Abs. 3 ZPO begründet. 10 Im Schrifttum wird eine analoge Anwendung des § 815 Abs. 3 ZPO auf Fälle, in denen der Schuldner eine freiwillige Zahlung an den Gerichtsvollzieher vorgenommen hat, weitgehend vertreten. In diesem Zusammenhang wird vor allem betont, die Interessenlage des Schuldners sei mit der bei der Pfändung von Geld vergleichbar. Hier wie dort sei das weitere Verfahren dem Einfluss des Schuldners entzogen (vgl. Musielak/[X.] aaO § 815 Rn. 5; [X.]/ [X.]/[X.] § 815 Rn. 5; [X.]/[X.] aaO § 754 Rn. 45; [X.]/[X.] aaO § 815 Rn. 19; [X.]/Walker aaO Rn. 314; [X.] aaO § 815 Rn. 11; [X.]/Schütze/[X.] aaO § 815 Rn. 20; Fahland aaO S. 453 ff). Es wäre widersinnig, wenn sich der Schuldner nach der in § 105 [X.] ausdrücklich vorgesehenen Aufforderung, freiwillig zu zahlen, das Geld wegnehmen lassen müsse, um nicht das Risiko des Abhandenkommens der geleisteten Beträge übernehmen zu müssen (vgl. [X.]/Walker aaO § 815 Rn. 11; a.A. [X.] § 815 Rn. 23; [X.]/[X.]/ [X.]/[X.] aaO § 815 Rn. 10; [X.]/[X.] aaO § 755 Rn. 4). 11 - 8 - Das Berufungsgericht meint demgegenüber, es fehle an einer für eine Analogie erforderlichen Regelungslücke, weil die Gefahrtragung allgemein in § 270 [X.] geregelt sei und der Gesetzgeber nur in den Fällen des § 815 Abs. 3 ZPO eine Ausnahme vorgesehen habe, wenn der Gerichtsvollzieher im Rahmen der Vollstreckung durch hoheitliches Handeln in die [X.] eingegriffen habe. 12 Der Senat folgt der dargestellten überwiegenden Meinung. Die Interes-senlage des freiwillig (hier: auch zur Aufhebung der Pfändung seines Fahr-zeugs) an den Gerichtsvollzieher zahlenden Schuldners ist mit der in § 815 Abs. 3 ZPO geregelten Situation vergleichbar. Das zeigen nicht zuletzt auch Wertungen, die der Bestimmung des § 717 Abs. 2 ZPO entnommen werden können. Hiernach ist der Kläger nach Aufhebung oder Abänderung eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils dem Beklagten zum Ersatz des Scha-dens verpflichtet, der diesem nicht nur durch die Vollstreckung, sondern auch durch eine zur Abwendung der Vollstreckung vollzogene Leistung entstanden ist. Es wäre in der Tat schwer einzusehen, weshalb ein Schuldner, nur um die Wirkung des § 815 Abs. 3 ZPO zu erlangen, darum bitten sollte, dass der [X.] von seinen Zwangsbefugnissen Gebrauch macht. 13 Der Senat hat auch keine Bedenken, die für einen Analogieschluss er-forderliche Regelungslücke anzunehmen. Sie ergibt sich aus den veränderten Anschauungen über die Rolle des Gerichtsvollziehers im Vollstreckungsverfah-ren. Den Bestimmungen der §§ 754, 755 ZPO liegt die ursprüngliche Vorstel-lung des historischen Gesetzgebers zugrunde, dass der Gerichtsvollzieher als privatrechtlicher Vertreter des Gläubigers handelt (vgl. Hahn, Die gesamten [X.] zu den [X.], Band 2, Materialien zur Zivilprozeß-ordnung, 2. Aufl. 1983, S. 440; Fahland aaO S. 453). Auf dem Boden dieser 14 - 9 - Auffassung war es selbstverständlich, dass eine an den Gerichtsvollzieher be-wirkte freiwillige Zahlung im Gefahrenbereich des Gläubigers angekommen war. Insoweit bedurfte es keiner besonderen Regelung im Vollstreckungsrecht. Aus der Befugnis des Gerichtsvollziehers, die geschuldete Leistung anstelle des Gläubigers in Empfang zu nehmen, wurde auch der Wegnahme von Geld im Wege der Pfändung der Charakter einer Zahlung des Schuldners zugemessen, wobei mit der Wegnahme die Gefahr auf den Gläubiger übergehen und na-mentlich die Anschlusspfändung ausgeschlossen werden sollte (vgl. Hahn aaO S. 454). Nach diesen Vorstellungen ergaben sich im Ergebnis zwischen einer freiwilligen Zahlung des Schuldners und einer Wegnahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher keine Unterschiede; die Gleichstellung der erzwungenen mit der freiwilligen Zahlung war das Bild, das der historische Gesetzgeber vor Augen hatte (vgl. Hahn aaO S. 440). Da der Gerichtsvollzieher inzwischen auch im Bereich der Entgegennahme freiwilliger Zahlungen als hoheitlich handelndes Organ verstanden wird (s.o. [X.]) und die an den Gerichtsvollzieher bewirkte Zahlung dem Gläubiger nicht (mehr) kraft eines Auftragsverhältnisses zuge-rechnet werden kann, ist es daher nach Auffassung des Senats gerechtfertigt, im Einklang mit der ursprünglichen Konzeption des historischen Gesetzgebers § 815 Abs. 3 ZPO auch bei freiwilligen Zahlungen des Schuldners entsprechend anzuwenden. Das hat die vollstreckungsrechtliche Folge, dass der Gläubiger in dem fraglichen Umfang die Vollstreckung nicht mehr fortsetzen kann und mate-riell-rechtlich auf Amtshaftungsansprüche verwiesen ist, die sich in Bezug auf den Beklagten im Hinblick auf die höchstrich- - 10 - [X.] noch nicht geklärte Rechtslage auch auf die ihn in diesem Rechtsstreit treffenden Kosten erstrecken. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.][X.], Entscheidung vom 14.03.2008 - 2 [X.]/07 -

Meta

III ZR 115/08

29.01.2009

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2009, Az. III ZR 115/08 (REWIS RS 2009, 5374)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5374

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